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Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung

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An alle Kreisverwaltungen, Versicherungsämter, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz sowie an alle Auskunfts- und Beratungsstellen und

Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

20. Dezember 2017

Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich zum 1. Januar 2018 Änderungen, über die wir Sie informieren möchten.

Des Weiteren möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen in den Vordrucken und Rentenbescheiden hinweisen.

Inhalt:

1. Erwerbsminderungsrente – Verlängerte Zurechnungszeit 2

2. Anhebung der Regelaltersgrenze 2

3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte 2 4. Rechengrößen und Beitragssatz in der Rentenversicherung

für das Jahr 2018 2

5. Krankenversicherung / Senkung des durchschnittlichen

Zusatzbeitrages 3

6. Besteuerungsanteil für Neurentner steigt 3 7. Neuer Freibetrag bei der Grundsicherung 3 8. Versichertenälteste – Änderung der Funktionsbezeichnung 3 9. Sozialversicherungsabkommen mit Albanien und Indien 4

10. Neuer Rentenbescheid 4

11. Die wichtigsten Änderungen in den Rentenantragsvordrucken 5

12. Fundstelle und Ansprechpartner 5

13. Verfasser 6

Anlagen

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1. Erwerbsminderungsrente – Verlängerte Zurechnungszeit Die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten wird für Rentenzugänge ab 2018 schrittweise von heute 62 Jahren auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben (§ 253a SGB VI). Erwerbsgeminderte werden dadurch langfristig so gestellt, als ob sie entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit drei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten.

Die Zurechnungszeit wird im gleichen Zeitraum wie die Anhebung des

Referenzalters für die Abschlagsfreiheit der Renten wegen Erwerbsminderung, das heißt von 2018 bis 2024, verlängert. Entsprechendes gilt für Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten.

Rückfragen an Jaqueline Wittiber, Telefon: 06232 17-2050

2. Anhebung der Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze liegt bei Versicherten des Jahrgangs 1953 bei 65 Jahren und 7 Monaten.

Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: 06232 17-2311

3. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann von Versicherten des Jahrgangs 1953 mit 63 Jahren und 2 Monaten in Anspruch genommen werden.

Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: 06232 17-2311

4. Rechengrößen und Beitragssatz in der Rentenversicherung für das Jahr 2018

Ab dem 01.01.2018 gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung neue Werte. Diese können der beigefügten Übersicht "Rechengrößen und Beitragssatz" – Anlage 1, entnommen werden.

Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wird voraussichtlich auf 18,6 Prozent gesenkt – vgl. Anlage 1.

Rückfragen an Robert Bozidarevic, Telefon: 06232 17-2438

(3)

5. Krankenversicherung / Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenver- sicherung (§ 242a SGBV) wird für das Jahr 2018 auf 1,0 % (bisher 1,1 %) gesenkt. Dieser Wert ist zwar lediglich ein reiner Rechenwert, er ist jedoch ein Indiz dafür, dass einige Krankenkassen ihren individuellen Zusatzbeitrag senken werden. Inwieweit einzelne Krankenkassen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) ändern, ist noch nicht bekannt.

Der Beitrag, den Versicherte und Rentenbezieher zahlen müssen, setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 %

(§ 241 SGB V) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: 06232 17-1602

6. Besteuerungsanteil für Neurentner steigt

Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich seit 2005 nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 steigt der als steuerpflichtiges Einkommen anzusetzende Betrag der Rente von 74 auf 76 Prozent.

Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: 06232 17-1602

7. Neuer Freibetrag bei der Grundsicherung

Rentenbeträge, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1. Januar 2018 in Höhe von rund 200 Euro im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für Renten an Versicherte als auch für Renten an Witwen- oder Witwer. Auf Nachfrage des Grund- sicherungsträgers bescheinigt die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der auf freiwilliger Beitragszahlung beruhenden Rente.

Rückfragen an Jaqueline Wittiber, Telefon: 06232 17-2050

8. Versichertenälteste – Änderung der Funktionsbezeichnung Die Mitglieder der Vertreterversammlung haben in der

Vertreterversammlung am 1. Dezember 2017 beschlossen, den Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland- Pfalz künftig die Funktionsbezeichnung "Versichertenberater / Versichertenberaterin" zuzuweisen.

Rückfragen an Heiko Hirschfeld, Telefon: 06232 17-2213

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9. Sozialversicherungsabkommen mit Albanien und Indien Zum 1. Dezember 2017 ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten.

