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von 7 auf 5 Prozentpunkte für die Zeit vom 1

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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie11019 Berlin

Preisbehörden der Länder per Mail

Absenkung der Mehrwertsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 Eröffnung der Ausnahme in § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung (PAngV)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

zu dem am 3. Juni 2020 beschlossenen Konjunkturpaket und der darin vorgesehenen Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 bzw. von 7 auf 5 Prozentpunkte für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sind beim Bundesministerium für

Wirtschaft und Energie zwischenzeitlich eine Reihe von Anfragen eingegangen.

Als das für die Preisangabenverordnung (PAngV) in der Bundesregierung

federführende Referat haben wir geprüft, wie die Absenkung der Mehrwertsteuersätze gegenüber Verbrauchern im Handel und bei Dienstleistungen unbürokratisch und im Einklang mit den Vorgaben der PAngV umgesetzt werden kann.

Handel und Anbieter von Dienstleistungen müssen bei ihren Angeboten ggü. dem Verbraucher nach § 1 Absatz 1 PAngV den gefordertenGesamtpreis inklusive Mehr- wertsteuer und sonstiger Preisbestandteilesowie, bei messbaren Gütern, nach

§ 2 Absatz 1 PAngV denGrundpreisje Maßeinheit angeben (Kilopreis, Literpreis, etc.).

TEL.-ZENTRALE +49 30 18615 0

FAX +49 30 18615 7010

INTERNET www.bmwi.de

DATUM Berlin, 10. Juni 2020

BETREFF HIER

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Allerdings gewährt§ 9 Absatz 2 PAngVdieMöglichkeit, von einerÄnderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe abzusehen, wenn der Händler/Anbieter bei Preisnachlässen folgende drei Voraussetzungen beachtet:

Er setzt die Senkung durch

1. nach Kalendertagen zeitlich begrenzte, 2. durch Werbung bekannt gemachte, 3. generelle Preisnachlässe

um(„Pauschalrabatt“). Diese Option besteht auch für die anstehende Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli 2020 für das gesamte Sortiment oder bei

entsprechend transparenter Information für Teile des Sortiments.

DieBegrenzung nach Kalendertagenkönnte dabei analog der Terminierung der Mehrwertsteuersenkung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 erfolgen. Auch wenn in den Kommentierungen zur PAngV teilweise bei zeitlich begrenzten Preisermäßigungen ein Zeitraum von z.B. zwei Wochen in Anlehnung an die früheren Vorgaben zu

Sonderverkäufen unterstellt wird, so steht auch eine fortlaufende Aktion über sechs Monate mit den rechtlichen Vorgaben sowie der Intention von § 9 Absatz 2 PAngV im Einklang.

UnterWerbungfiele in diesem Zusammenhang auch z.B. die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, ein Banner auf der Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder Prospekten.

Als „generell“ wird einPreisnachlassverstanden, wenn er überverschiedene Sortimente oder Produktgruppenhinweg gilt. Einer der Regelfälle für die

Verwendung der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 PAngV ist der Abverkauf von Sommer- oder Winterware im Schlussverkauf (z.B. die Werbung mit 20 Prozent Rabatt auf alle Winterjacken im Sortiment für ein oder zwei Wochen).

Dabei bleibt es jedoch der Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens/Anbieters überlassen, sich für oder gegen die Nutzung der Ausnahmemöglichkeit von

§ 9 Absatz 2 PAngV zu entscheiden und hierbei die Mehrwertsteuersenkung bezogen

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Seite 3 von 3 auf das komplette Sortiment oder auch nur für Teilsortimente an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben. Die Anwendung von § 9 Absatz 2 PAngV hebt das Recht zur freien Preisbildung der Anbieter nicht auf.

Durch eine durch Werbung nach § 9 Absatz 2 PAngV bekanntgegebene Preissenkung, die Umstellung der Steuersätze im Warenwirtschaftssystem und die Ausweisung der geltenden Mehrwertsteuersätze auf den Bons wird der korrekte Steuerabzug für die Verbraucher transparent. Ihre schutzwürdigen Interessen werden darüber hinaus auch deshalb nicht verletzt, da sie an der Kasse weniger bezahlen als beispielsweise an den Regalen ausgewiesen ist.

Auf folgende Sonderfälle möchte ich in diesem Zusammenhang aber hinweisen und auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen verweisen:

Die Ausnahmemöglichkeit nach§ 9 Absatz 2 PAngVfindet aufgrund anderer einschlägiger Rechtsgrundlagenkeine Anwendungaufpreisgebundene Artikel:

Bücher (Buchpreisbindungsgesetz), rezeptpflichtige Arzneimittel

(Arzneimittelpreisverordnung), Zeitungen und Zeitschriften (§ 30 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).

Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Łyczywek

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