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Von Open Science zu Citizen Science: Openness und Kunst- und Museumsbibliotheken. - Rechtliche Aspekte von Open Access -

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(1)

Von Open Science zu Citizen Science:

Openness und Kunst- und Museumsbibliotheken - Rechtliche Aspekte von Open Access -

Dr. Ina Kaulen - Referat für bibliothekarische Rechtsfragen

(2)

Openness: Worum geht´s?

Wie wird Open Access umgesetzt?

Open Access durch Offene Lizenzen

Offene Lizenzen: Welche gibt es - und wofür?

Freie Lizenzen bei Erstveröffentlichungen

Digitalisate gemeinfreier Werke

(3)

Openness

Worum geht´s?

(4)

The Open Definition

The Open Definition sets out principles that define “openness” in relation to data and content.

It makes precise the meaning of “open” in the terms “open data” and “open content” and thereby ensures quality and encourages compatibility between different pools of open material.

It can be summed up in the statement that:

“Open means anyone can freely access, use, modify, and share for any purpose (subject, at most, to requirements that preserve provenance and openness).”

Put most succinctly:

“Open data and content can be freely used, modified, and shared by anyone for any purpose”

https://opendefinition.org/

(5)

Openness durch

Open Access

meint den unbeschränkten und kostenlosen Zugang zu

(wissenschaftlicher) Information, zu Texten, Bildern, Grafiken, Software, etc.

sowie

die Möglichkeit zur weiteren

Verbreitung und Nachnutzung.

http://www.open-access.net

Open Access

(6)

Wichtige Aspekte

für Museen und andere Kulturerbeeinrichtungen

Common national property Democratization

Cultural heritage

Reaching people

(7)

O PEN A CCESS – W ORUM GEHT ´ S ?

 Der Begriff „Open Access“ wird je nach Anwenderkreis unterschiedlich definiert.

 Wichtigste Aspekte für die Wissenschaft und das Kulturerbe:

Nachnutzbarkeit, Sichtbarkeit, Zugang

 Es geht um Austausch, Inspiration, Forschung, Nutzbarkeit. Und um Zugang zu kulturellem Erbe.

 Nadelöhre, Nutzungshemmnisse aus rechtlicher Unsicherheit,

Haftungsängste sollen durch klare Erklärungen über die Rechte an einem

Werk vermieden werden.

(8)

Wie wird Open Access umgesetzt?

(9)

1. Technisch und organisatorisch 2. Standards + Prinzipien

3. Rechtlich

(10)

1. Technisch und organisatorisch

(11)

Metadaten

Plattformen / Repositorien Technische Formate

Referenzierbarkeit

PIDs (DOI, ROAR etc.)

Langzeitarchivierung Datenbanken

Discovery Systeme

Maschinenlesbarkeit

Interoperabilität

Kuration der „digital collection“?

Digitalisierung

(12)

2. Standards und Prinzipien

(13)

OpenGLAM Principles

GLAM = Galleries, Libraries, Archives, Museums

https://openglam.org/principles/

FAIR Principles

https://www.forschungsdaten.org/index.php/FAIR_data_principles

DINI Zertifizierung / DINIready

https://dini.de/dienste-projekte/dini-zertifikat/

CARE-Principles

https://www.gida-global.org/care

Beispiele:

(14)

Die GLAM-Prinzipien kurz zusammengefasst:

1.

Digitale Informationen zu Überlieferungsobjekten (Metadaten) werden mittels einer geeigneten Lizenz ohne Nutzungsbeschränkungen verfügbar gemacht […].

2.

Gemeinfreie Werke werden (insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung) keinen neuen Nutzungsbeschränkungen unterworfen.

3.

Bei der Publikation von Daten wird explizit und unmissverständlich kommuniziert, welche Art von Weiterverwendung erwünscht bzw. erlaubt ist […].

4.

Bei der Publikation von Daten werden offene, maschinenlesbare Dateiformate verwendet.

5.

Neue Möglichkeiten, Internet-NutzerInnen einzubeziehen, werden aktiv genutzt.

Quelle:

Beat Estermann, „OpenGLAM“ – Der neue Trend unter den Gedächtnisinstitutionen

(15)

3. Rechtlich

(16)

Es geht um Nutzungsrechte

(17)

und um Lizenzverträge.

(18)

Für alle Werkarten!

(19)

Urheberrecht und Open Access

Das (deutsche) Urheberrechtsgesetz steht Open Access neutral gegenüber.

Es definiert Open Access nicht und nennt diesen Begriff nicht einmal.

„Der Urheber kann unentgeltlich

ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“

32, Abs. 3 UrhG)

Die Bestimmungen des Urhebervertragsrechts erlauben es aber, das eigene Werk im Wege des Open Access zu verbreiten:

„Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,

das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.“

(§ 32 Abs. 2 UrhG)

(20)

Das Urheberrecht

Der Urheber/ die Urheberin entscheidet über die (Erst-)Veröffentlichung des Werkes.

