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Beitrittserklärung. Ort: Datum: Unterschrift:

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Academic year: 2022

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Ponypower 18 Plus e.V., Finnebachstraße 46, 32602 Vlotho

Beitrittserklärung

Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den Verein Ponypower18plus e.V.

Name: …..…... Geburtsdatum: …...

Straße: …...…... Beruf: …...

PLZ / Ort: …... Handy: …...

E-mail: …...

Ort: _________________ Datum: _________ Unterschrift:________________________

Durch meine Unterschrift erkenne ich die anhängende Satzung des Vereins an.

Des Weiteren bin ich damit einverstanden, dass meine Handy-Nr. zwecks Kommunikation in regionalen/überregionalen WhatsApp-Gruppen des Vereins zugefügt wird.

Ort: _________________ Datum: _________ Unterschrift:________________________

Jahresbeitrag für das fördernde Mitglied: 50,- €

Fällig: Erstmalig 14 Tage nach Aufnahme, dann jeweils zum 31. Januar für das laufende Jahr.

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche Kündigung (per Post oder Mail) zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

Ermächtigung zum Lastschrifteneinzug:

Der Verein Ponypower18plus e.V. wird bis auf Widerruf ermächtigt, den o.g. Jahresbeitrag wiederkehrend im SEPA-Lastschriftverfahren mit der Gläubiger-Id DE60ZZZ00002222517 von folgendem Konto abzubuchen.

Kreditinstitut: ____________________________ BIC: ___________________________

IBAN: ______________________________________________________________

Kontoinhaber: ______________________________________________________________

Ort: _________________ Datum: _________ Unterschrift:________________________

Rechte:

Ich bin darüber informiert, dass Bild- und Filmaufnahmen, die auf Veranstaltungen jeglicher Art (z.B. Messen, Turniere u.ä.) von und mit Ponypower18plus e.V. entstehen, zum Zweck der Öffentlichkeitarbeit von Ponypower18plus e.V. verwendet werden dürfen.

Dies beinhaltet die uneingeschränkten Nutzung der Bild- und Filmaufnahmen in allen audiovisuellen Medien und in allen – auch zukünftigen – Nutzungsarten, sowie in allen Formen der Nebenrechtsverwertung (z. B. Merchandising-, Druck- und Verlagsrecht) und im Rahmen der Werbung jeweils unabhängig von Art/Form/Weg der Übertragung, Verwertung oder Speicherung. Ponypower 18plus e.V. ist berechtigt, die eingeräumten Rechte ganz oder teilweise an Dritte zu Vereins(werbe-)zwecken weiter zu übertragen. (ggf. bitte streichen)

Ort: _________________ Datum: _________ Unterschrift:________________________

Stand: 01.01.2019

(2)

Satzung des Vereins „Ponypower 18 plus“

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ponypower 18 plus“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 32602 Vlotho, Finnebachstraße 46

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung - Förderung des Sportes / Ponysports - Förderung von Bildung und Erziehung - Förderung der Jugendhilfe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

- Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen und Lehrgängen

- Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung - Beratung und Interessenvertretung der Mitglieder

- Förderung von reittherapeutischen Maßnahmen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

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Ponypower 18 Plus e.V., Finnebachstraße 46, 32602 Vlotho

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, der dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das deutsche Kuratorium für therapeutisches Reiten e.V., Freiherr-von-Langen-Straße 8a, D-48231 Warendorf mit der Bestimmung es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung einer Einrichtung und / oder Verein, die reittherapeutische Maßnahmen durchführen, zu verwenden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate bis zum Jahresende. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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§ 6

Mitgliedbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Höhe von 50 Euro erhoben. Dieser Beitrag wurde in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der erste Vorsitzende oder die/der zweite Vorsitzende vertreten.

Die Vorsitzenden müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 9

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

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Ponypower 18 Plus e.V., Finnebachstraße 46, 32602 Vlotho

§ 10

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per Post/ per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Email Adresse gerichtet ist.

§11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von beiden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem oder einer allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.

Bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zu Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter oder einem der Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 12

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen geschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.11.2017 errichtet. (Es folgen die deutlichen Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung

beigetretenen Personen).

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