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Kirchl. Amtsbl. Nr. 2 2009

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(1)

Kirchliches Amtsblatt

für die

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

2009 Ausgegeben zu Hannover am 13. März 2009 Nr. 2

H 21564 B

Inhalt: Seite

Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

KN Nr. 4 Änderung in der Zusammensetzung der Schiedsstelle der Konföderation evangelischer

Kirchen in Niedersachsen ... 27

KN Nr. 5 Änderung in der Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ... 27

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers I. Gesetze und Verordnungen Nr. 22 Bekanntmachung der Genehmigung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 ... 28

Nr. 23 Bekanntmachung der Genehmigung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 ... 28

Nr. 24 Bekanntmachung der Genehmigung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 ... 28

Nr. 25 Bekanntmachung der Genehmigung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 ... 29

II. Verfügungen Nr. 26 Dienstwohnungsvorschriften (KonfDWV); hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an eine dienstliche Versorgungsleitung (Festsetzung der Heizkostenbeträge für 2007/ 2008) ... 29

Nr. 27 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften... 29

Nr. 28 Richtlinien für den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsrichtlinien- FinanzR) ... 30

Nr. 29 Aufhebung der Ev.-luth. Kapellengemeinde Norddrebber (Kirchenkreis Walsrode) ... 39

Nr. 30 Aufhebung der Ev.-luth. Kapellengemeinde Bierde (Kirchenkreis Walsrode) ... 39

Nr. 31 Errichtung des „Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Neustadt a. Rbge.“ ... 40

Nr. 32 Errichtung des „Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Parochie Obernjesa“ ... 43

Nr. 33 Aufhebung der ev.-luth. Kapellengemeinden Müssingen, Niendorf und Schäpingen (Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg) ... 46

(2)

III. Mitteilungen

Nr. 34 Errichtung von rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts ... 47

Nr. 35 Sammlung für das Müttergenesungswerk ... 48

IV. Stellenausschreibungen ... 49

V. Personalnachrichten ... 50

(3)

Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

KN Nr. 4 Änderungen in der Zusammenset- zung der Schiedsstelle der Konföde- ration evangelischer Kirchen in Nie- dersachsen

H a n n o ve r, den 20. Februar 2009 Die Zusammensetzung der Schiedsstelle der Kon- föderation (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 58 f.), zu- letzt geändert durch die Änderung vom 15. August 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 176 ) hat sich wie folgt geändert:.

3. Beisitzer der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 MVG

Herr Wilfried Staake, Winsen/Luhe, ist als Beisitzer ausgeschieden.

Herr Ralf Vullriede, Diepholz, ist zum Beisitzer berufen worden.

Kammer des Diakonischen Werkes Braunschweig:

Kammervorsitz:

Herr Richter am Landessozialgericht Martin Bender, Celle, ist mit Wirkung vom 12.

Januar 2009 zum Vorsitzenden der Kammer des Di- akonischen Werkes Braunschweig , berufen worden.

Konföderation

evangelischer Kirchen in Niedersachsen -Geschäftsstelle-

B e h r e n s

KN Nr. 5 Änderung in der Zusammensetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

H a n n o ve r, den 29. Februar 2009 Die Zusammensetzung der Arbeits- und Dienst- rechtlichen Kommission (Mitteilung vom 27. März 2006 – Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 30 f), vom 16.

Juni 2006 – Kirchl. Amtsbl. S. 94 - Vom 16. Au- gust 2006 –Kirchl. Amtsbl. S. 118 - vom 7. No- vember 2006 - Kirchl. Amtsbl. S. 163 – , vom 20.

Juli 2007 – Kirchl. Amtsbl. S. 174 - , vom 13. No- vember 2007 – Kirchl. Amtsbl. S. 242 - , vom 31.

März 2008 – Kirchl. Amtsbl. S. 38 - und vom 10.

November 2008 – Kirchl. Amtsbl. S. 217 - hat sich wie folgt geändert:

Vertreter der berufl ichen Vereinigungen c) vom Mitarbeiter-Vertretungs-Verband für den Bereich der Konföderation

Herr Ralf Reschke, Ganderkesee, ist als stellvertretendes Mitglied aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ausgeschieden.

Herr Hubert Rieping, Hannover, wird als stellvertretendes Mitglied in die Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission entsandt.

Konföderation

evangelischer Kirchen in Niedersachsen -Geschäftsstelle-

B e h r e n s

(4)

Hannovers vom 22.12.2008, I Gesetze und Verord- nungen, Nr. 69 S. 227 ff) bekannt.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat den Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.

November 2008 für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Kirchensteuerge- setzes vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S.

218) durch Erlass vom 09.12.2008 genehmigt.

Das Landeskirchenamt

G u n t a u

Nr. 24 Bekanntmachung der Genehmigung des Beschlusses über die Landeskir- chensteuer der Evangelisch-luthe- rischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2009 und 2010

H a n n o ve r, den 4. Februar 2009 Nachstehend geben wir die Genehmigung des Be- schlusses über die Landeskirchensteuer der Evange- lisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil

für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (veröffent- licht im KABl. Nr. 9 für die Evangelisch-lutherische Landeskirchen Hannovers vom 22.12.2008, I Ge- setze und Verordnungen, Nr. 69 S. 227 ff) bekannt.

Das Hessische Kultusministerium hat den Be- schluss über die Landeskirchensteuer der Evange- lisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushalts- jahre 2009 und 2010 gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, an- dere Religionsgemeinschaften und Weltanschau- ungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchen- steuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. 2008 I, S. 981) durch Erlass vom 05.12.2008 – Az.: I.4 – 870.400.000 – 36 – ge- nehmigt.

Das Landeskirchenamt

G u n t a u Nr. 22 Bekanntmachung der Genehmigung

des Beschlusses über die Landeskir- chensteuer der Evangelisch-luthe- rischen Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2009 und 2010

H a n n o ve r, den 4. Februar 2009 Nachstehend geben wir die Genehmigung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (veröffentlicht im KABl. Nr. 9 für die Evan- gelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom 22.12.2008, I Gesetze und Verordnungen, Nr. 69 S.

227 ff) bekannt.

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hanse- stadt Bremen hat den Kirchensteuerbeschluss der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in Bremerhaven vom 28. November 2008 für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 gem. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kir- chen, andere Religionsgemeinschaften und Weltan- schauungsgemeinschaften der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz – KiStG -) in der Fassung vom 23. August 2001 (Brem. GBl. S. 263), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 18. November 2008 (Brem. GBl. S. 388) durch Erlass vom 12.12.2008 – Az.: S 2442 – 11-4 – genehmigt.

Das Landeskirchenamt

G u n t a u

Nr. 23 Bekanntmachung der Genehmigung des Beschlusses über die Landeskir- chensteuer der Evangelisch-luthe- rischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2009 und 2010

H a n n o ve r, den 4. Februar 2009 Nachstehend geben wir die Genehmigung des Be- schlusses über die Landeskirchensteuer der Evan- gelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haus- haltsjahre 2009 und 2010 (veröffentlicht im KABl.

Nr. 9 für die Evangelisch-lutherische Landeskirche

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers I. Gesetze und Verordnungen

(5)

Das Niedersächsische Kultusministerium hat im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanz- ministerium den Landeskirchensteuerbeschluss für die Jahre 2009 und 2010 gemäß Art. 12 Abs. 2 des Vertrages der ev. Landeskirchen mit dem Land Nie- dersachsen vom 19. März 1955 und gemäß § 2 Abs.

9 des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStRG) i.d.F.

vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt ge- ändert am 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396) durch Erlass vom 18.12.2008 – Az.: 24.1-54063/1 – ge- nehmigt.

Das Landeskirchenamt

G u n t a u Nr. 25 Bekanntmachung der Genehmigung

des Beschlusses über die Landeskir- chensteuer der Evangelisch-luthe- rischen Landeskirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushalts- jahre 2009 und 2010

H a n n o ve r, den 4. Februar 2009 Nachstehend geben wir die Genehmigung des Be- schlusses über die Landeskirchensteuer der Evan- gelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (veröffentlicht im KABl. Nr. 9 für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom 22.12.2008, I Gesetze und Verordnungen, Nr.

