HILFE UND UNTERSTÜTZUNG FÜR
(DEMENZ)KRANKE UND IHRE ANGEHÖRIGEN
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter. Alle Angaben ohne Gewähr!
Die Vertreter der Selbsthilfegruppen können Sie zwar darauf hinweisen, welche
Unterstützungen es gibt, die genauen Informationen holen Sie sich jedoch bitte bei den angeführten Einrichtungen und Kontaktpersonen - sie sind die Experten.
Unterstützungen für minderjährige Pflegebedürftige werden hier nicht behandelt.
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG BEI VERHINDERUNG DER HAUPTPFLEGEPERSON
Finanzielle Unterstützung vom Sozialministeriumservice:
Zuschuss zu den Kosten für eine professionelle oder private Ersatzpflege bei Urlaub, Krankheit, physischer oder psychischer Erschöpfung der Pflegeperson.
Höhe der Zuwendung
Pflegestufe Bei Demenz Pflegestufe
€ 1.200,-- ab 3 € 1.500,-- 1 - 3
€ 1.400,-- 4 € 1.700,-- 4
€ 1.600,-- 5 € 1.900,-- 5
€ 2.000,-- 6 € 2.300,-- 6
€ 2.200,-- 7 € 2.500,-- 7
Förderbar ist eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche, bei demenziell erkrankten Personen bereits ab 4 Tagen.
Voraussetzung:
Pflegestufe 3 seit mindestens einem Jahr, bei Demenz Pflegestufe 1.
Überwiegende Pflege durch einen nahen Angehörigen seit mindestens einem Jahr.
Bestätigung der Ersatzpflege.
Monatliches Nettoeinkommen des pflegenden Angehörigen darf einen Betrag von
€ 2.000,-- (bis Pflegestufe 5) und € 2.500,-- (bei Pflegestufe 6 und 7) nicht übersteigen.
Nachweis einer demenziellen Erkrankung (Befund).
Ansuchen nach Beendigung der Verhinderung - spätestens nach 12 Monaten.
Der Antrag kann auch online gestellt werden (Bürgerkarte oder Handysignatur notwendig).
Kontakt: Landesstelle Kärnten Sozialministeriumservice, Kumpfgasse 23-25, Klagenfurt
Tel.: 0463 5864-0 post.kaernten@sozialministeriumservice.
(Quelle: www.sozialministeriumservice.at)
KURZZEITPFLEGE IN EINEM PFLEGEHEIM
Unterstützung durch das Land Kärnten - Kurzzeitpflege
Betreuung Pflegebedürftiger ab der Pflegestufe 3 (bei Demenz ab PfSt. 2 - ärztliches Attest) für mindestens 4 und maximal 28 Tage pro Jahr in einer Pflegeeinrichtung zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Der Antrag ist gemeinsam mit dem vom Hausarzt ausgefüllten Informationsblatt (per E-Mail) an das Land Kärnten zu senden.
Ab 01.01.2021 muss der Antrag beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 5, Gesundheit und Pflege eingebracht werden.
Antragstellung:
Antragsteller ist der nahe Angehörige, der den zu Pflegenden betreut.
Bei nachgewiesener Nachbarschaftspflege kann eine Ausnahme gemacht werden (Antragsteller pflegender Nachbar).
Voraussetzungen:
Der Pflegling muss zum Zeitpunkt der Antragstellung die PfSt. 3 (bei Demenz PfSt. 2) aufweisen.
Der Antragsteller muss den Pflegling seit mindestens einem halben Jahr betreuen und mindestens die Hälfte des notwendigen Pflegeaufwandes erbringen.
Begründete Ausnahmen möglich: plötzliche Erkrankung des pflegenden Angehörigen.
Beide müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem halben Jahr in Kärnten haben.
Gemeinsame Wohnsitzadresse.
Bei Nichtvorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes muss es nachvollziehbar sein, dass der Angehörige die Betreuung und Pflegeleistung im geforderten Ausmaß erfüllen kann.
Kein Anspruch bei einer 24-Stunden-Betreuung.
Kosten:
Kostenübernahme durch das Land Kärnten.
