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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügenin Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91)

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Academic year: 2022

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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -

versorgungsanpassungsgesetz 1991 - BBVAnpG 91)

BBVAnpG 91

Ausfertigungsdatum: 21.02.1992 Vollzitat:

"Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 8.7.2016 I 1594

Hinweis: Änderung durch Art. 78 G v. 20.8.2021 I 3932 (Nr. 60) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.3.1991 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern

§§ 1 bis 5 (weggefallen)

§ 6  

(1) Für die am 31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag erhöht. Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangsgebührnissen. Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag in Höhe des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes erhöht.

(3) Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind nicht anzuwenden.

(4) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des

Beamtenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55c Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs.

2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Art 2

Sonstige Änderungen des Besoldungsrechts

§§ 1 und 2 (weggefallen) -

§ 3 (weggefallen) -

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Art 3 bis 9

 

Art 10

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 1   -

§ 2 (weggefallen) (weggefallen)

§ 3 (weggefallen)

§ 4   -

§ 5 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.

(2)

(3) (weggefallen) Fußnote

Art. 10 § 5 Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gem. BVerfGE v.

24.11.1998; 1999 I 371 - 2 BvL 26/91 u.a. - Schlußformel  

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Anlagen 1 bis 3i, 4 und 5   -

Fußnote

Anlage 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gem. BVerfGE v.

24.11.1998; 1999 I 371 - 2 BvL 26/91 u.a. -

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