69 S. 227 ff) bekannt.

Nr. 27 Außerkrafttreten von Rechtsvor- schriften

H a n n o ve r, den 26. Februar 2009 1. Die Verwaltungsvorschriften über die Verwen- dung des Pfarrstellenaufkommens vom 27. Dezem- ber 1974 (Kirchl. Amtsbl. S. 8), zuletzt geändert am 20. November 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 230) sowie die Rundverfügung K 11/2004 vom 30. November 2004 treten am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

2. Für die Abrechnung des Stellenaufkommens aus Pfarr- und Pfarrwittumsvermögen der Kir- chengemeinden (Pfarrstellenaufkommen) für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2008 bleiben die Regelungen der Verwaltungsvorschriften sowie der Rundverfügung maßgebend.

Das Landeskirchenamt

G u n t a u Nr. 26 Dienstwohnungsvorschriften (KonfD-

WV); hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an eine dienstliche Versor- gungsleitung (Festsetzung der Heizko- stenbeträge für 2007/2008)

H a n n o ve r, den 12. Februar 2009 Das Niedersächsische Finanzministerium hat durch Runderlass vom 21. Januar 2009, Az.: 26 14 17/1.4.1., die Heizkostenbeträge für den Abrech- nungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 festgesetzt.

Gemäß § 24 Abs. 4 der Dienstwohnungsvor- schriften vom 28. Januar 1997 (Kirchl. Amtsbl.

S. 45), zuletzt geändert am 01. Dezember 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 220), bestimmen wir in Überein- stimmung mit den vom Land Niedersachsen festge- setzten Sätzen für den Abrechnungszeitraum vom 1.

Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 die zur endgültigen Berechnung des Heizkostenentgelts maßgebenden Beträge je Quadratmeter der zu berücksichtigenden beheizbaren Wohnfl äche wie folgt:

a) Fossile Brennstoffe, Abwärme 11,59 Euro b) Fernheizung und übrige

Heizungsarten 12,52 Euro

Das Landeskirchenamt

G u n t a u

II. Verfügungen

(6)

2. Gesamtzuweisung 2.1 Rechtsgrundlagen

Zur Finanzierung ihrer Aufgaben und der Aufga- ben der kirchlichen Körperschaften in den Kirchen- kreisen erhalten die Kirchenkreise von Seiten der Landeskirche eine Gesamtzuweisung (§ 2 Abs. 1 Nr.

1 und § 9 FAG). Sie setzt sich zusammen aus dem Allgemeinen Zuweisungswert, d. h. dem Anteil eines Kirchenkreises am Allgemeinen Zuweisungs- volumen, bemessen nach Allgemeinen Schlüsseln (70 % nach der Zahl der Kirchenglieder, 20% nach der Zahl der Kirchen- und Kapellengemeinden und 10% unter Berücksichtigung besonderer regi- onaler Lebensverhältnisse) und der Zuweisung nach Besonderen Schlüsseln für Sakralgebäude und zweckgebunden für Kindertagesstätten in den Kir- chenkreisen (s. www.evlka.de/fi nanzplanung;

Nummern 2.2 und 2.3.1).

Um Strukturanpassungen für die Kirchenkreise, die durch die Neuordnung des Finanzausgleichs im erheblichen Umfang fi nanziell schlechter ge- stellt werden, zu erleichtern, erhalten diese für den Planungszeitraum 2009-2012 eine Allgemeine Übergangshilfe (§ 29 FAG in Verbindung mit

§ 18 Abs. 1 und 2 FAVO) in Höhe von insgesamt 1,7 Mio. € (s. Kirchl. Amtsblatt Nr. 6/2007, S.

194). Diese wird durch einen Solidaritätsbeitrag der Kirchenkreise fi nanziert, welche durch die Neu- ordnung wesentlich besser gestellt werden. Mit den Bescheiden vom 11. September 2007 haben wir die Höhe der Übergangshilfe und des Solidaritäts- beitrages für den Planungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 für die jeweiligen Kir- chenkreise festgesetzt. Die jährliche Gesamtzuwei- sung eines Kirchenkreises wird um die festgesetzte Übergangshilfe erhöht bzw. um den festgesetzten Solidaritätsbeitrag reduziert (s. www.evlka.de/

fi nanzplanung; Nummer 2.2.5).

Kirchenkreise, in deren Bereich sich Beratungs- stellen (Ehe-, Lebens- und Erziehungsberatungsstel- len sowie Fachstellen für Sucht und Suchtpräventi- on) befi nden, erhalten zudem ab dem Haushaltsjahr 2009 statt der bisherigen landeskirchlichen Ein- zelzuweisung nun mit der Gesamtzuweisung eine Besondere Übergangshilfe nach § 30 FAG, die Strukturanpassungen im Bereich der diakonischen Beratungsarbeit erleichtern soll. (s. www.evlka.

de/fi nanzplanung; Nummer 2.2.5).

Bei Kirchenkreisen mit veränderter Verrechnung nach § 28 Abs. 1 FAG wird der Allgemeine Zuwei- sungswert um einen § Vakanzabschlag gemäß

§ Abs. 28 Abs. 2 FAG in Höhe von 2% (Kirchl.

Amtsblatt Nr. 9/2008, S. 247) gekürzt. Erhält ein Nr. 28 Richtlinien für den Finanzausgleich

in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzaus- gleichsrichtlinien - FinanzR)

vom 2. März 2009

Aufgrund des § 12 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (FAG) vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 183) und der §§ 2 Abs.

2 und 3 Abs. 2 der Rechtsverordnung über den Fi- nanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Lan- deskirche Hannovers (Finanzausgleichsverordnung – FAVO) vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl.

S. 191), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung zur Änderung der Finanzausgleichsverordnung vom 29. August 2007 (Kirchl. Amtsbl. S. 194), erlassen wir die folgenden Richtlinien:

Übersicht 1. Neue Rechtsgrundlagen 2. Gesamtzuweisung

3. Einzelzuweisungen für diakonische und sonstige Einrichtungen, Dienste, Aufgaben und Maßnahmen

4. Sonderzuweisungen

5. Erträge des Pfarrvermögens 6. Verfahrenshinweise, Sonstiges 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

anderer Bestimmungen

1. Neue Rechtsgrundlagen

Am 1. Januar 2009 hat ein neuer (vierjähriger) Planungszeitraum begonnen, für den erstmalig das Finanzausgleichsrecht (Finanzausgleichsgesetz – FAG- und Finanzausgleichsverordnung – FAVO -) Anwendung fi ndet (s. Internet-Arbeitshilfen unter www.evlka.de/fi nanzplanung; Nummer 1.3.).

Das Finanzausgleichsrecht bildet dabei die (Rechts-)Grundlage für fi nanzielle Ansprüche der Kirchenkreise gegenüber der Landeskirche, aber auch der Kirchengemeinden gegenüber dem Kir- chenkreis. Es ist insbesondere auch Rechtsgrund- lage für die Gewährung von Gesamt-, Einzel-, Sonder-, Grund- und Ergänzungszuweisungen. Das Zuweisungsgesetz und die Zuweisungsverordnung sind dementsprechend zum 31. Dezember 2008 au- ßer Kraft getreten. Sie sind lediglich noch für die endgültige Festsetzung und Verwaltung von Zuwei- sungen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2008 anzuwenden (§ 34 Abs. 2 FAG).

(7)

Im Hinblick auf die zu erwartenden Kostenstei- -

gerungen bei den Personal-, Sach- und Bauausga- ben in 2009 ist das bereinigte Planungsvolumen 2008 um 2,6 % erhöht worden, so dass im landes- kirchlichen Haushalt für 2009 ein Allgemeines Zuweisungsvolumen in Höhe von 213.523.000,00

€ zur Verfügung steht.

Von der Erhöhung um 2,6 % ausgenommen wur- -

de der Zuweisungsanteil für die Pfarrbesoldung und -versorgung. Im Interesse größerer Planungs- sicherheit für die Kirchenkreise werden die im Allgemeinen Zuweisungsvolumen enthaltenen Personalausgaben für die Pfarrbesoldung und -versorgung nicht nur in 2009, sondern für den gesamten Planungszeitraum nicht erhöht. Im Ge- genzug bleiben die Durchschnittsbeträge für die Verrechnung der Kosten für die Pfarrbesoldung und -versorgung (§ 10 Abs. 2 FAG) im Planungs- zeitraum 2009-2012 unverändert.

