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C:\Dokumente und Einstellungen\HA07\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1\37_Bekanntmachung Gruppenauskünfte MG (2).doc

Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes

Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum 8.

Europäischen Parlament 2014 und der Kommunalwahlen am 25. Mai 2014

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 23.2.1996 (GBL.

S. 269) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GBL. S. 233, 241) darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von

Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Meldebehörde kann nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz MG die erwähnten Melderegisterdaten und die Angaben über die Staatsangehörigkeiten ferner dazu verwenden, den Wahlberechtigten Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch - bei der Gemeindeverwaltung

Gottmadingen, Wahlamt, Johann-Georg-Fahr-Straße 10, Zi 3-6 , bis zum 15. Oktober 2013 eingelegt werden.

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit den genannten Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.

Gottmadingen, 12. September 2013

Dr. Michael Klinger Bürgermeister

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