Buchhaltung und MWST
Korrekte und vollständige Erfassung ist ein Muss
Inhaltsverzeichnis
Buchführung aus Sicht der MWSt
Anforderungen bezüglich Aufzeichnungspflicht, Belegnachweis und Belegaufbewahrung
Ermittlung und Buchung von Vorsteuerkorrekturen und - kürzungen
Bezugsteuer im Zusammenhang mit der Gesetzesrevision
Prüfspur
MWSt-Kontrolle aus buchhalterischer Sicht
Anhang
A: Abrechnungsformulare
B: Beispiel einer Umsatz- und Vorsteuerabstimmung (Finalisierung)
C: MWSt-Checkliste für den Geschäftsabschluss
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Buchführung aus Sicht der MWSt
Voraussetzung für die korrekte Erfassung der MWSt ist eine formell und materiell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung (Konten, Codes, Journale usw.)
Daraus ersichtlich: Steuerpflicht, Umsätze, Bezugsteuer, Vorsteuern (inkl. Vorsteuerkorrekturen)
Unkorrekte und/oder unvollständige Verbuchung führt zu fehlerhaften MWSt-Abrechnungen und schlechten Kennzahlen
Mangelhaft geführte Buchhaltung sowie fehlende Belege /
Unterlagen können zu einer annäherungsweise Ermittlung der MWSt führen
MWSt stellt in der Buchhaltung einen durchlaufenden Posten dar
Leistungen = Umsätze, Weiterbelastungen von Aufwendungen, Verkäufe von Betriebsmitteln, Liegenschaftserträge, übrige neutrale Erträge usw.
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Buchführung aus Sicht der MWSt
Vorauszahlungen abrechnen (MWSt-Code)
Verrechnungen sind brutto zu verbuchen und abzurechnen
Überprüfung ob MWSt-Zahlen korrekt aus der Buchhaltung entnommen wurden = Finalisierung (Umsatzabstimmung, Vorsteuerabstimmung, Vorsteuerplausibilitätskontrolle) (Anhang B)
Ermittelte Zahlen mit Vorjahren vergleichen
Stichprobenweise Überprüfung von Themenbereichen aus der MWSt-Checkliste für den Geschäftsabschluss
Buchführung aus Sicht der MWSt
Liegenschaftsaufzeichnungen (z.B. separate Konten oder Listen / Anlagedateien ausserhalb der Buchhaltung usw.):
Anschaffungswert der Immobilien;
Wertberichtigung auf Immobilien;
Wertvermehrende Aufwendungen (inkl. Grossrenovationen);
Werterhaltende Aufwendungen;
Nebenkosten.
Ausblick:
Voraussichtlich können ab 2019 resp. 2020 die Abrechnungen nur noch online eingereicht werden
Abklärung beim Softwarelieferanten betreffend Schnittstelle für die Übertragung der Buchhaltungsdaten
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Anforderungen bezüglich Aufzeichnungspflicht, Belegnachweis und Belegaufbewahrung
Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden
Sie haben die gleiche Beweiskraft
Papierrechnung, gescannte Papierrechnung und die elektronische Rechnung sind gleichgestellt, weil die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und
Rechnungslegung für alle Arten von Buchungsbelegen gelten
Sie müssen so geführt und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt
Der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit kann dann als erbracht angenommen werden, wenn die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung nach Art.
957a Abs. 2 OR eingehalten sind
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Anforderungen bezüglich Aufzeichnungspflicht, Belegnachweis und Belegaufbewahrung
Für den Vorsteuerabzug sind somit folgende Voraussetzungen notwendig:
Originalbeleg gemäss Art. 26 MWStG oder andere Nachweise (freie Beweiswürdigung);
Papier- und papierlose Belege sind beim Einbuchen zu prüfen auf: Ursprung, Unverändertheit, Wahrheit;
Prozesse müssen dokumentiert sein (Visum, Protokolle usw.);
die fakturierte Leistung muss verbucht und bezahlt sein;
effektive Abrechnungsmethode (beim Leistungsempfänger);
Verwendungszweck für unternehmerische zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungen;
Prüfspur muss gewährleistet sein.