Darüber hinaus hat die Landessynode beschlos- -

sen, aufgrund der zeitweise verbesserten Kirchen- steuereinnahmen den Kirchenkreisen im Haus- haltsjahr 2009 einmalig einen Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 15 Mio. € zukommen zu lassen. Dieser Betrag ist daher in das o. a. All- gemeine Zuweisungsvolumen 2009 zusätzlich einbezogen worden und wird nach den gleichen Schlüsseln mit verteilt. Die Mittel sollen die Um- setzung der erforderlichen Strukturveränderungen (z. B. Schaffung einer Ausgleichsrücklage, Auf- bau eines Gebäudemanagements, Maßnahmen zur Energieeinsparung, Abfederung der erforder- lichen Einsparungen nach dem Aktenstück Nr.

98 der 23. Landessynode) in den Kirchenkreisen erleichtern. Die Kirchenkreise haben diese Ein- malzahlung im Rahmen des Abschlages auf die Gesamtzuweisung 2009 für den Monat Januar 2009 bereits erhalten.

Neben dem vorgenannten Allgemeinen Zu- weisungsvolumen für die Gesamtzuweisung ist im landeskirchlichen Haushalt ein Betrag von 11.140.000,00 € für den nach den Besonderen Schlüsseln (Sakralgebäude, Kindertagesstätten) berechneten Gesamtzuweisungsanteil vorgese- hen sowie Mittel in Höhe von 3.428.000,00 € als Besondere Übergangshilfe für Strukturanpas- sungen im Bereich der diakonischen Beratungs- arbeit (§ 30 FAG). Näheres zur Besonderen Über- gangshilfe ist in der Rundverfügung K1/2009 vom 13. Januar 2009 dargelegt.

2.3 Berechnung, monatlicher Abschlag, Festsetzung

Die Berechnung der Gesamtzuweisung wird von 2009 an nicht mehr mit dem EDV-Programm “Ge- Kirchenkreis eine Allgemeine Übergangshilfe oder

ist er zur Zahlung eines Solidaritätsbeitrages ver- pfl ichtet, so wird für die Berechnung des Vakanz- abschlages der Allgemeine Zuweisungswert um den Betrag der Übergangshilfe erhöht oder um den Betrag des Solidaritätsbeitrags verringert (s. www.

evlka.de/fi nanzplanung; Nummer 2.2).

2.2 Zur Verfügung stehende Mittel

Für das Haushaltsjahr 2009 hat die Landessyno- de ein Allgemeines Planungsvolumen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FAG in Höhe von 202,65 Mio. € fest- gesetzt.

Auf dieser Rechtsgrundlage hatten wir den Kir- chenkreisen mit Bescheid vom 11. September 2007 den Zuweisungsplanwert nach § 8 Abs. 1 FAG, d. h. den geplanten Anteil des Allgemeinen Planungsvolumens, der nach den Allgemeinen Schlüsseln zur Berechnung der Gesamtzuweisung auf den jeweiligen Kirchenkreis entfallen soll, mit- geteilt und festgesetzt.

Das Allgemeine Zuweisungsvolumen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 FAG), also der Betrag, der in einem Haushaltsjahr des Planungszeitraums tatsächlich für den nach den Allgemeinen Schlüsseln berechne- ten Teil der Gesamtzuweisung zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem von der Landessynode beschlos- senen landeskirchlichen Haushalt.

Für das Haushaltsjahr 2009 sieht der landes- kirchliche Haushaltsplan ein Allgemeines Zuwei- sungsvolumen in Höhe von 228.523.000,00 € vor, das sich wie folgt zusammensetzt:

Das Allgemeine Zuweisungsvolumen basiert auf -

dem Allgemeinen Planungsvolumen in Höhe von 202.650.000,00 €, dessen Berechnung in Abschnitt II. des Aktenstücks Nr. 105 E der 23. Landessynode zu fi nden ist (www.evlka.

de/fi nanzplanung im Download-Bereich zu 1.

Grundlagen des Finanzausgleichs, weiterführen- de Texte).

Zur Errechnung des Zuweisungsvolumens ist ab- -

weichend von der Berechnung im Aktenstück Nr. 105 E der im Allgemeinen Planungsvolumen enthaltende Personalkostenanteil insbesonde- re wegen der eingetretenen Kostensteigerungen durch Übernahme des TV-L nicht um 3 % ( je- weils 1,5 % für 2007 und 2008), sondern um 1,5

% für 2007 und 10,0 % für 2008 erhöht worden.

Hierdurch ergibt sich für 2008 ein bereinigtes Fi- nanzvolumen in Höhe von rd. 218.000.000,00 €. Dieser Betrag ist für das Haushaltsjahr 2009 nach Vorgabe gemäß Aktenstück Nr. 105 E um 3,5 % zu kürzen, so dass sich ein bereini- gtes Allgemeines Planungsvolumen in Höhe von 210.370.000,00 € ergibt.

(8)

lage von Durchschnittsbeträgen für Pfarrstellen bzw.

für Superintendenturpfarrstellen mit der Gesamtzu- weisung verrechnet.

Für den gesamten Planungszeitraum 2009 –2012 beträgt der Verrechnungsbetrag je Superintenden- turpfarrstelle 83.600,00 € und je voller Pfarrstel- le 70.900,00 € (s. Kirchl. Amtsbl. Nr. 9/2008, S.

248).

Etwaige Kostensteigerungen in diesem Bereich werden unmittelbar aus dem landeskirchlichen Haushalt fi nanziert. Dies gilt auch für den einmalig an die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse (NKVK) zu zahlenden Ausgleichsbetrag in Höhe von 77,6 Mio. € sowie die Erhöhung der Versor- gungskassenbeiträge zum 01. Januar 2010 (Kirchl.

Amtsblatt Nr. 1/2009, S. 9).

Die Verrechnungsbeträge werden auf der Grund- lage des Stellenrahmenplans des Kirchenkreises berücksichtigt; zusätzlich werden Pfarrstellen und Pfarrstellenanteile verrechnet, die im Stellen- rahmenplan zwar nicht vorgesehen, aber tatsächlich besetzt sind (§ 10 Abs. 2 FAG).

Ändert sich im Laufe eines Haushaltsjahres der Umfang einer Pfarrstelle, so erfolgt eine monats- weise Berücksichtigung. Die Berechnung der zu berücksichtigenden Pfarrstellenanteile wird auf vier Dezimalstellen gerundet.

Hinsichtlich der Grundsätze für die Verrechnung von Pfarrstellen, Pfarrstellenanteilen sowie von ei- gen– oder fremdfi nanzierten Pfarrstellenanteilen verweisen wir auf das Merkblatt „Verrechnung von Pfarrstellen(anteilen), neue Version August 08“

in unseren Internet-Arbeitshilfen www.evlka.de/

fi nanzplanung (dort: Downloads zu Ziffer 5.2.1 Gesamtzuweisung).

2.7 Versorgungsbeiträge für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen

Die Verrechnung der Versorgungsbeiträge für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erfolgt in Höhe der tatsächlich vom Landeskirchenamt an die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse zu zah- lenden Beträge, auch wenn eine Stelle eigen- oder fremdfi nanziert wird. Für Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen erfolgt eine Ver- rechnung im Umfang von 60% des Versorgungsbei- trages. Die Verrechnung der Versorgungsbeiträge wird bei dem Kirchenkreis, in dem der Kirchenbe- amte oder die Kirchenbeamtin angestellt ist, vorge- nommen.

Besteht eine Verwaltungsstelle für mehrere Kir- chenkreise, so ist von diesen eine Vereinbarung über die Aufteilung der Verrechnungsbeträge zu treffen.

samtzuweisung Programm zur Berechnung der Ge- samtzuweisung, Ermittlung der monatlichen Ab- schläge und Festsetzung der Gesamtzuweisung”

erfolgen.

Vor Zahlung des ersten Abschlages für den Mo- nat Januar wird den Kirchenkreisen auf elektro- nischem Wege eine Berechnung der voraussicht- lichen Gesamtzuweisung sowie die Höhe der daraus ermittelten monatlichen Abschläge übermittelt. Bei späteren Änderungen, die mehr als 1.000,00 € pro Monat ausmachen, erfolgt eine Anpassung der mo- natlichen Abschlagszahlung. Die monatlichen Teil- abschläge werden auf volle Tausend gerundet.

