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www.fluechtlingsinfo berlin.de/fr/pdf/IMK Arbeitsbedingungen 260407

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Empfänger (siehe auch E-Mail-Verteiler): RD, AA,

nachrichtlich ZAV

Aktenzeichen: 5758, 5775 gültig ab: sofort gültig bis: 31.12.2007 Organisationseinheit: SP III 11 Weisungscharakter SGB III: ja

E-Mail-INFO SP III vom 26. April 2007

(Informationen/Weisungen des Vorstandsbereichs SP III durch E-Mail)

Betreff: Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006;

Umsetzung in der Bundesagentur für Arbeit

Das Bundeskabinett hat am 28. März 2007 dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung auf- enthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU mit einer bundesgesetzlichen Bleiberechtsre- gelung für langjährig im Bundesgebiet geduldete Ausländer zugestimmt. Danach ist u.a. für geduldete Ausländer nach vier Jahren Aufenthalt der uneingeschränkte Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung und ohne Prüfung der Beschäftigungsbedingungen nach § 39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vorgesehen.

1. Zustimmungsverfahren

Im Hinblick auf die künftige Rechtslage und aus Gründen der Gleichbehandlung ist im Vor- griff auf die gesetzlichen Regelungen auch bei den vom oben bezeichneten IMK-Beschluss begünstigten Personen, die nach sechs Jahren Aufenthalt bei erfolgreicher Arbeitssuche eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, auf die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen grundsätzlich und damit bundeseinheitlich zu verzichten.

Die E-Mail Info PP vom 28.12.2006 (Aktenzeichen 5758, 5775) wird in Ziffer B1 insoweit auf- gehoben.

(2)

Es bestehen keine Bedenken, bei der Zustimmung von dem Verfahren gemäß DA 3.9.114 Absatz 4 zu § 9 BeschVerfV und DA 3.8.117 zu § 8 BeschVerfV (allgemeine Zustimmungs- erteilung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Ausländerbehörde) Gebrauch zu ma- chen.

2. Vermittlungsverfahren

Beschäftigungslose geduldete Ausländer, die vom Bleiberechtsbeschluss begünstigt sind, können sich wie bisher bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos bzw. arbeitsuchend melden. Es handelt sich in der Regel um Nichtleistungsbezieher ohne Anspruch auf Arbeits- losengeld. Die Vermittlung Geduldeter setzt voraus, dass ihnen auf Grundlage einer Bleibe- rechtsanordnung des Landes gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG eine Duldung zur Arbeitsplatzsu- che nach § 60a AufenthG bis zum 30. September 2007 erteilt worden ist. Sie sind dement- sprechend in die Handlungsprogramme Arbeitnehmer einzubeziehen.

Dr. Markus Schmitz Bereichsleiter SP III 1

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