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Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 17 K Titel: Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art.

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VG München, Urteil v. 11.06.2018 – M 17 K 17.35372 Titel:

Asyl, Afghanistan: Rückkehr für alleinstehenden, gesunden jungen Mann zumutbar;

Homosexualität und Zuwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft dargetan Normenketten:

AsylG § 3, § 4

AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3

Leitsätze:

1. Der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet.

Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG BeckRS 2011, 48111). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts

nachweisen (BVerwG BeckRS 2013, 49253). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

3. Die Provinz, aus der der Vater des Klägers stammt, kommt als „Herkunftsregion“, in die die Rückkehr typischerweise erfolgt, nicht in Betracht. Schon vor der Geburt des Klägers hat sich dessen Familie zum Verlassen des Landes entschlossen. Durch diese Ablösung bereits durch die Eltern des Klägers hat diese Provinz auch für den Kläger selbst die Bedeutung einer Herkunftsregion verloren (vgl. VGH BW BeckRS 2017, 141174). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

4. Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass in keiner Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre.

(Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Alleinstehender gesunder junger Mann, Im Iran geboren und aufgewachsen, Homosexualität (nicht glaubhaft), Zuwendung zum christlichen Glauben (nicht überzeugend dargetan), Afghanistan, Homosexualität, Zuwendung zum christlichen Glauben, Abschiebung,

Herkunftsland Fundstelle:

BeckRS 2018, 12892  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der Kläger, durch Tazkira ausgewiesener afghanischer Staatsbürger und pashtunischer Volkszugehörigkeit, reiste am … Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Juli 2016 einen Asylantrag.

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2

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … November 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, im Iran geboren und aufgewachsen zu sein. Dort sei er seit dem 15.

oder 16. Lebensjahr homosexuell gewesen und habe deshalb Probleme mit dem Vater gehabt. Kleidung und Freundeskreis des Klägers habe diesem nicht gefallen. Er habe dem Kläger gesagt, er solle entweder

„richtig“ sein oder sich zum Mädchen umoperieren lassen. Der Vater habe in einer Moschee gearbeitet, der Kläger sei jedoch nie in die Moschee gegangen. Er habe im Iran zunächst keinen Freund gehabt, bis er seinen engen Freund … kennengelernt habe, der 26 Jahre alt gewesen sei und eine eigene Wohnung gehabt habe. In dieser Wohnung hätten … und der Kläger viel Zeit von nachts bis morgens verbracht und auch viele Nächte von Donnerstag auf Freitag, da sie freitags nie hätten arbeiten müssen. Sie hätten sich nie in der Öffentlichkeit an den Händen gehalten. Im Iran stünde auf Homosexualität die Todesstrafe. … habe nicht mit dem Kläger zusammen ausreisen, sondern im Iran bleiben wollen. Der Kläger gab weiter an, dass er jetzt nicht mehr homosexuell sei, da er die „Nase voll“ habe. Er sei belästigt worden und habe hier keinen Partner gefunden. Bei einem Ausflug nach München habe er einen Verwandten mütterlicherseits getroffen, der bereits anerkannter Flüchtling sei und in … lebe. Dieser sei Christ. Der Kläger habe ihm gesagt, dass er ein guter, sauberer Mensch werden wolle. Homosexualität sei eine Sünde, er wolle das nicht mehr machen und habe es ja nun bisher auch ohne Homosexualität geschafft. Er wolle Christ sein, er wolle weg kommen von der Homosexualität. Er ginge regelmäßig seit vier oder fünf Monaten sonntags in die Kirche nahe seiner Arbeitsstelle, das habe Bruder … erlaubt. Seitdem habe er keine homosexuellen Neigungen mehr. Im Iran hingegen habe er niemals daran gedacht, seine Homosexualität aufzugeben. Sein Herz habe das Christentum akzeptiert. Am Islam habe er nie Interesse gehabt, auch nicht als Kind, als ihn sein Vater aufgefordert habe, zu beten. Er sei auch nie mit seiner Mutter, die eine religiöse Schiitin sei, in die Moschee gegangen. Er habe sich für den christlichen Glauben entschieden, lese derzeit die Bibel und würde im Jahr 2017 getauft werden. Er wolle deutsch sprechen und Pastor werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wisse er nicht, wohin er gehen solle, er kenne niemanden und spreche nicht gut Dari und gar kein Pashtu. Sein Problem dort würde nicht mehr in der Homosexualität, sondern im Christsein

bestehen.

3

Mit Bescheid vom 17. März 2017, zugestellt am 18. März 2017 (Bl. 110 BA), lehnte das Bundesamt die Asylanerkennung (Nr. 2) ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) zu und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des

Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

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Hiergegen erhob die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21. März 2018, dem Verwaltungsgerichts München am selben Tag zugegangen, Klage und beantragte,

den Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte übersandte die Behördenakte und stellte keinen Antrag.