Jeweils nach Ablauf des Jahres wird für das zu- rückliegende Haushaltsjahr in Abstimmung mit der jeweiligen Verwaltungsstelle die Festsetzung der Gesamtzuweisung vom Landeskirchenamt vor- genommen und dem jeweiligen Empfänger elektro- nisch bekannt gegeben, es sei denn, der Empfänger verlangt einen Bescheid in Schriftform.

2.4 Ausgangsdaten

Die vom Landeskirchenamt durch Bescheid vom Juli 2007 festgestellten Ausgangsdaten bleiben als Berechnungsgröße für die Gesamtzuweisung im jeweiligen Planungszeitraum unverändert (§ 4 Abs.

1 FAVO).

Eine jährliche Fortschreibung der Anzahl der Kir- chenglieder, der Kirchen- und Kapellengemeinden und der Einwohner in Mittel- und Oberzentren ent- fällt damit (s. Internet-Arbeitshilfen www.evlka.

de/fi nanzplanung; Nummer 2.2).

2.5 Verwaltungsstelle

Die Finanzierung der Verwaltungsstellen ist zu- künftig in erster Linie aus der Erfüllung ihrer Auf- gaben heraus durch Verwaltungskostenumlagen si- cherzustellen, im Übrigen aus Zuweisungsmitteln.

Besteht eine gemeinsame Verwaltungsstelle für mehrere Kirchenkreise, ist von diesen eine Verein- barung über die Aufteilung der Kosten zu treffen (s.

www.evlka.de/fi nanzplanung; Nummern 1.3.5, 5.1.4 und weiterführende Texte zu Nr. 5 betr. Kosten eines Arbeitsplatzes).

2.6 Pfarrbesoldung- und versorgung

In der Gesamtzuweisung sind erstmalig für sämt- liche Kirchenkreise auch Mittel für die Besoldung sowie die Beiträge zur Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen in Höhe von rd. 89,0 Mio. enthal- ten. Da die Landeskirche als Dienstherr der Pfarrer und Pfarrerinnen deren Gehälter und die Beiträge zur Versorgungskasse fi nanziert, werden die Pfarr- besoldung und Versorgungsbeiträge auf der Grund-

(9)

ausgenommen sind Gruppen, die aufgrund des bis 31. Dezember 2009 laufenden Programms zur Krippenförderung eingerichtet worden sind; für di- ese Gruppen kann in 2009 auch eine monatsweise Berücksichtigung erfolgen. Für Hortgruppen, in de- nen im Jahresdurchschnitt die Betreuungszeiten von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche unter- schritten werden, verringert sich der Pauschalbetrag um 50 %. Für Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen, von denen mindestens eine ganztägig betreut wird, wird eine Leitungspauschale berück- sichtigt.

3. Einzelzuweisungen für besondere Aufgaben, Maßnahmen oder Einrichtungen nach § 7 FAVO 3.1 Einzelzuweisungen für diakonische

Aufgaben, Maßnahmen oder Einrichtungen

3.1.1 Allgemeine Hinweise

Bei den Einzelzuweisungen für diakonische Ein- richtungen werden im Haushaltsjahr 2009 aufgrund der Beschlüsse der Landessynode weitere Kürzungen der Personal- und Sachkostenanteile gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 wie folgt berücksichtigt:

Kürzung der Per- sonalkostenanteile

Kürzung der Sach- kostenanteile Krankenhausseelsorge s. Fußnote 1 2 % Seelsorge an Blinden und Ge-

hörlosen, Telefonseelsorge

s. Fußnote 1 2 %

Fachberatung für Kindergartenarbeit²

s. Fußnote 1 1 %

Bahnhofsmission² 2,6 % 2 %

Straffälligenhilfe² 2,4 % 2 %

Familienbildungsstät- ten (außer Hannover)

2,4 % 2 %

1zentrale Umsetzung der Kürzungen durch das Landeskirchenamt

² Die Mittel werden ab 2009 von der Landeskirche als Zuwendung an das Diakonische Werk der Lan- deskirche gegeben und von dort aus an die Empfän- ger weitergegeben.

Die Bewilligung von Einzelzuweisungen setzt vo- raus, dass alle örtlichen und überörtlichen Finan- zierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Auf- grund der Haushaltslage der Landeskirche ist es nicht möglich, weitere Dienste und Einrichtungen in das Zuweisungsverfahren einzubeziehen.

Ausfallende staatliche und kommunale Mittel können nicht durch Zuweisungen der Landeskirche ausgeglichen werden.

2.8 Besondere Schlüssel 2.8.1 Sakralgebäude

Der Bestand der Kirchen- und Kapellengebäude sowie der dazugehörigen Glockentürme wird zum Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres berücksichtigt (§ 2 Abs. 1 FAG). Dies gilt auch, wenn während des Haushaltsjahres Veränderungen am Bestand von Kirchengebäuden (Kubaturände- rungen, Verkauf von Gebäuden, Änderungen beim Umfang der Bauunterhaltungspfl icht gem. § 2 Abs.

3 FAVO) eintreten.

Die pro Kubikmeter umbauten Raumes zu berück- sichtigenden Beträge werden gem. § 2 Abs. 2 FAVO für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:

Größenklasse Betrag je m³ Mindestbetrag

bis 1.000 m³ 2,29 /m³

1.001 bis 2.500 m³ 2,19 /m³ 2.290,00

2.501 bis 4.500 m³ 2,07 /m³ 5.475,00

4.501 bis 7.500 m³ 1,84 /m³ 9.315,00

7.501 bis 12.000 m³ 1,60 /m³ 13.800,00

über 12.000 m³ 1,37 /m³ 19.200,00

Für die Berechnung des umbauten Raumes ist die Norm DIN 277 Ausgabe 1960 anzuwenden. Die Anzahl der Kubikmeter ist auf eine volle Zahl zu runden.

Ausnahmsweise kann für gottesdienstliche Räu- me in Gemeindezentren dann ein Betrag wie für Kirchen- und Kapellengebäude berechnet werden, wenn

der Raum im Hinblick auf die Nutzung als Got- -

tesdienstraum eine besondere Gestaltung und Ausstattung hat und

der Raum weit überwiegend für gottesdienstliche -

Zwecke genutzt wird und

der gottesdienstliche Raum und die eigentlichen -

Gemeinderäume räumlich so getrennt sind, dass es sich praktisch um zwei selbständige Gebäude- teile handelt.

2.8.2 Kindertagesstätten nach § 3 FAVO Die Höhe der Pauschalen wird gemäß § 3 Abs. 2 FAVO wie folgt festgesetzt:

1. Ganztagsgruppe mit 19.015,00

2. Halbtagsgruppe (Vor- oder Nachmittags- gruppe) mit

9.690,00

3. Hortgruppe mit 19.965,00

4. Leitungspauschale mit 2.500,00

Der Bestand der Gruppen in Kindertages- stätten wird grundsätzlich zum Stand 1. August des jeweiligen Haushaltsjahres berücksichtigt. Hiervon

(10)

Bruttopersonalkosten festgesetzt. Im übrigen verwei- sen wir auf die Ausführungen in unserem Schreiben betr. Ambulante pfl egerische Dienste – Diakonie-/

Sozialstationen vom 8. Juli 2008. Diese bleiben un- verändert bestehen.

3.1.2.3 Telefonseelsorge

Soweit in Einzelfällen keine abweichenden Rege- lungen bestehen, betragen die Einzelzuweisungen höchstens 80 % der anerkannten Personal- und Sachausgaben.

3.1.2.4 Familienbildungsstätten

Die Bewilligung von Einzelzuweisungen setzt voraus, dass alle anderen Finanzierungsmöglich- keiten (Zuwendungen des Landes, der Kommunen, Teilnehmerbeiträge u. a.) ausgeschöpft werden.

Die Einzelzuweisungen werden nach Maßgabe des Haushaltes der Landeskirche, soweit keine abwei- chenden Regelungen bestehen, nach folgendem Schlüssel berechnet:

a) Für höchstens zwei Fachkräfte werden 60,0 % der Entgeltgruppe (Stufe 4) TV-L, in die die je- weilige Fachkraft eingruppiert ist, berücksichti- gt. Dabei wird eine Stelle jedoch bis höchstens Entgeltgruppe 13 (Stufe 4) TV-L und eine Stelle bis höchstens Entgeltgruppe 12 (Stufe 4) nach TV-L berücksichtigt. Als Obergrenze für die Be- rechnung gilt die Eingruppierung zum Stand 01.