Das anteilige Pflegegeld der jeweiligen Stufe zzgl. 10 % MwSt. ist vom Pflegegeldempfänger direkt im Pflegeheim zu entrichten.
Kontakt: Johann Huber 05 0536/14575, E-Mail. Johann.huber@ktn.gv.at (Quelle: Land Kärnten, Themen A-Z, Pflege)
ÜBERGANGSPFLEGE IN EINEM PFLEGEHEIM ODER ALTERNATIVEN LEBENSRAUM
Unterstützung durch das Land Kärnten:
Aufnahme in einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung, bis zu 28 Tage pro Jahr, wenn nach einer Akutbehandlung im Krankenhaus eine adäquate Versorgung zu Hause nicht möglich ist.
Antragstellung:
Der Antrag wird vom Sozialdienst des jeweiligen Krankenhauses beim Amt der Kärntner Landesregierung, eingebracht.
Die Zuweisung zum Pflegeplatz erfolgt ausnahmslos durch das Amt der Kärntner Landesregierung.
Bei Personen ab der Pflegestufe 4 muss ein über die Pflegestufe hinaus vorübergehend erhöhter Pflegebedarf nachgewiesen werden.
Voraussetzungen:
Eine Entlassung in häusliche Pflege ist mangels adäquater pflegerischer Versorgung noch nicht möglich und
eine dauernde (erhöhte) Pflegebedürftigkeit ist voraussichtlich nicht gegeben.
Hauptwohnsitz in Kärnten bzw. Aufenthaltsberechtigung länger als 4 Monate.
Eigenleistung des Antragstellers:
80 %des monatlichen Einkommens und 100 % des Pflegegeldes + 10 % MwSt. (aliquot je nach Aufenthaltsdauer).
Kontakt: Sandra Graßler, Tel. 050 536 15425, E-Mail: sandra.grassler@ktn.gv.at (Quelle: Informationsblatt der Kärntner Landesregierung)
LAND KÄRNTEN - URLAUB FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE
Unterstützung durch das Land Kärnten:
Eine Woche in Bad Bleiberg.
Alle zwei Jahre mindestens Pflegestufe 3.
Bei Pflegestufe 6 und 7 Pflegeurlaub kann jährlich beantragt werden.
Voraussetzung:
Pflege und Betreuung eines nahen Verwandten seit mind. zwei Jahren.
Pflegestufe 3 (bei Demenz Stufe 2)
Hauptwohnsitz in Kärnten bzw. Aufenthaltsberechtigung länger als 4 Monate.
Eigenleistung des Antragstellers:
Selbstbehalt € 50,-- für den gesamten Aufenthalt.
Kurtaxe € 1,90 pro Nacht und Person.
Sicherstellung der Ersatzpflege:
Private oder professionelle Personen oder Einrichtungen - finanzielle Förderung durch das Sozialministerium Service.
Kurzzeitpflege in Pflegeheimen.
Kontakt: Dr. Michaela Miklautz, Tel. 05 0536/15456, E-Mail: michaela.miklautz@ktn.gv.at (Quelle: Informationsblatt der Kärntner Landesregierung)
SVS - GESUNDHEITSWOCHEN
Unterstützung durch die Sozialversicherung der Selbstständigen
(ehemals SVA der gewerblichen Wirtschaft und SVB Sozialversicherung der Bauern)
Infokurs zur Pflege
4-tägiges Gesundheitsangebot zur Stärkung der Pflegeperson.
Gesundheitswochen "Während der Pflege"
Das15-tägige Gesundheitsangebot soll pflegenden Angehörigen helfen, körperlich und seelisch zu neuen Kräften zu kommen.
Gesundheitswochen "Nach der Pflege"
Die 15-tägigen Gesundheitswochen sollen zur körperlichen und seelischen Erholung im ersten Jahr nach dem Tod des Pfleglings beitragen.
Voraussetzungen:
Der pflegende Angehörige muss in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung der SVS pflicht- oder freiwillig versichert oder Pensionsbezieher der SVS sein;
Er muss die Hauptlast der Pflege eines Angehörigen mit Bezug von Pflegegeld sein, der Pflegebedürftige muss nicht bei der SVS versichert sein.