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Mit Schreiben vom 20. April 2017 trug die Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung im Wesentlichen vor, dass der Kläger keinen einzigen Tag seines Lebens in Afghanistan verbracht habe. Er sei mit den

afghanischen Traditionen und Gebräuchen in keiner Weise vertraut. Außerdem habe er weder nahe noch entferntere Familienangehörigen in Afghanistan vorzuweisen. Ein familiär-soziales Netzwerk sei jedoch essenziell, um das lebensnotwendige Existenzminimum sichern zu können. Der Kläger sei zudem homosexuell. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung habe er sich gezwungen gesehen, den Iran zu

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verlassen. Rechte von Homosexuellen seien in Afghanistan nicht gewährleistet. Gleichgeschlechtliche und transsexuelle Handlungen seien durch Bestimmungen des afghanischen Rechts und Auslegungen der Scharia unter Strafe, bis hin zur Todesstrafe, gestellt. Zudem habe sich im Laufe des Jahres 2016 der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und sei durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Sehnsucht des Klägers nach einem konstanten Lebensstil sei dadurch verdeutlicht worden, dass er alles in seiner Macht stehende für seine Integration in die deutsche Gesellschaft, insbesondere durch die Erlernung der deutschen Sprache, unternehme.

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Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 übersandte die Klägerbevollmächtigte eine Taufbescheinigung vom 19.

Juni 2017. Darin bestätigt Pfarrer … … vom evangelisch-lutherischen Pfarramt … …, dass der Kläger einen von ihm in 10 Einheiten verantworteten Taufunterricht ab dem … Juni 2017 absolviere und nach

vollständigem Besuch des Taufunterrichts sowie einem regelmäßigen Gottesdienstbesuch in der … getauft werde.

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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. März 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

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Die Klägerbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom … April 2018 eine Taufurkunde vor, wonach der Kläger am … August 2017 getauft wurde.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers, die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 11

1. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes, noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§

113 Abs. 5 VwGO). Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu

beanstanden.

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Zur Begründung wird auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend ist folgendes auszuführen:

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2.1. Die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG liegen nicht vor.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

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Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen

Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG einer näheren Begriffsbestimmung zugeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder

Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen.

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (ebenso wie bei der des subsidiären Schutzes, s.u.) in Orientierung an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, wie er vormals auch in Art. 2 Buchst.

c) RL 2004/83/EG enthalten war und nunmehr in Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU in der Umschreibung „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ zu Grunde liegt (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris).

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris; BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris).

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Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, B.v. 10.5.1994 – 9 C 434.93 – NVwZ 1994, 1123 f., B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NW, B.v. 22.6.1982 – 18 A 10375/81).

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Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. Vorgeschädigten wird in Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU (sowohl für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als auch für die Gewährung subsidiären Schutzes) eine tatsächliche (aber im Einzelfall widerlegbare) Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Dadurch wird der Vorverfolgte / Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, U.v. 07.09.2010 – 10 C 11.09 – juris; BVerwG, U.v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris).

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Dem Vorbringen des Klägers kann weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde.

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2.1.1. Die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz setzt aber eine drohende oder erlittene Verfolgung im Herkunftsland voraus. Sein Schutzersuchen ist alleine danach zu beurteilen, ob einem Ausländer in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eine Verfolgung droht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob er in einem Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen bzw. letzten Aufenthalt hatte, eine Verfolgung

befürchten muss. Regelmäßig ist auch unerheblich, ob er dort bereits einmal einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist (BVerwG, U.v. 18.10.1983 – 9 C 158/80 – BVerwGE 68, 106-109 – juris). Eine konkrete Verfolgungshandlung, die sich in Afghanistan ihm gegenüber zugetragen habe, erfolgte nicht, da der Kläger im Iran geboren und aufgewachsen ist. Nach seinen eigenen Angaben habe er Afghanistan nie gesehen.

Angesichts dieser Tatsache kann eine erlittene staatlich oder nichtstaatlich zu verantwortende Verfolgung in Afghanistan (Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU) vom Kläger nicht geltend gemacht werden.

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2.1.2. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass ihm in Afghanistan wegen seiner homosexuellen Neigung Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG drohe, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Gericht seine angebliche homosexuelle Neigung schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Zwar dürfen die Anforderungen an eine nachvollziehbare Schilderung der eigenen sexuellen Neigung nicht überspannt werden. Insbesondere das Alter und die Herkunft des Klägers, der in ländlichem Umfeld in einem islamisch geprägten Land aufgewachsen ist, sind zu berücksichtigen. Seine Angaben zu seiner angeblichen Homosexualität sind jedoch derart detailarm und widersprüchlich, dass sie auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild seiner sexuellen Orientierung zu vermitteln. So blieb der Kläger die Schilderung eines

zusammenhängenden Lebenssachverhalts schuldig, die eine Homosexualität des Klägers nachvollziehbar und plausibel darlegen würden.