Januar 1996.

b) Für Verwaltungskräfte werden 60,0 % der Entgeltgruppe 5 (Stufe 4) TV-L berücksichtigt.

Dabei werden für bis zu 5.000 von den Fami- lienbildungsstätten erteilten Unterrichtsstunden höchstens eine halbe Stelle, von 5.000 bis 10.000 Unterrichtsstunden eine Stelle, ab 10.000 Unter- richtsstunden 1,5 Stellen berücksichtigt.

c) Für gemietete Räume werden 50 % des Miet- zinses berücksichtigt.

d) Außerdem werden bei der Berechnung der Ein- zelzuweisungen Unterrichtsstundenpauschalen berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung sind die nach Abzug der Beträge a bis c verblei- benden Haushaltsmittel und die Summe aller von den Familienbildungsstätten erteilten Unter- richtsstunden.

3.1.2.5 Gefängnisseelsorge

Die Landeskirche gewährt Einzelzuweisungen zur Finanzierung von Sachausgaben, soweit diese nicht vom Land Niedersachsen getragen werden.

Die Zuweisungsbeträge werden aufgrund eines vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der Pastoren und Antragstellung

Sofern in Kirchengemeinden, Gesamtverbänden oder beim Kirchenkreis Einrichtungen und Dien- ste bestehen, für die Einzelzuweisungen nach § 14 Abs. 1 ZuwVO beantragt werden, sind die Anträge möglichst zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres, spätestens jedoch bis zum

31. März eines jeden Jahres

vorzulegen. Soweit für die Form oder das Verfahren der Antragstellung keine besonderen Regelungen an anderer Stelle getroffen worden sind, sind den Anträgen Abdrucke der entsprechenden Unterab- schnitte aus dem Haushaltsplan beizufügen.

Abdeckung eines Mehrbedarfs bei den Personalausgaben

Einzelzuweisungen zur Deckung eines Mehrbe- darfs bei den Personalausgaben können, soweit eine Finanzierung anderweitig nicht möglich ist, im Rah- men verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden.

Entsprechende Anträge sind bis zum

10. Januar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres

beim Landeskirchenamt zu stellen. Einzelzuwei- sungen zur Deckung eines Mehrbedarfs bei den Sachausgaben sind grundsätzlich nicht möglich.

3.1.2 Bemessung

3.1.2.1 Krankenhausseelsorge

In die Einzelzuweisung werden einbezogen:

a) Personalausgaben für Diakone und Diako- ninnen,

b) Sachausgaben für besetzte Planstellen für Dia- kone und Diakoninnen und

c) Sachausgaben, die durch die Tätigkeit der mit der Krankenhausseelsorge landeskirchlich be- auftragten Pastoren und Pastorinnen entstehen, sofern es sich um planmäßig vorgesehene Stellen handelt.

3.1.2.2 Ambulante pfl egerische Dienste Die Mittel zur Förderung des diakonischen Profi ls der Einrichtungen werden im Haushaltsjahr 2009 nicht mehr als landeskirchliche Einzelzuweisungen gezahlt, sondern von der Landeskirche als Zuwen- dung an das Diakonische Werk gegeben und von dort aus an die Empfänger weitergegeben. Die Mittel werden letztmalig für 2009 auf 2 % der anerkannten

(11)

arbeiter und Mitarbeiterinnen die anteiligen Perso- nalausgaben als Einzelzuweisungen nach dem tat- sächlichen Bedarf zur Verfügung gestellt.

3.2.4 Instandsetzungen an und in Kirchen- und Kapellengebäuden sowie den dazu gehörenden Glockentürmen, Neubauten und Erweiterungen kirchlicher Gebäude

Wegen der Einzelzuweisungen für Instandset- zungen an und in gottesdienstlichen Gebäuden so- wie für Neubauten und Erweiterungen wird auf § 18 der Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpfl ege (RechtsVOBau) vom 15.

Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 219; Rechts- sammlung Nr. 62-1) in Verbindung mit den Durch- führungsbestimmungen zur RechtsVOBau (DBBau) vom 15. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 222;

RS Nr. 62-2) hingewiesen.

3.2.5 Praktikantenentgelt für Berufs- praktikanten und -praktikantinnen für den Beruf des Diakons und der Diakonin

Berufspraktikanten und -praktikantinnen sind zwar Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des Mitarbeitergesetzes; sie stehen aber in einem Ausbildungsverhältnis. Das an sie während ihrer praktischen Tätigkeit in einer Ausbildungsstelle zu zahlende Praktikantenentgelt wird als Einzelzuwei- sung gewährt, sofern eine schriftliche Zusage des Landeskirchenamtes vorliegt. Bei der Auszahlung ist die Rundverfügung K3/1994 vom 28. April 1994 zu beachten.

3.2.6 Archivpfl ege

Zu den Honoraren, die von den Kirchenkreisen an die vom Landeskirchenamt ernannten ehrenamt- lichen Kirchenkreisarchivpfl eger und -pfl egerinnen gezahlt werden, wird auf Antrag eine Einzelzuwei- sung gewährt. Vom Haushaltsjahr 2011 an entfällt die Bewilligung von Einzelzuweisungen; die Hono- rare sind dann aus Mitteln der Gesamtzuweisung der Kirchenkreise zu fi nanzieren.

Für die Restaurierung von Kirchenbüchern und anderer historisch wertvoller Archivalien können auf Antrag Einzelzuweisungen bewilligt werden, wenn die Kosten die örtlich vorhandenen Mittel deutlich übersteigen.

3.2.7 Angemietete Diensträume

Die Kosten für anzumietende Dienstwohnungen und Amtszimmer für Pfarrer und Pfarrerinnen der Pastorinnen an den Justizvollzugsanstalten festge-

legten Verteilerschlüssels berechnet.

3.1.2.6 Projekte im diakonischen Bereich Mittel zur Finanzierung besonderer Projekte in den Bereichen Kinder und Familien, Familienzentren, Pfl ege und Profi lierung diakonischer Einrichtungen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf Antrag gewährt werden. Die Mittel werden aber nicht mehr als landeskirchliche Einzelzuweisungen gezahlt, sondern von der Landeskirche als Zuwen- dung an das Diakonische Werk gegeben und von dort aus an die Empfänger weitergegeben. Näheres zu den Zuwendungsbedingungen ist in der Rund- verfügung G1/2009 vom 27. Januar 2009 dargelegt.

Diese Bedingungen bleiben unverändert bestehen.

3.2 Einzelzuweisungen für sonstige Aufgaben, Maßnahmen oder Einrichtungen

3.2.1 Kur- und Urlauberseelsorge

Die Kirchenkreise Clausthal-Zellerfeld, Cuxha- ven, Emden, Harlingerland, Herzberg und Norden erhalten zur Finanzierung ihres erhöhten Gebäude- und Wohnungsbestandes im Rahmen der Kur- und Urlauberseelsorge (zusätzlicher Gemeinderaum- bedarf für die Urlauberarbeit und Wohnungen zur Unterbringung von Kurpredigern und Kurpredige- rinnen) Einzelzuweisungen nach § 7 Nr. 6 FAVO.

Diese werden ohne besonderen Antrag im Rahmen der dafür im Haushalt der Landeskirche vorgese- henen Mittel, in der Summe jedoch höchstens mit dem Betrag des Vorjahres, zur Verfügung gestellt.

Grundlage der Berechnung sind die Übernach- tungszahlen der Kurgäste in den betreffenden Orten der Kirchenkreise (sog. fi ktive Gemeindeglieder).

Bei den Kurpredigerwohnungen wird die Anzahl der Monate zugrunde gelegt, für die eine Beauftra- gung zum Kurpredigerdienst erteilt wurde.

3.2.2 Schulpfarrer und -pfarrerinnen sowie Berufsschuldiakone und -diakoninnen

Für den Bedarf der Schulpfarrämter sowie der Berufsschuldiakone und -diakoninnen können im Haushaltsjahr 2009 Einzelzuweisungen von jeweils bis zu 1.300,00 € bewilligt werden.