Das Abkommen ist ein sogenanntes offenes Abkommen und gilt daher für alle Personen, die Versicherungszeiten in Deutschland oder Albanien zurückgelegt haben, sowie für deren Hinterbliebene hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche. Auf die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsort kommt es dabei nicht an. Verbindungsstelle zur Durchführung dieses Abkommens ist für die Regionalträger die DRV Rheinland-Pfalz in Speyer.

Wir bitten die antragsaufnehmenden Stellen wie üblich mit den regulären Vordrucken den Antrag auf Kontenklärung (V 0100) / Antrag auf Versicherten- rente (R0100), unter Angabe der in Albanien zurückgelegten Versicherungs- zeiten, aufzunehmen. Der zuständige deutsche Rentenversicherungsträger leitet dann für in Deutschland wohnhafte Versicherte, mit vereinbarten

Vordrucken, das Kontenklärungsverfahren / Rentenverfahren in Albanien ein.

In der Regel erfüllt dieser Personenkreis nicht die Voraussetzungen des

§ 1 FRG bzw. § 15 Abs. 1 BVFG, so dass der Vordruck V 0710 nur in Aus- nahmefällen z.B. bei Vorlage eines Vertriebenenausweises bzw. einer Spätaussiedlerbescheinigung aufzunehmen ist.

Zum 1. Mai 2017 ist auch das deutsch-indische Sozialversicherungsabkommen in Kraft getreten. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein „offenes“ Abkommen und umfasst somit alle Personen, die Versicherungszeiten in Deutschland und Indien zurückgelegt haben, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit. Zuständige Verbindungsstelle für die Regionalträger ist die Deutsche Rentenversicherung Nord, Standort Hamburg, Friedrich-Ebert-Damm 245, 22159 Hamburg.

Rückfragen an Dagmar Emmer, Telefon 06232 17-2338 und Christof Gutzler, Telefon 06232 17-2993

10. Neuer Rentenbescheid

Der bisherige Rentenbescheid ist seit dem 18.12.2017 auf ein neues Format umgestellt worden. Der neue Rentenbescheid soll die Perspektive der Bescheidempfänger noch stärker als bisher berücksichtigen.

Die Bescheide werden deshalb kürzer, sind inhaltlich klarer strukturiert und besser verständlich.

Aus diesem Grund werden die ergänzenden Anlagen, wie z. B.

„Entgeltpunkte für Beitragszeiten“, „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“, nicht mehr generell, sondern nur noch auf Anforderung versandt – vgl. Anlage 2.

Rückfragen an Daniel Seußler, Telefon: 06232 17-2116

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11. Die wichtigsten Änderungen in den Rentenantragsvordrucken

Im Vordruck R0120 wurde als letzter Absatz unter der Ziffer 9 der Hinweis

"Für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist die Unterschrift der / des Rentenberechtigten erforderlich. Bitte weiter bei Ziffer…." aufge- nommen.

Das gilt auch für die Vordrucke R0210 unter der Erklärung (Seiten 9 und 11), R0610 letzter Absatz unter Ziffer 15 und R0615 letzter Absatz unter Ziffer 11.

Im Vordruck R0501 wurde im ersten Absatz auf Seite 9 in der Aufzählung der EU-Länder "Großbritannien" durch "Vereinigtes Königreich" ersetzt.

Im zweiten Absatz (Sozialversicherungsabkommen) wurde die Aufzählung um "Indien" ergänzt.

→ Im Vordruck R0610 wurde in Ziffer 6.2 nach "Behinderung" der Text "bitte ärztliche Bescheinigung über die körperliche, geistige oder seelische

Behinderung beifügen" entfernt. Die Frage 6.4 "Liegt ein Grad der Behinderung von über 80 mit Merkzeichen H vor, wurde ein Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt oder sind Sie wegen Ihrer Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig?" wurde neu aufgenommen.

Das gilt auch für den Vordruck R0615 Ziffer 5.1 und 5.2.

Rückfragen an Birgit Ehnes, Telefon: 06232 17-2303

12. Fundstelle und Ansprechpartner

Aufgrund derzeit bestehender technischer Probleme kann dieses Rundschreiben erst im neuen Jahr auf unserer Internetseite veröffentlicht werden. Die Informationen können dann über den Schnellzugang (auf der Startseite ganz unten) unter

→ Services

→ Versicherungsämter und Gemeinden

→ Fachliche Informationen

abgerufen werden. Bei Fragen zu diesem Rundschreiben können Sie sich gerne an uns wenden.

