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ÖLNER APIERE ZUR RIMINALPOLITIK OLOGNE APERS ON RIMINAL AW OLICY K P K – C P C L P

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Rechtswissenschaftliche Fakultät | Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht 1

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafrechtstheorie und Strafrechtsvergleichung

K ÖLNER P APIERE ZUR K RIMINALPOLITIK C OLOGNE P APERS ON C RIMINAL L AW P OLICY

Michael Kubiciel (Hrsg.)

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Universität zu Köln 2

A NWENDBARKEIT DER §§ 299 A , 299 B S T GB

IN M ONOPOLLAGEN

Zit.: Kubiciel, in: ders. KPzK 3/2016

Prof. Dr. Michael Kubiciel

Lehrstuhl für Strafrecht, Strafrechtstheorie und Strafrechtsvergleichung Universität zu Köln

Albertus-Magnus Platz 50923 Köln m.kubiciel@uni-koeln.de www.kubiciel@jura.uni-koeln.de

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Rechtswissenschaftliche Fakultät | Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht 3

Werden korruptive Handlungen in Monopollagen künftig von §§ 299a, 299b StGB erfasst werden?

Die Rechtsprechung neigt bislang dazu, den § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) weit auszulegen, so auch den Begriff

„Wettbewerb“.

Dies hatte seinen Grund jedoch darin, dass § 299 StGB aus historischen Gründen enger gefasst ist als vergleichbare Tatbestände in anderen nationalen Strafrechten und vor allem enger ist als die entsprechenden Artikel in internationalen Übereinkommen. Da § 299 aus dem UWG stammt, pönalisiert der Tatbestand nicht jeden korruptiven Tausch von unzulässigem Vorteil und Pflichtverletzung durch einen Angestellten (s. etwa Art. 7 Europarat- Übereinkommen), sondern – bis Ende 2015 – nur den Tausch von Vorteil und Wettbewerbsverzerrung („unlautere Bevorzugung im Wettbewerb“). Eine von Wettbewerbslagen unabhängige Tatalternative, wie sie seit Dezember 2015 der

§ 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB enthält („Geschäftsherrnmodell“), fehlte bislang. Ohne Nachweis eines Wettbewerbsverhältnisses hätten für strafwürdig erachtete Korruptionstaten daher nicht unter § 299 StGB subsumiert werden können. Dies erklärt, weshalb der BGH zu einer eher extensiven Auslegung neigte – jedenfalls bisher.

Denn mit der Einführung der wettbewerbsunabhängigen Tatalternative in § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfällt die Notwendigkeit für die Rechtsprechung, den

„Wettbewerb“ auch dort durch eine extensive Auslegung zu bejahen, wo es de

facto an Wettbewerb fehlt (Monopolsituationen). Das bedeutet jedoch, dass die

Rspr. den Begriff "Wettbewerb“ in § 299 StGB künftig eher enger verstehen

wird.

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Universität zu Köln 4

Das lässt den begründeten Schluss zu, dass auch in den §§ 299a, 299b StGB – und zwar von vornherein – der Begriff „Wettbewerb“ eng verstanden werden wird. Zum einen kann es einen gespaltenen strafrechtlichen Wettbewerbsbegriff im StGB nicht geben. Zum anderen ist die Gesetzgebungsgeschichte bei einer Streichung der wettbewerbsunabhängigen Tatalternative vergleichsweise eindeutig. Verzichtete der Gesetzgeber also in den §§ 299a, 299b StGB auf eine wettbewerbsunabhängige Tatalternative (die bisherigen Nummern 2), besteht Anlass zur Sorge, dass korruptive Tathandlungen in Monopollagen nicht strafbar sein werden. Der BGH könnte unschwer darauf verweisen, dass sich der Gesetzgeber mit der Streichung der Nr. 2 in den §§ 299a, 299b StGB – anders als bei § 299 StGB – sehenden Auges für eine Begrenzung der Strafbarkeit auf Wettbewerbslagen und damit gegen die Erfassung von Korruption in Monopollagen entschieden habe, so dass eine extensive Auslegung des Wettbewerbsbegriffs bei §§ 299a, 299b StGB nicht in Betracht kommt.

Angesichts der erkennbaren Tendenz des BGH – siehe Kassenarzt-

Entscheidung! -, Straftatbestände eher eng auszulegen, ist diese Entwicklung

sogar überwiegend wahrscheinlich, selbst wenn in den Gesetzesmotiven

anderes für wünschenswert gehalten wird.

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