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Archiv "Medizinstudium" (05.05.1977)

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Die Information:

Bericht und Meinung

DIE GLOSSE

Und der Amtsschimmel wiehert

gesicherten Ausschluß schädlicher Nebenwirkungen. Man fragt sich, warum die Frischzellenanwender nicht schon längst an ihren sehr großen Patientenzahlen eine medizi- nisch-wissenschaftliche Feldstudie mit objektivierbaren, nachprüfbaren Kriterien, warum sie nicht in der kli- nischen Prüfung erforderliche Lang- zeitbeobachtungen vorgenommen

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ZEITUNG FUR DEUTSCHLAND

haben. Wohlbefinden allein ist eine sehr subjektive Aussage, aber bei

‚allen' chronischen Leber- und Nie- renerkrankungen, wie sie in der Be- handlungsliste aufgeführt sind, gibt es eine Vielzahl von Laboruntersu- chungen, die eine objektive Beurtei- lung des Krankheitsverlaufes er- möglichen. Auf der ganzen Welt gibt es allerdings keine Behandlungsme- thode, die ein chronisches Nieren- leiden heilen könnte. Künstliche Niere und Nierenübertragung, bei- des Errungenschaften der moder- nen Medizin, wären sonst überflüs- sig geworden..."

Professor Dr. med. Dr. h. c.

C. E. Alken

ECHO

Zu: „Reformpläne für die Zulas- sung zum Medizinstudium" von Ministerialdirektor Dr. Eberhard Böning in Heft 48/1976, Seite 3117 ff.

Medizinstudium

„Ein neuartiges Auswahlver- fahren für die Zulassung zum Medizinstudium, das voraus- sichtlich eine Kombination von Abitur und Test vorsehen wird, soll nach Vorstellungen der Projektgruppe ‚Hoch- schuleingangstest im Bun- deswissenschaftsministerium möglichst schon im Winterse- mester 1978/79 eingeführt werden. Darüber hat jetzt Mini- sterialdirektor Bönning im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT berichtet ..." (FAZ)

„Der Arzt kann unbemittelten Kran- ken, Verwandten, Kollegen und ih- ren Angehörigen das Honorar erlas- sen." So steht's in der Berufsord- nung. Eine uralte Standesregel zu- dem, die auch heute noch weithin Usus ist.

Nicht so bei der Bundeswehr. Hier wird in einem Ukas den Sanitätsoffi- zieren sowie beamteten und ange- stellten Ärzten und Zahnärzten lako- nisch mitgeteilt:

„Trotz der allgemeinen Gepflogen- heit, für die Behandlung der eigenen Familienangehörigen sowie von Ärz- ten und deren Familienangehörigen nicht zu liquidieren, ist der Bund ge- mäß Erlaß BMVg vom 5. 1. 77 nicht bereit, auf ein Nutzungsentgelt zu verzichten, weil für die erbrachten ärztlichen, zahnärztlichen Leistun- gen Diensträume, Gerät, Energie usw. in Anspruch genommen wer- den. Für das Nutzungsentgelt, das für die Behandlung eigener Fami- lienangehöriger zu entrichten ist, wird eine Beihilfefähigkeit aner- kannt." Und an anderer Stelle wei- ter: „Bei der Behandlung von eige- nen Familienangehörigen ist bei der Entrichtung des Nutzungsentgelts von einer entsprechenden fiktiven Honorarforderung auszugehen."

In der Praxis sieht das dann so aus:

Für eine ärztliche Verrichtung an seiner Ehefrau stellt der Sanitätsoffi- zier (Ehemann) seiner Frau eine Rechnung. Nehmen wir an, die Ho- norarforderung betrüge 30 DM, dann hat er also 9 DM als Nutzungs- entgelt in Rechnung zu stellen. Was tut die treue Gattin? Nun, sie gibt diese Rechnung ihrem Ehemann, damit dieser diese Rechnung als beihilfefähige Leistung geltend ma- chen kann. Er stellt also einen Bei- hilfeantrag (sobald er Rechnungen von insgesamt 100 DM gesammelt hat), der nach Vorprüfung durch die Truppenverwaltung der Wehrbe- reichsverwaltung zur weiteren Bear- beitung und Entscheidung vorgelegt wird. Kann dieser glückliche Arzt zum Beispiel drei Kinder sein „ei-

gen" nennen, bekommt er 70 Pro- zent Beihilfe. In unserem Falle also 6,30 DM. Diese reichert er – falls er in keiner Krankenkasse ist – mit 2,70 DM aus seinem oder dem Geldbeu- tel seiner Frau an und ist mit Einver- ständnis seiner Gattin nun in der glücklichen Lage, 9 DM für die Be- handlung seiner Ehehälfte an seine Truppenverwaltung abführen zu können. Dafür bekommt er dann auch eine unterschriebene schöne Quittung. Die Truppenverwaltung verbucht, führt ab, ... Und so geht das Verbuchen und Abführen mun- ter weiter, bis die 9 DM endlich ir- gendwo im Haushalt des Bundesmi- nisteriums der Verteidigung als stolze Einnahme endgültig zu Buche schlagen.

Würde man alle Tätigkeiten, die sich bis zu diesem Zeitpunkt abspielten, einmal kaufmännisch durchleuch- ten, würde man sicher feststellen, daß hier an Verwaltungskosten in- zwischen das x-fache verpulvert wurde.

Noch kurioser geht's zu, wenn der behandelnde Arzt der Ehefrau eines beamteten Kollegen nicht nur das Nutzungsentgelt, sondern eine Rechnung in voller Höhe ausstellt. In diesem Falle kann der beamtete Kol- lege Beihilfe für seine Frau beantra- gen. Bei 30 DM wären das also 21 DM. So kann er auf diesem Wege seinen Kollegen einmal zu einer gu- ten Flasche Wein einladen ...

Ob sich die Bundeswehr-Bürokraten übrigens schon einmal überlegt ha- ben, was sie bis dato an nicht ge- stellten Rechnungen ziviler Ärzte al- les an nicht gezahlten Beihilfen ein- gespart haben? Mein Hausarzt zum Beispiel hat mir bis heute noch nicht die erste Rechnung gestellt. Und er war schon oft in meiner Familie tä- tig. Aber das interessiert wohl nicht?

(Daß der Amtsschimmel manchen Arzt und Zahnarzt darüber hinaus aus der Bundeswehr vertreibt, sei nur der Vollständigkeit halber er- wähnt.) -t-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 18 vom 5. Mai 1977 1185

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