Allgemeine Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer

Auskunfts- und Beratungsstellen oder am Servicetelefon.

(6)

13. Verfasser

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Leistungsabteilung

Dezernat 3.1

Eichendorffstraße 4 - 6 67346 Speyer

Postanschrift: 67340 Speyer Telefon: 06232 17-0

Servicetelefon: 0800 100048 016

Montag bis Donnerstag 7:30 - 19:30 Uhr

Freitag 7:30 - 15:30 Uhr

Bei Rückfragen zu dieser Information wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Ansprechpartner und bei allgemeinen Rückfragen an:

Birgit Ehnes

Telefon: 06232 17-2303 Telefax: 06232 17-122303 E-Mail: birgit.ehnes@drv-rlp.de

gezeichnet Birgit Ehnes

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Anlage 1

Rechengrößen, Beitragssatz und Geringfügigkeitsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2018

(nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 und dem Entwurf der Beitragssatzverordnung 2018)

1 Voraussichtlicher Beitragssatz 2018 (§ 158 SGB VI)

1.1 in der allgemeinen Rentenversicherung: 18,6 Prozent 1.2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 24,7 Prozent 2 endgültiges Durchschnittsentgelt 2016 (§ 69 SGB VI):

36.187,00 Euro

3 vorläufiges Durchschnittsentgelt 2018 (§ 69 SGB VI):

37.873,00 Euro

4 Bezugsgröße 2018 (§ 18 Abs. 1 SGB IV)

jährlich 36.540,00 Euro und monatlich 3.045,00 Euro 5 Bezugsgröße (Ost) 2018 (§ 18 Abs. 2 SGB IV)

jährlich 32.340,00 Euro und monatlich 2.695,00 Euro 6 Beitragsbemessungsgrenze 2018 (§ 159 SGB VI)

6.1 in der allgemeinen Rentenversicherung: jährlich 78.000,00 Euro und monatlich 6.500,00 Euro

6.2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: jährlich 96.000,00 Euro und monatlich 8.000,00 Euro

7 Beitragsbemessungsgrenze (Ost) 2018 (§ 228a SGB VI) 7.1 in der allgemeinen Rentenversicherung: jährlich 69.600,00 Euro

und monatlich 5.800,00 Euro

7.2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung: jährlich 85.800,00 Euro und monatlich 7.150,00 Euro

8 Pflichtbeiträge 2018 (§§ 165, 279 Abs. 2 SGB VI) 8.1 Mindestbeitrag: monatlich 83,70 Euro

8.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.209,00 Euro

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8.3 halber Regelbeitrag: monatlich 283,19 Euro 8.4 Regelbeitrag: monatlich 566,37 Euro

8.5 40 Prozent des Regelbeitrages (Hebammen/Alleinhandwerker):

monatlich 226,55 Euro

8.6 20 Prozent des Regelbeitrages (Alleinhandwerker):

monatlich 113,27 Euro

9 Freiwillige Beiträge 2018 (§ 161 Abs. 2 SGB VI)

9.1 Mindestbeitrag: monatlich 83,70 Euro 9.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.209,00 Euro

10 Freiwillige Beiträge für 2017 bei Zahlung in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 3. April 2018 (§ 200 SGB VI):

10.1 Mindestbeitrag: monatlich 84,15 Euro 10.2 Höchstbeitrag: monatlich 1.187,45 Euro 11 Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV)

monatlich: 450,00 Euro

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Anlage 2

Aktualisierte Bezeichnungen der Anlagen zum Rentenbescheid (Veränderung der Rentenbewilligungsbescheide – dritter Schritt)

Anlage „Berechnung der Rente“

Anlage „Entscheidungen zu rentenrechtlichen Daten“

Anlage „Versicherungsverlauf“

Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“

Anlage „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“

Anlage „Versorgungsausgleich“

Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“

Anlage „Zusammentreffen von Rente und Einkommen“

Anlage „Höherversicherung“

Anlage „Berechnung der Zinsen“

Anlage „Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)“

Anlage „Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge“

Anlage „Persönliche Entgeltpunkte für die Zeit ab 01.01.1992“

Anlage „Rente im Beitrittsgebiet“

Anlage „Übergangsrente“

Anlage „Rente und Hinzuverdienst“

Anlage „Zuschlag an Entgeltpunkten“

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