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Rahmenbedingungen für die Verwertung von mineralischen Baurestmassen

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Rahmenbedingungen für die Verwertung von mineralischen Baurestmassen

– Technische und umweltrelevante Regelungen –

Klaus Mesters

1. Anfall und Verbleib mineralischer Baurestmassen

bzw. mineralischer Bauabfälle ...29

2. Rahmenbedingungen für Recycling-Baustoffe ...31

2.1. Bautechnische Regelwerke des Straßen- und Erdbaus ...32

2.1.1. Allgemeines ...32

2.1.2. Grundsätze beim Bau von Verkehrsflächenbefestigungen ...34

2.1.3. Systematik der Technischen Regelwerke und Wissensdokumente der FGSV...37

2.1.4. Qualitätssicherung von Baustoffgemischen und Böden ...39

2.2. Umwelttechnische Regelungen ...41

2.2.1. Länderspezifische Anforderungen an Recycling-Baustoffe ...41

3. Fazit ...44

4. Quellen ...44

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Recycling Sonstige Verwertung

Verwertung

Beseitigung Abfallvermeidung

Mineralische Baurestmassen (mineralische Bauabfälle) fallen bei Bautätigkeiten im Hoch-, Tief- und Straßenbau bzw. bei deren Rückbau an. Alle Beteiligten an Bau- und

Bild 1: Abfallhierarchie im Sinne des Kreis- laufwirtschaftsgesetz

Quelle: Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Gesetz zur Förde- rung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträg- lichen Bewirtschaftung von Abfällen. 24.02.2012, BGBl. I S. 212

Abbruchvorhaben, wie Auftraggeber, Planer, Ausschreibender und Ausfüh- render haben im Zuge ihrer Arbeiten die Abfallhierarchie (Bild 1) des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreis- laufwirtschaftsgesetz – KrWG [5]) zu berücksichtigen.

Wie Bild 1 zu entnehmen ist, stehen hinsichtlich der Abfallhierarchie gemäß KrWG [5] die Maßnahmen der Vermei- dung und der Abfallbewirtschaftung in der abgebilderten Rangfolge.

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Rechtliche Rahmenbedingungen

1. Vermeidung

Der Anfall an Abfällen ist so weit wie möglich zu vermeiden. Dies kann z.B. durch Umbau statt Abbruch oder durch unmittelbare Wiederverwendung einzelner Bau- teile (z.B. Dachziegel) erfolgen.

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung

Falls eine unmittelbare Wiederverwendung nicht möglich ist, sollen einzelne Bau- teile durch Maßnahmen einer Behandlung/Bearbeitung (Prüfung, Reinigung oder Reparatur) so vorbereitet werden, dass sie der Wiederverwendung zugeführt werden können.

3. Recycling

Ist eine Wiederverwendung nicht möglich, so sind die Abfälle durch eine sinnvolle Aufbereitung einem Recycling zuzuführen. Die anfallenden Abfälle werden wieder zu Baustoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet; (z.B. klassifiziertes Baustoff-Recycling).

4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung Sollte auch ein Recycling nicht möglich sein, so sind die Abfälle einer sonstigen Ver- wertung zuzuführen (z.B. thermische Behandlung in einer Verbrennungsanlage).

5. Beseitigung

Ist keine Verwertung im Sinne des KrWG möglich, so sind die Abfälle einer ord- nungsgemäßen Beseitigung zuzuführen – z.B. Ablagerung in einer entsprechend genehmigten Deponie.

Ausgehend von dieser Rangfolge soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 des KrWG [5]

diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vor- sorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind dabei auch zu beachten.

Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind nach dem KrWG [5] zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Besei- tigung. Der Vorrang entfällt allerdings, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des KrWG [5]

am besten gewährleistet.

Die Verwertung von Abfällen hat grundsätzlich ordnungsgemäß und schadlos (hier ist unter anderem sicherzustellen, dass durch die Beschaffenheit, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist) im Einklang mit den Vorschriften des KrWG [5]

und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben sind entsprechende Rahmenbedingungen für eine schadlose Verwertung, sowohl aus technischer Sicht als auch aus der Sicht Umweltverträglichkeit an mineralische Baurestmassen/mineralische Bauabfällen (Bauschutt, Straßenaufbruch, Bauabfälle auf Gipsbasis, Baustellenabfälle, Boden und Steine) zu schaffen.

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Rechtliche Rahmenbedingungen

1. Anfall und Verbleib mineralischer Baurestmassen bzw. mineralischer Bauabfälle

Zur Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Recyclings von Baurestmassen hat die Europäische Union sich zum Ziel gesetzt, eine Recyclingquote bis 2020 von sieb- zig Prozent unter den Mitgliedsstaaten zu fordern. In der Bundesrepublik Deutsch- land wird seit über zwanzig Jahren in einem Zweijahresrhythmus von der Initiative Kreislaufwirtschaft Bau [6], eine Initiative der Baustoffindustrie, der Bauwirtschaft und der Entsorgungswirtschaft zur Förderung geschlossener Stoffkreisläufe im Bausektor, Monitoring-Berichte zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle erstellt. Der erste Monitoring-Bericht wurde im Jahr 2000 veröffentlicht und berück- sichtigte die Erhebung zum Anfall und Verbleib aus dem Jahr 1996. Der aktuelle Monitoring-Bericht, der zehnte Monitoring-Bericht, wurde am 03. April 2017 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit übergeben.

Nach der Erhebung aus dem Jahr 2014 [6] wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 549,0 Millionen Tonnen Gesteinskörnungen produziert. Hiervon entfielen 240,0 Millionen Tonnen (43,7 %) auf Kiese und Sande, 211,0 Millionen Tonnen (38,4 %) auf Natursteine sowie 30,4 Millionen Tonnen (5,6 %) auf industrielle Nebenprodukte und 67,6 Millionen Tonnen (12,3 %) auf Recycling-Baustoffe (Bild 2). Wie diesen Zahlen zu entnehmen ist, verfügt der deutsche Mineralstoffmarkt noch über hohe Substitutionspotenziale.