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Der Kläger distanzierte sich zudem in seiner Anhörung vor dem Bundesamt deutlich von seiner bisherigen, angeblich nur im Iran bestandenen Homosexualität. Er gab damals an, Homosexualität als unsauber und als Sünde anzusehen und in Deutschland keine homosexuellen Neigungen mehr zu empfinden. Weder im Iran noch in Afghanistan werde der Kläger das Problem der Homosexualität haben, sondern des

Christseins. Aus welchen Gründen ihm nun doch in Afghanistan eine Verfolgung aufgrund seiner

Homosexualität drohen könnte, konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen. So gab er an, dass er derzeit auch sehr viel Zeit zu Hause verbringe und sich mit allerlei Dingen beschäftige, so dass er für eine homosexuelle Beziehung noch „keine wirkliche Zeit“ hätte.

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Aber insbesondere inhaltlich ist der klägerische Vortrag wesentlich durch unauflösbare Widersprüche geprägt. Während der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch angab, mit 15 bzw. 16 Jahren seine homosexuelle Neigung bemerkt zu haben, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er 19 Jahre alt gewesen sei, als ihm seine Homosexualität bewusst geworden und ihm anders gekleidete Jungen in der Schule aufgefallen seien. Einerseits sei sein Freund … 26 Jahre alt gewesen (Niederschrift der Anhörung vor dem Bundesamt, … *), andererseits gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Freund 22 Jahre alt gewesen sei. Weiter gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er seine erste Beziehung, die sieben Monate gedauert habe, im Alter von 19-20 Jahren mit … gehabt habe. Als er drei Monate mit seinem Freund zusammen gewesen sei, hätte sein Vater die beiden während des

Geschlechtsverkehrs entdeckt und sei mit dem Messer auf sie losgegangen. Wenige Tage später habe er sich deshalb entschlossen, mit seinem Freund in die Türkei zu gehen. Der Kläger sei auf dem Landweg und sein Freund auf dem Luftweg in die Türkei gereist. Dort hätten sie gemeinsam über vier Monate lang gelebt.

Danach sei sein Freund wieder in den Iran zurückgekehrt, da er sich in der Türkei nicht wohlgefühlt, sondern gelangweilt habe. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger hingegen noch an, dass sein Freund im Iran geblieben sei. Er habe seinem Freund angeboten, mit dem Kläger zusammen den Iran zu verlassen. Sein Freund habe dies aber nicht gewollt, sondern habe (im Iran) bleiben wollen

(Niederschrift, S. 4).

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Zudem widersprechen sich die zeitlichen Angaben des im Jahr 1992 geborenen Klägers erheblich. Sollte er im Alter von 19-20 Jahren mit seinem Freund eine Beziehung geführt haben, hätten sich die Ereignisse,

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darunter auch seine Ausreise aus Afghanistan, in den Jahren 2011 bzw. 2012 zutragen müssen. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des

Asylverfahrens am 1. Juli 2016 teilte der Kläger jedoch noch mit, ca. im Oktober 2015 sein Heimatland verlassen zu haben.

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Gänzlich unverständlich ist auch die klägerische Angabe, dass er nicht wisse, wie sein Freund … mit Nachnamen heiße.

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Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, insbesondere auf die Frage, ob sein Vater von seinen homosexuellen Neigungen gewusst habe, es unterließ zu schildern, dass ihn sein Vater mit seinem Freund während des Geschlechtsverkehrs entdeckt habe und mit dem Messer auf sie losgegangen sei. Vielmehr gab er damals noch an, dass der Vater aufgrund der Kleidung und des Umgangs des Klägers gewusst habe, dass er homosexuelle Neigungen habe, ohne das doch prägende Ereignis der Entdeckung und des Messerangriffs zu erwähnen, das den Kläger wenige Tage später zur Ausreise aus dem Iran veranlasst haben soll.

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In der mündlichen Verhandlung war der Kläger zudem nicht in der Lage Treffpunkte oder Lokale in seinem Wohnort oder in der nächst größeren Stadt Ingolstadt zu nennen, an denen sich Homosexuelle

überwiegend treffen. Auch soziale Netzwerke und das Internet nutze er für solche Zwecke nicht, obwohl er ein Smartphone besitze. Auch homosexuelle Verbände, Organisationen oder Ansprechpartner konnte der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht benennen. Lediglich pauschal erklärte der Kläger, dass er auf der Straße in seinem Wohnort ein paar Homosexuelle getroffen und ihnen seine Telefonnummer gegeben habe. Auf dem Weg zum Sozialamt habe er diese an ihrer Kleidung und an ihrer Schminke erkannt. Diese vagen und oberflächlichen Schilderungen überzeugen nicht. Vielmehr erscheinen sie konstruiert und auf typischen Klischeevorstellungen des Klägers zu beruhen.

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Schließlich erscheint auch der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich seiner Homosexualität im Iran keine Zweifel, Gewissenskonflikten oder der Furcht vor negativen Konsequenzen berichtet, nur schwer

nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass der Vater des Klägers in der Moschee gearbeitet hat und der Kläger selbst in einem vom Islam geprägten Land aufgewachsen ist, in dem Homosexualität sowohl gesellschaftlich geächtet wird als auch nach den religiösen und staatlichen Gesetzen unter Strafe steht.

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Angesichts all dieser Ungereimtheiten vermögen auch die Aussagen des Klägers zu der in Deutschland angeblich weiter bestehenden, aber nicht ausgelebten homosexuellen Neigung das Gericht hiervon nicht zu überzeugen.

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2.1.3. Aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Konversion zum christlichen Glauben droht ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls keine Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG.

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Eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 a) Qualifikationsrichtlinie (QRL), der durch § 3a Abs. 1 AsylG in

deutsches Recht umgesetzt wurde, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - BayVBl. 2013, 234, juris Rn. 57 ff.) sowie der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 21 ff.; VGH BW, U.v.

12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 23 ff.) auch in einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit liegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die „erhebliche Beeinträchtigung“

muss nicht schon eingetreten sein, es genügt bereits, dass ein derartiger Eingriff unmittelbar droht (BVerwG a.a.O. Rn. 21). Zur Qualifizierung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 GR-Charta als „erheblich“

kommt es nicht auf die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgebliche Unterscheidung an, ob in den Kernbereich der Religionsfreiheit, das „religiöse Existenzminimum“ (forum internum) eingegriffen wird oder ob die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) betroffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 1 C 9/03 – BVerwGE 120, 16/20 f., juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Vielmehr kann

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ein gravierender Eingriff in die Freiheit, den Glauben im privaten Bereich zu praktizieren, ebenso zur Annahme einer Verfolgung führen wie ein Eingriff in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH a.a.O. Rn. 62 f.; BVerwG a.a.O. Rn. 24 ff.; VGH BW a.a.O. Rn. 43; OVG NRW a.a.O. Rn. 29 ff.). Für die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist daher abzustellen auf die Art der Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (EuGH a.a.O. Rn. 65 ff.), mithin auf die Schwere der Maßnahmen und Sanktionen, die dem Ausländer drohen (BVerwG a.a.O. Rn. 28 ff.; VGH BW a.a.O.; OVG NRW a.a.O.; vgl.

zu alledem VG Würzburg, U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31087 – juris).

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Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C- 99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 ff.).

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Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere – aber nicht nur – dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, weil ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, keine erhebliche Verfolgungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 28 m.w.N.).

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Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Y und Z, C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v.

20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 48; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 35). Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende

Glaubensgemeinschaft ist (BVerwG, B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; VGH BW a.a.O.). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die

verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 29). Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste (BVerwG a.a.O. Rn. 30). Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten (BVerwG a.a.O.; VGH BW a.a.O. Rn. 49).

36

Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts

nachweisen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 30; B.v. 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270, juris Rn. 43; OVG NRW, B.v. 11.10.2013 – 13 A 2041/13.A – juris Rn. 7; U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 13). Dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BayVGH, 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – juris Rn. 6). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen

(8)

Verhandlung feststellen (BVerwG v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 31; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris 50).

37

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im Falle des Klägers zwar die erforderliche objektive, jedoch nicht die subjektive Schwere der ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohenden Verletzung seiner Religionsfreiheit vor. Ihm droht deshalb keine aufgrund eines anzuerkennenden subjektiven

Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr.

1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

38

Nach Überzeugung des Gerichts ist es nicht unverzichtbarer Bestandteil der religiösen Identität des Klägers, dass er seinen Glauben gemeinsam mit anderen ausüben, insbesondere an Gottesdiensten teilnehmen und sich mit der Bibel und den christlichen Glaubensinhalten beschäftigen kann.

