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Ein Mietspiegel für Bremen? – Fachinput „Mietspiegel: Was und Warum?“

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Academic year: 2022

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Fachinput: „Mietspiegel: was und warum“

Ein Mietspiegel für Bremen?

Sebastian Klöppel

Referat für Wohnungswesen

Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr, Deutscher Städtetag

Köln/Bremen, 23. Juni 2021

(2)

Ortsübliche Vergleichsmieten

Quellen: Bremen, Dortmund, Leipzig:

Angebotsmieten von Wohnungen bei

Wiedervermietung 2012 bis 2019 in kreisfreien Großstädten - Datenbasis: BBSR- Wohnungsmarktbe -obachtung, IDN ImmoDaten GmbH; Die Angebotsmieten basieren auf Inseraten aus Immobilienplattfor men und Internet- Angeboten von Tageszeitungen für Wiedervermietung en von

Wohnungen in bestehenden Gebäuden (ohne Neubau).

https://dip21.bund estag.de/dip21/bt d/19/182/191823 0.pdf

Hannover:

Landeshauptstadt Hannover:

Lageberichte zur Stadtentwicklung.

Eingeschränkte Vergleichbarkeit der Daten! Eigene Darstellung.

€2,00

€3,00

€4,00

€5,00

€6,00

€7,00

€8,00

€9,00

€10,00

2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019

Entwicklung Angebotsmieten –Wiedervermietungen ohne Neubau

Dortmund Leipzig Bremen Hannover

„Black Box“ Miete

Angebotsmieten (Wiedervermietung)

Neubau

Bestand

nach Modernisierung

Bestandsmieten

mit/ohne Mieterhöhung

mit/ohne Modernisierung

Mietenpolitik der Anbietergruppen?

Kommunale

Wohnungsunternehmen

Genossenschaften

Private Wohnungsunternehmen

Einzeleigentümer/Kleinvermieter

Ortsübliche Vergleichsmieten?

„Black Box“ Miete

Angebotsmieten (Wiedervermietung)

Neubau

Bestand

nach Modernisierung

Bestandsmieten

mit/ohne Mieterhöhung

mit/ohne Modernisierung

Mietenpolitik der Anbietergruppen?

Kommunale

Wohnungsunternehmen

Genossenschaften

Private Wohnungsunternehmen

Einzeleigentümer/Kleinvermieter

Ortsübliche Vergleichsmieten?

(3)

Mietspiegel – was ist das?

▪ Aktuell gültige Rechtslage: § 558c BGB

„Mietspiegel“:

(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von

Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. […]

(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist.

[…]

(4)

Aktuelle Reform des Mietspiegelrechts?

„Reform des Mietspiegelrechts“

Mietspiegelreformgesetz (MsRG)

Referentenentwurf BMJV/BMI, Stand 27.02.2020;

Beschlussempfehlung Rechtsausschuss?

Mietspiegelverordnung (MsV) Referentenentwurf BMJV/BMI,

Stand 28.02.2020

(5)

Mietspiegel – wofür?

Wohnungsmarktbeobachtung Mietrecht

•Mietpreisbremse, verringerte Kappungsgrenze, allgem. Mieterhöhungsverlangen

Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht

•Mietpreisüberhöhung, Mietwucher, Wohnungsaufsicht

Sozialrecht

•Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft (KdU), „Schlüssige Konzepte“

Wertermittlung

•Ertragswertverfahren

Steuerrecht

•Einkommensteuer, „Geldwerter Vorteil“, Erbschafts-/Schenkungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer

Wohnraumförderung

•Bedarfsermittlung, Bemessung der Förderkonditionen, „einkommensorientierte Förderung“

Wohnungsmarktbeobachtung

•Grundlage für wohnungs-/stadtentwicklungspolitische Maßnahmen/Entscheidungen

„Bedürfnis“ -Anwendung von Mietspiegeln

(6)

Mietspiegel: Für Mieter und Vermieter

▪ Bestimmung der „richtigen“ – ortsüblichen Vergleichsmiete

▪ Objektive Marktinformationen – für beide Marktseiten.

▪ Die gesetzlichen Grenzen sind erkennbar und ohne Fachwissen ablesbar

▪ → schafft „Waffengleichheit“ bzw. stellt Augenhöhe zwischen Mieter und Vermieter her!

▪ → schützt eher die jeweils schwächere Marktseite!

(7)

Folgen: Was „macht“ der Mietspiegel mit dem Wohnungsmarkt?

▪ „spiegelt“ die tatsächliche Entwicklung der Vergangenheit (aktuell 6 Jahre) – differenziert nach Marktsegmenten.

▪ „dämpft“ Preisentwicklungen – in beide Richtungen!

▪ Bei systematischer Einhaltung geltenden Mietrechts muss ein guter, qualifizierter Mietspiegel die Marktentwicklung deutlich gedämpft spiegeln.

▪ Ohne Mietspiegel dagegen: kein verlässlicher Bezugspunkt, die „stärkere“ Marktseite

„gewinnt“!

„Mieterhöhungsspiegel“

oder

„Mietendeckel“?

Quellen:

Angaben Stadt Leipzig, eigene Darstellung

7

€5,00 €5,13

€5,36

€5,68

€6,00

€6,43

€6,70

€7,00

€4,77 €4,77

€5,16 €5,16 €5,24 €5,24

€5,54 €5,54

€2,50

€3,50

€4,50

€5,50

€6,50

€7,50

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019

Beispiel Leipzig

(8)

Mietspiegel und existierendes Mietrecht (Beispielwerte)

Mietrecht Baurecht

Wohnungsaufsicht

Basis: ortsübliche Vergleichsmiete = Kappungsgrenze

§ 558 BGB

Erhöhung im Bestand max. bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Max. 20 % bzw. 15 % Erhöhung in drei Jahren bis zur ortsüblichen

10 €/m²

(fiktiv, nettokalt)

11 €/m² 12 €/m² 15 €/m²

Mietpreisbremse

§ 556d BGB

Erhöhung bei Neuverträgen max. bis 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete

Ausnahmetatbestände

Mietpreisüberhöhung

§ 5 WiStG

Ordnungswidrigkeit ab >20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete

Nachweis „Ausnutzung eines geringen Angebots“ – BGH-Rechtsprechung!

Mietwucher

§ 291 StGB

Straftat /Sittenwidrigkeit ab >50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete

Nachweis „Zwangslage des Mieters“ Basis:

Vergleichs- mietensystem

bzw. gute, qualifizierte Mietspiegel

Aber:

Optimierungs- potenziale in allen Bereichen

vorhanden

(9)

Mietspiegel und Mietendeckel?

Mietspiegel (als Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete) und Mietendeckel (nach Berliner Vorbild) schließen sich gegenseitig

aus!

Sämtlich aktuell zur Debatte stehenden

Spielarten eines „Mietendeckels“ benötigen zumindest im Ausgangspunkt einen

Bezugspunkt für die „Deckel-Werte“…

Pläne einer neuen Bundesregierung?

(10)

Einen Mietspiegel erstellen – aber wie?

repräsentative Daten erheben

Datenauswertung anhand wissenschaftlicher Verfahren

Übersichtliche Darstellung

Nachvollziehbare Dokumentation

Prozessgestaltung:

Transparenz und Kommunikation

Einbindung aller Akteure

Unabhängigkeit sicherstellen

Sachkunde einholen

Mietspiegel- Erstellung Daten-

auswertung

Daten- erhebung

Empirische Sozialforschung (Befragung von Mietern/Vermietern)

Statistik

(wissenschaftliche

Methoden) Normative

Vorgaben: BGB

(11)

Deutscher Städtetag | www.staedtetag.de | staedtetag

Vielen Dank

für Ihre Aufmerksamkeit!

Sebastian Klöppel

Referent für Wohnungswesen

Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr Gereonstr. 18-32, 50670 Köln

Telefon 0221/3771-206

E-mail sebastian.kloeppel@staedtetag.de

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