0 50 100 150 200 250 300

Industrielle

Nebenprodukte Recycling-

Baustoffe Kiese und

Sande Natursteine Gesamt

Mio. t 30,4 67,6 240 211

% 5,6 12,3 43,7 38,4

Gesteinskörnungsproduktion in Deutschland 2014 Millionen Tonnen

549 100 Millionen Tonnen Prozent

Bild 2: Gesteinskörnungsproduktion mit Angabe der jeweiligen Anteile der Gesteinsarten

Quelle: Kreislaufwirtschaft Bau c/o Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.: Mineralische Bauabfälle, Monitoring 2014. Bericht zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle im Jahr 2014, Berlin 2017, www.kreislaufwirtschaft- bau.de

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Wie Bild 3 zu entnehmen ist, sind gemäß aktuellem Monitoring-Bericht [6] im Jahr 2014 202,0 Millionen Tonnen mineralische Bauabfälle angefallen, wovon 118,5 Millio- nen Tonnen (58,7 %) auf Boden und Steine, 54,6 Millionen Tonnen (27 %) auf Bauschutt, 13,6 Millionen Tonnen (6,8 %) auf Straßenaufbruch, 0,7 Millionen Tonnen auf Bauab- fälle auf Gipsbasis und 14,6 Millionen Tonnen (7,2 %) auf Baustellenabfälle entfielen.

0 25 50 75 100 125

Straßenauf- bruch

Bauabfälle auf Gipsbasis

Baustellen- abfälle

Bauschutt Boden und Steine

Mio. t 13,6 0,7 14,6 54,6 118,5

% 6,8 0,3 7,2 27,0 58,7 100

Massenverteilung mineralischer Bauabfälle 2014 Millionen Tonnen

202

Millionen Tonnen Prozent

Gesamt

Bild 3: Statistisch erfasste mineralische Bauabfälle (mineralische Baurestmassen) für das Jahr 2014

gemäß Kreislaufwirtschaft Bau c/o Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.: Mineralische Bauabfälle, Monitoring 2014.

Bericht zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle im Jahr 2014, Berlin 2017, www.kreislaufwirtschaft-bau.de

Durch entsprechende Aufbereitung mineralischer Bauabfälle/mineralischer Baurest- massen werden Recycling-Baustoffe hergestellt. So betrug der Anfall mineralischer Abfälle an Bauschutt und Straßenaufbruch gemäß [6] insgesamt 68,2 Millionen Tonnen, wobei 55,3 Millionen Tonnen Recycling-Baustoffe in stationären bzw. semimobilen und mobilen Anlagen hergestellt wurden. Unter Einbeziehung der rezyklierten Gesteins- körnungen, die aus der Aufbereitung von Boden und Steine (12,1 Millionen Tonnen), sowie Baustellenabfälle (0,2 Millionen Tonnen) angefallen sind, lag im Jahr 2014 die Gesamtmenge an hergestellten Recycling-Baustoffen bei 67,6 Millionen Tonnen, womit die Recycling-Baustoffe einen Anteil von 12,3 Prozent des Bedarfs an Gesteinskörnung deckten. Wie Bild 4 zu entnehmen ist, wurden von den 67,6 Millionen Tonnen herge- stellten Recycling-Baustoffen gemäß [6] 35,5 Millionen Tonnen (52,5 %) im Straßenbau, 16,4 Millionen Tonnen (24,3 %) im Erdbau und 1,7 Millionen Tonnen (2,5 %) in sons- tigen Anwendungen, überwiegend im Deponiebau, verwertet. 14,0 Millionen Tonnen (20,7 %) wurden als Gesteinskörnung in der Asphalt- und Betonherstellung eingesetzt.

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Rechtliche Rahmenbedingungen Bild 4:

Verwertung der Recycling-Bau- stoffe 2014 in Millionen Tonnen

gemäß Kreislaufwirtschaft Bau c/o Bun- desverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.: Mineralische Bauabfälle, Monitoring 2014. Bericht zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle im Jahr 2014, Berlin 2017, www.kreislaufwirt- schaft-bau.de

Verwertung in der Asphalt-/Betonherstellung 14,0 Mio. t 20,7 % Sonstige Verwertung 1,7 Mio. t 2,5 % Verwertung im Erdbau 16,4 Mio. t 24,3 % Verwertung im Straßenbau 35,5 Mio. t 52,5 %

Anhand dieser Zahlen wird deutlich, dass das Hauptanwendungsgebiet für Recycling- Baustoffe (aufbereitete mineralische Bauabfälle/mineralische Baurestmassen) der Straßen- und Erdbau mit 51,9 Millionen Tonnen ist. Da bei der Verwertung in der Asphalt- und Betonherstellung keine mengenmäßige Differenzierung zwischen Beton und Asphalt vorgenommen wurde, ist hier auf jeden Fall noch mindestens der Anteil der Verwertung in der Asphaltherstellung dem Straßenbau zuzuordnen. Unter der Annahme, dass die massenmäßige Verteilung zwischen der Verwertung in Asphalt und Beton jeweils bei fünfzig Prozent lag, käme zur Verwertung im Straßenbau noch ein Verwertungsanteil von sieben Millionen Tonnen hinzu, was bedeutet, dass der Gesamtanteil der Verwertung im Straßen- und Erdbau bei etwa 59 Millionen Tonnen gelegen hat – 87 Prozent des gesamten Aufkommens an RC-Baustoffen Straßen- und Erdbau.

Die Verwertungsmöglichkeiten von Recycling-Baustoffen hängen von bautechnischen und umweltrelevanten Rahmenbedingungen ab. Grundvoraussetzung für eine Ver- wendung von Recycling-Baustoffen als Ersatzbaustoffe ist neben der bautechnischen Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck vor allem die Einhaltung der Um- weltverträglichkeit für das jeweilige Einsatzgebiet. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist eine Vielzahl an Anwendungsgebieten unter ökologischen aber auch ökonomischen Gesichtspunkten möglich.

2. Rahmenbedingungen für Recycling-Baustoffe

Aufgrund des hohen Verwertungsanteils an RC-Baustoffen im klassifizierten Straßen- und Erdbau (Haupteinsatzgebiet) wird nachfolgend auf die einschlägigen Regelwerke des Straßen- und Erdbaus näher eingegangen.

Ergänzend zu den straßenbau- und erdbautechnischen Regelwerken wurden für den Bereich des Hochbaus Regelwerke für den Einsatz von rezyklierten Gesteinskörnungen im Beton erarbeitet. Hier ist u.a. die DIN 4226-100 Gestein Gesteinskörnungen für Beton und Mörtel, Teil 100: Rezyklierte Gesteinskörnungen [2] zu nennen.