39

Der formale Glaubenswechsel des Klägers ist durch den bereits vollzogenen Akt der Taufe am … August 2017 belegt. Zuvor besuchte der Kläger seit dem … Juni 2017 einen Taufunterricht der … … Darüber hinaus ist jedoch für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er erst nach der

Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften religiösen Einstellungswandel beruht und nunmehr die religiöse Identität des Betroffenen prägt (BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 14 ZB 13.30257 – juris Rn. 4; B.v. 9.4.2015 – 14 ZB 14.30444 – juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 26.7.2007 – 8 UE 3140/05.A – juris Rn. 20 ff.; B.v. 26.6.2007 – 8 UZ 1463/06.A – juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 37 ff.). Auf eine solche echte Glaubensüberzeugung kommt es nur dann nicht an, wenn im Herkunftsland bereits die Tatsache des formalen Glaubenswechsels genügt, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, selbst wenn der Betroffene seinen Glauben verheimlichen oder gar verleugnen würde (HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.). Letzteres ist in Afghanistan nach der Erkenntnislage und der Rechtsprechung (vgl. z.B. HessVGH a.a.O.; OVG NRW a.a.O.), der sich das erkennende Gericht anschließt, jedoch nicht der Fall.

40

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können. Das Gericht hat hierbei nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich aus voller innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat.

41

Der Kläger hat keinen gewissensgeleiteten, durch religiöse Werte und Normen hervorgerufenen Akt der inneren Umkehr und einen Wendepunkt in seinem Leben glaubhaft geschildert. Der Kläger hat nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei seiner Hinwendung zum Christentum um eine

Gewissensentscheidung handelt, die von einer echten Glaubensüberzeugung und damit auch nicht von asyltaktischen Erwägungen geleitet ist. Auf Nachfrage gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm ein Freund in der Türkei angeboten habe, mit ihm in die Kirche zu gehen, als der Kläger wegen der Trennung mit seinem Freund sehr verzweifelt gewesen sei. Dabei habe der Kläger ein Interesse für den christlichen Glauben entwickelt. Die afghanischen und iranischen Kirchenbesucher seien sehr nette Leute gewesen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sich entschlossen habe, den christlichen Glauben anzunehmen. Er sei von dort an jeden Sonntag in die Kirche gegangen und habe eifrig die Gottesdienste besucht. Auf Nachfrage des Gerichts, ob es weitere Gründe für seine Konversion gegeben habe, als die Freundlichkeit der Kirchenbesucher, erklärte der Kläger, dass es die Liebe und das Verhältnis der Christen untereinander sei und er sich in der Kirche geliebt fühle. Immer wenn er Probleme habe oder etwas benötige, könne er sich an die Kirche wenden. Mit diesen rudimentären Ausführungen über die allgemeine Freundlichkeit der Kirchenbesucher oder die pauschalen Bezugnahme auf Liebe und das Verhältnis der Christen untereinander, vermag es der Kläger nicht einen durch religiöse Werte und Normen

hervorgerufenen Akt der inneren Umkehr und einen Wendepunkt in seinem Leben glaubhaft darzulegen.

Hinzu kommt, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im November 2016 noch angab, (erst) seit vier bis fünf Monaten, als er bereits in Deutschland lebte, in die Kirche zu gehen und seine angeblichen ersten Kontakte zu christlichen Kirchen in der Türkei völlig unerwähnt ließ.

42

(9)

Der Kläger hat zudem nicht glaubhaft machen können, mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut zu sein und den christlichen Glauben als Glaubensüberzeugung zu leben. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt war der Kläger bereits nicht in der Lage die wichtigsten beiden Feste der Christen zu benennen, obwohl er bereits in der Türkei jeden Sonntag in die Kirche gegangen sein will. In der mündlichen Verhandlung konnte er ebenfalls wesentliche Glaubensinhalt des Christentums nicht wiedergeben (im Einzelnen Sitzungsprotokoll, S. 7 ff.). Die 10 Gebote könne er nicht sagen, habe diese aber im Herzen. Er lese zwar die Bibel, wisse aber keine Details. Den Namen des Vaters von Jesus kenne er nicht. Seinen Taufspruch könne er nicht aufsagen, da der Gottesdienst in deutscher Sprache abgehalten worden sei. Aus demselben Grund könne der den Inhalt des Glaubensbekenntnisses nicht wiedergeben. Er fühle sich im Gottesdienst aber sehr wohl und angezogen von Dingen, die ihm Ruhe vermitteln würden. Der Unterschied zwischen evangelischer und katholischer Kirche sei ihm nicht bekannt. Er sei „durch Zufall“ auf die … Kirche gestoßen.

43

Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Kläger Gottesdienste besucht und diese auf ihn beruhigende Wirkung hat. Fraglos investiert der Kläger dafür einen nicht unerheblichen Zeitaufwand und Anstrengungen.