3.2.3 Personalausgaben für nicht voll ein- setzbare Mitarbeiter und Mitarbeiter- innen

Vom Haushaltsjahr 2009 an werden für diese Mit-

(12)

berücksichtigt worden. Durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bedingte Mehrkosten, die bisher im Rahmen der Ge- samtzuweisung berücksichtigt worden sind (sog. Alt- fälle), sind von den betreffenden Kirchenkreisen vom Haushaltsjahr 2009 an gesondert anzufordern.

4. Sonderzuweisungen 4.1 Voraussetzungen

In der Regel können Sonderzuweisungen nur in den anschließend genannten Fällen für unabweis- bare, nicht vorhersehbare Ausgaben kirchlicher Körperschaften bereit gestellt werden. Zusagen für Sonderzuweisungen sind grundsätzlich bis zum Ab- lauf des auf die Zusage folgenden Haushaltsjahres befristet.

4.2 Anwendungsfälle

Sonderzuweisungen kommen aus folgenden An- lässen in Betracht:

4.2.1 Katastrophen- oder sonstige Fälle In den Fällen, in denen eine kirchliche Körper- schaft unverschuldet zu einer Ausgabe verpfl ichtet wird, zu deren Finanzierung keine ausreichenden Mittel nicht aufgebracht werden können und Dritte nicht zahlungsverpfl ichtet sind, können Sonderzu- weisungen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Ausgabe den Betrag von 2.500,00 € (Eigenbeteili- gung von Kirchengemeinde und/oder Kirchenkreis) übersteigt (z. B. Überschwemmungen, Steinschlag, Ölschäden, Wasserschäden).

4.2.2 Gerichts-, Anwalts- und sonstige Prozesskosten

Sonderzuweisungen werden für Gerichts-, Anwalts- und sonstige Prozesskosten bereitgestellt, wenn dem Verfahren ein anerkanntes allgemeinkirchliches Interesse zugrunde liegt und soweit das Landeskir- chenamt vorab eine Klage oder eine Erledigung eines Rechtsstreites durch vorherigen Vergleich genehmigt sowie eine Finanzierungszusage gegeben hat.

4.2.3 Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten

4.2.3.1 Sonderzuweisungen werden zur Verfü- gung gestellt für Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten (bei Anschluss- und Benutzungs- zwang) aufgrund des Baugesetzbuches oder des Kommunalabgabengesetzes (Beiträge und Kostener- stattungsansprüche) für die Herstellung, Anschaf- Landeskirche sowie die Kosten für Dienstzimmer

von Kandidaten und Kandidatinnen des Predigt- amtes sind nach Prüfung durch die oberste Dienst- behörde im Einzelfall weiterhin gesondert erstat- tungsfähig.

3.2.8 Zusammenlegung von Verwaltungs- stellen

Zur Mitfi nanzierung der Umzugskosten von Ver- waltungsstellen der Kirchenkreise und der in die- sem Zusammenhang notwendigen Investitionen für Büroausstattung und Verkabelung stellt die Lan- deskirche den Kirchenkreisen auf Antrag pauschal 3.000,00 € pro zu verlegenden Arbeitsplatz zur Verfügung.

3.2.9 Beratungskosten bei Fusionen oder Kooperationen von Kirchenkreisen oder kirchlichen Verwaltungsstellen Einzelzuweisungen zur Finanzierung von Bera- tungskosten können im Rahmen verfügbarer Haus- haltsmittel auf Antrag gewährt werden.

3.2.10 Fachaufsicht für Kirchenmusik durch Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen

Vom Haushaltsjahr 2009 an wird die Finanzierung des Anteils in Höhe von 40 % der Personalausgaben der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdi- rektorinnen als Einzelzuweisung nach dem tatsäch- lichen Bedarf zur Verfügung gestellt.

3.2.11 Zulagen für die Küsterfachberatung und für die Geschäftsführung der Ev. Jugend in den Sprengeln

Soweit Küster und Küsterinnen die Küsterfach- beratung für ihre Berufsgruppe wahrnehmen oder Kreisjugendwarten und Kreisjugendwartinnen die Geschäftsführung der Evangelischen Jugend in den Sprengeln übertragen worden ist, wird der mit der Übernahme dieser zusätzlichen Aufgaben verbun- dene Aufwand durch die Zahlung einer persönlichen Zulage entschädigt. Als Einzelzuweisungen werden die Zulagen den Anstellungsträgern erstattet.

3.2.12 Mehrkosten bei Altersteilzeit

Die Ausgaben für die bisher nach Bedarf berück- sichtigten Personalausgaben für Altersteilzeit sind ab 2009 von den Kirchenkreisen allein zu tragen. Zur Erleichterung des Übergangs sind hierfür bei der Berechnung des Allgemeinen Planungsvolumens für die Haushaltsjahre 2009-2012 entsprechende Mittel

(13)

geverfahren bei Erschließungs-, Anlieger- und An- schlusskosten können Sonderzuweisungen bewilligt werden, wenn die Zustimmung des Landeskirchen- amtes vorliegt.

4.2.3.3 Sonderzuweisungen werden nicht gewährt für:

Kosten für die Herstellung, Erweiterung und Er- -

neuerung von Hausanschlüssen, die ursächlich im Zusammenhang mit Neubau- und Instandset- zungsmaßnahmen stehen;

mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, -

Erweiterung und Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ursächlich im Zusammenhang ste- hende Kosten für bauliche Aufwendungen in Ge- bäuden;

Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten -

für Grundstücke,

von Einrichtungen, die sich selbst tragen

>

müssen (z.B. Friedhöfe),

der Pfarrdotation, die dazu bestimmt sind,

>

mit ihren Erträgen der Besoldung und der Versorgung der Pastoren und Pastorinnen zu dienen (Abzug vom Stellenaufkommen gemäß

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FAVO);

soweit sie den Einrichtungen der Jugendhilfe

>

(Kindergärten, Kindertagesstätten) dienen.

4.2.4 Änderung von Energieversorgungs- anschlüssen (z.B. Verkabelung von Frei- leitungen)

Nummer 4.2.3 gilt entsprechend.

4.2.5 Ausgleichsbeträge nach dem Bau- gesetzbuch

Nummer 4.2.3 gilt entsprechend.

4.2.6 Instandsetzungsarbeiten auf kirchlichen Friedhöfen

Instandsetzungsarbeiten auf kirchlichen Friedhö- fen können im eingeschränkten Umfang gefördert werden. Im übrigen gilt nach wie vor der Grundsatz, dass kirchliche Friedhöfe sich selbst tragen müssen.

Kirchliche Friedhöfe sind in die Gesamtzuweisung nicht einbezogen.

5. Erträge aus Pfarrvermögen

5.1. Stellenaufkommen nach § 15 FAG Die Verwaltungsvorschriften über die Verwen- dung des Pfarrstellenaufkommens vom 27. Dezem- ber 1974 (Kirchl. Amtsbl. 1975, S. 8), zuletzt ge- fung, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung

einer Erschließungsanlage oder öffentlichen Ein- richtung und für damit ursächlich im Zusammen- hang stehende Kosten für bauliche Aufwendungen auf dem beitragspfl ichtigen Grundstück, soweit sie nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages ent- stehen für Grundstücke,

die mit Gebäuden oder Gebäudeteilen bebaut -

sind, die für die allgemeine kirchliche Arbeit er- forderlich sind (Kirchen, Kapellen mit Ausnahme von Friedhofskapellen, Glockentürme, Gemein- dehäuser, Pfarrhäuser) sowie für Gebäude, die aus Gründen des Denkmalschutzes zwingend erhalten werden müssen und deren Erhaltung nicht durch Einnahmen oder Zuschüsse gedeckt werden kann für die diesen Gebäuden oder Ge- bäudeteilen zuzurechnende Grundstücksfl äche (Aufteilung nach Kubatur);

die mit sonstigen Gebäuden oder Gebäudeteilen -

bebaut sind, für die diesen Gebäuden und Gebäu- deteilen zuzurechnende Grundstücksfl äche, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen nachgewiesen werden können:

die laufenden Einnahmen und die für die

>

Baupfl ege des Gebäudes gebildete Rücklage reichen zur Finanzierung der Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten nicht aus, eine darlehensweise Finanzierung der Er-

>

schließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten ist nicht möglich, da die Mieteinnahmen nicht ausreichen und auch nicht erhöht werden können, um einen Schuldendienst zu fi nan- zieren,

das Gebäude ist zur Zeit unveräußerlich oder

>

in dem Gebäude sind Räume enthalten, die bei der Gesamtzuweisung berücksichtigt wer- den,

das Gebäude oder der Gebäudeteil wird vo-

>

raussichtlich innerhalb von 5 Jahren für kirchliche Zwecke benötigt werden;

die nicht bebaubar sind (z.B. landwirtschaftlich -

genutzte Grundstücke) sowie für unbebaute be- baubare Grundstücke und selbständig bebaubare Teilfl ächen bebauter Grundstücke, die für kirch- liche Zwecke benötigt werden;

die unbebaut, aber bebaubar sind und für selb- -

ständig bebaubare Teilfl ächen bebauter Grund- stücke, die nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sämtliche anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und eine Veräußerung nicht möglich ist.

