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1 Vorgesehene Änderungen des Entwurfs stellungnahme

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Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

Abt. Beamte und Öffentlicher Dienst

Alexander Haas

Politischer Referent Laufbahnrecht, Personalentwicklung und Vielfalt Alexander.Haas@dgb.de Telefon: 030 24060-450 Telefax: 030 24060-266 Mobil: 0151 18241420 Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin www.dgb.de/beamte Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) stimmt den vorgesehenen Änderungen in der

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV) zu. Gleichzeitig mahnen wir im Sinne der engeren Verzahnung der Aus- und Fortbildung von Bundespolizei und BKA weitere Änderungen an, die die Beam- tinnen und Beamten der Bundespolizei berücksichtigen.

1 Vorgesehene Änderungen des Entwurfs

Die vorliegende Änderungsverordnung stellt auch nach Ansicht unserer Kolleginnen und Kolle- gen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) eine in Anbetracht der Evaluationsergebnisse des Ba- chelorstudiengangs „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ sachgerechte und zielfüh- rende Anpassung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts an den geänderten Studienverlauf dar.

1.1 Korrektur der Bachelorarbeit (§ 13 Abs. 5 GKrimDAPrV-E)

Wir begrüßen, dass gem. § 13 Abs. 5 GKrimDAPrV-E (bereits mit Wirkung ab 1. April 2014) auch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte zu- gelassen werden sollen, sofern sie im Einzelfall über einschlägige Spezialkenntnisse verfügen.

Dies erscheint uns geeignet, um insbesondere technisches Wissen (z.B. der Informationstech- nik) zu nutzen, das häufig beim gehobenen Dienst und gerade nicht beim höheren Dienst zu finden ist.

Wir regen an, die in § 13 Abs. 5 Satz 4 GKrimDAPrV-E fortgeschriebene bereits derzeit gel- tende Regelung zu überdenken, dass die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben darf. Das Prinzip des

§ 13 Abs. 3 GKrimDAPrV-E, wonach beide Prüfer/-innen die Prüfung oder den Prüfungsteil un- abhängig voneinander bewerten, widerspricht unseres Erachtens einer solchen Kenntnis.

stellungnahme

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu dem Entwurf einer

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prü- fung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDAPrV)

DGB begrüßt verändertes Bachelorstudium „Kriminalvollzugs- dienst im Bundeskriminalamt“ und fordert Berücksichtigung der BundespolizistInnen

04.08.2014

(2)

Seite 2 von 4 der Stellungnahme vom 04.08.2014

1.2 Mündlicher Prüfungsteil der BA-Thesis (§ 13 Abs. 6 GKrimDAPrV-E)

Dass bei dem mündlichen Prüfungsteil der Bachelorarbeit (bereits mit Wirkung ab 1. April 2014) die Prüfungskommission von fünf auf drei Personen reduziert werden soll, ist angesichts der Umstellung auf eine reine Einzelprüfung folgerichtig. Dass sich das Prüfungsgespräch vor- wiegend auf die BA-Thesis und damit zusammenhängende Themenbereiche bezieht, erscheint uns sachgerecht.

1.3 Streichung mündlicher Leistungen (§ 14 GKrimDAPrV-E)

Ebenfalls positiv bewerten wir, dass die mündlichen "Schulnoten" der Beteiligung im Unter- richt (bereits mit Wirkung ab 1. April 2014) entfallen sollen. Unsere Kolleginnen und Kollegen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) teilen die diesbezügliche Kritik des Evaluationsberichts. Es gab in den letzten fünf Jahren keine guten Erfahrungen damit, die mündliche Beteiligung mit 20% in die Modulnote einfließen zu lassen. Die Bewertungen wurden dadurch zu subjektiv und flüchtig. Die Studierenden wurden bisweilen wie Schüler behandelt und im Übrigen sind die gleichen Schwächen aufgetreten, wie bei den mündlichen Noten in der Schule auch.

1.4 Anerkennung anderweitiger Studien- und Prüfungsleistungen

Ausdrücklich begrüßen wir die Regelung des § 23a GKrimDAPrV-E, der die Anerkennung von vergleichbaren Studienleistungen an anderen Hochschulen oder Bildungseinrichtungen (z.B.

auch Prüfungsleistungen an öffentlichen oder staatlich anerkannten Sprachschulen) vorsieht.

2 Berücksichtigung von Beamtinnen und Beamten der Bun- despolizei

Wir kritisieren deutlich, dass der vorliegende Entwurf nicht der engeren Verzahnung der Aus- und Fortbildung von Bundespolizei und BKA Rechnung trägt, die als eines der wenigen Ergeb- nisse des „Werthebach-Prozesses“ durch den damaligen Minister Friedrich entschieden wurde.

