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Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

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(1)

© Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V.; frei zur eigenen Verwendung der BAP-Mitglieder Seite 1 von 12

Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

Erläuterungen sind kursiv

zwischen

Firma

Niederlassung

Straße

Ort

Telefonnummer

- im Folgenden „Personaldienstleister“ genannt - und

Firma

Straße

Ort

Telefonnummer

- im Folgenden „Kunde” genannt

Personaldienstleister und Kunde vereinbaren hiermit:

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1. Vertragsgegenstand, -umfang und –dauer

Der Personaldienstleister überlässt in den Betrieb ___________________ des Kunden im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für folgende Tätigkeiten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung:

Arbeitnehmer für Tätigkeiten als mit folgender Qualifikation:

Hinweis: Selbstverständlich kann an dieser Stelle auch der Arbeitnehmer namentlich benannt werden. Hierfür bietet sich folgende Klausel an:

„Der Personaldienstleister überlässt in den Betrieb _________________________ des Kunden im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für folgende Tätigkeiten den/die Arbeitnehmer

(Name/Vorname/Geburtsdatum)

(ggf. Name/Vorname weiterer Arbeitnehmer/Geburtsdatum) zur Arbeitsleistung.

Der/Die Arbeitnehmer wird/werden für Tätigkeiten als _________________________

mit folgender Qualifikation _________________________ eingesetzt.

Hinweis: Nach der Neufassung des AÜG sind Sie ab 1.4.2017 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG n.F.

verpflichtet, den Arbeitnehmer vor der Überlassung ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Vertrag namentlich zu konkretisieren. Das heißt, es ist nicht erforderlich, die Konkretisierung gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vorzunehmen. Die Konkretisierung kann bis zum Beginn der Überlassung erfolgen. Für die Konkretisierung können Sie unsere entsprechende Mustervorlage verwenden.

Da die Frage, ob eine Konkretisierung des Zeitarbeitnehmers auch in Textform (z.B. durch Fax oder E-Mail) erfolgen kann, noch nicht abschließend geklärt ist, sollte die Konkretisierung des Zeitarbeitnehmers bis zur zweifelsfreien Klärung vor der Überlassung in Schriftform nach § 126 BGB erfolgen. Sollte aus zeitlichen Gründen die Konkretisierung nur in Textform möglich sein, sollte die schriftliche Konkretisierung gemäß § 126 BGB zumindest nachgeholt werden.

1.1.

Es gilt eine tägliche/wöchentliche/monatliche Arbeitszeit von … Stunden als vereinbart.

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1.2.

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beginnt am und

 endet am _______________

 endet voraussichtlich am ___________________

Hinweis: Ab dem 1.4.2017 ist die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1 Abs. (1b) ÄÜG n.F. zu beachten

2. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Der Personaldienstleister erklärt, im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungser- laubnis gem. § 1 AÜG, erteilt von der (ausstellende Dienststelle) der Bundesagentur für Arbeit am , zu sein. Eine Kopie der Erlaubnisurkunde wird dem Kunden mit Unterzeichnung dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages als Anlage 1 übergeben.

3. Erklärung des Personaldienstleisters

Der Personaldienstleister erklärt, dass er einzelvertraglich mit seinen Mitarbeitern die Anwendung

a) der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge vom 22.07.2003 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie

b) der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den einzelnen Mitgliedern der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchenzuschlagstarifverträge

vereinbart hat.

4. Erklärung des Kunden

Dem Kunden ist bekannt, dass der Personaldienstleister zur Zahlung von Branchenzu- schlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet ist, soweit hierfür die Voraussetzungen der in vorstehend Ziffer 3 b) bezeichneten Branchenzuschlagstarifverträge vorliegen. Hierzu versichert der Kunde, dass seine in der Anlage 2 zu diesem Vertrag gemachten Angaben insbesondere

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a) zur Branchenzuordnung des Betriebes,

b) zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs,

c) zum Einsatz des Mitarbeiters im Kundenbetrieb in den letzten drei Monaten vor der Überlassung

zutreffen.

