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Kulturbotschaft 2021-2024 – Wichtigste Neuerungen 1. Finanzmittel

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Academic year: 2022

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Kulturbotschaft 2021-2024 – Wichtigste Neuerungen

1. Finanzmittel

Für die gesamte Förderperiode 2021-2024 beantragt der Bundesrat Finanzmittel in der Höhe von 942,8 Millionen Franken. Das entspricht eine Mittelaufstockung von insgesamt 35,4 Millionen Franken bzw. einem Wachstum von durchschnittlich 2,9 Prozent pro Jahr. Darin eingeschlossen ist eine Teuerung von 1 Prozent.

In der folgenden Tabelle ist die Aufteilung der zusätzlichen Mittel auf die einzelnen Bereiche und Massnahmen aufgeführt.

Kredit Mehrmittel für die

Periode 2021-2024 insgesamt (in CHF)*

Zahlungsrahmen Kulturförderungsgesetz

Musikalische Bildung: Ausbau des Programms «Jugend und Musik» und Etablierung einer spezifischen Begabtenförderung.

8.3 Mio.

Jenische und Sinti / nomadische Lebensweise: Mitfinanzierung zusätzlicher Halteplätze.

2,5 Mio.

Rahmenkredit Baukultur

Baukultur: Förderung der Vermittlung und des Diskurses zur

Baukultur und Unterstützung für Beratungs- und Schulungsangebote.

3,1 Mio.

Zahlungsrahmen Sprachen und Verständigung

Schulischer Austausch zwischen den Sprachregionen:

Umsetzung der nationalen Strategie «Austausch und Mobilität» von Bund und Kantonen vom November 2017.

10 Mio.

Zahlungsrahmen Schweizerschulen im Ausland Schweizerschule Peking: Definitive Anerkennung der

Schweizerschule Peking. 2,7 Mio

Rekrutierung von Schweizer Lehrpersonen: Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zur Entsendung von Schweizer Lehrpersonen an die Schweizerschulen im Ausland.

Zahlungsrahmen Pro Helvetia

Systematische Förderung von Design und interaktiven digitalen Medien («Kultur und Wirtschaft»): Integration und Verstärkung der koordinierten Förderung.

1,8 Mio.

Systematische Förderung von Kreation und Innovation:

Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Kunst, Wissenschaft und Technologie.

2 Mio.

Chancengleichheit von Frauen und Männern im Kulturbereich:

Erstellung von Studien als Grundlage für Empfehlungen.

300’000

Diffusion und Promotion: Ausbau und Erweiterung der

Massnahmen hinsichtlich Marktzugang und Wettbewerbsfähigkeit.

1,2 Mio.

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Kulturaustausch international: Unterstützung von

Kooperationsprojekten und Flexibilisierung der Residenzangebote.

0,9 Mio.

Zahlungsrahmen Schweizerisches Nationalmuseum

Gewährleistung des vergrösserten Betriebs des Museums infolge des Neubaus.

5 Mio.

*Die einzelnen Beträge sind auf jeweils hunderttausend Franken gerundet. Daraus ergibt sich ein scheinbarer Widerspruch zwischen der Summe der in der Tabelle aufgeführten Beträge und dem angegebenen Gesamtbetrag.

2. Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz Bestimmung

Kulturförderungsgesetz (KFG)

Immaterielles Kulturerbe: Das immaterielle Kulturerbe wird explizit gesetzlich verankert.

Art. 1 Bst. a Ziff. 1

Förderung musikalisch Begabter: Die musikalische Begabtenförderung benötigt eine Rechtsgrundlage.

Art. 12 Abs. 4

Jenische und Sinti / nomadische Lebensweise: Auf den als

diskriminierend empfundenen Ausdruck «Fahrende» wird verzichtet und der Wortlaut der Förderbestimmung angepasst.

Art. 17

Kulturabgeltung an die Stadt Bern: Die Finanzhilfe wird ab 2021 eingestellt und die entsprechende Bestimmung aufgehoben.

Art. 18

Filmgesetz (FiG)

Reinvestitionspflicht: Heute sind Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot verpflichtet, 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen in den Schweizer Film zu investieren oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese Pflicht soll auf Online- Filmeanbieter ausgedehnt werden. Darüber hinaus werden Online- Filmeanbieter verpflichtet, 30 Prozent ihres Angebots dem europäischen Film vorzubehalten.

Art. 24 Bst. a und b

Zugang zum Filmerbe: Werden in Zukunft Filme mit einem namhaften Herstellungsbeitrag des Bundes unterstützt, wird die Förderung mit der Auflage verbunden, dass der Bund nach Abschluss der kommerziellen Nutzung die Filme der Bevölkerung zugänglich machen kann.

Art. 19 Abs.2

Meldepflicht: Nebst anderen Anpassungen wird namentlich auf die Meldepflicht der Tonbildträger-Verkäufe verzichtet, weil die Verkäufe stark rückläufig sind und der Abgleich der Daten im Verhältnis zur Bedeutung der Verkäufe zu aufwändig ist.

Art. 24 Abs. 1, 3bis und 5

Sprachengesetz (SpG)

Die Mitwirkung der Kantone an der Erstellung einer Statistik zum schulischen Austausch wird sichergestellt.

Art. 24

Nationalbibliotheksgesetz (NBibG)

Kommission der Nationalbibliothek: Die Kommission der Nationalbibliothek soll per 2021 aufgehoben werden.

Art. 14

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