Es besteht ein (verzichtbarer) Anspruch auf Namensnennung:

„Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“ ( § 13 UrhG)

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf durch Dritte nur mit der Erlaubnis der Rechteinhaber*innen genutzt werden.

Gesetzliche Erlaubnisse „Schranken“.

Vertragliche Erlaubnisse „Lizenzen“.

Der/die Urheber*in soll eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines/ihres

Werkes erhalten (§ 11 UrhG).

(21)

Urheberrecht: Werkarten

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(22)

Kein Urheberrechtsschutz besteht für:

Forschungsdaten und Messergebnisse

Sie sind kein Ergebnis einer eigenschöpferischen Tätigkeit.

Sie sind ein vorhandener Wert, der durch Messungen o.ä. erst sichtbar wird.

Schutz kann aber bestehen an bestimmten visuellen, akustischen oder systematischen Aufbereitungen der Daten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG)

Auch bestimmte Messtechniken oder –apparaturen können Schutz genießen (ggf. als Erfindungen, Patente).

Amtliche Werke

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen und Entscheidungen

(http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html)

(23)

S TRUKTUREN DES URHEBERRECHTS

Das Urheberrecht hat zwei Ebenen:

Urheber(persönlichkeits)recht Urhebervertragsrecht

Open Access betrifft nur das Urhebervertragsrecht.

(24)

NUTZUNGSRECHTE

 Nutzungsrechte sind kein einheitliches Recht, sondern ein Bündel verschiedener Rechte.

 Sie können nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich und/oder regional begrenzt übertragen werden.

 Bearbeitungen sind nur mit Zustimmung erlaubt.

(25)

N UTZUNGSRECHTE

§ 15 UrhG, Abs.1: Körperliche Nutzungsarten

 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16)

 2. das Verbreitungsrecht (§ 17)

 3. das Ausstellungsrecht (§ 18)

Kopieren

Verbreiten

Ausstellen (nur für

unveröffentlichte Werke)

(26)

N UTZUNGSRECHTE

§ 15 UrhG, Abs. 2: Unkörperliche Nutzungsarten

„Recht der öffentlichen Wiedergabe“

1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§

19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),

3. das Senderecht (§ 20).,

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Vorführen, aufführen etc. von Texten, Noten, Theaterstücken

Ins Internet stellen (Onlinerecht)

Senden (Rundfunk)

Disco / Kino

Public Viewing/Tatort-Abend in der Kneipe

(27)

Bearbeitungsrecht

Schwierig für eine Nachnutzung fremder Werke:

Bearbeitungen sind zwar ohne Zustimmung der Urheberin/des Urhebers zulässig, dürfen aber nicht den eigenen Privatbereich verlassen:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“

( § 32, Satz 1 UrhG)

(28)

Übertragung von Nutzungsrechten

Eine Lizenz ist die einer Person eingeräumte Erlaubnis, etwas zu tun, was ohne diese Erlaubnis nicht erlaubt wäre.

In diesem Fall:

die Erlaubnis zur Nutzung des urheberrechtlichen Werkes

=

die urheberrechtliche Nutzungslizenz

(29)

Übertragung von Nutzungsrechten

Wurden die Nutzungsrechte ausschließlich = exklusiv übertragen, bedeutet dies, dass sie keiner anderen Person übertragen werden können. Dies gilt für den vereinbarten Zeitraum der Exklusivität.

Auch der/die Urheber:in selbst ist durch eine Ausschließlichkeitsvereinbarung von der Nutzung des eigenen Werkes ausgeschlossen, wenn dies nicht anders

vereinbart ist!

(30)

Urheberrecht und Open Access

Zusammenfassung:

 Open Access ist keine eigene Nutzungsart.

 Nutzungsrechte sind kein einheitliches Recht, sondern ein Bündel verschiedener Rechte, die auch einzeln übertragen werden können.

 Die einzelnen Nutzungsrechte die ich benötige, um die von mir beabsichtigten Verwertungen vorzunehmen, müssen in der Lizenz genau benannt werden.

 Nutzungsrechte können inhaltlich, zeitlich oder regional begrenzt übertragen werden.

(31)

Open Access durch

Offene Lizenzen

(z.B. von Creative Commons)

(32)

L ÖSUNGSANSATZ : O FFENE L IZENZEN

CC-Lizenzen sind Lizenzverträge.

Der Vertrag kommt zwischen dem/der Rechteinhaber*in und einer Person der

Allgemeinheit in dem Moment zustande, wo diese Person das Werk zu den

Bedingungen der CC-Lizenz nutzt.

