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Beiträge zum Sicherheitsrecht und zur Sicherheitspolitik

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Academic year: 2022

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Beiträge zum Sicherheitsrecht und zur Sicherheitspolitik

herausgegeben von

Jan-Hendrik Dietrich, Klaus Ferdinand Gärditz und Kurt Graulich

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Nachrichtendienste in

vernetzter Sicherheitsarchitektur

Herausgegeben von

Jan-Hendrik Dietrich, Klaus Ferdinand Gärditz, Kurt Graulich, Christoph Gusy und Gunter Warg

Mohr Siebeck

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Jan-Hendrik Dietrich ist Professor an der Hochschule des Bundes in Berlin und Direk- tor am Center for Intelligence and Security Studies der Universität der Bundeswehr München.

Klaus Ferdinand Gärditz ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn, stellvertretender Richter am Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen und Richter im Nebenamt am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Kurt Graulich ist Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin und Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D.

Christoph Gusy ist Professor für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsge- schichte an der Universität Bielefeld.

Gunter Warg ist Professor am Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bun- des in Brühl.

ISBN 978-3-16-159790-9/ eISBN 978-3-16-159791-6 DOI 10.1628/978-3-16-159791-6

ISSN 2568-731X / eISSN 2569-0922

(Beiträge zum Sicherheitsrecht und zur Sicherheitspolitik)

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Natio- nalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind über http://dnb.dnb.de abruf- bar.

© 2020 Mohr Siebeck Tübingen. www.mohrsiebeck.com

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwer- tung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für die Verbreitung, Vervielfälti- gung, Übersetzung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Syste- men.

Das Buch wurde von Gulde Druck in Tübingen aus der Garamond gesetzt, auf alterungs- beständiges Werkdruckpapier gedruckt und gebunden.

Printed in Germany.

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Vorwort

Das Recht der Nachrichtendienste erfährt eine zunehmende Verdichtung seit der Volkszählungsentscheidung des BVerfG. Seitdem wächst die Aufmerksam- keit der juristischen Fachgemeinschaft. Nahezu zeitgleich mit der zunehmenden Verrechtlichung nachrichtendienstlicher Arbeit verändert sich die Rolle der Nachrichtendienste in der deutschen Sicherheitsarchitektur. Das Ende des Kal- ten Krieges und die Veränderung der Bedrohungslage durch den aufkommenden internationalen Terrorismus haben die Behörden vor neue Herausforderungen gestellt, denen der Gesetzgeber mit weiteren Rechtsgrundlagen begegnet ist.

Diese dynamische Rechtsentwicklung hält bis heute an. Während beispielsweise das BNDG bei seinem Inkrafttreten im Jahr 1990 lediglich neun Paragraphen aufwies, zählt es gegenwärtig 36 Einzelvorschriften, ergänzt um untergesetz- liche Regelwerke. Das Recht der Nachrichtendienste ist insofern einem bestän- digen Reformprozess unterworfen. Dem Gesetzgeber kommt die schwierige Aufgabe zu, Konfliktschlichtungsformeln zu finden, die einerseits den Behör- den eine taugliche Grundlage schaffen, um auf rechtstatsächliche Entwicklun- gen wie hybride Bedrohungen oder technische Innovationen reagieren zu kön- nen, andererseits aber den Schutz der Grundrechte nicht schmälern.

Die von Bundeskanzleramt und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam initiierte Veranstaltungsreihe „Nachrichtendienste im de- mokratischen Rechtsstaat“ hat ein Forum für einen rechtswissenschaftlichen Diskurs über das Recht der Nachrichtendienste etabliert. Über diese Plattform wird ein fachlicher Austausch ermöglicht, bei dem zivilgesellschaftliche An- liegen und Erfordernisse der behördlichen Praxis gleichermaßen Berücksichti- gung finden sollen. Die Veranstaltungsreihe wendet sich daher sowohl an Wis- senschaftlerinnen und Wissenschaftler als auch an Vertreterinnen und Vertreter aus Justiz, Anwaltschaft, Verwaltung und Politik.

Das 3. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste hat vom 7. bis 8. No-

vember 2019 in Berlin stattgefunden und war dem Thema „Nachrichtendienste

in vernetzter Sicherheitsarchitektur“ gewidmet. Für Nachrichtendienste besteht

im Rahmen der Sicherheitsgewährleistung in besonderem Maße der Bedarf zur

Kooperation, da ihnen aus guten Gründen nur begrenzte Handlungsmöglich-

keiten eingeräumt sind. Ein Blick auf die Funktion, die den Nachrichtendiens-

ten im Wirkungsverbund mit anderen behördlichen Akteuren zukommt, lohnt

einer vertieften wissenschaftlichen Betrachtung. Thematische Schwerpunkte

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VI

Vorwort

lagen am ersten Veranstaltungstag auf der nationalen Kooperation im föderalen Verfassungsschutzverbund und der neuralgischen Schnittstelle zwischen Nach- richtendiensten und Strafverfolgungsbehörden, am zweiten Tag im Bereich der internationalen und militärischen Zusammenarbeit von nachrichtendienstlichen Akteuren.

Der vorliegende Tagungsband dokumentiert die Ergebnisse des Symposiums.

Die wissenschaftliche Leitung der Veranstaltung wurde den Herausgebern die- ses Bandes übertragen.

Ohne die wertvolle Unterstützung der Veranstalter wäre die Tagung nicht möglich gewesen. Die wissenschaftliche Leitung bedankt sich besonders bei den Herren Ministerialrat Dietmar Marscholleck, Frau Regierungsdirektorin Dr. Annett Bratouss (beide Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei- mat) sowie Herrn Ministerialrat Dr. Michael Baum und Frau Regierungsdirek- torin Dr. Silke Kratzsch (beide Bundeskanzleramt). Die wesentliche Last der Vorbereitung hat Herr Maximilian Tetzlaf (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) getragen. Gemeinsam mit Frau Janet Gawlik und Frau Iris Lombardi sowie dem Team des Tagungsbüros hat er für einen reibungslosen und angenehmen Tagungsablauf gesorgt und zusammen mit Frau Wiss. Mit.

