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Archiv "„Pille danach“: Ausgabeverbot an Schulen" (17.07.2000)

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A K T U E L L

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 28–29½½½½17. Juli 2000 AA1933

„Pille danach“

Ausgabeverbot an Schulen

Der französische Staatsrat hat die Neuregelung für ungültig erklärt.

ie „Pille danach“ darf an französischen Schulen nicht mehr ausgegeben wer- den. Der Staatsrat, das höch- ste Verwaltungsgericht, er- klärte die bisherige Rege- lung vom Januar dieses Jah- res für ungültig. Begründung:

Die von der damaligen Schul- ministerin Segolène Royal er- lassene Regelung verstoße gegen das Abtreibungsgesetz.

Danach dürfen Verhütungs- mittel nur auf ärztliche Ver-

schreibung in Apotheken ab- gegeben werden. Mehrere Or- ganisationen von Abtreibungs- gegnern hatten das Gericht an- gerufen.

Die Regelung war einge- führt worden, um ungewollte Teenager-Schwangerschaften zu verhindern. Sie sah vor, dass die Krankenschwestern,

die es an den meisten Schulen Frankreichs gibt, betroffene Schülerinnen beraten und ih- nen das Medikament „Nor- Levo“ aushändigen können.

Das Mittel ist für Erwachsene seit einem Jahr rezeptfrei in Apotheken erhältlich.

Die „Pille danach“ wurde in den Schulen jedoch nur selten abgegeben:

in Paris in 16 von 250 Fällen, in denen die Schulkrankenschwe- ster konsultiert wur- de. Jährlich werden in Frank- reich rund 10 000 Mädchen ungewollt schwanger. Etwa zwei Drittel dieser Schwan- gerschaften werden mit einer Abtreibung beendet.

S

eit Generationen wird versucht, der Bevöl- kerung die ABC-Regeln zur Ersten Hilfe einzubläuen. Häufig ohne Erfolg. Denn viele Menschen vergessen im Notfall vor Aufre- gung die an sich einfachen Regeln, andere genieren sich vor der Atemspende oder ha- ben (zu Unrecht) Angst, sich mit HIV oder Hepatitisviren anzustecken. In Seattle wurde deshalb untersucht, ob die Beschränkung der Reanimation auf die Thoraxkompression (das „C“ der Regel) ausreichen könnte. Zu- mindest in gewissen Situationen scheint dies möglich zu sein. In Seattle gibt die Leitzen- trale der Feuerwehr den Meldern von Not- fällen telefonische Anweisungen zur kardio- pulmonalen Reanimation, welche diese in den wenigen Minuten bis zum Eintreffen des Notarztes durchführen sollen.

I

n einer Studie wurde jeder zweite Melder nur zur Thoraxkompression instruiert, nicht aber zur Atemspende. Wie Alfred Hallstrom von der dortigen Universität jetzt berichtet, verkürzte sich dadurch die telefonische An- weisung um 1,4 Minuten (NEJM 2000; 342:

1546–1553). Die Helfer konnten früher mit der Reanimation beginnen. Als Folge davon erreichten mehr Patienten die Klinik, und

die Krankenhausmortalität war niedriger als nach kompletter ABC-Reanimation (die Unterschiede waren jedoch nicht signifi- kant). Für die alleinige Thoraxkompression spricht auch, dass mehr Anrufer sich dazu in der Lage fühlten, diese durchzuführen. Nur 2,9 Prozent der Anrufer verweigerten sie ge- genüber 7,2 Prozent, wenn sie zur gesamten ABC-Regel angeleitet werden sollten.

E

s stellt sich natürlich die Frage, ob die Stu- dienergebnisse auf andere Situationen übertragbar sind, etwa wenn keine Anwei- sungen per Telefon gegeben werden kön- nen. Die Autoren glauben, dass dies der Fall ist. Sie können auf zwei weitere Studien und Experimente am Schwein verweisen, in de- nen mit der alleinigen Thoraxkompression gleich gute Ergebnisse wie mit der komplet- ten ABC-Regel gemacht wurden. Die Amer- ican Heart Association (AHA) weist in ihrer Richtlinie von 1997 darauf hin, dass die Atemspende in den ersten Minuten nach ei- nem Herzstillstand möglicherweise unnötig sei und Risiken berge, weil dafür die Thorax- kompression unterbrochen werden muss oder weil sich der Magen zu sehr mit Luft füllen könnte. Die AHA gibt in einer ersten Stellungnahme jedoch zu bedenken, dass Menschen, die aufgrund einer Verlegung der Atemwege einen Atemstillstand erleiden, irrtümlich nur mit Thoraxkompression be- handelt werden könnten. Wer die ABC-Re- gel beherrsche, solle sie deshalb auch nach Möglichkeit anwenden. Rüdiger Meyer

Notfallmedizin

Pro und Kontra Atemspende

Akut

Hautkrebs

Bayern startet Modellprojekt

Se it Juni können BKK- Versicherte jährlich ein- mal zur Vorso rge.

rävention wird in Bayern groß geschrieben. Die Kas- senärztliche Vereinigung hat mit dem Landesverband der

Betriebskrankenkassen jährli- che Vorsorgeuntersuchungen vereinbart. Berufstätige er- halten sie auch im Rahmen der betrieblichen Hautkrebs- Aufklärung. Vergütet wird die Vorsorgeleistung außer- halb des regulären Budgets.

Eine ähnliche Vereinbarung war aufgrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingun- gen Ende 1996 ausgelaufen.

Die „Pille danach“ zur Verhütung von Teenager- Schwangerschaften: An Pariser Schulen wurde sie nur in den seltensten Fällen an Mädchen ab-

gegeben. Foto: BilderBox

P

D

Foto: DKFZ

Referenzen

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