Der Kläger konnte jedoch nicht überzeugend darlegen, dass der Gottesdienstbesuch – in Deutschland – für den Kläger persönlich auch ein unverzichtbares äußeres Glaubensbekenntnis darstellt – jenseits der kommunikativen Ebene – und worin sich dieses manifestieren würde. Welche äußere Glaubensbetätigung für den Kläger unverzichtbar wäre auch im Herkunftsland Afghanistan, wurde vom Kläger nicht benannt.

44

Der Kläger hat damit nicht glaubhaft gemacht, auch in Afghanistan unter Inkaufnahme von Risiken als sich betätigender Christ leben zu wollen. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan zu seinem christlichen Glauben bekennen würde.

45

2.2. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass er mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten muss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlichen bzw. nichtstaatlichen Stellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (s.o. unter 2.1.).

46

Aber auch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht bejaht werden. Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch

begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße.

47

Abzustellen ist vorliegend auf die Provinz … Denn die Provinz Kunduz, aus der der Vater des Klägers stammt, kommt als „Herkunftsregion“, in die die Rückkehr typischerweise erfolgt, nicht in Betracht. Schon vor der Geburt des Klägers hat sich dessen Familie zum Verlassen des damals noch sowjetisch-

kommunistisch geprägten Landes entschlossen. Durch diese Ablösung bereits durch die Eltern des Klägers hat die Provinz Kunduz auch für den Kläger selbst die Bedeutung einer Herkunftsregion verloren (vgl. VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 218 ff.).

48

In der Zentralregion Afghanistans, zu der auch … gehört und wohin wohl eine Rückführung des im Iran geborenen und aufgewachsenen Klägers stattfinden würde, wurden laut UNAMA (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018,

https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, S. 7, S. 67) im Jahr 2017 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt (2016: 2.348). Im Verhältnis zur Einwohnerzahl (ca. 6,5 Millionen; vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 32) ergibt sich ein Risiko von 1:2902 (bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer von 1:967), verletzt und getötet zu werden (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – UA S. 45 ff.– juris, wonach in … bei realistischer Betrachtung einer höheren Bevölkerungszahl die nach dem BVerwG als bei weitem nicht ausreichend erachtet Schwelle schon quantitativ nicht erreicht

(10)

werde und auch in qualitativer Hinsicht zu bedenken sei, dass in … die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser sei als in anderen Regionen Afghanistans).

49

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807; B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – jeweils juris; B.v. 21.8.2017 – 13a ZB 17.30529 – juris Rn.

13; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254) geht weiterhin davon aus, dass in keiner Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 13a ZB 16.31045 – juris – zur Nordostregion; B.v.

11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris – zur Zentralregion unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris – und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167).

50

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der

Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23;

27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).

51

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016. Die

Bewertung beruht auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 6 f.; B.v.

4.4.2017 – 13a ZB 17.30231 – juris Rn. 12; B.v. 28.3.2017 – 13a ZB 17.30212 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 9; VG Augsburg,

U.v.19.12.2016 – Au 5 K 16. 31939 – juris Rn. 42).

52

Auch aus der Stellungnahme von Amnesty International vom 8. Januar 2018, ergeben sich keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Gericht zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären (vgl. VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v.

9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris).

53

Der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 (S. 18 f.) nimmt Bezug auf die UNAMA- Angaben. UNAMA nehme aber ausschließlich Fälle in die Statistik auf, über die von mindestens drei voneinander unabhängigen Quellen berichtet worden sei. Für Vorfälle in für die Berichterstattung wenig zugänglichen Gebieten sei daher von einer nicht mit eingerechnet Dunkelziffer auszugehen. 2017 habe es in Afghanistan nach UNAMA-Angaben 10.453 zivile Opfer (-9% im Vergleich zu 2016), davon 7.015 (-11%

im Vergleich zu 2016) Verletzte und 3.438 Tote (-2% im Vergleich zu 2016) bei einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von etwa 27 Millionen (andere Schätzungen gehen von 32 Millionen Einwohnern aus) gegeben. Der Rückgang der Opferzahlen werde darauf zurückgeführt, dass 2017 weniger Zivilisten von Kampfhandlungen am Boden betroffen gewesen seien. Allerdings sei die Zahl von zivilen Opfern bei komplexen Angriffen und Anschlägen um 17% gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Im 1. Quartal 2018 habe es 2.258 zivile Opfer (763 Tote, 1.495 Verletzte) gegeben. Dies entspreche den Opferzahlen im gleichen Zeitraum 2017. Wie dargestellt liegt damit aber die Anschlagswahrscheinlichkeit für die Zentralregion Afghanistans selbst unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer im Jahr 2017 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden,

(11)

entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris; VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris).