Karoline Linzbach (Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn) die Er- stellung dieses Bandes umsichtig begleitet. Hierfür sind die Herausgeber den Beteiligten sehr verbunden.

Berlin Jan-Hendrik Dietrich

Bonn Klaus Ferdinand Gärditz

Berlin Kurt Graulich

Bielefeld Christoph Gusy

Brühl im Juni 2020 Gunter Warg

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Inhaltsverzeichnis

Jan-Hendrik Dietrich/Klaus Ferdinand Gärditz/Kurt Graulich/

Christoph Gusy/Gunther Warg

Vorwort . . . V Fachvorträge

Bettina Schöndorf-Haubold

Auf dem Weg zum Sicherheitskooperationsrecht? . . . . 3 Thomas Wischmeyer

Der Verfassungsschutzverbund: Verfassungsrechtliche

Rahmenbedingungen und Entwicklungsperspektiven . . . 35 Mark A. Zöller

Die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste mit

den Strafverfolgungsbehörden . . . 79 Tobias Engelstätter

Nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Strafverfahren . . . 97

Panel 1

Militärische Aufklärung und Nachrichtendienste Alexandra Adenauer/Lea Marie Vell

Tagungsbericht Panel 1: Militärische Aufklärung und Nachrichtendienste 111 Andreas Conradi

Das Militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr: Operative und

rechtliche Dimensionen . . . . 117 Axel Binder

Das Militärische Nachrichtenwesen der Bundeswehr . . . . 127

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VIII

Inhaltsverzeichnis

Panel 2

Internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit Viktoria Budnik/Maryam Kamil Abdulsalam

Tagungsbericht Panel 2: Internationale nachrichtendienstliche

Zusammenarbeit . . . . 139 Arndt Freytag von Loringhoven

Die neuen Intelligence-Strukturen der NATO . . . . 145 Bruno Kahl

Rahmenbedingungen und Notwendigkeiten internationaler

Kooperationen von Nachrichtendiensten . . . . 153 Podiumsdiskussion: Der Fall Amri und die Folgen

Alexandra Adenauer/Viktoria Budnik/Maryam Kamil Abdulsalam/

Lea Marie Vell

Podiumsdiskussion: Der Fall Amri und die Folgen . . . 165

Autorenverzeichnis . . . 177

Stichwortregister . . . 179

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Fachvorträge

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Auf dem Weg zum Sicherheitskooperationsrecht?

1

Bettina Schöndorf-Haubold

I. Einführung: Auf dem Weg zu einem Sicherheitskooperationsrecht? . . . 4

II. Die Sicherheitsarchitektur in der Europäischen Union . . . 6

1. Die primärrechtliche Kompetenzverteilung im Bereich der Sicherheitsgewährleistung . . . 6

2. Die Akteure der unionalen Sicherheitsarchitektur . . . 7

III. Sicherheitskooperationsrecht in der Europäischen Union . . . . 9

1. Ausprägungen unionalen Sicherheitsrechts . . . 9

a) Sicherheitsinformationsrecht . . . 9

b) Operatives Sicherheitsrecht . . . 10

2. Entwicklungstendenzen . . . . 10

a) Zentralisierung . . . 11

b) Informationelle Interoperabilität . . . 11

c) Operative Emanzipation . . . . 12

IV. Die Einbindung mitgliedstaatlicher Nachrichtendienste in die europäische Verbundstruktur . . . . 13

1. Primärrechtliche Grundlagen nachrichtendienstlicher Zusammenarbeit . 14

2. Existierende Kooperationsforen als Ansätze einer praktizierten Supranationalisierung . . . 15

a) Das EU Intelligence Analysis Centre (EU INTCEN) . . . 16

b) Die Counter Terrorism Group . . . 17

3. Tendenzen einer übergreifenden Einbindung . . . . 18

V. Rechtsstaatliche und demokratische Defizite . . . . 20

1. Rechtfertigung fehlender Transparenz und Steuerung . . . . 21

a) Ambivalenz des Kompetenzvorbehalts . . . 21

b) Funktionsbedingungen nachrichtendienstlicher Tätigkeit: Geheimnisschutz und Third Party Rule . . . . 23

2. Gründe für eine rechtsstaatliche Steuerung institutionalisierter nachrichtendienstlicher Kooperation . . . 27

a) Rechtsstaatlichkeit und Transparenz . . . . 28

b) Grundrechtsschutz: Mindeststandards der Grundrechte-Charta und der EMRK . . . . 29

VI. Ausblick . . . . 32

1 Überarbeitete Version des am 7. November 2019 im Rahmen des 3. Symposiums zum Recht der Nachrichtendienste in Berlin gehaltenen Vortrags. Der Vortragsstil wurde weitge- hend beibehalten.

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4

Bettina Schöndorf-Haubold

I. Einführung:

Auf dem Weg zu einem Sicherheitskooperationsrecht?

Die Frage nach der Existenz eines staatenübergreifenden Sicherheitskoopera- tionsrechts der Nachrichtendienste in einer vernetzten Sicherheitsarchitektur erweitert den Horizont souveräner nationaler Sicherheitsgewährleistung und richtet den Blick auf überstaatliche, insbesondere supranationale Verbund- strukturen und das sie rechtsstaatlich und demokratisch unterfangende Recht.

