• Keine Ergebnisse gefunden

für den Bachelorstudiengang „Psychologie“

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ "

Copied!
57
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Prüfungsordnung

für den Bachelorstudiengang „Psychologie“

und

den konsekutiven Masterstudiengang „Psychologie“

der Philosophischen Fakultät

der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Vom 17. August 2018

(2)

Prüfungsordnung

für den Bachelorstudiengang „Psychologie“

und

den konsekutiven Masterstudiengang „Psychologie“

der Philosophischen Fakultät

der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 17. August 2018

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung der Akkreditierung von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), hat die Philosophische Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn die folgende Prüfungsordnung erlassen:

(3)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Geltungsbereich ... 4

§ 1 Geltungsbereich ... 4

Abschnitt 2 Studienziel, Abschluss und Regelstudienzeit ... 4

§ 2 Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung ... 4

§ 3 Akademische Grade ... 5

§ 4 Regelstudienzeit, Leistungspunktsystem, Umfang des Lehrangebots, Studienaufbau und Unterrichts-/Prüfungssprache ... 5

Abschnitt 3 Zugangsvoraussetzungen und Anrechnung ... 6

§ 5 Zugangsvoraussetzungen zum Studium ... 6

§ 6 Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ... 7

§ 7 Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen ... 9

Abschnitt 4 Prüfungsausschuss und Prüferinnen und Prüfer ... 9

§ 8 Prüfungsausschuss und Geschäftsstelle ... 9

§ 9 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer ... 10

Abschnitt 5 Umfang und Durchführung von Prüfungen sowie Prüfungsformen und -fristen ... 11

§ 10 Umfang der Bachelor- bzw. Masterprüfung ... 11

§ 11 Zulassung zum Bachelor- bzw. Masterprüfungsverfahren und zu Modulprüfungen ... 12

§ 12 Modulprüfungen - Anmeldung und Abmeldung ... 13

§ 13 Prüfungsmodalitäten und Anwesenheitspflicht ... 13

§ 14 Nachteilsausgleich ... 14

§ 15 Wiederholung von Prüfungen ... 15

§ 16 Klausurarbeiten ... 16

§ 17 Multiple-Choice-Verfahren ... 16

§ 18 Mündliche Prüfungen ... 17

§ 19 Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, Semesterbegleitende Aufgaben und Praktikumsberichte ... 18

Abschnitt 6 Bachelorarbeit ... 19

§ 20 Anmeldung, Thema und Umfang der Bachelorarbeit ... 19

§ 21 Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit ... 20

Abschnitt 7 Masterarbeit ... 21

§ 22 Anmeldung, Thema und Umfang der Masterarbeit... 21

§ 23 Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Masterarbeit ... 22

Abschnitt 8 Verfahrensunregelmäßigkeiten und Schutzvorschriften ... 23

§ 24 Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt und Rüge ... 23

§ 25 Täuschung und Ordnungsverstoß ... 24

§ 26 Schutzvorschriften ... 24

Abschnitt 9 Bewertung und Abschlussdokumente ... 25

§ 27 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelor- bzw. Masterprüfung ... 25

§ 28 Zeugnis ... 26

§ 29 Urkunde... 27

§ 30 Diploma Supplement ... 27

§ 31 Einsichtnahme in die Prüfungsakten ... 27

§ 32 Ungültigkeit der Bachelor- bzw. Masterprüfung, Aberkennung des Bachelor- bzw. Mastergrades ... 28

Abschnitt 10 Inkrafttreten ... 28

§ 33 Inkrafttreten und Veröffentlichung ... 28

Anlage 1: Modulplan für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ ... 30

Anlage 2: Modulplan für den Masterstudiengang „Psychologie“ ... 47

Anlage 3: Regelung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen ... 57

(4)

Abschnitt 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang „Psychologie“ oder im konsekutiven Masterstudiengang „Psychologie“ nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung aufnehmen, studieren nach dieser Prüfungsordnung.

(2) Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang „Psychologie“ vor dem Wintersemester 2018/2019 aufgenommen haben, studieren nach der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 5. August 2013 (Amtl.

Bek. der Universität Bonn, 43. Jg., Nr. 52 vom 30. August 2013), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Philosophischen Fakultät (PO 2013) der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 19. September 2017 (Amtl. Bek. der Universität Bonn, 47. Jg., Nr. 38 vom 27. September 2017), im Folgenden BPO PhilF 2013. Prüfungen gemäß BPO PhilF 2013 können bis zum 31. März 2022 abgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann diese Frist auf begründeten Antrag um sechs Monate verlängern. Studierende gemäß Satz 1, die ihr Studium nach BPO PhilF 2013 bis zum 31. März 2022 nicht abgeschlossen haben, werden mit Ablauf des 31. März 2022 von Amts wegen in diese Prüfungsordnung überführt. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen. Satz 3 bleibt unberührt. Vor dem 31. März 2022 können Studierende gemäß Satz 1 auf schriftlichen Antrag, der unwiderruflich ist, in diese Prüfungsordnung wechseln.

(3) Studierende, die das Studium im konsekutiven Masterstudiengang „Psychologie“ vor dem Wintersemester 2018/2019 aufgenommen haben, studieren nach der Prüfungsordnung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn vom 18. Juni 2013 (Amtl. Bek. der Universität Bonn, 43. Jg., Nr. 30 vom 12. Juli 2013), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die konsekutiven Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultät (PO 2013) der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn vom 26. August 2015 (Amtl. Bek. der Universität Bonn, 45. Jg., Nr. 37 vom 14. September 2015), im Folgenden MPO PhilF 2013. Prüfungen gemäß MPO PhilF 2013 können bis zum 30. September 2020 abgelegt werden. Der Prüfungsausschuss kann diese Frist auf begründeten Antrag um sechs Monate verlängern. Studierende gemäß Satz 1, die ihr Studium nach MPO PhilF 2013 bis zum 30. September 2020 nicht abgeschlossen haben, werden mit Ablauf des 30. September 2020 von Amts wegen in diese Prüfungsordnung überführt. Bereits erbrachte Leistungen sind anzurechnen. Satz 3 bleibt unberührt. Vor dem 30. September 2020 können Studierende gemäß Satz 1 auf schriftlichen Antrag, der unwiderruflich ist, in diese Prüfungsordnung wechseln.

Abschnitt 2

Studienziel, Abschluss und Regelstudienzeit

§ 2

Ziele des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Der Bachelorstudiengang „Psychologie“ wird von der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn angeboten und hat ein forschungsorientiertes Profil. Das Studium im Rahmen dieses Bachelorstudiengangs soll den Studierenden die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sowie berufsrelevante Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlich fundierter Arbeit, zur kritischen Einordnung und Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Dabei werden die Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und ggf. der fachübergreifenden Bezüge berücksichtigt.

(5)

(2) Die Studierenden des Bachelorstudiengangs sollen lernen, ihr Wissen und Verstehen auf ihre Tätigkeit oder ihren Beruf anzuwenden und Problemlösungen und Argumente in ihrem Fachgebiet zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.