Die Sonderzuweisung kann unter Aufl agen und Bedingungen bewilligt werden.

4.2.3.2 Für Anwalts- und Gerichtskosten im Zu- sammenhang mit Rechtsbehelfsverfahren und Kla-

(14)

schrift beim Kirchenkreisvorstand in ...

einzulegen. Die Frist ist auch bei rechtzeitigem Ein- gang beim Kirchenkreisamt gewahrt.“

Für die Rückforderung von Zuweisungen gelten die Regelungen der §§ 27 FAG und 16 FAVO.

6.3 Internet Arbeitshilfen

Die vollständigen Finanzausgleichrichtlinien zum aktuellen Stand befi nden sich in unseren Internet- Arbeitshilfen www.evlka.de/fi nanzplanung un- ter den weiterführenden Texten zu „1. Grundlagen des Finanzausgleichs“.

6.4 Verwaltungskostenumlage

Für vorübergehend (bis zum Ersatzlanderwerb oder der Anlage im Pfarrbesoldungsfonds) im Rück- lagen- und Darlehnsfonds des Kirchenkreises an- gelegte Verkaufserlöse der Dotation Pfarre soll die Verwaltungskostenumlage für die Verwaltung dieser Verkaufserlöse jährlich höchstens 0,5% des ange- legten Kapitals betragen.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Bestimmungen

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2009 in Kraft; sie sind erstmals auf Zuweisungen für das Haushaltsjahr 2009 anzuwenden.

Die Richtlinien für die Haushaltsplanung und die Bemessung von Zuweisungen sowie Hinweise für die Nutzung des EDV-Programms „Gesamtzu- weisung” (Haushalts- und Zuweisungsrichtlinien -HZR-) 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 121), zuletzt ge- ändert am 18. September 2008 (Kirchl. Amtsbl. S.

205), treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft, blei- ben jedoch für die Festsetzung und Verwaltung von Zuweisungen für die Haushaltsjahre bis einschließ- lich 2008 maßgebend.

Das Landeskirchenamt G u n t a u

ändert am 20. November 2001 (Kirchl. Amtsbl. S.

230) sind zum 31. Dezember 2008 außer Kraft ge- treten (s. Kirchl. Amtsbl. 2009, S. 29). Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für das Stellenaufkommen verweisen wir auf die Ausführungen in Nr. 1.1. der Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverord- nung über die Verwaltung des kirchlichen Grund- besitzes und Richtlinien zur Verwaltung kirchlichen Vermögens (DBGrundb und KapV) vom 29. Novem- ber 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 273). Zum Stellen- aufkommen gehören auch Erträge aus Wohn- und Geschäftsgrundstücken (sog. Renditeobjekte der Dotation Pfarre), die nach Absetzung der notwen- digen Aufwendungen zuzüglich angemessener Be- träge zur Bildung von Rücklagen verbleiben. Rege- lungen zur Angemessenheit der Rücklagen kann der Kirchenkreis in seiner Finanzsatzung treffen.

5.2. Erträge des Pfarrbesoldungsfonds Die Erträge des Pfarrbesoldungsfonds, welche nicht zur Werterhaltung der Fondseinlagen benötigt werden und die gemäß § 16 Abs. 3 FAG an die Kir- chenkreise auszuschütten sind, werden jeweils nach Ablauf des Haushaltsjahres, erstmalig im 1. Quar- tal 2010 für das Haushaltsjahr 2009, an die Kir- chenkreise überwiesen. Im gleichen Zuge erhalten die Kirchenkreise über die Zusammensetzung der Zinserträge eine entsprechende Mitteilung.

Bei der Haushaltsplanung 2009 kann vorläufi g eine Zinsausschüttung in Höhe von 2% eingeplant werden.

6. Verfahrenshinweise, Sonstiges 6.1 Nutzungsentschädigungen

Nutzungsentschädigungen, die im Rahmen einer Nachnutzung nach Beendigung des Dienstwoh- nungsverhältnisses von den ehemaligen Dienstwoh- nungsinhaberinnen und -inhabern gezahlt werden, verbleiben weiterhin bei der Landeskirche.

6.2 Zuweisungen der Kirchenkreise

Die Kirchengemeinden erhalten vom Kirchenkreis einen Bescheid über die Berechnung und Festset- zung der Grundzuweisung. Diese Bescheide sollen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Wir emp- fehlen folgende Formulierung:

„Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt wer- den. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nieder-

(15)

Nr. 30 Aufhebung der Ev.-luth. Kapellenge- meinde Bierde (Kirchenkreis Walsro- de)

Urkunde

Gemäß Artikel 29 Abs. 2 in Verbindung mit Arti- kel 28 der Kirchenverfassung wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes angeordnet:

§ 1

Die Ev.-luth. Kapellengemeinde Bierde in Böhme in der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Ahl- den in Ahlden (Aller) (Kirchenkreis Walsrode) wird aufgehoben. Die Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchenge- meinde Ahlden wird Rechtsnachfolgerin der Ev.- luth. Kapellengemeinde Bierde.

§ 2

Die Kapellenvorsteherinnen und Kapellenvorste- her werden Mitglieder des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Ahlden.

§ 3

Aus dem Grundvermögen der Ev.-luth. Kapellen- gemeinde Bierde (Dotation Kirche) gehen folgende Grundstücke auf die Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchen- gemeinde Ahlden (Dotation Kirche) über:

Gemarkung Flur Flurstück Fläche/ha Grundbuch von Blatt

Bierde 5 7/1 0,0655 Bierde 266

Bierde 6 115 1,2428 Bierde 266

Bierde 7 69/1 0,3459 Bierde 266

§ 4

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

H a n n o ve r, den 23. Februar 2009

Das Landeskirchenamt

In Vertretung:

(L.S.) D r. K r ä m e r Nr. 29 Aufhebung der Ev.-luth. Kapellenge-

meinde Norddrebber (Kirchenkreis Walsrode)

Urkunde

Gemäß Artikel 29 Abs. 2 in Verbindung mit Arti- kel 28 der Kirchenverfassung wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes angeordnet:

§ 1

Die Ev.-luth. Kapellengemeinde Norddrebber in Gilten in der Ev.-luth. St.-Pauli- und St.-Katharinen- Kirchengemeinde in Gilten (Kirchenkreis Walsro- de) wird aufgehoben. Die Ev.-luth. St.-Pauli- und St.-Katharinen-Kirchengemeinde in Gilten wird Rechtsnachfolgerin der Ev.-luth. Kapellengemeinde Norddrebber.

§ 2

Die Kapellenvorsteherinnen und Kapellenvorste- her werden Mitglieder des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. St.-Pauli- und St.-Katharinen-Kirchenge- meinde in Gilten.

§ 3

Aus dem Grundvermögen der Ev.-luth. Kapellen- gemeinde Norddrebber (Dotation Kirche) gehen fol- gende Grundstücke auf die Ev.-luth. St.-Pauli- und St.-Katharinen-Kirchengemeinde in Gilten (Dotati- on Kirche) über:

Gemarkung Flur Flurstück Fläche/ha Grundbuch von Blatt Norddrebber 1 305/1 0,6863 Norddrebber 182 Norddrebber 2 209/1 0,2018 Norddrebber 182 Norddrebber 2 68 0,0100 Norddrebber 182

§ 4

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

H a n n o ve r, den 23. Februar 2009 Das Landeskirchenamt

In Vertretung:

(L.S.) D r. K r ä m e r

(16)

Satzung für den Ev.-luth.