Jenseits klassischer nachrichtendienstlicher Zusammenarbeit zu Zwecken des Staatsschutzes im Bundesstaat

2

und darüber hinausgehend in internationalen Beziehungen wird die Kooperation aktuell vor allem im Rahmen der Terroris- mus-Bekämpfung virulent, in der nachrichtendienstliche Erkenntnisse und die Verständigung der Dienste eine zentrale Rolle einnehmen.

3

Innerstaatlich wie auch international kommt es zu einer funktionenüberschreitenden nachrichten- dienstlichen Zusammenarbeit mit den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder

4

und zu einer Einbindung der Dienste in Strukturen internationaler sicherheitsbehördlicher Zusammenarbeit.

5

Der Begriff eines Sicherheitskooperationsrechts richtet sich auf diese funktionenübergreifende Vernetzung im föderalen, europäischen und globalen Mehrebenensystem, auf

2 Vgl. zur bundesstaatlichen Kooperation der Nachrichtendienste Poscher/Rusteberg, Ein Kooperationsverwaltungsrecht des Verfassungsschutzes?, in: Dietrich/Gärditz/Graulich/

Gusy/Warg (Hrsg.), Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Interna- tionalisierung, 2019, S. 145 ff.; Wischmeyer, Der Verfassungsschutzverbund: Verfassungsrecht- liche Rahmenbedingungen und Entwicklungsperspektiven, in diesem Band S. 35 ff.; ferner mit einer verfassungsrechtlichen Bewertung etwaiger Zentralisierungsbestrebungen Gärditz, Zentralisierung von Verfassungsschutzaufgaben und bundesstaatliche Kompetenzarchitek- tur, AöR 144 (2019), S. 81 ff.; zum Kooperationsrecht der bundesstaatlichen Nachrichten- dienste grundsätzlich Gusy, in: Dietrich/Eiffler (Hrsg.), Handbuch des Rechts der Nachrich- tendienste, 2017, Vierter Teil, § 2 Rn. 20 ff.

3 Hiervon scheint auch das Bundesverfassungsgericht auszugehen; vgl. BVerfGE 143, 101 (NSA-Selektoren – insb. Rn. 123 ff., 128 und 171).

4 S. dazu Masing, Nachrichtendienste im freiheitlichen Rechtsstaat, in: Dietrich/Gärditz/

Graulich/Gusy/Warg (Hrsg.), Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat, 2018, S. 3 ff., insb. S. 7 ff.; Zöller, Die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste mit den Strafverfolgungs- behörden, in diesem Band, S. 79 ff.; Engelstätter, Nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Strafverfahren, in diesem Band, S. 97 ff.; ferner Roggan, Die Beteiligung von Geheimdiensten an sicherheitsbehördlichen Verfahren, KriPoZ 2/2018, S. 109 ff.

5 Zu deren Notwendigkeit Gärditz, Die Reform des Nachrichtendienstrechts des Bundes, DVBl 2017, 525 , 530; zur völkerrechtlichen Ebene Schmahl, Nachrichtendienste in der Völ- kerrechtsordnung, in: Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg (Hrsg.), Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat, 2018, S. 21 ff.; Schweizer, Völkerrechtliche Grenzen interna- tionaler nachrichtendienstlicher Aktivitäten – ein Diskussionsbeitrag, in: Dietrich/Gärditz/

Graulich/Gusy/Warg (Hrsg.), Nachrichtendienste im Demokratischen Rechtsstaat, 2018, S. 159 ff.; in Bezug auf den europäischen Raum primär aus praktischer Sicht Conrad, Europä- ische Nachrichtendienstkooperation – Entwicklungen, Erwartungen und Perspektiven, in:

Dietrich/Gärditz/Graulich/Gusy/Warg (Hrsg.), Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 161 ff.

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5

Auf dem Weg zum Sicherheitskooperationsrecht?

die Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit und ihre rechtsstaatlich gebotene rechtliche Steuerung.

Die Europäische Union hat sich zu einer zentralen Ebene sicherheitsbehörd- licher Kooperation entwickelt.

6

International agierende Terroristen wie auch global operierende Urheber von Cyber-Angriffen stehen symptomatisch für Gefährdungen, die sich von Grenzen nicht beeindrucken lassen, nicht zwischen innen und außen unterscheiden und sich auch nicht eindeutig den herkömm- lichen Kategorien des Strafrechts einerseits oder des Staatsschutzes andererseits zuordnen lassen. In einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen ist das Bedürfnis nach Zusammenarbeit im Rahmen der Sicherheitsgewährleistung aber nicht erst mit der zunehmenden Entgrenzung der Bedrohungen entstanden. Die Kooperation der mitgliedstaatlichen Sicher- heitsbehörden, jedenfalls der Polizeibehörden, war von Anfang an in der Ge- meinschaft mit dem Verzicht auf die Binnengrenzen mitgedacht.

7

In Bezug auf die Nachrichtendienste ist diese Rolle allerdings angesichts der prima facie of- fensichtlich fehlenden eigenen nachrichtendienstlichen Zuständigkeit der Uni- on zu hinterfragen und zu überprüfen.

Ausgehend von der seit den 1970er Jahren bestehenden Kooperation der Si- cherheitsbehörden von Trevi zu Schengen und Europol

8

hat sich in den letzten Jahren eine ausdifferenzierte Sicherheitsarchitektur entwickelt (II.). Zusammen mit und in dieser supranationalen Sicherheitsarchitektur ist ein europäisches – präventives – Sicherheitsrecht entstanden, das vorrangig ein Recht der Sicher- heitskooperation ist, für das es allerdings bislang kein Pendant auf der Ebene der Nachrichtendienste gibt (III.). Gänzlich unverbunden sind die mitglied- staatlichen Nachrichtendienste aber gleichwohl nicht. Es zeigt sich, dass auch sie trotz oder vielleicht gerade wegen der bestehenden Zuständigkeitsvorbehalte in diese spezifisch supranationalen (und nicht lediglich intergouvernementalen) Verbundstrukturen eingebunden werden, eingebunden werden sollen und auch eingebunden werden können (IV.).