54

Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – auch höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl.

Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 mit Fn. 2), ändert an dieser Bewertung nichts, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen (VG Bayreuth, U.v.

26.7.2017 – B 6 K 17.30520 – juris 49). Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.), ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Im Gegenteil liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor (dies räumt auch Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/74 ein), so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden.

55

Nach alledem ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in …, wohin eine Rückführung voraussichtlich erfolgen würde, nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. auch BayVGH, B.v.

17.08.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 8.6.2016 – 13 A 1222/16.A – juris Rn. 10;

NdsOVG, B.v. 27.4.2016 – 9 LA 46/16; B.v. 13.4.2015 – 9 LA 58/13).

56

2.3. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.

57

Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.).

58

2.3.1. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tat-sächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.

59

Für einen leistungsfähigen, gesunden, jungen, afghanischen Mann sowie einem verheiratetem Ehepaar ohne Unterhaltsverpflichtung bestehen im Allgemeinen – wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen – in Afghanistan, insbesondere auch in …, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. Dies gilt auch, wenn keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke vorhanden sind (BayVGH, B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris;

VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; VG München, U.v. 9.3.2017 – M 17 K 16.35022; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 55 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn.12). Besondere, individuell erschwerende Umstände, die zu einem Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden, liegen beim Kläger nicht vor. Ausgehend von den derzeit in Afghanistan sowie insbesondere in der Stadt … als Endbzw. Ankunftsort einer Abschiebung vorherrschenden Lage ist im Falle der Kläger ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen seine Abschiebung spräche, nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der prekären

(12)

Sicherheitslage, des fehlenden familiären und sozialen Netzwerkes des Klägers in Afghanistan, der angespannten Arbeitsmarktsituation und der besonderen Herausforderungen, denen sich Rückkehrer aus Europa in Afghanistan ausgesetzt sehen (VGH BW, U.v. 17.01.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris; zur Situation von Rückkehrern, die lange im benachbarten Ausland gelebt haben vgl. VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 424 ff.; VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris).

60

An dieser Einschätzung vermag auch der neue Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 (insbesondere S. 25 ff.) nichts zu ändern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes (Lagebericht, IV.1.1.), dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung darstelle. Für Rückkehrer gelte dies in besonderem Maße. Viele von ihnen seien auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Laut UNOCHA benötigten 9,3 Millionen Menschen, d.h.

ein Drittel der afghanischen Bevölkerung, humanitäre Hilfe. Bedarf bestehe besonders an Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiere das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden – eigentlich die „Kornkammer“ des Landes – sei extremen

Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdrutschen ausgesetzt. Für 2018 werde eine Dürre mit erheblichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Versorgung der Bevölkerung vorhergesagt.

Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten dazu geführt, dass dort ca. 1 Million oder fast 1/3 aller Kinder als akut unterernährt gelten würden. Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Eine Sonderkommission arbeite an einem neuen, transparenten Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer. Daneben gebe es für Rückkehrer jedoch auch die Übernahme von

Reisekosten, Wiedereingliederungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen (vgl. Lagebericht, S. 26).

Rückkehrer aus dem Iran seien in der Regel als solche erkennbar (Lagebericht, S. 28 ff.). Offensichtlich seien sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen seien, die erkennbar Farsi oder Dari mit iranischem Akzent sprechen. Zudem könnten fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nehme auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese könnten die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt werde. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, sei es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt sei. Dies könne die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hänge maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (Lagebericht, S. 29). Nach den Erkenntnissen von EASO (EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in … City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 67f.) würden nur etwa 15% der Arbeitnehmer werden über den örtlichen Bazar angeworben, der größte Teil der Arbeitsplätze werde über Freunde oder Verwandte erlangt.

61

Gleichwohl geht der zur Entscheidung berufene Einzelrichter weiter davon aus, dass auch in Ansehung der Erwägungen im Gutachten von Stahlmann vom 28. März 2018 im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in … die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können, was hier jedoch nicht der Fall ist. Auf die umfangreichen

Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 194 ff.; U.v. 09.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris), der sich der Einzelrichter anschließt, wird Bezug genommen.

62

Der Kläger verfügt über eine solide Schulausbildung (6 Jahre) sowie Berufserfahrung und konnte seinen Lebensunterhalt im Iran selbst finanzieren. Er arbeitete im Iran meistens in Restaurants, seine

(13)

wirtschaftlichen Verhältnisse waren eigenen Angaben zufolge gut. Die Reise habe er von seinen

Ersparnissen bezahlt, einen Teil der Kosten habe seine Mutter getragen. Das Erwirtschaften eines – wenn auch womöglich sehr geringen – Einkommens wird dem Kläger trotz des angespannten Arbeitsmarkts wenigstens als Tagelöhner möglich sein.