Kirchengemeindeverband Neustadt a. Rbge.

§ 1

Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

(1) Die Ev.-luth. Christus-Kirchengemeinde Mar- dorf, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Schneeren, die Ev.-luth. Johannes-Kir- chengemeinde Neustadt a. Rbge., die Ev.-luth.

Liebfrauen-Kirchengemeinde Neustadt a. Rbge., die Ev.-luth. St.-Thomas-Kirchengemeinde Bor- denau und die Ev.-luth. Bonifatius-Kirchenge- meinde Poggenhagen, nachfolgend Kirchenge- meinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden ge- meinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kir- chengemeindeverband.

(2) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet

„Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Neustadt a.

Rbge.“ Der Verband hat seinen Sitz in Neustadt am Rübenberge. Er ist eine Körperschaft des öf- fentlichen Rechts.

§ 2

Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes (1) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes

ist die inhaltliche, personelle und fi nanzielle Zu- sammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere

a) die Seelsorge,

b) die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit, Fortbil- dung und Dienstbefreiung,

c) die pfarramtliche Versorgung der Kirchenge- meinden über die Zuständigkeiten der Paro- chialgrenzen hinaus,

d) die Beteiligung an der Pfarrstellenbesetzung, e) die Anweisungsberechtigung für Haushalts-

mittel für die Diakone, f) die Kinder- und Jugendarbeit,

g) die schulnahe Jugendarbeit und die Bildungs- arbeit,

h) das Gebäudemanagement in der Region, i) die Koordinierung und Entfaltung musika-

lischer Aktivitäten.

(2) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammenge- schlossenen Kirchengemeinden weitere Auf- gaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.

(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchenge- meinden und die kirchengesetzlichen Entschei- Nr. 31 Errichtung des ,,Ev.-luth. Kirchenge-

meindeverbandes Neustadt a. Rbge.”

Urkunde

Gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Kirchenverfassung und § 101 Abs. 1 Satz 1 der Kirchengemeindeord- nung wird nach Anhörung der Beteiligten Folgendes angeordnet:

§ 1

Zur gemeinsamen Erfüllung kirchengemeindlicher Aufgaben werden

die Ev.-luth. St.-Thomas-Kirchengemeinde Bor- -

denau in Neustadt am Rübenberge,

die Ev.-luth. Christus-Kirchengemeinde Mardorf -

in Neustadt am Rübenberge,

die Ev.-luth. Johannes-Kirchengemeinde in Neu- -

stadt am Rübenberge,

die Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde in -

Neustadt am Rübenberge,

die Ev.-luth. Bonifatius-Kirchengemeinde Pog- -

genhagen in Neustadt am Rübenberge und die Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten -

Schneeren in Neustadt am Rübenberge (Kirchen- kreis Neustadt-Wunstorf)

zu einem Kirchengemeindeverband zusammenge- schlossen. Dieser trägt den Namen ,,Ev.-luth. Kir- chengemeindeverband Neustadt a. Rbge.”.

§ 2

Die Satzung des Kirchengemeindeverbandes und der Vermerk über die Genehmigung der Satzung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 3

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

H a n n o ve r, den 9. Februar 2009 Das Landeskirchenamt

(L.S.) G u n t a u

(17)

(8) Das Recht, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, haben eine von der regionalen Dienstbesprechung aus deren Mitte entsandte Person sowie der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kir- chenkreisvorstandes.

(9) Weitere Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt.

(10) Über die Zulassung der Öffentlichkeit zu Sit- zungen entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.

§ 4

Kompetenzen des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand

a) legt die gemeindeübergreifenden Aufgaben für Pastoren und Pastorinnen nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände verbindlich fest,

b) regelt die Vertretung der Pastoren und Pasto- rinnen im Einvernehmen mit dem Superinten- denten oder der Superintendentin,

c) wirkt anstelle der einzelnen Kirchenvorstän- de bei der Entscheidung über die Einstellung eines oder einer vom Kirchenkreis angestell- ten und für die Region zuständigen Mitarbei- ters oder Mitarbeiterin sowie bei der Erstel- lung der Dienstanweisung mit und

d) entscheidet über weitere, durch Beschluss der Kirchenvorstände übertragene Aufgabenbe- reiche.

(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchenge- meindeverband. In Rechts- und Verwaltungsge- schäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzen- den oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vor- sitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.

(3) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pfl ichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes ge- meinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig un- terschrieben und mit dem Siegel des Kirchenge- meindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchenge- setzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam.

dungskompetenzen der verfassungsmäßigen Or- gane der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern im Fol- genden nichts anderes vereinbart ist.

§ 3

Verbandsvorstand

(1) Der Kirchengemeindeverband hat einen Ver- bandsvorstand. Dieser besteht aus acht Mit- gliedern. Nämlich je einem Mitglied aus den Kirchengemeinden Bordenau, Poggenhagen, Mardorf und Schneeren sowie je zwei Mitglie- dern aus den Kirchengemeinden Johannes und Liebfrauen Neustadt.

(2) Der Verbandsvorstand hat drei oder vier geistli- che Mitglieder. Jeweils ein geistliches Mitglied kommt aus Mardorf/Schneeren sowie Bordenau/

Poggenhagen, ein oder zwei geistliche Mitglieder aus Johannes/Liebfrauen-Neustadt.

(3) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 40 bis 55 und 100 bis 111 fi nden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung.

(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes wer- den von den beteiligten Kirchenvorständen je aus ihrer Mitte gewählt. Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Bordenau und Poggen- hagen, Mardorf und Schneeren sowie Johannes und Liebfrauen Neustadt beschließen hierbei jeweils gemeinsam. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen. Ein Mitglied schei- det aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist.

(5) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzen- den oder eine Vorsitzende und einen stellvertre- tenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen jeweils ein geistliches und ein ehrenamtliches Mitglied.

(6) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmä- ßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzu- berufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchen- vorstandes einzuberufen.

(7) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stim- mengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stim- menenthaltung ist zulässig.

(18)

bung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreis- vorstand.

§ 12

Satzungsänderungen

(1) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemein- deverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.

(2) Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

§ 13

Aufl ösung, Ausscheiden

(1) Das Landeskirchenamt kann den Kirchenge- meindeverband auf Antrag des Verbandsvor- standes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufl ösen.

(2) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögens- werte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Ver- wendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen an die Kirchengemeinden.

(3) Eine Verbandsgemeinde kann ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ende eines Planungszeitraums nach

§ 6 Finanzausgleichsgesetz kündigen mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr. Über die Aus- gliederung entscheidet das Landeskirchenamt.

§ 14

Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.

B o r d e n a u , den 21. Januar 2009

Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Christus-Kir- chengemeinde Mardorf

(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)

Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchenge- meinde Zum Guten Hirten Schneeren

(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.) Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen

des täglichen Geschäftsverkehrs.

(4) Der Verbandsvorstand kann für einzelne Aufga- benbereiche Fachausschüsse bilden.

§ 5

Pfarrstellenbesetzung

Die Aufgaben und Befugnisse nach dem Pfarr- stellenbesetzungsgesetz (PfStBG) werden von dem jeweiligen Kirchenvorstand wahrgenommen, der je- doch mit dem Verbandsvorstand das Benehmen her- zustellen hat (§ 38 Abs. 5 PfStBG).

§ 6

Zusammenarbeit

Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemein- den des Kirchengemeindeverbandes das Pfarramt verwalten, und die dort tätigen Diakone und Dia- koninnen arbeiten in der „regionalen Dienstbespre- chung“ zusammen. Die Pastoren und Pastorinnen wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin und seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin. Grundsätzlich einmal im Monat sollte eine regionale Dienstbesprechung stattfi nden.

§ 7 Finanzierung

Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird auf die Kirchengemeinden nach dem Schlüs- sel der Gemeindegliederzahlen umgelegt bzw. durch sonstige Einnahmen fi nanziert.

§ 8 Verwaltung

Das Kirchenkreisamt nimmt für den Kirchenge- meindeverband die ihm nach kirchlichem Recht übertragenen Aufgaben wahr.

§ 9 Aufsicht

Die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen der Kirchenkreisvorstand.

§ 10

Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handha-

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