Der Kunde versichert ferner, dass der überlassene Mitarbeiter in den letzten drei Monaten vor Beginn des Einsatzes nicht durch einen anderen Personaldienstleister an ihn überlassen war.

Hinweis: Nach derzeitiger BAP-Einschätzung sollte der Wortlaut „mehr als 3 Monate“ aus Rechtssicherheitsgründen in der Weise verstanden werden, dass der letzte Einsatz mindestens 3 Monate und 1 Tag zurückliegen muss, damit dieser unberücksichtigt bleibt und die Bemessung der Einsatzdauer wieder bei „0“ zu laufen beginnt.

Ebenso versichert der Kunde, dass der zu überlassende Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung nicht aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit dem Kunden gemäß § 18 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.

5. Equal Pay

5.1

Dem überlassenen Mitarbeiter stehen aufgrund § 8 AÜG n.F. nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den Kunden Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers (Equal Pay) zu. Der Kunde verpflichtet sich, dem Personaldienstleister rechtzeitig alle für die Erfüllung des Equal Pay-Anspruchs erforderlichen Entgeltbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers schriftlich mitzuteilen.

Hinweis: Der Equal Pay-Anspruch erfasst alle vom Kundenbetrieb an den vergleichbaren Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis gewährten Geld- und Sachzuwendungen. Hierzu gehören insbesondere: laufendes Entgelt inkl. aller Zuschläge und Zulagen, Sonderzahlungen, Prämien und Mietzuschüsse, Fahrtkostenerstattungen, Spesen, Auslösungen (soweit sie Entgeltcharakter haben), vermögenswirksame Leistungen, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung für Urlaub, Feiertage und im Krankheitsfall, Sachleistungen wie z.B. Firmenwagen, die mit geldwertem Vorteil zu berücksichtigen sind, betriebliche Altersversorgung, Nutzung sozialer Einrichtungen(sofern damit geldwerte Vorteile verbunden sind), Möglichkeiten des verbilligten Personalkaufs, die Gewährung von Aktienoptionen, Arbeitgeberdarlehen, Tantiemen, Provisionen sowie sonstige Entgeltbestandteile.

Demgegenüber zählen Aufwendungsersatz, Fälligkeit, Ausschlussfristen, Kündigungsfristen und Regelungen zur Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zum Equal Pay-Anspruch.

Sofern Sie für die Abfrage eine gesonderte Vorlage verwenden möchten, können Sie diesbezüglich Anlage 2 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (dort Ziffer 6) verwenden.

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5.2

Der Kunde ist ferner verpflichtet, dem Personaldienstleister etwaige Änderungen der Entgeltbestandteile gemäß Ziffer 5.1 unverzüglich mitzuteilen.

5.3

Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Personaldienstleister ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG n.F.).

6. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit

6.1

Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit auf eigene Kosten eine solche Untersuchung durchzuführen.

Hinweis: Die Mindestvoraussetzungen der dem Personaldienstleister und dem Kunden obliegenden Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergeben sich aus der DGUV Regel 115-801

„Branche Zeitarbeit – Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen“.

6.2

Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu über- wachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personal- dienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.

6.3

Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort anzuzeigen und ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Be- trieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

6.4

Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

7. Verschwiegenheit

Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

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© Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V.; frei zur eigenen Verwendung der BAP-Mitglieder Seite 6 von 12

8. Zurückweisung

8.1

Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er die Ar- beitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.

8.2

Der Kunde kann darüber hinaus den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

8.3

Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personal- dienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.

9. Austausch des Mitarbeiters/Arbeitskampf 9.1

In den Fällen der Zurückweisung nach Ziffer 8.1 ist der Personaldienstleister auf Verlangen des Kunden verpflichtet, einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Personaldienstleister aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.

9.2

Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, sind im Einsatz befindliche Mitarbeiter abzuziehen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

9.3

Bei unvorhergesehenem Ausfall des Mitarbeiters, z.B. infolge von Krankheit, ist der Per- sonaldienstleister berechtigt, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen Ersatz zu stellen.

9.4

Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatori- schen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

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10. Vergütung/Zuschläge

10.1

Der Kunde verpflichtet sich, dem Personaldienstleister für jede effektiv geleistete Ar- beitsstunde des überlassenen Arbeitnehmers für Tätigkeiten als

___________________________ Euro _____________ zu zahlen. Die Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Aufgrund der Angaben des Kunden gemäß Anlage 2 zu diesem Vertrag ist der Personaldienstleister zur Zahlung von Branchenzuschlägen

 nicht verpflichtet.

 nach Maßgabe des TV BZ ….. verpflichtet.

Dementsprechend erhöht sich der vorstehend genannte Stundensatz nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer

a) nach 4 / 6 (nicht Zutreffendes bitte streichen) vollendeten Wochen auf ….. Euro, b) nach dem dritten vollendeten Monat auf …....Euro

c) nach dem fünften vollendeten Monat auf ……Euro d) nach dem siebten vollendeten Monat auf ……Euro e) nach dem neunten vollendeten Monat auf …....Euro f) nach dem fünfzehnten vollendeten Monat auf ……Euro

Unterbrechungszeiten, die während des laufenden Einsatzes infolge von Krankheit (beim Branchenzuschlag bis zur Dauer von 6 Wochen), Urlaub oder in die Einsatzzeit fallende Feiertage eintreten und eine Gesamtdauer von 3 Monaten unterschreiten, sind unbeachtlich und führen zu einer Erhöhung des Stundensatzes. Dagegen führen andere Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten (z.B. durch Einsatzwechsel in einen anderen Kundenbetrieb) zur Hemmung des Fristenlaufs. Auf die von den Branchenzuschlägen abhängige Staffelung der Stundensätze ist die Unterbrechungsregelung der Branchenzuschlagstarifverträge anwendbar. Dies kann zur Verschiebung des regelmäßigen Fälligkeitszeitpunkts der Stundensatzerhöhung führen.

Demgemäß erhöht sich bei der Zahlung von Branchenzuschlägen der Stundensatz erst dann, wenn der Mitarbeiter tatsächlich einen entsprechend höheren tariflichen Vergütungsanspruch gemäß dem einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrag erwirbt. Erst dann wird dem Kunden der erhöhte Stundensatz in Rechnung gestellt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AÜG n.F. (Equal Pay) gemäß vorstehend Ziffer 5 ist folgender Stundensatz zu zahlen: ………. Euro

10.2

Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister etwaige Änderungen des regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers unverzüglich anzu- zeigen.

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10.3

Der Stundensatz erhöht sich, sofern nicht Ziffer 5 Anwendung findet, um einen einsatzbezogenen Zuschlag von 1,5 % bzw. 3 %, wenn der Mitarbeiter 9 bzw. 12 Kalendermonate ununterbrochen beim Kunden eingesetzt wird. Die Fälligkeitszeitpunkte der Erhöhung verschieben sich um die Unterbrechungszeiträume, wenn diese bis zu 3 Monate betragen. Längere Unterbrechungszeiträume haben eine Neuberechnung der Fristen zur Folge. Der einsatzbezogene Zuschlag entfällt, soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Branchenzuschlag oder Equal Pay gemäß Ziffer 5 hat, der den einsatzbezogenen Zuschlag der Höhe nach übersteigt.

10.4

Der Personaldienstleister ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs oder eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters dies erfordern.

Der Personaldienstleister ist weiter berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich die Tariflöhne der Zeitarbeitsbranche erhöhen, der Mitarbeiter aufgrund der tariflichen Vorschrift des § 3 Entgeltgruppe 4 Abs. 2 Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV BAP) höherzugruppieren ist oder dem Mitarbeiter ein Anspruch gemäß § 8 AÜG n.F. (Equal Pay) zusteht.

10.5

Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer besonderen vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge auf Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet:

a) Mehrarbeit (Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit des Mitarbeiters um mehr als 15%) 25%,

b) Nachtarbeit (Arbeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr) 25%;

c) Sonntagsarbeit (Arbeit an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr) 50%;

d) Feiertagsarbeit (Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr

sowie für Arbeit an Heiligabend und Silvester nach 14.00 Uhr) 100%.

Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird nur der jeweils höchste Zuschlag berechnet.

Die vorgenannten Prozentsätze reduzieren sich auf die im Kundenbetrieb für die entsprechenden Zuschläge äquivalenten Werte, sofern im Kundenbetrieb eine Regelung hierüber existiert. In Ermangelung einer solchen greifen die o.g. Prozentsätze. Sollte die kundenbetriebliche Zuschlagsregelung höhere Werte beinhalten, bleibt es bei den hier genannten Prozentsätzen. Es obliegt dem Kunden, den Personaldienstleister über eine etwaige Zuschlagsregelung seines Betriebes zu informieren

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11. Rechnungslegung/ Zahlungen

11.1

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Hierbei sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Stundenzettel zu belegen, die wöchentlich auszufüllen sind und von einem Beauftragten des Kunden unterschrieben werden müssen.

Bei Nichterreichen der in Ziffer 1.1 vereinbarten täglichen, wöchentlichen oder monatli- chen Stundenzahl ist der Personaldienstleister berechtigt, dem Kunden die vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten hat (z.B. bei verspätetem Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.).

11.2

Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt.

Die Vergütung wird nach Ablauf von … Tagen ab Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.

11.3

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Personaldienstleister ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.

11.4

Sollte der Kunde gemäß § 28e SGB IV von der zuständigen Einzugsstelle auf Zahlung in Anspruch genommen werden, ist er berechtigt, die dem Personaldienstleister geschuldete Vergütung in Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis der Personaldienstleister nachweist, dass er die Beträge ordnungsgemäß abgeführt hat.

12. Vermittlungsprovision

12.1

Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Kunden oder ein mit ihm nach § 18 AktG verbundenes Unternehmen steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:

- Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);

- Bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);

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- Bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);

- Bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechenden Teil des Bruttojahreseinkommens);

- Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

12.2

Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Satz 1 und Satz 2 finden auch dann Anwendung, wenn das Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit einem mit dem Kunden nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen zustande kommt. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

13. Aufrechnung/Zurückbehaltung

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt.

14. Haftung/Freistellung/Ersatz 14.1

Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitar- beiter übertragenen Tätigkeiten erheben.

14.2

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmun-

gen.

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14.3

Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“) - wie zum Beispiel die sorgfältige Auswahl des zu überlassenden Mitarbeiters.

14.4

Sollten die in Anlage 2 zu diesem Vertrag gemachten Angaben des Kunden nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde dem Personal- dienstleister Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Personaldienstleister aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher dem Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet.

Der Personaldienstleister ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen. Entsprechendes gilt für Mitteilungen des Kunden zu den Entgeltbestandteilen gemäß Ziffer 5 sowie Erklärungen zu Vorüberlassungszeiten gemäß Ziffer 4.

15. Kündigung

15.1

Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.

15.2

Macht der Personaldienstleister in den Fällen der Ziffer 8.1. oder der Ziffer 8.2 nicht von seinem Recht auf Austausch bzw. Ersatz des Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

15.3

Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermö- gensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziffer 11.2. nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadensersatz.

15.4

Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Eine nur dem Mit- arbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

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16. Schlussbestimmungen

16.1

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.2

Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Personaldienstleisters.

16.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien ver- pflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarungzu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.

_________________________________ ______________________________

Ort/ Datum Ort/ Datum

___________________________________ _______________________________

Unterschrift / Firmenstempel Personaldienstleister Unterschrift / Firmenstempel Kunde

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