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Anforderungen bezüglich Aufzeichnungspflicht, Belegnachweis und Belegaufbewahrung
Aufbewahrungsdauer:
Geschäftsbücher und Belege: 10 Jahren;
Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen: 20 Jahre zuzüglich Verjährungsfrist;
Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen im Zusammenhang mit der Margenbesteuerung beim Verkauf von
Sammlerstücken: die Unterlagen vom Ankaufszeitpunkt sind bis zur Verjährung der mit Margenbesteuerung ermittelten Steuerforderungen aufzubewahren
Anforderungen bezüglich Aufzeichnungspflicht, Belegnachweis und Belegaufbewahrung
Schlussbemerkungen:
Protokollierung von Prozessen wird immer wichtiger
Wenn immer möglich, sollten Originalbelege oder elektronisch signierte Belege vorhanden sein, weil es sich um eindeutige Beweismittel handelt und als Nachweis den administrativ geringsten Aufwand verursacht. Zudem muss berücksichtigt werden, dass eine Kontrolle der ESTV auch erst in 5 Jahren erfolgen kann und niemand die Verwaltungspraxis der ESTV zum Zeitpunkt der Kontrolle kennt
Nachkontrolle der Auswirkungen der Steuersatzreduktion per 01.01.2018 mittels Checkliste
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Ermittlung und Buchung von
Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen
Den Berechnungen für Vorsteuerkorrekturen bzw. -kürzungen müssen sachgerechte Schlüssel zu Grunde liegen bei:
Vorsteuerkorrektur bei gemischter Verwendung;
Nutzungsänderungen (Zeitwert)
3-Topf-Methode
Topf A Topf B Topf C
die der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten direkt
zuordenbaren Vorsteuern
die der nicht- unternehmerischen Tätigkeiten und der unternehmerischen,
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeiten direkt
zuordenbaren Vorsteuern
die sowohl zur Erzielung von Leistungen im Topf A als auch von Leistungen
im Topf B anfallenden Vorsteuern führen zu einer Vorsteuerkorrektur
voller Vorsteuerabzug kein Vorsteuerabzug gemischte Verwendung teilweiser Vorsteuerabzug
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Ermittlung und Buchung von
Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen Nutzungsänderungen
zum Zeitwert (Art. 31 und 32 MWStG) Abschreibungen:
bewegliche Gegenstände und Dienstleistungen: 20% pro Jahr
unbewegliche Gegenstände: 5% pro Jahr
sofern in Gebrauch genommen
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Ermittlung und Buchung von
Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen
Per 01.01.2018 können bei vorhandenen individualisierbaren beweglichen Gegenständen für den zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Bereich (z.B. Betriebsmittel), die zwischen 2014 und 2017 ohne offenen MWSt-Ausweis eingekauft wurden, die Einlageentsteuerung (Abzug fiktiver Vorsteuern) ebenfalls
geltend gemacht werden (MI 09, Ziff. 7.3.5). Art. 63 MWStV ist zu beachten.
Ermittlung und Buchung von
Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen Ermittlung Topf C (Art. 65 -68 MWStV; MI 09, Ziff. 4.5):
nach dem effektiven Verwendungszweck
anhand von Pauschalmethoden (0,02%, 0,07%, 1,0%)
gestützt auf eigene Berechnungen
Pauschalvariante «Umsatzschlüssel»
Pauschalvariante «Teilzuordnung der Vorsteuer»
Pauschalvariante «Einheit der Leistung»
Problematik
Bei späteren Nutzungsänderungen müssen lückenlose Nachweise vorhanden sein
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Bezugsteuer im Zusammenhang mit der Gesetzesrevision
Dienstleistungen unterliegen der Bezugsteuer, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (MI 14, Ziff. 2.1.1):
sie unterliegen dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWStG;
der Ort der Leistungserbringung liegt im Inland;
sie sind nicht von der Steuer ausgenommen oder von der Steuer befreit;
der Dienstleistungserbringer ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im MWSt-Register eingetragen ist;
es handelt sich nicht um Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger.
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Bezugsteuer im Zusammenhang mit der Gesetzesrevision
Der Bezugsteuer unterliegen alle Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen (MI 14, Ziff. 2.3.1):
die im Inland erbracht werden;
deren Entgelt nicht nach Art. 54 Abs. 1 Bst. b MWStG als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer dient;
die weder von der Steuer ausgenommen noch befreit sind;
die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, das nicht im MWSt-Register eingetragen ist; und
die nicht zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen werden.