Zusätzlich für die Gesundheitspflege "Nach der Pflege":
Es wurde zuletzt die Hauptlast für die Pflege einer Person ab Pflegestufe 3 getragen
Der Tod des Angehörigen liegt nicht länger als ein Jahr ab Antragstellung zurück.
Kosten
für die Gesundheitswochen €225,30 (ermäßigt € 104,62);
für den Infokurs zur Pflege € 48,30 (ermäßigt 22,44) - Stand Dezember 2020.
Kontakt und alle näheren Informationen
Sozialversicherunganstalt der Selbstständigen (SVS), Gesundheitsangebote für Pflegende Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, Tel. 050 808 808, E-Mail. pps@svs.at
(Quelle: SVS Angebot für Pflegende, Gesundheitsangebote im landwirtschaftlichen Bereich)
ZU PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN IN DEN PFLEGESTUFEN 6 ODER 7
Finanzielle Unterstützung durch das Land Kärnten:
Monatliche Pflegeförderung € 100,--, befristet auf max. 12 Monate, nach dieser Zeit muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Voraussetzungen:
Der Antragsteller wird von nahen Angehörigen seit mindestens einem halben Jahr betreut, von ihm muss mindestens die Hälfte des notwendigen Pflegeaufwandes erbracht werden.
Gemeinsamer Haushalt.
Der Antragsteller erhält ein Pflegegeld der Stufe 6 oder 7 (zum Zeitpunkt der Antragstellung).
Wird auch gewährt, wenn der Pflegling eine Tagesstätte besucht, da ja auch in diesem Fall der Angehörige den Großteil der Pflege trägt.
Kontakt: Dr. Michaela Miklautz, Tel. 050 536 15490, michaela.miklautz@ktn.gv.at (Quelle: Informationsblatt des Amtes der Kärntner Landesregierung)
PENSIONSVERSICHERUNG FÜR PFLEGENDE ANGEHÖRIGE Kostenlose Weiterversicherung für Pflege naher Angehöriger
Schließt an Vorversicherungszeiten an, also an eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze.
Der Bund
trägt die Beiträge zur Weiterversicherung
für eine Person pro Pflegefall
rückwirkend 12 Monate
Antragstellung:
zuständige Pensionsversicherungsanstalt des pflegenden Angehörigen Voraussetzung:
Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen - zumindest Pflegegeld Stufe 3
in häuslicher Umgebung
gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft - Aufgabe der pflichtversicherten Erwerbstätigkeit
Vorversicherungszeiten notwendig
- in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate - in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Versicherungsmonate pro Jahr - oder 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung.
(Quelle: www.arbeiterkammer.at)
Kostenlose Selbstversicherung für Pflege naher Angehöriger
Der Bund
trägt die Beiträge zur Selbstversicherung, die neben einer Pflichtversicherung bestehen kann
rückwirkend auf 12 Monate
auch ohne Vorversicherungszeiten möglich Antragstellung:
Zuständige Pensionsversicherungsanstalt
kann auch neben einer Pflichtversicherung in Anspruch genommen werden - Voraussetzung: die Erwerbstätigkeit ist entsprechend zu vermindern
geringfügig Beschäftigte, die weder kranken- noch pensionsversichert sind, können die Selbstversicherung in Anspruch nehmen.
Voraussetzung:
Pflege und Betreuung eines nahen Angehörigen - zumindest Pflegestufe 3
in häuslicher Umgebung
erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft - Erwerbstätigkeit kann teilweise erhalten bleiben
Weiterversicherung Selbstversicherung
Gänzliche Beanspruchung durch die
Pflege Erhebliche Beanspruchung durch die
Pflege Aufgabe der pflichtversicherten
Erwerbstätigkeit
Entsprechende Verminderung der Erwerbstätigkeit
Vorversicherungszeit notwendig Vorversicherungszeit nicht notwendig
BEITRAGSFREIE MITVERSICHERUNG IN DER KRANKENVERSICHERUNG
Für pflegende Angehörige besteht ein Anspruch auf eine beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung der gepflegten Person.