(3) Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung im Studienfach Psychologie.

(4) Der konsekutive Masterstudiengang „Psychologie“ wird von der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn angeboten und hat ein forschungsorientiertes Profil. Das Studium im Rahmen dieses Masterstudiengangs soll den Studierenden die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden sowie berufsrelevante Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlich fundierter Arbeit, zur kritischen Einordnung und Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

Dabei werden die Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und ggf. der fachübergreifenden Bezüge berücksichtigt. Die Studienziele konzentrieren sich vor allem auf

- ein an den aktuellen Forschungsfragen orientiertes Fachwissen auf der Basis vertieften Grundlagenwissens;

- methodische und analytische Kompetenzen, die zu einer selbständigen Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse befähigen, wobei Forschungsmethoden und -strategien eine zentrale Bedeutung haben.

(5) Die Studierenden des Masterstudiengangs sollen lernen, komplexe Problemstellungen aufzugreifen und sie mit wissenschaftlichen Methoden auch über die aktuellen Grenzen des Wissensstandes hinaus zu bearbeiten.

(6) Die Masterprüfung bildet den weiteren berufsqualifizierenden Abschluss einer vertiefenden und forschungsbezogenen, wissenschaftlichen Ausbildung im Studienfach Psychologie.

§ 3

Akademische Grade

(1) Ist die Bachelorprüfung im Bachelorstudiengang „Psychologie“ bestanden, verleiht die Philosophische Fakultät der Universität Bonn den akademischen Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)“.

(2) Ist die Masterprüfung im konsekutiven Masterstudiengang „Psychologie“ bestanden, verleiht die Philosophische Fakultät der Universität Bonn den akademischen Grad „Master of Science (M.Sc.)“.

§ 4

Regelstudienzeit, Leistungspunktsystem, Umfang des Lehrangebots, Studienaufbau und Unterrichts-/Prüfungssprache

(1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt einschließlich der Bachelorarbeit sechs Semester (180 LP). Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt einschließlich der Masterarbeit vier Semester (120 LP).

(2) Die Studieninhalte sind so ausgewählt und begrenzt, dass die Bachelor- bzw. Masterprüfung in der jeweiligen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Sie werden in Form von Modulen vermittelt, die in der Regel aus thematisch, methodisch oder systematisch aufeinander bezogenen Unterrichtseinheiten bestehen.

(3) Jedes Modul wird in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen; für jedes erfolgreich abgeschlossene Modul erwirbt die oder der Studierende Leistungspunkte (LP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Leistungspunkt entspricht einem kalkulierten studentischen

(6)

Arbeitsaufwand (Workload) im Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden.

(4) Das Bachelorstudium umfasst Module des Pflichtbereichs im Umfang von 132 LP, Module des fachgebundenen Wahlpflichtbereichs im Umfang von 24 LP, Module des freien Wahlpflichtbereichs (Überfachlicher Praxisbereich) im Umfang von 12 LP sowie die Bachelorarbeit im Umfang von 12 LP. Die Einzelheiten zu den Modulen, ihren Zugangsvoraussetzungen und der Anzahl der Leistungspunkte je Modul werden im Modulplan (Anlage 1) geregelt.

(5) Das Masterstudium umfasst Module des Pflichtbereichs im Umfang von 50 LP, Module des fachgebundenen Wahlpflichtbereichs im Umfang von 40 LP sowie die Masterarbeit im Umfang von 30 LP.

Die Einzelheiten zu den Modulen, ihren Zugangsvoraussetzungen und der Anzahl der Leistungspunkte je Modul werden im Modulplan (Anlage 2) geregelt.

(6) Für einen sachgerechten Aufbau des Studiums wird ein Studienplan als Empfehlung für die Studierenden aufgestellt. Der oder dem einzelnen Studierenden kann auf ihre oder seine Anforderung hin ein individueller Studienverlaufsplan erstellt werden.

(7) Die Unterrichts- und Prüfungssprache im Bachelorstudiengang „Psychologie“ ist Deutsch; der Prüfungsausschuss kann für einzelne Wahlpflichtmodule Abweichungen vorsehen und gibt dies gemäß

§ 8 Abs. 7 rechtzeitig vor Beginn des Semesters bekannt. Angemessene Englischkenntnisse werden für den Bachelorstudiengang zum Lese- und Hörverständnis erwartet und deshalb dringend empfohlen. Die Unterrichts- und Prüfungssprachen im konsekutiven Masterstudiengang „Psychologie“ sind Deutsch und Englisch.

(8) Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

Abschnitt 3

Zugangsvoraussetzungen und Anrechnung

§ 5

Zugangsvoraussetzungen zum Studium

(1) Die Qualifikation für das Studium des Bachelorstudiengangs „Psychologie“ an der Universität Bonn wird gemäß § 49 HG durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung erworben wird.

(2) Der konsekutive Masterstudiengang „Psychologie“ richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber, die als Zugangsvoraussetzung einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Fach Psychologie oder in einem verwandten Fach nachweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen zudem nachweisen, dass zum Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Module aus dem Fach Psychologie im Umfang von mindestens 120 LP absolviert wurden. Der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss muss mindestens mit der Note 2,5 abgeschlossen worden sein. Durch den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss müssen folgende Kenntnisse und Kompetenzen nachgewiesen werden:

1. Statistik (im Umfang von insgesamt mindestens 12 LP)

2. Psychologische Diagnostik (im Umfang von insgesamt mindestens 12 LP)

3. Empirisch-experimentelles Praktikum (im Umfang von insgesamt mindestens 6 LP) 4. im Umfang von jeweils mindestens 8 LP:

- Allgemeine Psychologie I, - Allgemeine Psychologie II, - Biologische Psychologie,

(7)

- Entwicklungspsychologie,

- Differentielle Psychologie und Persönlichkeit, - Sozialpsychologie

5. im Umfang von insgesamt mindestens 24 LP:

- Klinische Psychologie (mindestens 8 LP), - Arbeits- und Organisationspsychologie, - Pädagogische Psychologie,

- Rechtspsychologie.

(3) Für das Studium des konsekutiven Masterstudiengangs „Psychologie“ wird die Beherrschung der englischen Sprache mindestens auf Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) laut anerkanntem Sprachtest (z. B. TOEFL, IELTS) oder einem äquivalenten Nachweis vorausgesetzt.

(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die den ersten berufsqualifizierenden Abschluss erst im Semester der Bewerbung für einen Masterstudienplatz erwerben, müssen mit der Bewerbung den Nachweis über die Anmeldung ihrer Bachelorarbeit bzw. einer äquivalenten Abschlussarbeit sowie das Erreichen von mindestens 132 LP mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,2 einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung muss nachgewiesen werden, dass alle gemäß Prüfungsordnung für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu erbringenden Leistungen abgelegt wurden.

(5) Kapazitätsbezogene Zulassungsbeschränkungen (Numerus clausus) bleiben unberührt.