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Bezugsteuer im Zusammenhang mit der Gesetzesrevision
Leistungsempfänger kann eine allfällige abgerechnete Bezugsteuer rückwirkend korrigieren, wenn
der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland rückwirkend im MWSt-Register eingetragen wird; und
der Leistungsempfänger keinen Nachweis für die deklarierte Bezugsteuer erbringen musste
Rückwirkende Korrektur nur sinnvoll, wenn der
Leistungsempfänger keinen oder nur einen teilweisen
Vorsteuerabzug vornehmen konnte (Verwaltungspraxis der ESTV beachten)
Bezugsteuer im Zusammenhang mit der Gesetzesrevision
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Prüfspur
Geschäftsfälle müssen mittels Prüfspur nachvollzogen werden können, damit diese einer MWSt-Revision genügen
Unter Prüfspur versteht man die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWSt-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung
Prüfspur muss – auch stichprobenweise – ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein
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Prüfspur
Eine Prüfspur verlangt:
einen übersichtlichen Aufbau der Geschäftsbücher sowie verständliche Buchungstexte in Buchhaltungen und Journalen;
Belege mit Kontierungs- sowie Zahlungsvermerken;
eine geordnete und systematische Klassierung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege
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MWSt-Kontrolle aus buchhalterischer Sicht
Unterlagen für eine MWSt-Kontrolle
MWSt-Kontrolle aus buchhalterischer Sicht
Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung:
Kontrolle baut auf den Geschäftsbüchern auf
Kennzahlenermittlungen und Kennzahlenvergleiche
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MWSt-Kontrolle aus buchhalterischer Sicht
Prüfung der entgeltlichen Leistungen:
Sichtung der an die Kunden ausgestellten Belege (z.B. Rechnungen, Quittungen und Kassabons), worin die Leistungen (Lieferungen von Gegenständen und/oder erbrachte Dienstleistungen) umschrieben sein müssen
Erbrachte Leistungen werden den entsprechenden Steuersätzen (Normalsatz, Sondersatz, reduzierter Satz, befreit, ausgenommen, Nichtumsatz im Sinne der MWSt) zugeordnet
Leistungserbringung ab 01.01.2018 = tieferer Steuersatz
Kein Rechnungshinweis: «Rechnungsbetrag inkl. MWSt» / «Total inkl.
MWSt»
Anpassung der Dauerverträge (Miet- und Leasingverträge) per 01.01.2018 auf die neuen Steuersätze
Belege werden mit den Eintragungen im Hauptbuchkonti, im Umsatzregister oder in anderen Aufzeichnungen verglichen
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MWSt-Kontrolle aus buchhalterischer Sicht
Prüfung Vorsteuern:
Stimmen die Vorsteuerabzüge
Liegen die entsprechenden Belege vor
Wurde eine erforderliche Vorsteuerkorrektur bzw. -kürzung korrekt abgerechnet (sachgerechter Schlüssel)
Kontrolle der Bezugsteuer unterliegende Sachverhalte
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MWSt-Kontrolle aus buchhalterischer Sicht
Prüfung besonderer Steuertatbestände (nicht abschliessend):
ANHANG A: Abrechnungsformular
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ANHANG A: Berichtigungsabrechnungsformular
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ANHANG B: Beispiel einer Umsatz- und Vorsteuerabstimmung (Finalisierung)
Skript Seite 18 - 22
Umsatzabstimmung
Vorsteuerabstimmung
Plausibilitätskontrolle Vorsteuern
Plausibilitätskontrolle MWSt-Abrechnung, z.B.:
Veränderung in Ziff. 205 (Option) und/oder Ziff. 230 (Abzug von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen) weisen auf
Nutzungsänderungen hin (Ziff. 410 (Einlageentsteuerung) resp. Ziff.
415 (Eigenverbrauch));
Beträge in Ziff. 900 (z.B. Subventionen) weisen auf eine Vorsteuerkürzung (Ziff. 420) hin;
Beträge in Ziff. 220 (Abzug Exporte) müssen mit Ausfuhrnachweisen dokumentiert sein;
Beträge in Ziff. 221 (Abzug Leistungen im Ausland) verlangen eine Abklärung der Steuerpflicht im Ausland
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ANHANG C: MWSt-Checkliste für den Geschäftsabschluss
Skript Seite 23 - 33
Eine stichprobenweise Überprüfung von Themenbereichen aus der MWSt-Checkliste für den Geschäftsabschluss zeigt auf, ob die Buchführung aus MWSt-Sicht korrekt erfolgte
Es empfiehlt sich, jedes Jahr 3 – 5 Themenbereiche zu prüfen
Buchhaltung und Mehrwertsteuer – korrekte und vollständige Erfassung ist ein Muss
korrekt und vollständig erfasst???
Danke für die Aufmerksamkeit Benno Frei
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