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Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII "Ettlinger Frauen- und Familientreff e. V."

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Jugendamt

Az.: 31-453.1; 013.431-3702330

Sitzungsvorlage JHA/SA/27/2017

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII

"Ettlinger Frauen- und Familientreff e. V."

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

6 Jugendhilfe- und Sozialausschuss 11.12.2017 öffentlich

3 Anlagen

1. Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII vom 27.06.2017

2. Satzung des Ettlinger Frauen- und Familientreffs e. V.

3. Sachbericht der letzten 12 Monate (April 2016 - Juni 2017)

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss beschließt die Anerkennung des „Ettlinger Frau- en- und Familientreffs e. V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.

I.Sachverhalt

Die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe richtet sich nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII). Die Anerkennung hat Bedeutung für die Zusammen- arbeit zwischen den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Sie gewährt dem anerkannten Träger zudem ein Vorschlagsrecht für den Jugendhilfe- und Sozialaus- schuss und das Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit.

Als Träger der freien Jugendhilfe kann vom Jugendhilfe- und Sozialausschuss aner- kannt werden, wer

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist, 2. gemeinnützige Ziele verfolgt,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht dann, wenn mindestens eine dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe vorliegt.

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Az.: 31 - 453.1; 013.431 - 3702330

Seite 2 Der Ettlinger Frauen- und Familientreff e. V. wurde am 14.09.1995 in Ettlingen mit der Vereinsgründung offiziell eröffnet. Seit diesem Zeitpunkt ist das Familienzentrum auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Mit Datum vom 27.06.2017 hat der Ettlinger Frauen- und Familientreff einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ge- mäß § 75 SGB VIII gestellt (Anlage 1).

Gemäß Satzung ist es Ziel des Vereins, u. a. Kindern die Möglichkeit zu bieten, schon sehr früh Sozialverhalten zu üben, den Eltern niederschwellige Hilfen in Erziehungsfra- gen zu bieten, die Eltern ganz allgemein bei der Erziehungsarbeit zu entlasten und ins- besondere mit der betreuten Spielgruppe die Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen (Anlage 2).

Das Familienzentrum hat ein umfassendes wöchentliches Angebot, welches ver- schiedenste Aspekte der Förderung junger Menschen bedient. Der Sachbericht desEtt- linger Frauen- und Familientreff ist beigefügt (Anlage 3). Der Verein zählt aktuell 248 Mitglieder, der Mitgliedsbeitrag beträgt 40,00 € pro Jahr. Im Ettlinger Frauen- und Fami- lientreff e. V. arbeiten eine hauptamtliche Sozialpädagogin, eine zertifizierte Sprachleh- rerin und Soziologin, eine Verwaltungsfachkraft sowie Minijobberinnen und Honorarkräf- te verschiedener Professionen.

Der Ettlinger Frauen- und Familientreff ist ein Ort der Integration. Familien mit Migrati- ons- oder/und Fluchthintergrund besuchen das Familienzentrum regelmäßig. Die Sprachförderung wird vom Amt für Integration gefördert. Die Vernetzung und Koopera- tionsarbeit mit anderen Fachstellen der Jugendhilfe im Sozialraum stellt einen weiteren Arbeitsschwerpunkt dar.

Nach räumlichen Umbaumaßnahmen, die für 2018 vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderats vorgesehen sind, ist geplant, ab Ende 2018 die betreute Spielgruppe auszuweiten. Hierbei wird bis zu 12 Kindern ein Betreuungsplatz an einem oder mehre- ren der vier Öffnungstage angeboten.

Die Gemeinnützigkeit des Frauen- und Familientreffs wurde mit Freistellungsbescheid vom 16.09.2015 durch das Finanzamt Ettlingen bestätigt.

Nach Auffassung der Verwaltung sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII gegeben.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

III. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Jugendhilfe- und Sozialausschusses ergibt sich aus § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 5 der Satzung des Jugendamtes.

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Az. 31 - 453.1; 013.431 - 3702330

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