(6) Sofern die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet, richtet sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der zum Zeitpunkt der Bewerbung geltenden Ordnung für die Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Bonn vom 3. Juni 2009 (Amtl. Bek. der Universität Bonn, 39. Jg., Nr. 26 vom 5. Juni 2009) in der jeweils aktuellen Fassung.

(7) Das Studium des konsekutiven Masterstudiengangs „Psychologie“ wird bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 aber nach Ablegen aller gemäß Prüfungsordnung für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu erbringenden Leistungen eröffnet, wenn die Eignung für den Masterstudiengang insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote festgestellt wird und das Fehlen des Nachweises über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, bei der Zulassungsstelle eingereicht wird.

§ 6

Anerkennung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Leistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Der Prüfungsausschuss rechnet die anerkannten Leistungen auf Module des Curriculums an. Gleiches gilt für Leistungen, die in anderen Studiengängen der Universität Bonn erbracht wurden. Eine endgültig nicht bestandene und nicht mehr kompensierbare Prüfungsleistung aus einem Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zum Bachelor- bzw. Masterstudiengang „Psychologie“

aufweist, begründet ein Einschreibungshindernis, sofern eine erhebliche inhaltliche Nähe der Prüfungsinhalte vorliegt.

(2) Prüfungsmaßstab für die Anerkennung ist die Wesentlichkeit von Unterschieden. Maßstab für die

(8)

Feststellung, ob wesentliche Unterschiede bestehen oder nicht bestehen, ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen, wie sie für die erbrachte Leistung vorausgesetzt worden sind, mit jenen, die für die Leistung gelten, auf die hin angerechnet werden soll. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Allein ein Unterschied hinsichtlich der zu erwerbenden Leistungspunktzahl stellt keinen wesentlichen Unterschied dar. Für Leistungen, die in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen, erfolgt eine vollständige Anerkennung der erbrachten Leistungen. Ergibt die Prüfung nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen, dass eine Leistung nur teilweise anrechnungsfähig ist, erfolgt innerhalb des entsprechenden Moduls eine Teilanrechnung. Das entsprechende Modul ist erst bestanden, wenn die fehlenden Leistungen erbracht wurden; erst dann erfolgt die Vergabe von Leistungspunkten nach Maßgabe dieser Ordnung. Über Umfang und Art der zu erbringenden fehlenden Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Zuständig für Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsausschuss. Er legt fest, bei welchen Studiengängen es sich um Studiengänge handelt, die mit dem Bachelor- bzw. Masterstudiengang „Psychologie“ verwandt sind oder eine erhebliche inhaltliche Nähe zu diesem aufweisen. Bei der Prüfung der Wesentlichkeit von Unterschieden sind zuständige Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter zu hören. Weiterhin kann bei Zweifeln an der Anrechenbarkeit von im Ausland erbrachten Leistungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Entscheidung über eine Anrechnung oder deren Versagung ist der oder dem Studierenden innerhalb einer Frist von acht Wochen mitzuteilen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sofern Leistungen nicht oder nur teilweise angerechnet werden können, ist dies vom Prüfungsausschuss zu begründen; ihn trifft insoweit die Beweislast. Versagt der Prüfungsausschuss die begehrte Anrechnung, so kann die oder der Studierende eine Überprüfung durch das Rektorat beantragen.

(4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und gewichtet mit den Leistungspunkten des Moduls, auf das die Leistungen angerechnet werden sollen, in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Werden Studienleistungen angerechnet, werden sie ohne Benotung mit dem Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis als solche kenntlich gemacht. Leistungen, die in Studiengängen ohne Leistungspunktsystem erbracht wurden, werden durch den Prüfungsausschuss in Leistungspunkte umgerechnet, sofern die entsprechende Prüfung Modulprüfungen dieser Prüfungsordnung entspricht. Hierbei ist der von der Kultusministerkonferenz für den Vergleich mit dem ECTS gebilligte Maßstab zugrunde zu legen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Informationen über die anzuerkennenden Leistungen bereitzustellen. Der Prüfungsausschuss legt für jedes Semester fest, bis zu welchem Zeitpunkt im Semester ein Antrag auf Anerkennung für das jeweilige Semester eingereicht werden kann. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, können erst für das darauffolgende Semester berücksichtigt werden.

(6) Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß

§ 49 Abs. 12 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Prüfungsleistungen der Bachelor- bzw. Masterprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(7) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf den Bachelor- bzw. Masterstudiengang „Psychologie“ angerechnet werden, wenn diese Kenntnisse und

(9)

Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind.

§ 7

Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen

(1) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung und Lehre eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan der Fakultät, der das zugehörige Modul zugeordnet ist, die Teilnahme unter Berücksichtigung von § 59 HG. Die Kriterien für die Prioritäten werden in Anlage 3 zu dieser Prüfungsordnung geregelt.

(2) Die Dekanin oder der Dekan legt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen, deren Teilnehmerzahl begrenzt wird, fest. Der Prüfungsausschuss gibt diese vor Beginn eines Semesters bekannt.

Abschnitt 4

Prüfungsausschuss und Prüferinnen und Prüfer

§ 8

Prüfungsausschuss und Geschäftsstelle

(1) Für die Organisation der Prüfungen sowie die Erledigung der durch die Prüfungsordnungen für die Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultät zugewiesenen Aufgaben bildet der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Bachelorstudiengänge und die konsekutiven Masterstudiengänge der Philosophischen Fakultät. Die Dekanin oder der Dekan trägt dafür Sorge, dass der Prüfungsausschuss seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und erfüllen kann. Die Dekanin oder der Dekan gibt die hierfür erforderlichen Weisungen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und vierzehn weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist die Studiendekanin oder der Studiendekan. Elf Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt, darunter ist die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dabei stellt jedes Institut der Philosophischen Fakultät mindestens ein Mitglied. Zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät gewählt. Je ein weiteres Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden der Bachelor(teil)studiengänge und aus der Gruppe der Studierenden der konsekutiven Masterstudiengänge gewählt. Die Mitglieder werden nach Gruppen getrennt vom Fakultätsrat gewählt.