(6)

Rechtliche Rahmenbedingungen

2.1. Bautechnische Regelwerke des Straßen- und Erdbaus

2.1.1. Allgemeines

Für den Straßen- und Erdbau gibt es schon seit vielen Jahren einschlägige Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Die FGSV erstellt hierzu in ihren Arbeitsgremien Technische Regelwerke und Wissensdokumente. Sie gibt die Technischen Regelwerke im Falle einer geplanten Einführung in Abstimmung mit dem für den Verkehr zuständigen Bundesministerium und unter Beteiligung der Obersten Straßenbaubehörden der Länder, bei Bedarf der Obersten Straßenverkehrs- behörden der Länder und ggf. der anderen in Betracht kommenden Institutionen heraus. Die Einbettung der Technischen Regelwerke der FGSV in das rechtliche Gefüge ist nach den Grundlagen für das Erstellen von Technischen Regelwerken und Wissensdokumenten für das Straßen- und Verkehrswesen [3] Bild 5 zu entnehmen.

EU-Recht

EU-Recht

Öffentliches Recht (Verwaltungsrecht)

Bundesregierung Landesregierung

Gesetze/Verordnungen

Grundgesetz

Privatrecht (Vereinsrecht)

FGSV

LA / AA / AK Beteiligung (Bund, Länder, Vereine, usw.) Technische Regelwerke Verweis

Grundlagen für das Erstellen von Technischen Regelwerken und

Wissendokumenten für das Straßen- und Verkehrswesen

Empfehlung

Freiwillige Anwendung

Verwaltungs- anweisungen

FStrG BImSchG, UVPG StVO usw.

Behörden Verein- barung BMVBS/

FGSV Rechtsverbindlich

Rechtsnormen

Bild 5: Zuordnung der Technischen Regelwerke der FGSV in das rechtliche Gefüge

Quelle: FGSV: Grundlagen für das Erstellen von Technischen Regelwerken und Wissensdokumenten für das Straßen- und Verkehrswesen. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2011

Technische Regelwerke und Wissensdokumente für das Straßen- und Verkehrswesen sollen sicherstellen, dass die Bauten technisch einwandfrei sowie wirtschaftlich ge- plant, hergestellt und erhalten werden und allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen – z.B. § 4 Fernstraßengesetz – FStrG und entsprechende Regelungen in Landesstraßengesetzen.

(7)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Technischen Regelwerke regeln technische Sachverhalte so, dass deren sachgerechte Berücksichtigung im Zuge erforderlicher planerischer und baurechtlicher Abwägungs- prozesse ermöglicht wird. Die Inhalte Technischer Regelwerke müssen so eindeutig sein, dass eine einheitliche Anwendung für die Planung und den Bau von Straßen möglich ist. Im Bereich der Straßenbauverwaltung ist es im Verhältnis zwischen Bund und Ländern übliche Praxis, die Zusammenarbeit freiwillig durch sogenannte Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) zu koordinieren. In diesem Kontext kann das für den Verkehr zuständige Bundesministerium den jeweiligen Obersten Landesbehörden mit ARS ein Technisches Regelwerk bekannt geben und bitten, dieses einzuführen.

Sobald die zuständigen Obersten Landesbehörden dann gemäß dieses ARS das Tech- nische Regelwerk für ihre jeweils nachgeordnete Landesverwaltung einführt, werden die Regelungen verbindlich.

Die Struktur der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen ist Bild 6 zu entnehmen.

Mitgliederversammlung Vorstand Geschäftsführung

Koordinierungs- ausschuss

Verkehr

Koordinierungs- ausschuss

Bau Verkehrsplanung

Lenkungsausschuss Arbeitsausschüsse

Arbeitskreise Arbeitsgruppe 1 Straßenentwurf Lenkungsausschuss

Arbeitsausschüsse Arbeitskreise Arbeitsgruppe 2 Verkehrsmanagement

Lenkungsausschuss Arbeitsausschüsse

Arbeitskreise Arbeitsgruppe 3

Querschnittausschüsse Querschnittskreise

Infrastrukturmanagement Lenkungsausschuss

Arbeitsausschüsse Arbeitskreise Arbeitsgruppe 4 Erd- und Grundbau Lenkungsausschuss Arbeitsausschüsse

Arbeitskreise Arbeitsgruppe 5 Gesteinskörnungen, Ungebundene Bauweisen

Lenkungsausschuss Arbeitsausschüsse

Arbeitskreise Arbeitsgruppe 6 Asphaltbauweisen Lenkungsausschuss Arbeitsausschüsse

Arbeitskreise Arbeitsgruppe 7 Betonbauweisen Lenkungsausschuss

Arbeitsausschüsse Arbeitskreise Arbeitsgruppe 8 Beirat

Kommission 1

Kommission 2

Kommission 3

Kommission 4

Kommission 5 Qualitätsmanagement

Kommunale Straßen

Bemessung von Straßenverkehrsanlagen

Forschungsprogramm Stadtverkehr

Güterverkehr

Bild 6: Organisationsübersicht der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen

Quelle: http://www.fgsv.de/fileadmin/img/FGSV_Organigramm.png

(8)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Aus der Organisationsübersicht wird die Struktur der FGSV [4] deutlich. Die FGSV besteht im Wesentlichen aus dem Vorstand, der Geschäftsführung und zwei Koordinie- rungsausschüssen und einem Querschnittsausschuss. Der klassifizierte Straßenbau fällt unter den Koordinierungsausschuss Bau dem zwei Kommissionen und 5 Arbeitsgruppen angehören. Jede Arbeitsgruppe besteht aus einem Lenkungsausschuss, diversen Arbeits- ausschüssen und Arbeitskreisen.

2.1.2. Grundsätze beim Bau von Verkehrsflächenbefestigungen

Der Aufbau einer Verkehrswegebefestigung gemäß den einschlägigen Regelungen wird in den Oberbau und den Untergrund bzw. Unterbau unterteilt (Bild 7). Der Oberbau kann aus bis zu drei Tragschichten und der Decke bestehen. Zum Erdbau zählen Untergrund und Unterbau. Die Grenzfläche zwischen dem Untergrund/Unterbau und dem Oberbau wird als Planum bezeichnet und trennt den Erbau von dem Straßenoberbau.

Damm Einschnitt

Bankett Fahrbahn Bankett

Planum Oberbau

Unterbau Untergrund

Decke Tragschicht

Tragschicht (z. B. Verfestigung) Tragschicht (z. B. Frostschutzschicht) Untergrund/Unterbau (evtl. behandelt)

Bild 7: Beispielhafter Aufbau einer Befestigung außerhalb geschlossener Ortslage sowie in geschlossener Ortslage mit wasserdurchlässigen Randbereichen – Damm/Einschnitt –

Quelle: RStO 12: Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012. Köln: FGSV Verlag GmbH, FGSV Nr. 499

Neu zu bauende Verkehrsflächen werden in Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen aus Verkehr und klimatischen Randbedingungen sowie unter Be- rücksichtigung der zur Verwendung vorgesehenen Baustoffe und Baustoffgemische und unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten (anstehender Boden, Grundwasserstand, Frosteinwirkungszone usw.) für einen vorgegebenen Nutzungszeitraum dimensioniert.

Zur Sicherstellung einer angemessenen Qualität des fertigen Bauwerks Straße werden an Baustoffe, Baustoffgemische und an die fertige Leistung Anforderungen gestellt, deren Einhaltung mit einem Qualitätssicherungssystems gewährleistet werden soll. Dieses System ist in Bild 8 als Flussdiagramm schematisch dargestellt.

Die Dimensionierung einer Verkehrsflächenbefestigung erfolgt in der Regel nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen – RStO [9].

Die RStO regeln den Neubau und die Erneuerung für den standardisierten Oberbau von Straßenverkehrsflächen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortslagen. Abweichende

(9)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Lösungen können im Einzelfall nach den Richtlinien zur rechnerischen Dimensionierung des Oberbaus für Asphalt (RDO Asphalt/für Beton RDO Beton). Die RStO dienen der Schaffung und Beibehaltung eines Befestigungsstandards für Fahrbahnen und sonstige Verkehrsflächen des Straßenverkehrs durch Anwendung technisch geeigneter und wirt- schaftlicher Bauweisen. Sie berücksichtigen vor allem die Funktion der Verkehrsfläche, die Verkehrsbelastung, die Lage der Verkehrsfläche im Gelände, die Bodenverhältnisse, die Bauweise und den Zustand einer zu erneuernden Verkehrsfläche sowie die Bedingungen, die sich durch die freie Strecke oder die geschlossene Ortslage ergeben.

Die RStO sind unter Berücksichtigung von Erfahrungen beim Bau und bei der Nut- zung von Verkehrsflächenbefestigungen, von Erkenntnissen aus wissenschaftlichen Untersuchungen und Berechnungen zur Abschätzung des Verhaltens der verschiedenen Bauweisen aufgestellt worden. Die Grundlage für die Dickenfestlegung einer Bauweise ist die Zuordnung einer Verkehrsfläche zu einer Belastungsklasse entsprechend ihrer Be- anspruchung aus Verkehr. Bild 8 zeigt beispielhaft einen Auszug aus den standardisierten Bauweisen mit Asphaltdecke für Fahrbahnen auf F2- und F3-Untergrund/Unterbau ge- mäß [9]. Die Einstufung des anstehenden Bodens hinsichtlich seiner Frostempfindlichkeit (Frostempfindlichkeitsklassen F1, F2 und F3) erfolgt nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau – ZTV E-StB [15].

Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen RStO

Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht - RDO Asphalt

Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnung im Straßenbau - TL Gestein-StB

Straßenbau Erdbau

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV E-StB

Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels

im Straßenbau TP BF-StB Technische Lieferbedin-

gungen für Baustoff- gemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Binde- mittel im Straßenbau

TL SoB-StB

Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau TP Gestein-StB Technische Liefer- bedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne

Bindemittel im Straßenbau Teil: Güteüberwachung

TL G SoB -StB Zusätzliche Technische

Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten

ohne Bindemittel im Straßenbau ZTV SoB -StB

Technische Liefer- bedingungen für Bau- produkte zur Herstellung

von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen TL Pflaster-StB

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken ZTV Pflaster-StB

Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächen- befestigungen TL Asphalt-StB

Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydrau- lischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton

TL Beton-StB

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbe- festigungen aus Asphalt

ZTV Asphalt-StB

Zusätzliche Technische Ver- tragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von

Tragschichten mit hydrau- lischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton

ZTV Beton-StB Technische

Prüfvorschriften für Asphalt TP Asphalt-StB

Technische Prüfvorschriften

für Beton TP Beton-StB Technische

Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau

TP Gestein

Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen - RDO Beton Bemessung von Verkehrsflächen

TL BuB E-StB Technische Lieferbedingungen

für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus

Rahmenbedingungen für den Bau von Verkehrsflächen

Bild 8: Bemessung von Verkehrsflächenbefestigungen sowie Regelungen zur Qualitätssicherung der Lieferung und des Einbau in Abhängigkeit von verschiedenen Anwendungsgebieten

(10)

Rechtliche Rahmenbedingungen 1)Bei abweichenden Werten sind die Dicken der Frostschutzschicht bzw. des frost- unempfindlichen Materials durch Differenzbildung zu bestimmen, siehe auch Tabelle 8 2)Mit rundkörnigen Gesteinskörnungen nur bei örtlicher Bewährung anwendbar 3)Nur mit gebrochenen Gesteinskörnungen und bei örtlicher Bewährung anwendbar 4)Nur auszuführen, wenn das frostunempfindliche Material und das zu verfestigende Materials eine Schicht eingebaut werden

5)Bei Kiestragschicht in Belastungsklassen Bk3,2 bis Bk100 in 40 cm Dicke, in Belastungsklassen Bk0,3 und Bk1,0 in 30 cm Dicke 6) Tragdeckschicht, siehe auch Abschnitt 3.3.3 7)alternativ: Abminderung der Asphalttragschicht um 2 cm bei 20 cm dicker Schottertragschicht und EV2 180 MPa (in Belastungsklassen Bk1,8 bis Bk 100) bzw. EV2 150 MN/m2

V2

7) 2)2)3)2)3)3)3)

6)

2)3)3)2)3)

6)

1)

V2 Bild 9:Auszug aus der Tafel 1 der RStO Bauweisen mit Asphaltdecke für Fahrbahnen auf F2- und F3-Untergrund/Unterbau Quelle:RStO 12: Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012. Köln: FGSV Verlag GmbH, FGSV Nr. 499

(11)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Um eine angemessene Qualität des fertigen Bauwerks Straße sicherzustellen, werden an Gesteinskörnungen, Baustoffgemische und an fertige Leistungen Anforderungen gestellt, deren Einhaltung mit einem System zur Sicherstellung der Qualität gewährleistet werden soll. Die Aufgabe des Systems ist es, eine gleichbleibende, ausreichende Gebrauchsqualität der verschiedenen Produkte auf wirtschaftliche Weise sicherzustellen. Die Grundlage des im klassifizierten Straßen- und Erdbaus bestehenden Systems der Qualität bilden Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Technische Lieferbedingungen (TL) und Zusätzliche Vertragsbedingungen und Richtlinien (ZTV).

Die dort aufgeführten Gütebedingungen legen ein Qualitätsniveau fest, mit dem eine nachhaltige Gebrauchsqualität für Baustoffe, Baustoffgemische und fertige Leistung erreicht werden kann.

Wie Bild 8 zu entnehmen ist, besteht das einschlägige Regelwerk des klassifizierten Straßen- und Erdbaus somit aus Anforderungen an die Lieferung (TL, gestrichelte grü- ne Linie) und den Einbau (ZTV, gestrichelte blaue Linie). Darüber hinaus ist dort der Zusammenhang für verschiedene Anwendungsgebiete (Schichten ohne Bindemittel;

Pflasterbauweise, Asphaltbauweise, Betonbauweise und Böden und Baustoffgemische im Erdbau) verdeutlicht. Um die Anforderungen überprüfen zu können sind entsprechende Technische Prüfvorschriften (TP) zu berücksichtigen. Dieses System gilt sowohl für natürliche, industriell hergestellte als auch rezyklierte Gesteinskörnungen/Gesteinskör- nungsgemische gleichermaßen.

Das Hauptanwendungsgebiet für Recycling-Baustoffe im klassifizierten Straßenbau ist der Bereich der Herstellung von Schichten ohne Bindemittel, weil dort die größten Massen unterzubringen sind.

2.1.3. Systematik der Technischen Regelwerke und Wissensdokumente der FGSV Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) unterteilt die von den Gremien erarbeiteten Veröffentlichungen in vier Kategorien mit abgestufter Be- deutung. Dabei wird zwischen den Kategorien R1, R2, W1 und W2 unterschieden. Die jeweilige Kategorie ist dem Deckblatt der Veröffentlichung zu entnehmen. R steht für Technische Regelwerke und W für Wissensdokument. Die Systematik der Technischen Regelwerke und Wissensdokumente mit Angabe des technischen Stellenwertes ist in Bild 10 schematisch dargestellt.

Regelwerke – R Regelwerke

1. Kategorie – R 1 ZTV, TL, TP, Richtlinien

Wenn Vertragsbestandteil hohe Verbindlichkeit

Regelwerke 2. Kategorie – R 2 Merkblätter, Empfehlungen

Stand der Technik Wissensdokumente – W

Stand des Wissens

Wissensdokumente 2. Kategorie – W 2

Arbeitspapier Auffassung eines einzelnen FGSV-Gremiums Wissensdokumente

1. Kategorie – W 1 Hinweise

Bild 10:

Systematik der Technischen Regelwerke und Wissensdoku- mente

(12)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Veröffentlichungen der Kategorie R regeln entweder, wie technische Sachverhalte ge- plant oder realisiert werden müssen bzw. sollen (R1), oder empfehlen, wie diese geplant oder realisiert werden sollten (R2). Dabei umfassen R1-Regelwerke Vertragsgrundlagen (ZTV – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien, TL – Techni- sche Lieferbedingungen und TP – Technische Prüfvorschriften) sowie Richtlinien.

Sie sind stets innerhalb der FGSV und mit dem für den Verkehr zuständigen Bundes- ministerium abgestimmt. Darüber hinaus wenden sich R1-Regelwerke in der Regel an die Straßenbauverwaltungen und werden nach Maßgabe der Weisung der jeweils zuständigen Behörde für die Straßenbauverwaltungen verbindlich. Sie haben somit eine hohe Verbindlichkeit und gelten als Allgemein anerkannte Regeln der Technik.

Regelwerke der 2. Kategorie – R 2 umfassen Empfehlungen und Merkblätter, die grundsätzlich innerhalb der FGSV und im Falle einer geplanten Einführung mit dem für den Verkehr zuständigen Bundesministerium abgestimmt sind. Sie gelten als Stand von Wissenschaft und Technik.

Hingegen zeigen Wissensdokumente den Wissensstand in der FGSV auf und erläu- tern, wie ein technischer Sachverhalt zweckmäßigerweise behandelt werden kann.

W1-Veröffentlichungen umfassen Hinweise und zum Teil auch Arbeitsanleitungen, die stets innerhalb der FGSV aber in der Regel nicht mit Externen abgestimmt sind. Sie geben den aktuellen Wissensstand innerhalb aller zuständigen FGSV-Gremien wieder.

Merkblatt über den Einsatz von rezyklierten Baustoffen im Erd- und Straßenbau M RC

Ausgabe 2002

+ + +

+

Technische Lieferbedin- gungen für Baustoff- gemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Teil: Güteüberwachung TL G SoB-StB 04

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau ZTV SoB-StB 04 Technische Lieferbedin-

gungen für Baustoff- gemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau TL SoB-StB 04 Technische

Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau TL Gestein-StB 04

Bild 11: Regelwerk des klassifizierten Straßenoberbaus am Beispiel der Herstellung von Schichten ohne Bindemittel für RC-Baustoffe (rote Pfeile: Hinweis auf entsprechende Kategorie)

(13)

Rechtliche Rahmenbedingungen

W2-Veröffentlichungen umfassen Arbeitspapiere. Hierbei kann es sich um Zwischenstände bei der Erarbeitung von weitergehenden Aktivitäten oder um Informations- und Arbeits- hilfen handeln. Sie sind nicht innerhalb der FGSV abgestimmt; sie geben die Auffassung eines einzelnen FGSV-Gremiums wieder und sind mit anderen inhaltlich berührten Gremien koordiniert.

Zur Verdeutlichung dieser Systematik ist in Bild 11 das technische Regelwerk des klassifi- zierten Straßenoberbaus am Beispiel der Herstellung von Schichten ohne Bindemittel für RC-Baustoffe dargestellt.

2.1.4. Qualitätssicherung von Baustoffgemischen und Böden Baustoffgemische und Böden, die in einem Produktionsschritt bzw. nicht aus Gesteinskör- nungen nach TL Gestein-StB [12], wie dies u.a. bei RC-Baustoffen der Fall ist, hergestellt werden, müssen nach den Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung [11] qualitätsgesi- chert sein. Hierzu müssen im Rahmen des Eignungsnachweises und der Güteüberwachung

• die gemischspezifische Anforderungen der TL SoB-StB [13] (Bild 12) und

• die gesteinsspezifischen Anforderungen der TL Gestein-StB [12] (Bild 13) erfüllen.

Wie Bild 12 und 13 zu entnehmen ist, legen die TL G SoB-StB [11] den Eignungsnachweis – der Eignungsnachweis besteht aus einer Erstprüfung und einer Betriebsbeurteilung (Erst- inspektion) – und die Güteüberwachung fest und beschreiben die Fremdüberwachung im Sinne der produktbezogenen Überwachung, das heißt Probenahme und Produktprüfung erfolgt durch eine anerkannte Prüfstelle und die Eigenüberwachung durch Bezug auf die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) des Herstellers gemäß TL SoB-StB, Anhang A [13]. Neben den bautechnischen Mindesthäufigkeiten hinsichtlich der Qualitätssicherung sind dort auch Mindestprüfhäufigkeiten zur Überprüfung der Umweltrelevanten Merkmale enthalten.

Bild 12:

Prüfungen und Prüfhäufig- keiten (rot umrandet) für die Güteüberwachung Baustoff- gemische und Böden nach den TL SoB-StB – gemischspezifi- sche Eigenschaften

Quelle: TL G SoB-StB 04: Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Gü- teüberwachung. Köln: Forschungsgesell- schaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2004, Fassung 2007, FGSV-Nr. 696

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Bild 13:

Prüfungen und Prüfhäufig- keiten (rot umrandet) für die Güteüberwachung Baustoff- gemische und Böden nach den TL SoB-StB – gesteinsspezifische Eigenschaften

Quelle: TL G SoB-StB 04: Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Gü- teüberwachung. Köln: Forschungsgesell- schaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2004, Fassung 2007, FGSV-Nr. 696

Bild 12 (Fortsetzung):

Prüfungen und Prüfhäufig- keiten (rot umrandet) für die Güteüberwachung Baustoff- gemische und Böden nach den TL SoB-StB – gemischspezifi- sche Eigenschaften

Quelle: TL G SoB-StB 04: Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Gü- teüberwachung. Köln: Forschungsgesell- schaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2004, Fassung 2007, FGSV-Nr. 696

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Rechtliche Rahmenbedingungen

2.2. Umwelttechnische Regelungen

Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwendung von Recycling-Baustoffen setzt immer eine Überprüfung der Umweltverträglich voraus. Die Einhaltung der um- weltrelevanten Merkmale ist eine Grundvoraussetzung für die Verwertung von Baustoffen im Straßen-, Wege- und Erdbau. Darüber hinaus ist neben den umwelt- relevanten Merkmalen auch immer der Einsatzort aus hydrogeologischer Sicht mit zu berücksichtigen. Die TL Gestein-StB [12] enthält auch Anforderungen an um- weltrelevante Merkmale. Da der Umweltschutz aber in dem Verantwortungsbereich der Länder liegt, gelten die in den TL Gestein-StB [12] angegebenen Richt- und Grenzwerte vorbehaltlich der Regelungen der zuständigen Landesbehörden bzw.

der zukünftigen Bundesregelungen (Mantelverordnung). Die Anwendung bzw. Ein- satzbedingungen unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Randbedingungen sind in den RuA-StB [10] (Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau) geregelt.

Die RuA-StB [10] behandeln im Straßenbau einsetzbare Stoffe, für die zum Teil auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Anforderungen erarbeitet hat. Diese sind in den Mitteilungen der LAGA M 20 [7] als Technische Regeln festgelegt. In 13 Bundesländern werden die Regelungen der LAGA M 20 für RC-Baustoffe zugrunde gelegt. Die drei Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen haben länderspezifische Regelungen.

2.2.1. Länderspezifische Anforderungen an Recycling-Baustoffe Recycling-Baustoffe dürfen in der Regel nur als geprüfte, güteüberwachte und zer- tifizierte Recycling-Baustoffe in den Verkehr gebracht werden. Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit erfolgt durch eine ständige qualitäts- sichernde Güteüberwachung. Die umwelttechnischen Anforderungen sind abhängig von der Einbauweise, dem Einbauort und dem jeweiligen Verwendungszweck.

In Nordrhein-Westfalen wird zwischen zwei RC-Baustoffen-Qualitäten in dem Gem. RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -IV-3-953-26308-IV-8-1573-30052- und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr -VI A3-32-40/45 vom 09.10.01 Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau (RdErl. NRW für Recycling-Baustoffe) [14] differenziert (bessere Qualität = RCL I, schlechtere Qualität = RCL II). Die im Rahmen des Eignungsnachweises und der Güteüber- wachung einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Merkmale im Eluat und im Feststoff für RCL I und RCL II gemäß Gem. RdErl. NRW für Recycling-Baustoffe [14] sind in Tabelle 1 aufgeführt. Zusätzlich sind zum Vergleich die Grenzwerte der TL Gestein StB [12] und die Zuordnungswerte der LAGA M 20 [7] für Recycling-Baustoffe/nicht aufbereiteten Bauschutt, da in anderen Bundesländern unterschiedliche Anforderun- gen gelten, mit aufgeführt; maßgeblich in NRW sind die Grenzwerte gemäß Gem.

RdErl. NRW für Recycling-Baustoffe [14]. Die Anforderungen an RC-Baustoffe für Bayern und Baden-Württemberg sind Tabelle 2 zu entnehmen.

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Tabelle 1: Anforderungen an die umweltrelevanten Merkmale von Recycling-Baustoffen mit Gegenüberstellung der Grenz- und Zuordnungswerte gemäß Gem. RdErl. NRW für Recycling-Baustoffe, TL Gestein-StB sowie LAGA 20 für Recycling-Baustoffe/nicht aufbereiteten Bauschutt

Grenzwert gemäß Grenzwert gemäß Zuordnungswert gemäß Parameter Einheit RdErl. NRW TL Gestein-StB LAGA 20

RCL I RCL II RC-1 RC-2 RC-3 Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 Eluatanalyse

pH-Wert 1) - 7,0 – 12,5 7,0 – 12,5 7,0 – 12,5 Elektr.

Leitfähigkeit µS/cm 2.000 3.000 1.5005) 2.5005) 3.0005) 500 1.500 2.500 3.000 Chlorid mg/l 40 150 20 40 150 10 20 40 150 Sulfat mg/l 150 600 150 300 600 50 150 300 600 Arsen µg/l – – 10 40 50 10 10 40 50 Blei µg/l 40 100 40 100 100 20 40 100 100 Cadmium µg/l 5 5 2 5 5 2 2 5 5 Chrom (ges.) µg/l – – 30 75 100 15 30 75 100 Kupfer µg/l 100 200 50 150 200 50 50 150 200 Nickel µg/l 30 100 50 100 100 40 50 100 100 Quecksilber µg/l – – 0,2 1 2 0,2 0,2 1 2 Zink µg/l 200 400 100 300 400 100 100 300 400 Phenolindex µg/l 50 100 10 50 100 < 10 10 50 100 PAK n. EPA µg/l 52) – – – – – – – Feststoffanalyse

Arsen10) mg/kg – – – – – 2012) 3012) 5012) 15012) Blei10) mg/kg – – – – – 100 20012) 30012) 1.00012) Cadmium10) mg/kg – – – – – 0,6 112) 312) 1012) Chrom (ges.)10) mg/kg – – – – – 50 10012) 20012) 60012) Kupfer10) mg/kg – – – – – 40 10012) 20012) 60012) Nickel10) mg/kg – – – – – 40 10012) 20012) 60012) Quecksilber mg/kg – – – – – 0,3 1 3 10 Zink10) mg/kg – – – – – 120 30012) 50012) 1.50012) Kohlenwasser-

stoffe (C10-C22) mg/kg – – 3006) 3006) 1.0006) 100 3009) 5009) 1.0009) PAK n. EPA mg/kg 153) 754) 5 15 757) 1 5 15 75

(20)11) (50)11) (100)11) EOX mg/kg 3 5 3 5 10 1 3 5 10 PCB8) mg/kg – – 0,18) 0,58) 1,08) 0,02 0,1 0,5 1

1) Kein Grenzwert; stofftypischer Bereich: bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen.

2) Nur einzuhalten, wenn Feststoffwert > 15 und < 20 mg/kg.

3) Überschreitungen bis 20 mg/kg zulässig, wenn Eluatwert < 5 µg/l.

4) Überschreitungen bis 100 mg/kg zulässig.

5) Wert ist kein Ausschlusskriterium, wenn der pH-Wert über 11,5 liegt und die Werte für Chlorid und Sulfat eingehalten werden.

6) Die angegebenen Werte gelten für Kohlenwasserstoff-Verbindungen von C10 bis C22. Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.

7) Werte bis 100 mg/kg sind zulässig unter folgenden Bedingungen:

- Die erhöhten PAK-Gehalte sind auf pechhaltige Anteile zurückzuführen.

- Es handelt sich um Baumaßnahmen im klassifizierten Straßenoberbau bzw. Verkehrsflächenoberbau (ausgenommen Wirtschaftswegebau).

- Es handelt sich um eine größere Baumaßnahme (eingebauter Recycling-Baustoff > 500 m3).

- Es darf sich nicht um Flächen handeln, auf denen mit häufigen Aufbrüchen gerechnet werden muss.

- Die Recyclinganlage muss einer regelmäßigen Güteüberwachung unterliegen.

(17)

Rechtliche Rahmenbedingungen Tabelle 1 (Fortsetzung)

8) Nachzuweisen bei spezifischem Verdacht.

9) Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.

10) Sollen Recyclingbaustoffe, z. B. Vorabsiebmaterial, und nicht aufbereiteter Bauschutt als Bodenmaterial für Rekultivierungszwecke und Gelän- deauffüllungen in der Einbauklasse 1 verwendet werden, ist die Untersuchung von Arsen und Schwermetallen erforderlich. Es gelten dann die Kriterien und Zuordnungswerte Z 1 ( Z1.1 und Z 1.2) der Technischen Regeln Boden.

11) Im Einzelfall kann bis zu dem in Klammern genannten Wert abgewichen werden.

12) Zuordnungswerte Z 1 ( Z1.1 und Z 1.2) der Technischen Regeln Boden.

Quellen:

LAGA M 20: Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln -, 5. Erweiterte Auflage, Stand 06. November 2003. Berlib: Erich Schmidt Verlag, 2004

TL Gestein-StB 04/07: Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2004, Fassung 2007, FGSV-Nr. 613

Verwerter Erlass NRW: Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 - IV - 8 - 1573-30052 - v. 9.10.2001

Tabelle 2: Anforderungen an die umweltrelevanten Merkmale von Recycling-Baustoffen mit Ge- genüberstellung der Richt- und Zuordnungswerte gemäß bayerischem Leitfaden und dem Dihlmann-Erlass Baden-Württemberg

Richtwerte gemäß Zuordnungswerte gemäß Parameter Einheit bayerischer Leitfaden Dihlmann-Erlass Baden-Württemberg

RW 1 RW 2 Z 1.1 Z 1.2 Z 2

Eluatanalyse

pH-Wert - Ist anzugeben1) 6,5 – 12,5 6,5 – 12,5 5,5 – 12,5 Elektrische Leitfähigkeit µS/cm 2.000 8.000 2.500 3.000 5.000 Chlorid mg/l 125 300 100 200 300 Sulfat2) mg/l 2502) 1.0002) 250 400 600

Arsen µg/l 10 60 15 30 60

Blei µg/l 40 200 40 100 200

Cadmium µg/l 2 10 2 5 6

Chrom (ges.) µg/l 50 150 30 75 100 Kupfer µg/l 50 300 50 150 200 Nickel µg/l 50 200 50 100 100 Quecksilber µg/l 0,5 2 0,5 1 2 Zink µg/l 100 600 150 300 400 Phenolindex µg/l 203) 1003) 20 50 100 MKW µg/l 1004) 6004) – – – Feststoffanalyse

MKW mg/kg 3005) 1.0005) 300 (600) 300 (600) 1.000 (2.000) PAK n. EPA mg/kg 56) 206) 10 15 35

EOX mg/kg 3 15 3 5 10

PCB6 mg/kg – – 0,15 0,5 1

1) Für RC-Baustoffe typischer Bereich: 7,0 – 12,5 (kein Richtwert); bei Abweichungen im Rahmen von Eigenüberwachungsprüfungen ist der Fremd- überwacher einzuschalten.

2) Bei Bauschutt für gipshaltiges Material ist eine uneingeschränkte Verwertung bis zum Richtwert 2 zulässig, unter der Bedingung, dass die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache Sulfat-Konzentration erreicht.

3) Bei bitumenhaltigen RC-Baustoffen ist eine uneingeschränkte Verwertung bis zum Richtwert 2 zulässig.

4) Nur zu bestimmen bei bitumenhaltigen RC-Baustoffen oder wenn die Feststoffanalyse mehr als 300 mg/kg ergibt.

5) Bei bitumenhaltigen RC-Baustoffen kann die Bestimmung der Mineralölkohlenwasserstoffe im Feststoff entfallen, maßgebend ist hier der Eluatgehalt der Mineralölkohlenwasserstoffe

6) Bei bitumenhaltigen RC-Baustoffen ist eine uneingeschränkte Verwertung bis zu einem Wert von 10 mg/kg zulässig.

(18)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Tabelle 2 (Fortsetzung)

Quellen:

Dihlmann-Erlass Baden-Württemberg: Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial. Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg 25-8982.31/37 vom 13.04.2004

Leitfaden StMUGV: Leitfaden Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 84-U8754.2-2003/7-50 vom 09.12.2005

3. Fazit

Wie dem 10. Monitoringbericht der Initiative Kreislaufwirtschaft Bau [6] aus dem Jahr 2014 zu entnehmen ist, lag die Verwertungsquote bei den aufbereiteten, mineralischen Baurestmassen bei etwa 95 Prozent und lag damit – wie bei den Jahren zuvor – über den Forderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie mit einer mindestens 70-prozentigen Verwertung. Eine solch hohe Verwertungsrate ist nur durch fachgerechte Behandlung der mineralischen Baurestmassen/mineralischen Bauabfällen und einer entsprechenden Qualitätssicherung möglich. Für den Straßen- und Erdbau liegt ein vollständiges techni- sches Regelwerk vor. Die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit und der hydrogeologischen Einbaubedingungen sind bedauerlicherweise länderspezi- fisch zum Teil sehr unterschiedlich, was zu erheblichen Irritationen in der Anwendung von Ersatzbaustoffen führt. Es wäre wünschenswert, dass nunmehr schnellstmöglich bundeseinheitliche Anforderungen geschaffen werden, die die für den Einsatz solcher Baustoffe erforderliche nachhaltige umwelttechnische Rechtssicherheit schaffen. Ein Referentenentwurf der Mantelverordnung wurde bereits im Februar 2017 vorgelegt.

4. Quellen

[1] Dihlmann-Erlass Baden-Württemberg: Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyc- lingmaterial. Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg 25-8982.31/37 vom 13.04.2004

[2] DIN 4226 – 100 – Gesteinskörnungen für Beton und Mörtel Teil 100: Rezyklierte Gesteinskör- nungen. Berlin: Beuth Verlag, 2002

[3] FGSV: Grundlagen für das Erstellen von Technischen Regelwerken und Wissensdokumenten für das Straßen- und Verkehrswesen. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2011

[4] http://www.fgsv.de/fileadmin/img/FGSV_Organigramm.png

[5] Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Siche- rung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. 24.02.2012, BGBl. I S. 212 [6] Kreislaufwirtschaft Bau c/o Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.: Mineralische

Bauabfälle, Monitoring 2014. Bericht zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bau- abfälle im Jahr 2014, Berlin 2017, www.kreislaufwirtschaft-bau.de

[7] LAGA M 20: Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln -, 5. Erweiterte Auflage, Stand 06. November 2003. Berlin: Erich Schmidt Verlag, 2004

[8] Leitfaden StMUGV: Leitfaden Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in tech- nischen Bauwerken, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucher- schutz 84-U8754.2-2003/7-50 vom 09.12.2005

(19)

Rechtliche Rahmenbedingungen [9] RStO 12: Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe

2012. Köln: FGSV Verlag GmbH, FGSV Nr. 499

[10] RuA-StB 01: Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenpro- dukten und Recycling-Baustoffen im Straßenbau. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2001, FGSV-Nr. 642

[11] TL G SoB-StB 04: Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstel- lung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung. Köln: Forschungs- gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2004, Fassung 2007, FGSV-Nr. 696

[12] TL Gestein-StB 04/07: Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßen- bau. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2004, Fassung 2007, FGSV-Nr. 613

[13] TL SoB-StB 04: Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau. Köln: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2004, Fassung 2007, FGSV-Nr. 697

[14] Verwerter Erlass NRW: Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr – VI A 3 – 32- 40/45 – u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV – 3 – 953-26308 – IV – 8 – 1573-30052 – v. 9.10.2001

[15] ZTV E-StB 09: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009. Köln: FGSV Verlag, FGSV Nr. 599

(20)

Schlacke

Schlacke ist der grösste Abfallanteil nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen und enthält 1– 3 % Nichteisenmetalle und 5 – 15 % Eisen.

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(21)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar

Karl J. Thomé-Kozmiensky, Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, Bernd Friedrich, Thomas Pretz, Peter Quicker, Dieter Georg Senk, Hermann Wotruba (Hrsg.):

Mineralische Nebenprodukte und Abfälle 4 – Aschen, Schlacken, Stäube und Baurestmassen – ISBN 978-3-944310-35-0 TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky

Copyright: Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Dr.-Ing. Stephanie Thiel Alle Rechte vorbehalten

Verlag: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky • Neuruppin 2017

Redaktion und Lektorat: Dr.-Ing. Stephanie Thiel, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc.

Erfassung und Layout: Sandra Peters, Janin Burbott-Seidel, Claudia Naumann-Deppe, Anne Kuhlo, Gabi Spiegel, Cordula Müller, Ginette Teske

Druck: Universal Medien GmbH, München

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Abbildung

Tabelle 1:  Anforderungen an die umweltrelevanten Merkmale von Recycling-Baustoffen mit  Gegenüberstellung der Grenz- und Zuordnungswerte gemäß Gem
Tabelle 2:  Anforderungen an die umweltrelevanten Merkmale von Recycling-Baustoffen mit Ge- Ge-genüberstellung der Richt- und Zuordnungswerte gemäß bayerischem Leitfaden und  dem Dihlmann-Erlass Baden-Württemberg

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