Antragstellung:
Formloses Schreiben an den Krankenversicherungsträger des zu Pflegenden;
Voraussetzung:
Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft.
In häuslicher Umgebung.
Ab Pflegestufe 3.
Die Pflege der versicherten Person erfolgt ohne Bezahlung.
Für max. eine Person pro Haushalt.
(Quelle: "Wissenswertes" für pflegende Angehörige, Caritas)
ZUSCHUSS FÜR PFLEGEHILFSMITTEL UND WOHNRAUMADAPTIERUNG
Sozialministeriumservice:
Für Menschen, die auf Grund einer Behinderung einmalig behinderungsbedingte Ausgaben (Badewannenlift, Pflegebett, behindertengerechte Wohnungsumbauten) haben, kann ein Zuschuss bis zu € 6.000,-- gewährt werden.
Voraussetzung:
Der Antrag muss vor der Anschaffung an das Sozialministeriumservice gestellt werden.
Österr. Staatsbürgerschaft oder ständiger Aufenthalt in Österreich.
Konkretes Vorhaben der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation.
Nachweis einer erheblich dauernden Gesundheitsschädigung.
Einkommensgrenze für eine Person € 1933,0 netto (Erhöhung bei jedem im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen € 380,--) - Beträge 2020
Keine Deckung der Leistung durch andere Kostenträger.
Kontakt: Sozialministeriumservice, Tel. 05 99 88
(Quelle: "Wissenswertes für pflegende Angehörige" Caritas)
UNTERSTÜTZUNGSFONDS DER PENSIONS- UND KRANKENVERSICHERUNGSTRÄGER Die Pensionsversicherungsträger haben zur finanziellen Unterstützung von
Pensionsbeziehern und Versicherten für besonders berücksichtigungswürdige Fälle (z.B.
Anschaffen eines Krankenbettes) einen Unterstützungsfonds eingerichtet.
Voraussetzung:
Die Leistung muss vom Pensionsbezieher beantragt werden.
Die individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt.
WEITERE FÖRDERUNGEN:
kein Anspruch auf Vollständigkeit
Pflegekarenz - neu ab 1.1.2020
Arbeitslosenversicherung
Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Sozialministeriumservice)
Obergrenze für Rezeptgebühren (zuständiger Versicherungsträger)
Befreiung von Rezeptgebühren und dem Entgelt für die e-card (zuständiger Versicherungsträger)
Befreiung von Rundfunkgebühren
Befreiung vom Kostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel (zuständiger Versicherungsträger)
Behindertenpass (Sozialministeriumservice)
Steuerliche Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Betreuung und Pflege (Finanzamt)
Die Details dazu erhalten Sie von den angeführten Einrichtungen.
GEMEINSAMER WOHNSITZ/WOHNADRESSE
Bei einigen Unterstützungen muss ein "gemeinsamer Wohnsitz" gegeben sein.
Sozialministeriumservice: "Wenn kein gemeinsamer Wohnsitz erforderlich ist, ist jedoch
grundsätzlich zu bemerken, dass bei Pfleglingen mit erhöhten Pflegestufen (z.B. ab PfSt. 4 der Pflegeaufwand sehr intensiv ist und als durchgehende Betreuung zu werten ist.
Sollten daher die Wohnsitze eine größere Entfernung aufweisen, ist nicht davon auszugehen, dass angegebene Hauptpflegepersonen als solche gewertet werden."
Da es aber sehr oft vorkommt, dass aus verschiedenen (familiären) Gründen zwei
Wohnsitzadressen bestehen, sollten Sie als Pflegeperson die Adresse des Pfleglings als Ihren Zweitwohnsitz anmelden.
Durch die Meldung eines Zweitwohnsitzes entsteht keine zusätzliche Belastung. Die Zweitwohnsitzabgabe fällt u.a. dann nicht an, wenn schon eine Person ihren Hauptwohnsitz in diesem Objekt hat.
Hannelore Pacher
Selbsthilfegruppe Alzheimer Klagenfurt Jänner 2020