Wählbar für den Prüfungsausschuss sind diejenigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die im Umfang von mindestens 2 SWS ihres Lehrdeputats in einem Bachelor(teil)studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang der Philosophischen Fakultät tätig sind. Aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind diejenigen wählbar, die in einem Bachelor(teil)studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang der Philosophischen Fakultät lehren oder bereits gelehrt haben oder in der Organisation eines dieser Studiengänge tätig sind. Aus der Gruppe der Studierenden sind diejenigen wählbar, die für einen Bachelor(teil)studiengang oder für einen konsekutiven Masterstudiengang der Philosophischen Fakultät eingeschrieben sind. Pro Mitglied wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechtes. Zur administrativen Unterstützung des Prüfungsausschusses richtet die

(10)

Fakultät eine Geschäftsstelle ein.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung in Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren sowie über Widersprüche gegen die in Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der Dauer der Bachelor- bzw. Masterarbeiten sowie über die Verteilung der Gesamtnoten. Einmal pro Semester teilt der Prüfungsausschuss dem Studierendensekretariat mit, welche Studierenden nach Maßgabe eines bestandskräftigen Bescheids des Prüfungsausschusses die Bachelor- bzw. Masterprüfung gemäß § 27 Abs. 9 bzw. § 27 Abs. 10 endgültig nicht bestanden haben. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. Er kann die Erledigung von Aufgaben per Beschluss auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Die Übertragung der Entscheidung über Widersprüche und des Berichts an den Fakultätsrat ist ausgeschlossen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt und der Geschäftsstelle innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung des Prüfungsausschusses übermittelt.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens acht weitere Mitglieder bzw. deren Vertreterinnen oder Vertreter, darunter mindestens vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern nicht mit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang oder in elektronischer Form unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekanntgemacht. Zusätzliche anderweitige Bekanntmachungen sind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich.

(8) Der Prüfungsausschuss kann mit der Prüfungsverwaltung befasste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle dauerhaft oder zu einzelnen Sitzungen bzw. Tagesordnungspunkten hinzuziehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in diesem Fall Rederecht, aber kein Stimmrecht.

§ 9

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Philosophischen Fakultät sind Prüferinnen oder Prüfer, ohne dass es der ausdrücklichen Bestellung bedarf.

Dies gilt – sofern die betreffenden Personen im jeweiligen Semester Lehraufgaben wahrnehmen oder im vorherigen Semester wahrgenommen haben – auch für habilitierte Mitglieder der Fakultät, Lehrbeauftragte, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Jede Person gemäß Satz 1 und 2 kann auch die Funktion einer Beisitzerin oder eines Beisitzers übernehmen, ohne dass es der ausdrücklichen Bestellung bedarf. Im Übrigen kann der Prüfungsausschuss weitere Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer bestellen. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Universität Bonn Lehrenden und,

(11)

soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelor- bzw. Masterprüfung oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt hat.

(2) Modulprüfungen werden in der Regel von den im Modul unterrichtenden Lehrenden abgehalten. Ist eine Lehrende oder ein Lehrender wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen daran gehindert, Modulprüfungen fristgerecht abzuhalten, sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer für die Abhaltung der Modulprüfung bestimmt wird.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.

(4) Der Prüfling kann die Prüferinnen und Prüfer für die Bachelor- bzw. die Masterarbeit vorschlagen. Auf den Vorschlag soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden; er begründet jedoch keinen Anspruch.

(5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.

Abschnitt 5

Umfang und Durchführung von Prüfungen sowie Prüfungsformen und -fristen

§ 10

Umfang der Bachelor- bzw. Masterprüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus

1. den studienbegleitenden Modulprüfungen, die sich auf die Lehrinhalte der im Modulplan für den Bachelorstudiengang (Anlage 1) spezifizierten Module beziehen;

2. dem Nachweis der anstelle einer Modulprüfung im Modulplan für den Bachelorstudiengang (Anlage 1) vorgesehenen Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten;

3. der Bachelorarbeit.

Alle Prüfungsleistungen sollen innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit erbracht werden.

(2) Die Masterprüfung besteht aus

1. den studienbegleitenden Modulprüfungen, die sich auf die Lehrinhalte der im Modulplan für den konsekutiven Masterstudiengang (Anlage 2) spezifizierten Module beziehen;

2. der Masterarbeit.

Alle Prüfungsleistungen sollen innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit erbracht werden.

(3) Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgelegt. Jedem Modul, auch wenn es aus mehreren Veranstaltungen besteht, ist in der Regel eine Modulprüfung zugeordnet, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. Die Vergabe der Leistungspunkte setzt den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. Ein Modul gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn

a. die zugehörige Modulprüfung bzw. alle dem Modul zugehörigen Teilprüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet ist/sind oder

b. die anstelle einer Modulprüfung im Modulplan vorgesehenen Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten nachgewiesen wurden.

(4) Besteht ein Modul aus mehreren Veranstaltungen, zu denen Modulteilprüfungen gehören, so werden die Leistungspunkte nach Bestehen der letzten Modulteilprüfung gutgeschrieben.

(12)

(5) Die Prüfungen werden grundsätzlich in der Unterrichtssprache abgenommen.

§ 11

Zulassung zum Bachelor- bzw. Masterprüfungsverfahren und zu Modulprüfungen

(1) Die oder der Studierende muss die Zulassung zum Bachelor- bzw. Masterprüfungsverfahren beantragen. Der Antrag ist vor der Anmeldung zur ersten Modulprüfung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über die in § 5 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Zugangsvoraussetzungen;

2. eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis über die Einschreibung als Studierende oder Studierender in den Bachelor- bzw. Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität Bonn;

3. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende im Bachelor- bzw. Masterstudiengang

„Psychologie“ eine Prüfungsleistung oder die Bachelor- bzw. Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich zum Zeitpunkt der Anmeldung zu einer Modulprüfung in einem anderen Prüfungsverfahren befindet, dessen Nichtbestehen ein Einschreibungshindernis begründen würde. Dies gilt entsprechend für Prüfungsverfahren in einem Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe aufweist.

(2) Vom Prüfungsausschuss kann zu Modulprüfungen nur zugelassen werden, wer

1. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und nachweist; die Nachweise gemäß Absatz 1 Satz 3 können durch einen Nachweis über die Einschreibung als Studierende oder Studierender in einen anderen Studiengang der Universität Bonn ersetzt werden, wenn dieser Studiengang das betreffende Modul gemäß eigener Prüfungsordnung importiert; die Nachweise gemäß Absatz 1 Satz 3 können durch einen Nachweis über die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 52 Abs. 1 HG ersetzt werden;

2. die gemäß jeweiligem Modulplan gegebenenfalls für das Modul und die Modulprüfung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Kann die oder der Studierende eine nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche Unterlage nicht in der vorgeschriebenen Weise beibringen, kann ihr oder ihm der Prüfungsausschuss gestatten, den Beweis auf andere Art zu führen.

(4) Über die Zulassung zum Bachelor- bzw. Masterprüfungsverfahren sowie zu den Modulprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Der Prüfungsausschuss darf die jeweilige Zulassung nur ablehnen, wenn

a. die Unterlagen gemäß Absatz 1 unvollständig sind und/oder trotz Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht vorgelegt werden;

b. die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind;

c. die oder der Studierende eine nicht kompensierbare Prüfungsleistung oder die Bachelor- bzw.

Masterprüfung im Bachelor- bzw. Masterstudiengang „Psychologie“ oder in einem Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zum Bachelor- bzw. Masterstudiengang „Psychologie“

aufweist, endgültig nicht bestanden hat; oder

d. sich die oder der Studierende in einem Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule gemäß

§ 6 Abs. 1 im Bachelor- bzw. Masterstudiengang „Psychologie“ oder in einem Studiengang, der eine erhebliche inhaltliche Nähe zum Bachelor- bzw. Masterstudiengang „Psychologie“ aufweist, befindet, sofern das Ergebnis des Prüfungsverfahrens im Falle des Nichtbestehens zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelor- bzw. Masterprüfung führen würde.