63

Dem steht auch der langjährige Aufenthalt des Klägers im Iran nicht entgegen. Trotz bestehender

Unterschiede zwischen den Verhältnissen im Iran und in Afghanistan ist nicht ersichtlich, dass es einem im Iran aufgewachsenen afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht oder sehr viel schwerer als anderen Rückkehrern ohne Netzwerke möglich wäre, in Afghanistan sein Überleben zu sichern. Auch wenn sich das Leben vom zwar auch islamisch geprägten Kulturkreis des Iran in vielerlei Hinsicht unterscheidet (insbesondere in der Sicherheitslage, aber auch was die aus afghanischer Sicht freizügigere Lebensweise im Iran betrifft) und Rückkehrer aus dem Iran einer gewissen Diskriminierung ausgesetzt sind, ist

insbesondere auch den genannten Erkenntnismitteln trotz der hohen Zahl von 620.000 Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran allein im Jahr 2016 nicht zu entnehmen, dass „faktischen Iranern“ in Afghanistan die Sicherung des Existenzminimums typischerweise unmöglich wäre. Jedenfalls in den größeren Städten wie

…, Masar-e Sharif oder Herat ist – wenn nicht individuelle, erschwerende Umstände hinzukommen – davon auszugehen, dass ein leistungsfähiger erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen seine Existenz auch dann sichern kann, wenn er mit auf Grund eines langjährigen Aufenthalts im benachbarten Ausland nicht mit den besonderen Verhältnissen Afghanistans vertraut ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 5.12.2017, a. a. O., juris, Rn. 525; BayVGH, B.v. 12.4.2017 – 13a ZB 17.30320; B.v. 21.3.2017 – 13a ZB 17.40155 – juris).

64

Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Kläger lediglich Farsi spricht. Denn zwischen Farsi und der Landessprache Dari bestehen nur marginale Unterschiede, sodass eine

Kommunikation im Heimatland unproblematisch möglich ist (vgl. VG München, U.v. 13.7.2017 – M 17 K 17.34249; VG Lüneburg, U.v. 13.6.2017 – 3 A 136/16 – juris, Rn. 60 m. w. N.; vgl. www.derstandard.at;

www.afghan-aid.de/dari.htm: keine verschiedenen Sprachen; VG Augsburg, U.v. 23.1.2017 – Au 5 K 16.32008 – juris Rn. 25; VG Schleswig-Holstein, U.v. 26.8.2016 – 5 A 360/15 – juris Rn. 14; VG Würzburg, B.v. 30.5.2016 – W 1 S 16.30617 – juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass der Kläger auch während des

Asylverfahrens mehrfach durch Unterschrift bestätigte, sich mit dem Sprachmittler auf Dari verständigen zu können (vgl. BA Bl. 2, 13, 18, 30, 45, 46). Ferner ist auf der vom Kläger vorgelegten Tazkira als

Muttersprache „Pashto“ eingetragen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich der Kläger in Afghanistan in einer der Landessprachen verständigen kann.

65

2.3.2. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.

66

Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden.

Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).

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Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2;

B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 60). Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind dabei in

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einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21). Zwar berichten Rückkehrer von Problemen mit Behörden oder Sicherheitskräften, insbesondere weil sie als anders aussehend wahrgenommen werden, aber auch, weil sie als Sicherheitsrisiko empfunden werden, da sie mangels Ausbildung und mangels Chancen auf Arbeit als potentielle Drogenhändler oder durch bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte leicht zu rekrutierende Personen gesehen werden. Andererseits können Rückkehrer – anders als die übrige Bevölkerung – von Unterstützungsmaßnahmen profitieren (dazu ausführlich VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 411 ff.).

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Im Hinblick auf eine mögliche Eigenexistenzsicherung hat der Kläger die hierfür erforderliche Leistungsfähigkeit eines im Wesentlichen gesunden jungen Mannes. Die Chancen des Klägers im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen sind zum gegenwärtigen

Entscheidungszeitpunkt als nicht aussichtslos im Vergleich bei der derzeitigen afghanischen

Konkurrenzsituation einzuschätzen. Dafür spricht, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits im Iran Geld verdient hat und den Lebensunterhalt für sich sowie seine Ausreisekosten erwirtschaften konnte (s.o.).

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Nach alledem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG

maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs in …, wohin eine Abschiebung erfolgen würde (vgl. zum Abschiebeweg Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 26), ein

Einkommen zu erzielen, dass ein Leben über dem Existenzminimums ermöglicht und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.

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3. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.

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4. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids vom 17. März 2017 keinen rechtlichen Bedenken. Die

Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG

gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§

708 ff. ZPO.

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