6 S. Aden, Europäische Rechtsgrundlagen und Institutionen des Polizeihandelns, in:

Lisken/ Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Kap. N insb. Rn. 4 ff.;

eingehend ferner Schöndorf-Haubold, Europäisches Polizei- und Sicherheitsrecht, in:

Terhechte (Hrsg.), Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. 2020, § 35 (i.E.); dies., Europäisches Sicherheitsrecht, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungs- recht, Band III, 4. Aufl. 2020, § 68 (i.E.).

7 Vgl. schon Schöndorf-Haubold, Europäisches Sicherheitsverwaltungsrecht, 2010, Rn. 19 ff.

8 Dazu ausführlich Schober, Europäische Polizeizusammenarbeit zwischen TREVI und Prüm, 2017.

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6

Bettina Schöndorf-Haubold

II. Die Sicherheitsarchitektur in der Europäischen Union Ausgangspunkt und Prämisse aller Sicherheitskooperation in der Europäischen Union ist die mehrfach primärrechtlich bekräftigte alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nationale bzw. innere Sicherheit. Damit ist die Union kompetenziell weitgehend auf die Unterstützung und Koordinierung mitglied- staatlicher Sicherheitsgewährleistung beschränkt. Mit der neuen, dem Schen- gen-Acquis zugehörigen Frontex-Verordnung

9

geht das Unionsrecht allerdings zum ersten Mal einen entscheidenden operativen Schritt weiter und ebnet mit der Einsetzung unionaler Grenzschutzkräfte den Weg in Richtung einer genuin europäischen Polizei.

1. Die primärrechtliche Kompetenzverteilung im Bereich der Sicherheitsgewährleistung

Einerseits setzt Art. 67 AEUV das Ziel eines hohen Maßes an Sicherheit an den Anfang der Bestimmungen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dessen Erreichung die Union insbesondere „durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Frem- denfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehör- den und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behör- den“ hinwirkt. Dieses unionale Ziel ist grundsätzlich entwicklungsoffen und erschöpft sich gerade nicht in der Addition der verschiedenen, je nationalen „Si- cherheiten“

10

.

Andererseits achtet die Europäische Union bereits nach Art. 4 Abs. 2 S. 2 und 3 EUV „die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nung und den Schutz der nationalen Sicherheit“. Ausdrücklich heißt es weiter:

„Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verant- wortung der einzelnen Mitgliedstaaten“. Aufgegriffen wird dieser – denk- logisch deklaratorische – Souveränitätsvorbehalt auch im Titel zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der die entscheidenden Rechtsgrund- lagen für die Regelungen im Bereich des Grenzschutzes und der polizeilichen Zusammenarbeit enthält. Nach Art. 72 AEUV berührt dieser Titel „nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhal- tung der öffentlichen Ordnung den Schutz der inneren Sicherheit“.

11

Es steht

9 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. No- vember 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verord- nungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 1624/2016, ABl. EU 2019 Nr. L 295/1.

10 Schöndorf-Haubold, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Bes. Verwaltungsrecht (Fn. 6),

§ 68 B. I. (i.E.).

11 S. auch Art. 276 AEUV, der den Kompetenzvorbehalt als Jurisdiktionsgrenze der Zu- ständigkeit des EuGH aufnimmt.

(16)

7

Auf dem Weg zum Sicherheitskooperationsrecht?

den Mitgliedstaaten gemäß Art. 73 AEUV allerdings „frei, untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten“.

12

Demgegenüber beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission oder eines Viertels der Mitgliedstaaten nach bloßer Anhörung des Parlaments über Maßnahmen, um die – horizontale – Verwaltungszusammenarbeit zwi- schen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen die- ses Titels sowie die – vertikale – Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten (Art. 74 i.V.m. Art. 76 AEUV).

Die Sicherheitskooperation in der Union nimmt diesen Zuständigkeitsvor- behalt zum Ausgangspunkt, respektiert die nationale Verantwortlichkeit und knüpft hieran Kooperations- und Unterstützungsmaßnahmen, um das notwen- dig unionseigene, die nationalen inneren Sicherheiten überwölbende und von diesen verschiedene Interesse an der Erreichung eines möglichst hohen Maßes an gleichsam europäischer Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten. Europäisches Sicherheitsrecht ist daher ein Rechtsgebiet, das sich stärker als andere Bereiche im Schatten kompetenzieller Vorbehalte entwickelt und verdichtet, die sich in den Regelungsfeldern wie auch in der Sicherheits- architektur niederschlagen.

2. Die Akteure der unionalen Sicherheitsarchitektur

Akteure präventiver europäischer Sicherheitsgewährleistung und damit Rege- lungsadressaten unionalen Polizei- und Sicherheitsrechts sind mitgliedstaatli- che, zwischenstaatliche und unionseigene Sicherheitsbehörden. Mehr und mehr werden die nationalen Behörden durch einen Überbau europäischer Stellen mit Sicherheitsaufgaben unterstützt

13

.

12 Vgl. zum Ganzen Schöndorf-Haubold, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Bes. Verwal- tungsrecht (Fn. 6), § 68 B. I. (i.E.); Peers, EU Justice and Home Affairs Law, Vol. II, 4. Aufl.

2016, S. 26 ff.; Krämer, Europäische Sicherheitsarchitektur, in: Brings-Wiesen/Ferreau (Hrsg.), 40 Jahre „Deutscher Herbst“ – Neue Überlegungen zu Sicherheit und Recht, 2019, S. 39, 47 ff., 55 ff.; zur fehlenden unionsrechtlichen Definition des Begriffs der nationalen Sicherheit und den daraus folgenden Unsicherheiten aus datenschutzrechtlicher Perspektive vgl. das Arbeitsdokuments WP 228 der ehemaligen sog. Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 5. Dezember 2014, S. 30 ff.