(6) Im Einzelfall können Schülerinnen und Schüler, die nach einvernehmlichem Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Bachelorstudiengang „Psychologie“ zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Prüfungsausschuss. Die Studien- und Prüfungsleistungen der

(13)

Jungstudierenden werden auf Antrag auf ein späteres Studium anerkannt.

§ 12

Modulprüfungen - Anmeldung und Abmeldung

(1) Die oder der Studierende muss sich beim Prüfungsausschuss zu jeder Modulprüfung fristgemäß auf elektronischem Wege anmelden. Die Möglichkeit einer Anmeldung auf schriftlichem Wege in begründeten Fällen bleibt vorbehalten. Die Anmeldung kann jeweils nur erfolgen, soweit und solange die oder der Studierende die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt.

(2) Der Prüfungsausschuss gibt die Prüfungstermine sowie die Meldetermine durch Aushang bzw.

elektronisch bekannt; bei den Meldefristen handelt es sich um Ausschlussfristen.

(3) Die oder der Studierende kann sich ohne Angabe von Gründen spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich bzw. elektronisch von einer Klausur oder einer Mündlichen Prüfung abmelden. Maßgebend ist das Eingangsdatum beim Prüfungsausschuss. Bei Hausarbeiten und bei lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (Referate, Präsentationen, Semesterbegleitende Aufgaben) ist eine Abmeldung nach Vergabe der Themen bzw. Plätze ohne Angabe von Gründen nicht möglich.

(4) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist gesondert in § 20 Abs. 2 geregelt. Die Anmeldung zur Masterarbeit ist gesondert in § 22 Abs. 2 geregelt.

§ 13

Prüfungsmodalitäten und Anwesenheitspflicht

(1) Die Modulprüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Qualifikationsziele der im jeweiligen Modulplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Module.

(2) Während der Modulprüfungen muss der Prüfling als Studierende oder Studierender in den Bachelor- bzw. Masterstudiengang „Psychologie“ an der Universität Bonn oder in einen Studiengang der Universität Bonn, der gemäß eigener Prüfungsordnung Module des Bachelor- bzw. Masterstudiengangs „Psychologie“

importiert, eingeschrieben oder gemäß § 52 HG Abs. 1 als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen sein.

(3) In den Modulprüfungen werden die im Rahmen des jeweiligen Moduls erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen sowie die Fähigkeit, übergreifende Zusammenhänge zu verstehen, überprüft.

Modulprüfungen können durch bewertete Teilprüfungen abgelegt werden. Die Modulprüfungen und Modulteilprüfungen erfolgen in Form von

- Klausurarbeiten;

- Mündlichen Prüfungen;

- Hausarbeiten;

- Referaten;

- Präsentationen;

- Semesterbegleitenden Aufgaben sowie - Praktikumsberichten.

Die jeweilige Prüfungsform und die etwaige Untergliederung in Teilprüfungen sind im jeweiligen Modulplan festgelegt. Abweichungen von den Festlegungen im jeweiligen Modulplan sind gemäß § 16 Abs. 4,

§ 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 6 möglich; die konkrete Prüfungsform legt der Prüfungsausschuss dann im Einvernehmen mit den Prüferinnen bzw. Prüfern fest und gibt sie rechtzeitig vor Beginn des Semesters gemäß § 8 Abs. 7 bekannt.

(4) Der jeweilige Modulplan kann bestimmen, dass zur Teilnahme an einer Modulprüfung Vorleistungen (Studienleistungen) zu erbringen sind. Werden diese nicht erbracht, kann die Zulassung zur Modulprüfung nicht erfolgen. Die konkreten Anforderungen an die Vorleistungen (Studienleistungen) gibt der

(14)

Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Lehrenden jeweils vor Beginn des Semesters gemäß § 8 Abs. 7 bekannt.

(5) Für alle Modulprüfungen, die in Form von Klausurarbeiten oder Mündlichen Prüfungen zu erbringen sind, werden zwei Prüfungstermine angesetzt. In der Regel findet der erste Prüfungstermin nach der Vorlesungszeit des Semesters statt, in dem das Modul oder die zugehörigen Lehrveranstaltungen abgeschlossen werden. Der zweite Prüfungstermin wird so terminiert, dass die ordnungsgemäße Fortsetzung und ein Abschluss des Studiums in der Regelstudienzeit möglich sind. Der Prüfungsausschuss gibt die Prüfungstermine sowie die Dauer der einzelnen Prüfungen rechtzeitig vor Beginn der Anmeldefrist durch Aushang bzw. elektronisch bekannt. Nimmt der Prüfling nur einen der beiden Prüfungstermine wahr und besteht er diese Prüfung nicht, dann hat er keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin im laufenden Semester.

(6) Lehrveranstaltungen, in denen das Qualifikationsziel nicht ohne aktive Beteiligung der Studierenden erreicht werden kann, können im jeweiligen Modulplan als Veranstaltungen gekennzeichnet werden, bei denen die verpflichtende regelmäßige Teilnahme (Anwesenheitspflicht) als Voraussetzung zur Prüfungsteilnahme vorgesehen ist. Der Prüfungsausschuss legt vor Beginn des Semesters mit entsprechender Begründung fest, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwesenheitspflicht gilt. Der Prüfungsausschuss definiert in diesen Fällen zudem, wann eine regelmäßige Teilnahme vorliegt. Abhängig vom Qualifikationsziel einer anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltung sind dabei Fehlzeiten im Umfang von bis zu 30% zulässig; dies umfasst auch durch Attest entschuldigte Fehlzeiten. Die Entscheidungen gemäß den Sätzen 2 bis 4 sind vom Prüfungsausschuss vor Beginn des Semesters gemäß § 8 Abs. 7 bekanntzugeben.

(7) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen gilt:

1. Schriftliche Prüfungsleistungen sind von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer zu bewerten. Die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen ist dem Prüfling im Bachelorstudium nach spätestens vier Wochen und im Masterstudium nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.

Die Bewertung der Bachelorarbeit ist dem Prüfling nach spätestens sechs Wochen und die Bewertung der Masterarbeit nach spätestens acht Wochen mitzuteilen.

