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Satzung. der unselbstständigen Stiftung

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(1)

Satzung

der unselbstständigen Stiftung Stiftung Chorklang Weinheim Stiftung zur Förderung der Chöre

der Ev. Gemeinde an der Peterskirche und der Ev. Johannisgemeinde in Weinheim

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Weinheim hat gemäß § 25 Abs. 2 LWG am 23.09.2014 die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung beschlossen. Die Stiftung wird mit einem Grundvermögen von mindestens € 50.000,00 ausgestattet und erhält folgende

Satzung:

§ 1 Name

Der Name der unselbstständigen Stiftung lautet:

Stiftung Chorklang Weinheim Stiftung zur Förderung der Chöre

der Ev. Gemeinde an der Peterskirche und der Ev. Johannisgemeinde in Weinheim

§ 2

Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung der musikalischen Arbeit in der Ev. Gemeinde an der Peterskirche und der Ev. Johannisgemeinde in Weinheim. Die Stiftung soll die Möglichkeit geben, über die von der Kirchensteuer finanzierte Arbeit hinaus tätig zu werden.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die finanzielle Förderung der Chorkultur in beiden Gemeinden

b) die finanzielle Förderung des gemeinsamen Musizierens und der Ausbildung am Instrument

c) die finanzielle Förderung der musikalischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in der Singschule

d) Mitfinanzierung von Chorkonzerten und Chormusik in Gottesdiensten in den unter (1) genannten Gemeinden

e) Mitfinanzierung der Personalkosten für die Leitungen der Musikgruppen

(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Im Interesse eines dauerhaften Bestandes der Stiftung ist das

Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten

(2)

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen, sowie ihre Einnahmen und Ausgaben, werden im Haushaltsplan und in der Rechnungsführung der Evangelischen Kirchengemeinde Weinheim gesondert ausgewiesen.

(2) Die Rechnungsführung obliegt der Evangelischen Kirchengemeinde in Weinheim.

(3) Das Anfangsvermögen der Stiftung (Grundstockvermögen) besteht aus 50.000 €.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich zu bewirtschaften. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner

Ertragskraft umgeschichtet werden. Eine Geldanlage bei der Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden ist zulässig.

(5) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen unter 500 € werden als Spende behandelt.

Zuwendungen können durch den Zuwendungsgeber einem der Zweckbereiche des § 2 Absatz 2 oder innerhalb derer einzelner Ziele zugeordnet werden. Darüber hinaus können Zuwendungen ab 50.000 € mit dem Namen des Zuwendungsgebers verbunden werden (Namensfonds).

§ 5

Die Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind:

1. Die Stifterversammlung 2. Der Stiftungsrat

3. Der Stiftungsvorstand (Geschäftsführung)

(3)

§ 6

Stifterversammlung

(1) Der Stifterversammlung gehören alle Stifter an.

(2) Stifter bzw. Zustifter kann derjenige werden, der mindestens € 500,00 der Stiftung zuwendet.

(3) Die Stifterversammlung wählt und berät den Stiftungsrat in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind z.B.

- Satzungsänderungen

- Verselbstständigung der Stiftung,

- Berufung eines Mitglieds des Stiftungsrates.

Die Stifterversammlung entscheidet durch Beschluss, wie viele Stiftungsratsmitglieder berufen werden sollen.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

(5) Die Stifterversammlung ist über die Arbeit der Stiftung in regelmäßigen Abständen zu unterrichten. Einmal im Jahr findet eine Stifterversammlung statt.

Auf dieser nimmt die Stifterversammlung den Jahresbericht entgegen.

(6) Mitglieder des Stiftungsrates können von der Stifterversammlung jederzeit aus wichtigem Grund mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden.

§ 7 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben, maximal neun Mitgliedern. Jede der beiden Gemeinden entsendet ein nicht geborenes Mitglied des Ältestenkreises in den Stiftungsrat. Darüber hinaus sind immer der/die Kantor/in und der/die Vorsitzende des Kirchengemeinderates Weinheim zumindest beratende Mitglieder des Stiftungsrates ohne Stimmrecht. Die weiteren Mitglieder werden auf vier Jahre von der Stifterversammlung gewählt. Bei einem früheren Ausscheiden ist eine Nachwahl möglich.

In den Stiftungsrat kann auch gewählt werden, wer nicht zur Stifterversammlung gehört. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

(2) Der Stiftungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Über seine Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.

Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Die bzw. der

Vorsitzende leitet die Stiftung. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach

ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und

(4)

(3) Der Stiftungsrat hat die Aufgabe

a) über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens zu entscheiden

b) den Jahresbericht des Vorstands und den Wirtschaftsplan entgegen zu nehmen und zu verabschieden.

(c) zu beschließen, ob die Stiftung Verträge mit der Stiftung der Evang. Landeskirche in Baden zwecks Vermögensverwaltung und anderer Dienstleistungen abschließen möchte.

(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt Art. 108 GO entsprechend.

§ 8

Vorstand (Geschäftsführung)

(1) Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat auf die Dauer der Amtsperiode des Stiftungsrates gewählt. Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund mit einer 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten abgewählt werden.

(3) Der Vorstand arbeitet geschäftsführend.

(4) Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen. In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail fassen, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Anlage des Stiftungsvermögens

b) Erstellung des Jahresberichts und eines Wirtschaftsplans

c) Information der Ältestenkreise über die Aktivitäten und finanziellen Verhältnisses der Stiftung

d) Pflege der Stifterinnen/Stifter

e) Einberufung und Organisation des Stiftungsrates und der Stifterversammlung f) Werbung von Zustiftungen

g) Öffentlichkeitsarbeit für die Stiftung

(5)

§ 9

Verwaltung der Stiftung (1) Die Stiftung wird durch den Stiftungsvorstand verwaltet.

(2) Im Übrigen richtet sich die Verwaltung des Stiftungsvermögens nach dem kirchlichen Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Lan- deskirche in Baden (KVHG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10

Rechnungslegung

(1) Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung wird im Rahmen der Prüfung der

Evangelischen Kirchengemeinde Weinheim vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden geprüft.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11

Satzungsänderung

(1) Beschlüsse, die eine Satzungsänderung betreffen, können nur auf Sitzungen und nur mit der Mehrheit der Stimmen des Stiftungsversammlung gefasst werden.

(2) Die Satzung kann nur mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe geändert werden.

(3) Der Stiftungsrat kann bei einem Erreichen des Stiftungsvermögens von 500.000 Euro die Umwandlung in eine rechtlich selbstständige Stiftung beschließen.

§ 12

Aufhebung der Stiftung

(1) Die Stiftung kann durch Beschluss der Stifterversammlung mit der Mehrheit der

stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden, aber nur dann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend dem Willen und den Vorstellungen der Stifterinnen bzw. der Stifter rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändern.

(2) Sofern das Stiftungsvermögen im elften Jahr des Bestehens der Stiftung die Summe von 500.000 Euro um mehr als 250.000 Euro unterschreitet, kann der Stiftungsvorstand bei der Kirchengemeinde Weinheim den Antrag auf Aufhebung der Stiftung stellen. Vor dem Antrag auf Aufhebung ist die Stifterversammlung zu hören.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 kann nur dann gestellt werden, wenn die

Voraussetzungen des Absatzes 1 kumulativ mit denen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen.

(4) Der Beschluss der Kirchengemeinde Weinheim bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.

(6)

proportional zur Anzahl der Chormitglieder der Gemeinden, die es entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden haben.

§ 13

In-Kraft-Treten der Satzung Diese Satzung tritt am 30.11.2014 in Kraft.

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