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(1)Sitzungstitel7 2015.RRGR.96 1 Der Grosse Rat des Kantons Bern Le Grand Conseil du canton de Berne Dienstag (Vormittag), 15

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Sitzungstitel7 2015.RRGR.96 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Dienstag (Vormittag), 15. September 2015

Volkswirtschaftsdirektion

53 2015.RRGR.96 Motion 039-2015 Zaugg-Graf (Uetendorf, glp) Möglichkeit der Sistierung der Wiederherstellungsfrist gemäss GVG

Vorstoss-Nr.: 039-2015 Vorstossart: Motion Eingereicht am: 22.01.2015

Eingereicht von: Zaugg-Graf (Uetendorf, glp) (Sprecher/in) Siegenthaler (Thun, SP)

Vogt (Oberdiessbach, FDP) Leuenberger (Trubschachen, BDP) Kropf (Bern, Grüne)

Brand (Münchenbuchsee, SVP) Weitere Unterschriften: 0

RRB-Nr.: 618/2015 vom 20. Mai 2015 Direktion: Volkswirtschaftsdirektion

Möglichkeit der Sistierung der Wiederherstellungsfrist gemäss GVG

Der Regierungsrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur Ergänzung von Artikel 29 des Gebäudever- sicherungsgesetzes (allenfalls auf Verordnungsebene) vorzulegen, der die Sistierung der Wieder- herstellungsfrist bei Einsprachen zu eingereichten Baugesuchen und Verfahrensfristen (z. B. bei erforderlichen Überbauungsordnungen) ermöglicht. Damit wird verhindert, dass eine Bauherrschaft unverschuldet anstelle der versicherten Summe nur noch den Verkehrswert vergütet erhält.

Begründung:

Die Frist der Wiederherstellung wird weder durch gerichtliche noch gesetzliche Fristen sistiert. Sie kann einzig durch die GVB selbst um zwei Jahre verlängert werden.

Die heute im Gesetz vorgesehenen drei Jahre sind unter Umständen bereits sehr sportlich, bei grösseren Projekten, bei denen beispielsweise eine Überbauungsordnung erstellt werden muss, wird selbst die verlängerte Frist von fünf Jahren knapp. Einsprachen müssen nicht einmal böswillig sein, aber der Gang vor mehrere Instanzen kann ein Bewilligungsverfahren um Jahre verzögern.

Bei behördlich vorgegebenen Verfahren müssen gesetzliche Fristen eingehalten werden, die den Baubeginn massiv verzögern können. Es besteht so die Gefahr, dass Gebäude nicht mehr aufge- baut werden können, weil den Eigentümern die nötigen Finanzen fehlen, da wegen der Frist nicht mehr die volle Versicherungssumme, sondern nur noch der Verkehrswert ausbezahlt wird. Durch die gestiegene Einsprachefreudigkeit besteht andernfalls die Gefahr von wirtschaftlichem und volkswirtschaftlichem Schaden.

Antwort des Regierungsrats

Die dreijährige Wiederherstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 9. Juni 2010 (GVG; BSG 873.11) ist eine Verwirkungsfrist, die in besonderen Fällen von der Gebäudeversicherung Bern (GVB) höchstens um zwei Jahre verlängert werden kann. Bezweckt wird damit die Wiederherstellung des Gebäudes nach einem Schadenfall innert nützlicher Frist, die von Gesetzes wegen maximal fünf Jahre beträgt.

Darüber hinaus ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass bei Verwirkungsfristen im Falle einer unverschuldeten Unterlassung rechtlich bedeutsamer Handlungen eine Wiedereinsetzung möglich

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Septembersession 2015 2015.RRGR.96 2

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ist (BGE 114 V 123 E. 3.b). Dementsprechend kann im Einzelfall ausnahmsweise eine über den gesetzlichen Maximalrahmen hinausreichende Frist gewährt werden, falls dieser sich unverschuldet nicht einhalten liess (z. B. Suche nach einem neuen Gebäudestandort aufgrund fortbestehender Elementarschadengefährdung und langwieriges Bau- und Beschwerdeverfahren).

Die Schadenstatistik der letzten zehn Jahre zeigt, dass nur bei neun von insgesamt 192 000 Scha- denfällen die Wiederherstellungsfrist – aufgrund je spezifischer Umstände – nicht eingehalten wer- den konnte. Die GVB hat diese Fälle in Anwendung des vorhin erwähnten Grundsatzes beurteilt und die Wiederherstellung jeweils als fristgerecht anerkannt. Es ist daher nicht notwendig, in Art. 29 GVG die Sistierung der Wiederherstellungsfrist während eines Baubewilligungsverfahrens vorzuse- hen. Zu beachten ist auch, dass mit einer solchen Sistierung die gesetzliche Wiederherstellungsfrist in unzähligen Fällen und in ganz unterschiedlicher Länge erstreckt würde. Für die Schadenerledi- gung, insbesondere auch für die Abwicklung der Rückversicherungsdeckung, wäre dies wenig prak- tikabel und jedenfalls mit erheblichem und in der Sache unnötigem administrativen Mehraufwand verbunden.

Aufgrund der geringen Anzahl solcher Fälle sowie der erwähnten flexiblen Praxis der GVB ist das Anliegen des Motionärs bereits erfüllt und der Regierungsrat beantragt Annahme und gleichzeitige Abschreibung der Motion.

Der Regierungsrat beantragt:

Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Präsident. Ist Traktandum 53 bestritten? – Das ist nicht der Fall. Somit stimmen wir darüber ab.

Wer die Motion Zaugg-Graf annehmen und gleichzeitig abschreiben will, stimmt ja, wer das ablehnt, stimmt nein.

Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Ja 140

Nein 0

Enthalten 0

Präsident. Der Rat hat die Motion einstimmig angenommen und gleichzeitig abgeschrieben.

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