2. Mündliche Prüfungsleistungen sind stets von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers zu bewerten. Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der einzelnen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Findet die Prüfung vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers statt, hat die Prüferin oder der Prüfer vor der Festsetzung der Note die Beisitzerin oder den Beisitzer unter Ausschluss der Studierenden zu hören. Das Ergebnis ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

Sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer an der Bewertung einer Prüfungsleistung beteiligt, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Bei der Bildung des Mittelwerts wird entsprechend § 27 Abs. 2 verfahren. Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind stets von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

§ 14 Nachteilsausgleich

Macht eine Studierende oder ein Studierender durch geeigneten Nachweis gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft, dass sie oder er wegen ständiger oder mehr als ein Semester andauernder Behinderung oder einer chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, ihre oder seine vorhandenen intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung umzusetzen und daher eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form und Dauer abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuss die

(15)

Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form, ggf. auch innerhalb einer entsprechend verlängerten Bearbeitungszeit. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Bei der Festlegung gleichwertiger Leistungen muss der Workload des entsprechenden Moduls berücksichtigt werden. Bei der Festlegung von Pflichtpraktika bzw. verpflichtenden Auslandsaufenthalten sind Ersatzleistungen zu gestatten, wenn jene aufgrund der Beeinträchtigung auch mit Unterstützung durch die Hochschule nicht nachgewiesen werden können.

§ 15

Wiederholung von Prüfungen

(1) Jede Prüfungsleistung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung der Bachelorarbeit ist in § 21 Abs. 7 geregelt. Die Wiederholung der Masterarbeit ist in § 23 Abs. 7 geregelt.

(2) Das dreimalige Nichtbestehen desselben Pflichtmoduls hat den Verlust des Prüfungsanspruchs zur Folge und führt nach Bestandskraft der entsprechenden Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Exmatrikulation durch das Studierendensekretariat.

(3) Das dreimalige Nichtbestehen desselben Wahlpflichtmoduls im fachgebundenen Wahlpflichtbereich hat den Verlust des Prüfungsanspruchs in diesem Modul zur Folge. Der Verlust des Prüfungsanspruchs in zwei Wahlpflichtmodulen innerhalb des Studiengangs führt nach Bestandskraft der entsprechenden Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Exmatrikulation durch das Studierendensekretariat.

(4) Das dreimalige Nichtbestehen desselben Wahlpflichtmoduls des freien Wahlpflichtbereichs (Überfachlicher Praxisbereich) hat den Verlust des Prüfungsanspruchs in diesem Modul zur Folge. In diesem Fall hat der Prüfling die Möglichkeit, ein anderes bisher nicht gewähltes Wahlpflichtmodul des freien Wahlpflichtbereichs (Überfachlicher Praxisbereich) kompensierend zu wählen.

(5) Eine mindestens mit „ausreichend“ bewertete Modulprüfung kann nicht wiederholt werden.

Abweichend davon haben Studierende des Bachelorstudiengangs auf Antrag die Möglichkeit, eine der bestandenen Modulprüfungen in den Modulen

- „Einführung in die Psychologie und ihr Studium“

- „Statistik 1“

- „Statistik 2“

- „Allgemeine Psychologie 1“

- „Biologische Psychologie“

- „Sozialpsychologie“

- „Grundlagen der psychologischen Diagnostik“

- „Diagnostische Verfahren“

- „Allgemeine Psychologie II“

- „Entwicklungspsychologie“

- „Klinische Psychologie und Psychotherapie (Basis)“

- „Arbeits- und Organisationspsychologie (Basis)“ und - „Pädagogische Psychologie“

einmalig zum Zweck der Notenverbesserung zu wiederholen; in diesem Fall gilt die bessere der beiden Noten. Diese Möglichkeit der Wiederholung der Modulprüfung zur Notenverbesserung kann nur für ein einziges dieser Module und nur innerhalb der in § 4 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit in Anspruch genommen werden.

(6) In Modulen mit lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen (Referate, Präsentationen, Semesterbegleitende Aufgaben) ist eine Wiederholung der betreffenden Prüfung in demselben Semester in der Regel nicht möglich; die betreffende Prüfung kann nur im Rahmen der Wiederholung der Lehrveranstaltung (einschließlich ggf. vorgesehener Studienleistungen) erneut abgelegt werden.

(16)

§ 16 Klausurarbeiten

(1) In Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem aus dem Stoffgebiet des Moduls mit den in diesem Gebiet geläufigen Methoden erkennen und Wege zu dessen Lösung finden können. Die Prüferinnen und Prüfer geben die zugelassenen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

(2) Klausurarbeiten können als handschriftliche oder rechnergestützte Aufsichtsarbeiten durchgeführt werden. Rechnergestützte Klausurarbeiten bestehen insbesondere aus Freitextaufgaben oder Lückentexten, die am Computer bearbeitet werden.

(3) Jede Klausurarbeit im Bachelorstudiengang „Psychologie“ dauert mindestens 90 Minuten und höchstens 180 Minuten, im konsekutiven Masterstudiengang „Psychologie“ mindestens 45 Minuten und höchstens 180 Minuten. § 13 Abs. 7 gilt entsprechend. Die konkreten Prüfungstermine werden rechtzeitig vor Beginn der Anmeldefrist durch den Prüfungsausschuss bekanntgegeben.

(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer für das jeweilige Semester anstelle einer vorgesehenen Klausurarbeit eine Mündliche Prüfung ansetzen, die sich auf das Stoffgebiet des Moduls erstreckt, sofern der Workload und das Qualifikationsziel des Moduls davon unberührt bleiben. Die Änderung der Prüfungsform wird rechtzeitig vor Beginn des Semesters gemäß

§ 8 Abs. 7 bekanntgegeben.

§ 17

Multiple-Choice-Verfahren

(1) Klausurarbeiten gemäß § 16 können ganz oder teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, wenn mindestens 50 Prüflinge zur Prüfung angemeldet sind.

(2) Die Prüfungsaufgaben in Multiple-Choice-Klausurarbeiten müssen auf die nach den Anforderungen für das Modul erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Prüfungsaufgaben werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam erarbeitet, welche selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche und wie viele Antworten jeweils als zutreffend anerkannt werden. Die Anzahl der jeweils zu markierenden Antworten ist im Aufgabenblatt anzugeben. Ist von mehreren Antwortmöglichkeiten nur eine richtig, gilt die Aufgabe als gelöst, wenn nur die richtige Antwort markiert ist. Fehlt die Markierung, ist sie falsch oder sind mehrere Antworten markiert, so wird die Aufgabe mit null Punkten bewertet. Sind von mehreren Antwortmöglichkeiten mehrere Antworten richtig, so wird die Aufgabe nach dem Anteil der richtigen Antworten bewertet. Sind keine oder zu viele Antworten markiert, so wird die Aufgabe mit null Punkten bewertet.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind vor Festlegung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Moduls, fehlerhaft sind. Fehlerhafte Prüfungsaufgaben sind bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Bei der Bewertung ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken. Im Zuge der Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen weder innerhalb einer Aufgabe, noch innerhalb der gesamten Klausur negative Punkte vergeben werden oder falsche Antworten mit richtigen Antworten verrechnet werden.

(4) Eine Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren ist bestanden, wenn mindestens 50 % der vorgesehenen Höchstpunktzahl erreicht wurde oder die Zahl der erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller an der Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 22 % unterschreitet.