Bereits in der Vergangenheit haben Bundespolizeibeamte an der Laufbahnausbildung beim BKA teilgenommen. Zukünftig soll Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei (insbesondere aus dem Bereich des Ermittlungsdienstes und der Inspektionen Kriminalitätsbekämpfung) der Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ als Möglichkeit des Lauf- bahnwechsels in den gehobenen Polizeivollzugsdienst und fachspezifisches Studium im Sinne der polizeilichen Fachkräfteentwicklung verstärkt offen stehen.

Um dies zu berücksichtigen, fordern wir dringend die Ergänzung des vorliegenden Entwurfs an folgenden Punkten:

- Wir fordern, § 4 Abs. 1 GKrimDAPrV wie folgt zu ergänzen: „Die Studierenden sind Be- amtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes oder einer anderen Polizei des Bun- des“.

- Wir fordern, § 4 Abs. 2 GKrimDAPrV wie folgt zu ergänzen: „Während der Ausbildung an der Fachhochschule sowie bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder oder den Dienststellen der Bundespolizei unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.“

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Seite 3 von 4 der Stellungnahme vom 04.08.2014

- Wir fordern, § 5 Satz 1 GKrimDAPrV wie folgt zu ergänzen: „Bewerberinnen und Be- werber können eingestellt oder zur Aufstiegsausbildung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundesbeamtengesetzes und der Kriminallaufbahnverordnung oder der Bundespolizeilaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitli- chen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivoll- zugsdienst gestellt werden.“

- Wir fordern, § 6 Abs. 1 Satz 1 GKrimDAPrV wie folgt zu ergänzen: „Über die Einstel- lung oder Zulassung zur Aufstiegsausbildung entscheidet das Bundeskriminalamt, im Fall der Zulassung zum Laufbahnwechsel im Benehmen mit dem Bundespolizeipräsi- dium, auf Grund eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberin- nen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst geeignet sind.“

- Wir fordern, in Artikel 1 bis zum Inkrafttreten der Neufassung ab 1.4.2014 den § 8 Abs. 2 GKrimDAPrV wie folgt zu ergänzen:

„Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

[…]

Praktikum I 7 Monate 3., 4. Semester bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder oder Dienststellen der Bundespolizei“.

Außerdem fordern wir in der Konsequenz, in Artikel 2 die ab 1.10.2014 vorgesehene Fassung des § 9 Abs. 2 GKrimDAPrV-E wie folgt zu ergänzen:

„Die Module verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:

[…]

3. Praxisphase I Modul 8

Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Landespolizei oder Bundespolizei“

3 Klarstellungsbedarf bei besonderen Leistungsabnahmen

Nachdem der Entwurf (mit Wirkung ab 1.10.2014) in § 14 Abs. 2 GKrimDAPrV-E die qualifi- zierten Leistungsabnahmen wegen des nunmehr modulbegleitenden Charakters der polizeispe- zifischen Trainings nicht mehr als Durchführungsform von Modulprüfungen vorsieht, bleibt un- geregelt, was mit den Ergebnissen der qualifizierten Leistungsabnahmen geschieht.

Zwar regelt die Verordnung in der Entwurfsfassung die inhaltliche Zusammensetzung der be- sonderen Leistungsabnahmen selbst (§ 14 Abs. 3 GKrimDAPrV-E), die Modalitäten ihrer Durch- führung (§§ 13 Abs. 8, 18 Abs. 3, 19 Abs. 6, 20 Abs. 1 GKrimDAPrV-E) wie auch die Bewer- tung (§ 17 Abs. 6 GKrimDAPrV-E). Für die Frage des Bestehens der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote ist in § 21 Abs. 1 und 2 GKrimDAPrV-E indes die Bewertung besonderer Leis- tungsabnahmen nicht erheblich.

Auch für die Modulbewertung selbst ist in § 17 Abs. 4 GKrimDAPrV-E keine Berücksichtigung der Bewertung qualifizierter Leistungsabnahmen mehr vorgesehen.

Man könnte derzeit allenfalls aus der Teilnahmepflicht an den polizeispezifischen Trainings (§ 9 Abs. 4 GKrimDAPrV-E) folgern, dass diese auch „bestanden“ werden müssen.

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Seite 4 von 4 der Stellungnahme vom 04.08.2014

Wir bitten daher, den Entwurf an dieser Stelle klarer zu fassen. Selbst wenn man – unseres Er- achtens zu weitgehend – die Antwort auf diese Frage dem Modulhandbuch überlassen wollte, bräuchte es dafür eine Ermächtigung. Eine solche findet sich aber nur hinsichtlich der Inhalte der polizeispezifischen Trainings in § 9 Abs. 3 GKrimDAPrV-E.

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