13 Eingehend zur Sicherheitsarchitektur Schöndorf-Haubold, in: Terhechte (Hrsg.), Ver- waltungsrecht der EU (Fn. 6), § 35, 2. Teil A. (i.E.).

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8

Bettina Schöndorf-Haubold

Hierzu rechnen die Agenturen Europol

14

, Eurojust

15

und Frontex

16

, daneben zentrale Informationssysteme und Netzwerke wie das Schengener Informa- tionssystem

17

, das neue Europäische Reiseinformations- und -genehmigungs- system

18

und die Agentur eu-LISA als zentrale Betreiberin der IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

19

Außerdem sind auch die Organe der Union selbst mit ihren Spezialeinheiten und Expertengruppen wie z.B. dem Koordinator für die Terrorismusbekämpfung des Rates

20

und dem EU-Kommissar für die Sicherheitsunion Teile einer übergreifenden Sicherheits- architektur.

14 Vgl. dazu die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. EU 2016 Nr. L 135/53–114; hierzu Aden, in: Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts (Fn. 6), Kap. N Rn. 99 ff.

15 Vgl. dazu die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zu- sammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates, ABl. EU 2018 Nr. L 295/138; Aden, in: Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts (Fn. 6), Kap. N Rn. 148 ff.

16 Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache; vgl. VO 2019/1896 (Fn. 9).

17 Vgl. dazu die (einen Teil der Reform der Rechtsgrundlagen des Schengener Informa- tionssystems darstellende) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Über- einkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. EU 2018 Nr. L 312/14.

18 S. die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -geneh- migungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. EU 2018 Nr. L 236/1;

s. ferner auch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Au- ßengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. EU 2017 Nr. L 327/20.

19 Vgl. dazu die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanage- ment von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ABl. EU 2018 Nr. L 295/99.

20 Vgl. dazu Rüß, in: Dietrich/Eiffler (Hrsg.), Handbuch des Rechts der Nachrichten- dienste (Fn. 2), Vierter Teil § 4 Rn. 31 ff.

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9

Auf dem Weg zum Sicherheitskooperationsrecht?

III. Sicherheitskooperationsrecht in der Europäischen Union Auf der Basis einer systematisierenden Bestandsaufnahme und in der Konse- quenz der der Union zugewiesenen Kompetenzen ist das europäische, d.h. uni- onale Sicherheitsrecht in erster Linie Sicherheitskooperationsrecht. Als solches ermöglicht und organisiert es die Zusammenarbeit der vorrangig zuständigen einzelstaatlichen Behörden.

21

Es ist Verfahrensrecht, Organisationsrecht

22

, aber in Ansätzen und mit wachsender Bedeutung auch Handlungsrecht.

23

Es ist in der politischen Reaktion auf aktuelle Herausforderungen insbesondere durch Migration, Cyber-Kriminalität und Terrorismus Entwicklungstendenzen aus- gesetzt und lässt eine sowohl institutionelle als auch handlungsorientierte Ver- dichtung erkennen.

1. Ausprägungen unionalen Sicherheitsrechts a) Sicherheitsinformationsrecht

Im Zentrum der sicherheitsbehördlichen Zusammenarbeit wie auch des Sicher- heitsrechts steht noch immer der Austausch sicherheitsrelevanter Informatio- nen, der sich teilweise in umfassenden Informationssystemen mit komplexer supranationaler Struktur vollzieht. Als Informationsrecht ist das Sicherheits- recht zu weiten Teilen immer auch Datenschutzrecht, wie nicht nur die sog.

JI-Richtlinie

24

, sondern auch die vielfältigen bereichsspezifischen Datenschutz- bestimmungen etwa in der Europol-Verordnung

25

belegen.

Gerade im Bereich der Informationssysteme lösen sich die Regelungen aber teilweise auch von ihrer strikten Ausrichtung auf die mitgliedstaatliche Zusam- menarbeit hin zu einer eigenständigen europäischen Sicherheitsverwaltung, die

21 Vgl. zum Verwaltungskooperationsrecht aus der Perspektive der bundesstaatlichen Nach richtendienste Gusy, in: Dietrich/Eiffler (Hrsg.), Handbuch des Rechts der Nachrich- tendienste (Fn. 2), Vierter Teil § 2 Rn. 4 ff., wonach Aufgliederung und Verwaltungskoopera- tion grundsätzlich mit Aufwandsminderung und Effizienzsteigerung der Verwaltung sowie Vermeidung von Mehrfachbelastungen der Bürger einhergehen können.

22Gusy, in: Dietrich/Eiffler (Hrsg.), Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste (Fn. 2), Vierter Teil § 2 Rn. 9, stellt hinsichtlich der Wirkungsmodi des administrativen Koopera- tionsrechts auf dessen Bezugspunkte wie etwa die Steuerung des Verwaltungshandelns, die Aufgaben-, Befugnis- oder Verantwortungsverschiebung oder verwaltungsinterne Kontroll- rechte und Kontrollmöglichkeiten ab.

23 Vgl. dazu schon Schöndorf-Haubold, Auf dem Weg zu einem unionalen Einsatzrecht, JBÖS 2012/13, S. 395 ff.

24 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol- gung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Auf- hebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. EU 2016 Nr. L 119/89.

25 Vgl. dazu insb. Art. 17 Europol-Verordnung (Fn. 14); hierzu auch Aden, in: Lisken/Den- ninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts (Fn. 6), Kap. N Rn. 107 ff.

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10

Bettina Schöndorf-Haubold

selbst Informationen sammelt, in Analysen verarbeitet, weitergibt und sich hier- für mit den notwendigen institutionellen Strukturen ausstattet. Regel mäßig werden hierzu Mechanismen einer bestehenden horizontalen Kooperation insti- tutionalisiert und in eine supranationale Struktur überführt. Mit dieser In- stitutionalisierung wird die horizontale Zusammenarbeit um eine vertikale Per- spektive ergänzt und damit das Beziehungsraster um eine weitere Dimension erweitert. Diese Entwicklungen lassen Parallelen erkennen zu den Ansätzen ei- ner Supranationalisierung nachrichtendienstlicher Informationskooperation.

26

b) Operatives Sicherheitsrecht

Der Zugriff auf die operativen Sicherheitsbehörden und deren Befugnisse bleibt demgegenüber grundsätzlich ein streng nationaler. In Bezug auf Europol wird dies in Art. 88 Abs. 3 AEUV festgehalten, der Europol eine Teilnahme an ope- rativen Maßnahmen erlaubt, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen aber aus- drücklich den einzelstaatlichen Behörden vorbehält.

27

In der Konsequenz sieht das Unionsrecht komplexe Regelungsmechanismen für die operative Zusam- menarbeit auf der Grundlage der bestehenden nationalen Zuständigkeiten und Eingriffsermächtigungen vor.

Und dennoch weist die Ende 2019 verabschiedete neue Frontex-VO

28

in eine neue Richtung. In Weiterentwicklung der bestehenden komplizierten Einsatz- mechanismen gemeinsamer Teams, die bislang und auch künftig unter der Lei- tung und zumindest auch nach dem Recht des jeweiligen Einsatzstaats im Be- reich des Grenzschutzes, der Migrationskontrolle und der Rückführung zum Einsatz kommen, lassen sich hier Ansätze einer genuin europäischen Polizei identifizieren, wenn die Grenzschutzagentur künftig über eine ständige Reser- ve von 10.000 Grenzschutzbeamtinnen und -beamten mit eigenen supranatio- nalen Befugnissen und jedenfalls teilweise eigener Ausstattung und Bewaff- nung verfügen soll.

29

2. Entwicklungstendenzen

In der Entwicklungsgeschichte der Europäischen Sicherheitsverwaltung lassen sich eine Reihe signifikanter Entwicklungstendenzen identifizieren:

26 S. dazu sogleich unter 2.; zum Wandel der Handlungsmaximen der nachrichtendienst- lichen Kooperation von dem Prinzip des need to know zu dem Prinzip des need to share nur Jäger/Daun, Intelligence in the EU. Restriktionen und Handlungsmöglichkeiten von Agen- ten und Prinzipalen, in: dies. (Hrsg.), Geheimdienste in Europa: Transformation, Koopera- tion und Kontrolle, 2009, S. 213 ff.; Storbeck, Ansätze und Entwicklungsmöglichkeiten euro- päischer Intelligencestrukturen, ebda., S. 155 ff.

27 Zur sekundärrechtlichen Ausgestaltung dieser Vorgaben vgl. Art. 4 (insb. Abs. 5) Euro- pol-Verordnung (Fn. 14).

28 S. Fn. 9.

29 Vgl. nur Art. 55 Abs. 1 und 7 i.V.m. Art. 82 Abs. 1, 2 und 7 Frontex-Verordnung (Fn. 9).

(20)

Stichwortverzeichnis

Abkommen 26, 104, 124, 158

Akteur 3, 7, 19, 83–84, 116, 140, 146–147, 151, 172

Analyse 10, 16–24, 58, 125, 131–135, 139–140, 145–151, 165–167, 174–175 Anfangsverdacht 82–94, 98–106 Anis Amri 81, 87, 165, 168–170, 172 Aufklärung 13–26, 61, 74, 92–105, 111–115, 119–121, 128–135, 150, 153–162, 175

Aufsicht 14–31, 45, 62–65, 70, 73 Ausland 14, 20–27, 43–74, 81–105,

112–114, 121–126, 128–133, 140–144, 154–162, 168–172

Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklä- rung 14

Auslandsaufklärung 21, 26, 128–130, 153, 160, 162

Auslandseinsatz 112, 125, 126

Auslandsnachrichtendienst 121, 153, 154, 156

Auswertung 14, 30, 36, 49, 54, 84, 89, 111, 115, 119, 131, 140, 156

Berner Club 17, 160

Bestrebungen 4, 47, 54, 68, 69, 72, 73, 89, 90, 175

Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BA MAD) 36, 53, 85, 117, 118, 119, 120

Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) 36–77, 160–162, 166, 171, 173, 174 Bundeskanzleramt (BKAmt) 37, 120, 174,

176

Bundeskriminalamt (BKA) 20, 31, 40, 45, 48, 50, 77, 81, 82, 84

Bundesnachrichtendienst (BND) 14, 33, 36, 50, 52, 53, 65, 81, 84, 85, 115, 117, 120, 134, 135, 139, 153, 156, 161, 162, 167

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 4, 13, 20, 21, 25, 26, 31, 38, 40, 43, 44, 47, 50–55, 61, 66, 72, 73, 89, 125, 141, 159 Bundesverfassungsschutzgesetz

(BVerfSchG) 14, 21, 36, 37, 60, 75, 89–93, 97, 99, 120, 161, 166, 171 Computernetzwerk-Operationen (CNO)

132

Counter Terrorism Group (CTG) 16, 17, 18, 20, 23, 26, 28, 29, 30–32, 155, 167 Cyber-Abwehr 20

Cyber-Angriffe/Attacken 5, 29, 116 Cyber-Bedrohung 13, 150, 151 Cyber-Diplomatie 19

Cyber-Informationsraum 114, 128, 132, 135

Cyber-Kräfte 133 Cyber-Kriminalität 9, 13

Cyber-Operationen 111–112, 116, 118, 132 Cyber-Sicherheit 18, 19, 72, 147, 148, 150 Datenaustausch/Datenübermittlung 18,

20, 21, 25, 49, 63, 67, 76, 80, 82–93, 99, 102, 105, 141, 144, 148, 155, 159 Datenbank 11, 12, 18, 28–32, 75, 76, 156 Datenerhebung 93, 100, 101, 103, 114 Datenschutz/Datensicherheit 7, 9, 17, 22,

24, 28, 31, 61, 62, 94, 95, 103, 126 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

126

Datenverarbeitung 20

Eingriff 10, 29–31, 42, 48, 49, 61, 86, 88–90, 92, 93, 94, 97, 102–104, 106, 114, 121, 122, 159, 172, 173

Eingriffsbefugnis 42, 61, 121

Eingriffsintensität 18, 86, 102, 106, 115, 142, 159, 167, 173

(21)

180

Stichwortverzeichnis Elektronischer Kampf (EloKa) 132

enhanced Forward Presence (eFP) Very High Readiness Joint Task Force (VJTF) 134

enhanced NATO Response Force (eNRF) 134, 135

Ermächtigungsgrundlage 59, 60, 89, 91, 92, 105, 112, 114, 118, 125, 160

Europäische Menschenrechts Konvention (EMRK) 29, 31, 32, 87, 104

Europäischer Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) 31, 87

European Intelligence Analysis Center (EU INTCEN) 18–23, 28–30, 142, 143 European Intelligence Unit 18

European Military Staff Intelligence Directorate (EUMS INT) 17, 19 European Union Sattelite Center

(EU SAT CEN) 19

European Union Single Intelligence Analysis Capacity (EU SIAC) 17, 19, 21 European Union Situation Room

(EU SITROOM) 19

Extremismus 13, 29, 43, 52, 80, 82, 115, 130, 154, 173–175

Fernmelde- und Elektronische Aufklä- rung (Fm/EloAufkl) 132

Fernmeldeaufklärung 14, 132 Fernmeldegeheimnis 36, 88, 114, 122 Freiheitliche demokratische Grund-

ordnung (fdGO) 47, 91 G10 27, 36, 59

Gefahrenabwehr 8, 13, 44, 98, 174 Gefahrenvorfeld 175

Geheimdienst 4, 10, 13–16, 18, 27, 30, 32, 33, 97, 169

Geheimschutz 23, 26, 158

Gemeinsames Analyse- und Strategie- zentrum illegale Migration (GASIM) 20 Gemeinsames Extremismus- und

Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) 20, 82, 91

Gemeinsames Internetzentrum (GIZ) 20 Gemeinsames Terrorismusabwehr-

zentrum (GTAZ) 20, 91, 141, 155, 165, 167, 168, 170–172

Generalbundesanwalt (GBA) 81, 82, 84, 97–99, 165, 170, 172, 173

Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG) 20, 31, 48, 50, 54, 102–104, 171

Gesetz über den Bundesnachrichten- dienst (BNDG) 14, 21, 28, 120, 144, 153, 156, 160, 171

Gesetz über den Militärischen Abschirm- dienst (MADG) 118–120

Gewaltenteilung 39

Grundrechte 12, 13, 20, 22, 23, 26–33, 38, 42, 44, 48–50, 55, 88–90, 93, 95, 98, 103, 104, 107, 114, 116, 122–124, 141, 143, 159, 174, 175

Grundrechtsbindung 30, 31, 116, 122, 123 Grundrechtseingriff 29, 42, 48, 49, 90,

93, 122

Herausforderungen 9, 13, 77, 132, 141, 145, 151, 157

Individualrechtsschutz 104

Informationen 26, 27, 29, 36, 45, 48, 49, 51, 76, 82, 83, 85, 87–93, 97–100, 106, 107

Informationsaustausch 13, 14, 18, 26, 27, 30, 32, 83, 98, 158, 168

Informationsquellen 83 Instrumentalisierung 103

Intelligence Community 19, 142, 155 Joint Intelligence and Security Division

(JISD) 146–149 Kernbereich 25, 100 Koalitionsvertrag 37, 57, 77 Kommunikation 61

Kompetenzen 9, 40, 43, 46, 48, 50, 52, 66, 68, 72, 73, 75–77, 121, 161, 172

Kontrollbefugnis 26

Kontrolle („oversight“) 16, 18, 26, 28, 29, 32, 45, 58, 103, 114, 118, 119, 121–123, 126, 141, 143, 153, 154, 156, 161 Kooperationsrecht 4, 9, 14, 27, 28, 33, 60,

143, 156

Kriminalität 6, 9, 13, 31, 58, 82, 83, 93, 134, 135, 168

(22)

181

Stichwortverzeichnis

Landeskriminalämter (LKA) 82, 83, 84, 167, 170, 173

Landesverfassungsschutzbehörden (LfV) 36, 37, 38, 44, 47–49, 58–60, 62, 65, 66, 68, 72, 73, 75, 76, 83, 171 Legitimation 27, 29, 41, 55, 107, 119 Massenüberwachung 25, 31 Menschenrechte 31

Militärisches Nachrichtenwesen (MilNw) 111, 117–126, 127, 129, 132–135

Musterpolizeigesetz 57

Nachrichtendienst 4, 5, 8, 10, 13–33, 36, 37, 41, 45–54, 57, 58, 60, 61, 64–66, 68, 69, 74, 77, 79–84, 86–95, 97–107, 111, 113, 115, 117, 119–121, 123, 128, 129, 130, 133–135, 139–141, 143, 144, 145–148, 153–162, 166–176

nachrichtendienstliche Mittel 36, 93, 120, 121

Nationale Sicherheit 6, 7, 14, 15, 32, 160 Nationales Cyber-Abwehrzentrum

(NCAZ) 20

Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) 46, 166, 170, 171

Nationasozialistischer Untergrund (NSU) 46, 166, 170, 171

Netzwerk 8, 87, 132, 142, 155, 173 Netzwerkanalyse 135

Noth Atlantic Treaty Organisation (NATO) 127, 130, 136, 139, 140, 142, 144, 145–151, 156, 158

Novellierung 37, 166

Öffentlichkeit 57, 80, 81, 90, 144 Online-Durchsuchung 50, 58, 94, 168 organisierte Kriminalität (OK) 134, 135 parlamentarische Kontrolle 119, 121, 123 Parlamentarischen Kontrollgremium

(PKGr) 121

Partner (Behörden/Dienste/Koopera- tionspartner) 19, 71, 81, 83, 87, 105, 133, 142–144, 145, 148, 153, 154, 158, 160

personenbezogene Daten 71, 81, 87, 105, 133, 142, 143, 144, 145, 148, 153, 154, 158, 160–175

Polizei 4–10, 12, 14, 20, 29, 33, 36, 40–42, 44, 45, 57, 58, 77, 97, 98, 102, 120, 121, 155, 166

Polizeibrief 41, 42, 44

polizeiliche Befugnisse 58, 120, 175 Quellen 24, 33, 40–42, 83, 93, 99, 127, 150 Quellenführer 86, 106

Quellenschutz 24, 85 Radikalisierung 13, 83

Recht auf informationelle Selbstbestim- mung 88, 114, 122

Rechtsschutz 16, 20, 26, 27, 29–31, 33, 44, 45, 104, 107

Rechtsstaatlichkeit 4, 5, 12, 15–17, 20–23, 27, 29, 32–34, 43, 51, 55, 65, 80, 89, 90, 104, 123, 140, 141, 143, 154, 156, 159, 123

Selektoren 4, 25, 26

Sicherheitsarchitektur 4–8, 13, 15, 18, 19 Sicherheitsbehörden 5, 7, 10, 11, 13–15,

17, 20, 28, 44, 46, 61, 80–82, 90, 120, 156, 165, 167

Signals Intelligence (SIGINT) 26, 142 Souveränität 6, 11, 14–16, 28–30, 32, 104, Souveränitätsvorbehalt 6, 14, 16, 30, 32112 Spionage („espionage“) 24, 64, 72, 82,

115, 129, 130

Spionageabwehr 24, 64, 72

Staatsschutz 4, 5, 64, 82–85, 91, 103, 104 Staatsschutzdelikte 83, 91, 92, 106 Steuerung 5, 9, 12, 21, 27, 28, 33, 37, 56,

57, 62, 67, 70, 75

Straftaten 9, 81–83, 90–93, 102, 103, 106, 107, 174

Strafverfolgung 8, 14, 19, 79, 80–82, 84, 86–91, 93–95, 98–100, 104, 106, 144, 155, 159, 160, 165, 172

Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) 140, 145, 146, 147, 149, 150

(23)

182

Stichwortverzeichnis tatsächliche Anhaltspunkte 83, 89, 91, 92

Telekommunikation 60, 61, 86, 87, 94, 159, 160

Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) 86, 87, 94

territoriale Integrität 128

Terrorismus („terrorism“) 4, 8, 9, 13, 14, 16–18, 20, 24, 29, 38, 45, 46, 53, 60, 80, 82, 97, 99, 103, 106, 107, 115, 130, 134, 135, 141, 147, 148, 154, 155, 157, 165, 167, 170, 174

Third-Party-Rule 26, 105

Trennungsprinzip/Trennungsgebot 13, 41, 55, 90, 98, 100, 120, 166–168, 170, 171, 173–175

Übermittlungsbefugnisse 89 Übermittlungsvorschriften 88, 90, 91 Überwachung 25, 26, 31, 33, 36, 61, 86,

87, 94, 132, 165, 173, 174

Untersuchungsausschuss 26, 37, 53, 81, 126, 154, 167, 170

Unverletzlichkeit der Wohnung 88 Verbunddateien 77

verfassungsrechtlich 4, 13, 22, 25, 26–29, 36–39, 41–43, 46, 57, 62, 64, 65, 70, 72–74, 76,77, 80, 88, 91, 98, 103, 106, 111–114, 116, 118, 119–122, 125, 129, 132–134, 159, 171

Verfassungsschutz 4, 14, 26, 29, 33, 36–77, 80, 81, 83–85, 89, 91, 117, 120, 144, 153, 156, 160, 161, 165, 167–169, 171, 174, 175

Verfassungsschutzverbund 4,33, 36–39, 43, 46, 53, 56, 59, 62, 64, 67, 70, 74, 76, 77, 171

Verhältnismäßigkeit (Grundsatz/

Prinzip/Prüfung) 33, 55, 88, 93, 98, 104, 106, 161, 173

Vernetzung 4, 11, 33, 39, 76, 154 Vertrauensleute (V-Leute) 106, 173 Vertraulichkeit 25, 158

Verwaltungsvorschriften 69, 70, 80 Verwendung von Daten 102 Völkerrecht 4, 22, 25, 28, 100, 104,

111–116, 118, 122, 124–126, 157 wehrhafte Demokratie 80 Wohnraumüberwachung 94

Zusammenarbeit 4–16, 18–21, 27, 30, 32, 33, 35–37, 40, 46–50, 53, 59, 61, 62, 63, 65–68, 71, 73, 76, 77, 79–83, 85, 87, 89, 91, 93, 95, 105, 115, 129, 133, 139–144, 145–147, 149, 151, 153–159, 167–173 Zwangsmaßnahme 10, 86, 89 Zweckbindung 31, 93, 141, 159

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