(17)

(5) Die Leistungen im Multiple-Choice-Verfahren sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so lautet die Note

1,0 sehr gut, wenn 90 - 100 % 1,3 sehr gut, wenn 80 - < 90 % 1,7 gut, wenn 70 - < 80 % 2,0 gut, wenn 60 - < 70 %

2,3 gut, wenn 50 - < 60 % der über die erforderliche

2,7 befriedigend, wenn 40 - < 50 % Mindestpunktzahl hinaus möglichen Punkte 3,0 befriedigend, wenn 30 - < 40 % erreicht wurden.

3,3 befriedigend, wenn 20 - < 30 % 3,7 ausreichend, wenn 10 - < 20 % 4,0 ausreichend, wenn 0 - < 10 %

Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht, lautet die Note „nicht ausreichend“.

(6) Abweichend von Absatz 1 darf eine Klausurarbeit beim zweiten Prüfungstermin auch bei Unterschreitung der erforderlichen Anmeldezahl ganz oder teilweise im Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt werden, wenn

- die Wiederholungsarbeit das gleiche fachliche Niveau, den gleichen Schwierigkeitsgrad und die gleiche erreichbare Höchstpunktzahl wie die Klausurarbeit im Erstversuch aufweist und

- die Erstklausurarbeit und deren Wiederholungsarbeit von denselben Prüferinnen oder Prüfern zeitgleich erarbeitet werden und

- per Los darüber entschieden wird, welche Klausurarbeit im Erst- und welche im Wiederholungsversuch gestellt wird.

Die Wiederholungsarbeit wird dann nach dem gleichen Bewertungsmaßstab wie die Erstklausurarbeit bewertet; die für die Erstklausurarbeit gemäß Absatz 4 ermittelte Bestehensgrenze gilt auch für den Wiederholungsversuch. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 ist von den Prüferinnen oder Prüfern in geeigneter Form zu dokumentieren.

(7) Besteht die Prüfung sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, so wird der Multiple-Choice-Teil nach den Absätzen 2 bis 6 bewertet. Die übrigen Aufgaben werden nach den für sie maßgeblichen Regelungen bewertet. Die Gesamtbewertung wird aus den gewichteten Ergebnissen beider Aufgabenteile errechnet, wobei sich die Gewichtung aus dem Anteil der erreichbaren Punkte des jeweiligen Aufgabenteils an der Summe der insgesamt erreichbaren Punkte ergibt. Ein nicht bestandener Aufgabenteil fließt mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) in die gewichtete Gesamtbewertung ein.

(8) Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.

§ 18

Mündliche Prüfungen

(1) In Mündlichen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er über ein breites Wissen im Prüfungsfach verfügt, dessen Zusammenhänge erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermag.

(2) Mündliche Prüfungen werden entweder vor mehreren Prüferinnen oder Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzel- oder Gruppenprüfung abgelegt. Findet die Prüfung vor mehreren Prüferinnen oder Prüfern statt, wird der Prüfling in einem Prüfungsgebiet nur von einer Prüferin oder einem Prüfer geprüft. Die Regelungen in § 13 Abs. 7 bleiben unberührt. Pro Prüfling und Modulprüfung beträgt die Prüfungszeit mindestens 15 und höchstens 45 Minuten. Bei Gruppenprüfungen ist zu gewährleisten, dass auf alle Prüflinge innerhalb einer Gruppe die gleiche Prüfungszeit entfällt.

(18)

(3) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen, sofern kein Prüfling widerspricht. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer, bei Prüfung durch eine Kommission deren Vorsitzende oder deren Vorsitzender. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Den Zuhörerinnen und Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer für das jeweilige Semester anstelle einer vorgesehenen Mündlichen Prüfung eine Klausurarbeit ansetzen, die sich auf das Stoffgebiet des Moduls erstreckt, sofern der Workload und das Qualifikationsziel des Moduls davon unberührt bleiben. Die Änderung der Prüfungsform wird rechtzeitig vor Beginn des Semesters gemäß § 8 Abs. 7 bekanntgegeben.

§ 19

Hausarbeiten, Referate,

Präsentationen, Semesterbegleitende Aufgaben und Praktikumsberichte

(1) In Hausarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in einem Stoffgebiet des Moduls unter Verwendung der in diesem Gebiet geläufigen Methoden ein begrenztes Thema eigenständig bearbeiten und in den Erfordernissen der Wissenschaft entsprechender Weise schriftlich darlegen kann. Jede Hausarbeit im Bachelorstudiengang „Psychologie“ umfasst 10 bis 20 DIN-A4-Seiten bzw. 20.000 bis 40.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen, im konsekutiven Masterstudiengang „Psychologie“

15 bis 25 DIN-A4-Seiten bzw. 30.000 bis 50.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen. Die Bearbeitungszeit für eine Hausarbeit beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Wochen, jeweils ab Ausgabe des Themas. Die Anmeldung einer Hausarbeit einschließlich der Themenstellung kann erst in dem Semester erfolgen, in dem die Studienleistungen gemäß § 13 Abs. 4 erbracht sind. Der späteste Abgabetermin für eine Hausarbeit in einem Wintersemester ist der 31. März und in einem Sommersemester der 30. September.

(2) Referate sind mündliche Vorträge von mindestens 10 und höchstens 30 Minuten Dauer im Bachelorstudiengang bzw. von mindestens 15 und höchstens 45 Minuten Dauer im Masterstudiengang. In einem Referat dokumentiert der Prüfling die Fähigkeit, eigene, mit wissenschaftlichen Methoden erarbeitete Ergebnisse nachvollziehbar darzustellen und in der Diskussion zu erläutern. Referate müssen bis zum Ende des Semesters, in welchem die Veranstaltung stattfindet, gehalten werden (in einem Wintersemester bis zum 31. März und in einem Sommersemester bis zum 30. September).

(3) Präsentationen bestehen aus einem mediengestützten, mündlichen Vortrag und einer schriftlichen Ausarbeitung. Durch Präsentationen weisen Prüflinge die Fähigkeit nach, auf Grundlage wissenschaftlicher Originalliteratur und eigener Recherche entsprechend den Methoden der Psychologie eine begrenzte Fragestellung aus dem Stoffgebiet eines Moduls zu bearbeiten, die Ergebnisse wissenschaftlichen Standards entsprechend mediengestützt (z. B. Poster/Plakat oder Bildschirmpräsentation) zu präsentieren sowie in Kurzform schriftlich darzulegen. Die Dauer des Vortrags beträgt im Bachelorstudiengang „Psychologie“

mindestens 10 und höchstens 25 Minuten, im Masterstudiengang „Psychologie“ mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Die schriftliche Ausarbeitung umfasst 5 bis 10 DIN-A4-Seiten bzw. 10.000 bis 20.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen. Die Bearbeitungszeit für die Präsentation (Vortrag und Ausarbeitung) beträgt 2 bis 10 Wochen ab Ausgabe des Themas. Präsentationen müssen grundsätzlich im Laufe des Semesters, in dem die dazugehörige Veranstaltung stattfindet, abgeschlossen werden (in einem Wintersemester bis zum 31. März und in einem Sommersemester bis zum 30. September).

(4) Im Rahmen von semesterbegleitenden Aufgaben soll der Prüfling eigenständig Aufgabenstellungen zu den jeweiligen Lernabschnitten in angemessener Zeit schriftlich lösen. Sie dienen sowohl zur Festigung und Sicherung des in der Lehrveranstaltung Erarbeiteten als auch zur Prüfung der zu erreichenden Lernziele. Die Anzahl und die Bearbeitungszeit sind von den Prüfern festzulegen und vom Prüfungsausschuss gemäß § 8

(19)

Abs. 7 bekanntzugeben. Semesterbegleitende Aufgaben müssen im laufenden Semester, in welchem die Veranstaltung stattfindet, zu den jeweiligen vom Prüfer genannten Terminen abgegeben werden (in einem Wintersemester spätestens bis zum 31. März und in einem Sommersemester spätestens bis zum 30.

September).

(5) In Praktikumsberichten werden Praktikumstätigkeit und Tätigkeitsfeld in schriftlicher Form beschrieben und reflektiert. Im Bachelorstudiengang „Psychologie“ haben Praktikumsberichte einen Umfang von 3 bis 5 DIN-A4-Seiten bzw. 6.000 bis 10.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen, im konsekutiven Masterstudiengang „Psychologie“ 5 bis 15 DIN-A4-Seiten bzw. 10.000 bis 30.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen. Die Bearbeitungszeit für einen Praktikumsbericht beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Wochen, jeweils ab Beendigung des Praktikums. Die Anmeldung eines Praktikumsberichtes kann erst in dem Semester erfolgen, in dem die ggf.

erforderlichen Studienleistungen gemäß § 13 Abs. 4 erbracht sind.

(6) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer für das jeweilige Semester anstelle einer vorgesehenen Hausarbeit eine Präsentation bzw. anstelle einer vorgesehenen Präsentation eine Hausarbeit ansetzen, sofern der Workload und das Qualifikationsziel des Moduls davon unberührt bleiben. Die Änderung der Prüfungsform wird rechtzeitig zu Beginn des Semesters gemäß

§ 8 Abs. 7 bekanntgegeben.

(7) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Bewertung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 13 Abs. 7 entsprechend.

Abschnitt 6 Bachelorarbeit

§ 20

Anmeldung, Thema und Umfang der Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet des Bachelorstudiengangs „Psychologie“

selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, einer Lösung zuzuführen und diese angemessen darzustellen. Die Bachelorarbeit wird grundsätzlich auf Deutsch verfasst. Im Einvernehmen zwischen Prüfling und den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern kann die Bachelorarbeit auf Englisch verfasst werden, wenn dies von der oder dem Studierenden gewünscht ist und die Bachelorarbeit entsprechend beim Prüfungsausschuss angemeldet wird.

(2) Die oder der Studierende muss die Bachelorarbeit schriftlich beim Prüfungsausschuss anmelden. Die Möglichkeit einer Anmeldung auf elektronischem Wege in begründeten Fällen bleibt vorbehalten. Der Prüfungsausschuss gibt die Fristen bekannt, bis zu denen eine Bachelorarbeit spätestens angemeldet sein muss, damit das Bachelorstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit soll grundsätzlich dem Kernbereich des Studiengangs entstammen. Bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit muss die oder der Studierende angeben, bei welchen Prüferinnen oder Prüfern sie oder er die Arbeit anfertigen möchte.

(4) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder Prüferin oder jedem Prüfer gemäß § 9 Abs. 1 gestellt werden. Wer das Thema gestellt hat, betreut in der Regel auch diese Bachelorarbeit. Soll die Bachelorarbeit von einer anderen Hochschullehrerin oder einem anderen Hochschullehrer, die oder der in Forschung und Lehre tätig ist, gestellt und betreut oder in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses, die nur erteilt werden darf, wenn eine angemessene Betreuung durch eine Prüferin oder einen Prüfer gesichert ist.

(20)

(5) Das Thema der Bachelorarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn die oder der Studierende mindestens 108 LP erworben hat und sie oder er die im Modulplan für den Bachelorstudiengang

„Psychologie“ genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema der Arbeit und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, vor der Anmeldung zur Bachelorarbeit Vorschläge für das Gebiet, aus dem das Thema der Bachelorarbeit gewählt wird, zu machen; der Prüfungsausschuss ist jedoch nicht daran gebunden. Auf Antrag der oder des Studierenden sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass die oder der Studierende rechtzeitig im Sinne des Absatzes 9 ein Thema für die Bachelorarbeit erhält.

(6) Das Thema der Bachelorarbeit kann vom Prüfling nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats nach Ausgabe zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Themas zählt nicht als Fehlversuch. Das neu ausgegebene Thema muss sich inhaltlich wesentlich vom ursprünglich ausgegebenen Thema unterscheiden.

(7) Die Bachelorarbeit kann nicht in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden.

(8) Der Textteil der Bachelorarbeit muss mindestens 70.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen (bzw. 35 DIN-A4-Seiten) und darf höchstens 120.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen (bzw. 60 DIN-A4-Seiten) umfassen.

(9) Für die Bachelorarbeit werden 12 LP vergeben, denen 360 Stunden studentischer Arbeitsaufwand entsprechen. Der Bearbeitungszeitraum beträgt höchstens drei Monate. Der Prüfungsausschuss legt den spätesten Abgabetermin für die Bachelorarbeit fest und teilt ihn der oder dem Studierenden mit. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind so zu begrenzen, dass die Bachelorarbeit unter zumutbaren Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer eine Nachfrist von bis zu sechs Wochen gewähren. Das Thema der Bachelorarbeit wird in der Regel in der Mitte des fünften Semesters vergeben.

§ 21

Abgabe, Bewertung und Wiederholung der Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung (jeweils sowohl schriftlich als auch in einer zum elektronischen Abgleich geeigneten digitalen Fassung) einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Prüfling kann eine eingereichte Bachelorarbeit nicht zurückziehen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß eingereicht, wird sie mit „nicht ausreichend“

bewertet.

(2) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst hat, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Eine Bachelorarbeit gilt insbesondere dann nicht als selbst verfasst, wenn Inhalt oder Struktur und Aufbau der Auseinandersetzung mit dem Thema der Arbeit von Dritten vorgegeben werden. Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfling eine eidesstattliche Versicherung hierüber abverlangen.

(3) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer ist die- oder derjenige, die oder der das Thema der Bachelorarbeit gestellt hat; die zweite Prüferin oder den zweiten Prüfer bestimmt der Prüfungsausschuss aus dem Kreis der Prüferinnen und Prüfer gemäß § 9 Abs. 1. Hierbei muss gewährleistet sein, dass mindestens eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer ein Mitglied der Universität Bonn ist. Der Prüfling hat ein Vorschlagsrecht, ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers besteht aber nicht.

(4) Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 27 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten

(1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten