• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung zur Verfolgung und Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetzim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr unddigitale Infrastruktur (BMVBS-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung zur Verfolgung und Ahndung vonOrdnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetzim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr unddigitale Infrastruktur (BMVBS-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Verordnung zur Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVBS-Bundesnichtraucherschutzgesetz- Zuständigkeitsverordnung)

BMVBSBNichtrSchGZustV

Ausfertigungsdatum: 05.10.2007 Vollzitat:

"BMVBS-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2347), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 2.6.2016 I 1257 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 2.9.2007 +++)  

Lang- und Kurzüberschrift: IdF d. Art. 222 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 Eingangsformel  

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340, 1999 I S. 1237) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1  

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des

Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:

–   Kraftfahrt-Bundesamt,

 –   Luftfahrt-Bundesamt,

 –   Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,

 –   Eisenbahn-Bundesamt,

 –   Bundeseisenbahnvermögen,

 –   Deutscher Wetterdienst,

 –   Bundesanstalt für Straßenwesen,

 –   Bundesamt für Güterverkehr,

 –   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

 –   Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

 

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf

1.   die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen- Neubauämter begangen werden,

 2.   die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,

 3.   das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und

 4.   das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.

 

§ 2  

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in

1.   Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des

Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen;

 2.   Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.

 

§ 3  

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. September 2007 in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Entlang der Unter- und Außenelbe werden die ausbaubedingten Änderungen der schiffser- zeugten Belastungen überwiegend bei der Passage von außermittig und tideunabhängig

Planung Leitwerke und Anlegedalben Revisionsverschlüsse sowie Anpassung Gewässersohle und Böschung durch

Lageplan Bestand mit temporären Bauflächen Planung Leitwerke und Anlegedalben Revisionsverschlüsse sowie. Anpassung Gewässersohle und Böschung durch

Bild 3: L¨angsprofil der auf NN bezogenen Sohllage der Fahrrinnenachse in der Topographie des HN – Modells f ¨ur den planerischen Ist – Zustand (PIZ, schwarz) und f ¨ur

Im Rahmen der interdisziplinären Arbeitsgruppe zur "Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe an die Containerschiffahrt" erhielt die Bundesanstalt für

Bild 134: Differenz der maximalen Ebbestromgeschwindigkeit (AZ385S-PIZ) bei hohem Oberwasser entlang der tiefsten Rinne der Gl ¨uckst¨adter

"Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. 1257) geändert

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang