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Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzungdes Herrentunnels (Herrentunnel-Mauthöheverordnung -HerrentunnelMautHV)

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Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Herrentunnels (Herrentunnel-Mauthöheverordnung - HerrentunnelMautHV)

HerrentunnelMautHV

Ausfertigungsdatum: 06.07.2005 Vollzitat:

"Herrentunnel-Mauthöheverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2108)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14. 7.2005 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 des

Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S.

98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein:

§ 1 Mauthöhe

Für jede einfache Benutzung des Abschnitts der Bundesstraße 104 zwischen Straßenkilometer 6 + 034,11 westlich der Trave und Straßenkilometer 8 + 051,08 östlich der Trave (Herrentunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck) wird von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KG, Lübeck, die vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein durch § 1 der Landesverordnung über die Beleihung zur Erhebung von Mautgebühren für den Herrentunnel in Lübeck und zur Übertragung der Ermächtigung zur Beleihung vom 22. August 2003 (GVOBl. Schl-H. S. 437), die zuletzt durch die

Landesverordnung vom 27. Juni 2005 (GVOBl. Schl-H. S. 265) geändert worden ist, beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.

§ 2 Beginn der Mauterhebung

Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1) Mautverzeichnis

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2109)

Mauthöhe in Euro Fahrzeugklasse Höhe über der

Vorderachse Anzahl der

Achsen Fahrzeugart

(Beispiele) AGE *) MGE ++)

A <= 1,30 m 2 Pkw, Motorrad 0,75 0,90

B1 <= 1,30 m > 2 Pkw mit Anhänger 1,73 2,00

B2 > 1,30 m 2 Bus, Caravan,

Transporter, Lkw 1,73 2,00

C > 1,30 m 3 Fahrzeuge

der Klasse B2 4,50 5,30

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mit Anhänger einachsig, Lkw, Bus

D > 1,30 m >= 4 Fahrzeuge

der Klasse B2 mit Anhänger mehrachsig, Fahrzeuge der Klasse C mit Anhänger, Lkw

7,50 8,80

   ---

*)   AGE: Automatische Gebührenerhebung (Zahlung mittels Transponder)

 ++)   MGE: Manuelle Gebührenerhebung (Zahlung mittels Smart Card, Münzautomat oder bar bei Kassierern)

 

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