(33)

L ÖSUNGSANSATZ : OFFENE L IZENZEN

Offene Lizenzen vereinfachen den Abschluss der Lizenzvertrages wie folgt:

Angebot A:

„Ich biete die Nutzungsrechte in Form der Lizenz CC- BY allen an, die mein Werk nutzen möchten.

Ich verzichte auf die ausdrückliche Annahmeerklärung

.“

Annahme

Erfolgt durch die Nutzungshandlung der/des B

(da A auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet hat).

= Vertrag

Lizenzvertrag gemäß der von A gewählten Offenen Lizenz

Vertragsinhalt Ergibt sich aus dem Lizenztext

(34)

CC-Lizenzen – Konkludente Vertragserklärung

„Durch die Ausübung der lizenzierten Rechte (wie unten definiert) erklären Sie sich rechtsverbindlich mit den Bedingungen dieser Creative Commons Namensnennung 4.0 International Public License (“Public License”) einverstanden.

Soweit die vorliegende Public License als Lizenzvertrag anzusehen ist, gewährt Ihnen der Lizenzgeber die in der Public License genannten lizenzierten Rechte im Gegenzug dafür, dass Sie die Lizenzbedingungen akzeptieren, und gewährt Ihnen die entsprechenden Rechte in Hinblick auf Vorteile, die der Lizenzgeber durch das Verfügbarmachen des lizenzierten Materials unter diesen Bedingungen hat.“

https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode.de

(35)

Offene Lizenzen:

Welche gibt es - und wofür?

(erklärt am Beispiel der

Creative Commons Lizenzen)

(36)

CC-Lizenzen – Welche gibt es?

OA-konform gemäß „open definition“

Weniger offen:

Gründe:

keine Nachnutzung / schwer kombinierbar / eingeschränkte Verwendung

(37)

Open Access: Gewünschte Nutzungshandlungen

kopieren / vervielfältigen verbreiten

an Dritte übertragen öffentlich wiedergeben

ins Internet stellen

bearbeiten und die

Bearbeitungen verbreiten

(38)

Für alle vorstehenden Lizenzen gilt:

BY BY bedeutet: Credit must be given to the creator Urheber*innennamen und Quelle nennen!

Hält sich ein*e Lizenznehmer*in nicht an die in der Standardlizenz genannten Regeln, kann er/sie sich nicht auf die Lizenz berufen.

Die Lizenzerklärung ist unwiderruflich.

CC-Lizenzen berühren gesetzliche Erlaubnisse nicht.

Erlaubt das Gesetz mehr als die Lizenz, kann ich mich darauf berufen.

(39)

CC – Public Domain Mark

Gemeinfrei - kein Urheberrechtsschutz (mehr)

Die Public Domain Mark ist keine Lizenz, sondern eine Erklärung.

An gemeinfreien Werken bestehen keine Rechte mehr, für die es einer Lizenz bedürfte.

Die Kennzeichnung dient der Rechtssicherheit: Interessierte können auf einen Blick den

„Status“ erkennen.

(40)

CC – Zero

Von Urheber*in selbst in Gemeinfreiheit entlassen

Der/die Urheber*in erklärt den Verzicht auf ihr „Copyright“ an dem Werk -> „Waiver of rights“

In den Ländern, wo die Rechtsordnung einen Urheberrechtsverzicht nicht erlaubt, wird CC-Zero als Lizenz ausgelegt.

Inhalt der Lizenz:

Übertragung aller übertragbaren Rechte. Verzicht auf Namensnennungsrecht. Verzicht auf die Geltendmachung eigener Positionen.

Standard für Metadaten

(41)

Das Urheber:innenpersönlichkeitsrecht

Persönliche Bindung der Urheberin / des Urhebers zu ihrem bzw. seinem Werk. Diese

Bindung bleibt immer bestehen.

Das Urheberrecht als solches kann nicht übertragen werden.

Man kann auch nicht

darauf „verzichten“. Es entsteht durch die Schaffung des Werkes.

Ein

Urheberrechtshinweis ist nicht nötig.

Urheberrechte können nur bei Menschen entstehen, nicht bei

Institutionen oder Unternehmen.

(42)

Gemeinfrei durch Gesetz Gemeinfrei durch Erklärung

(43)

https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/de/

(44)

NC-Lizenzen (Nachteile erklärt):

Eine gute Zusammenfassung von Paul Klimpel zu den Nachteilen von NC-Lizenzen:

https://irights.info/artikel/was-das-nc-modul-im-bildungskontext-bedeutet/31122

Vollständiges Gutachten:

https://irights.info/wp-content/uploads/userfiles/CC-NC_Leitfaden_web.pdf

Hamburg Open Online University (HOOU):

„Entscheidungshilfe Creative-Commons-Module: Lieber nicht NC...“

https://www.hoou.de/blog/entscheidungshilfe-creative-commons-module-lieber-nicht-nc

(45)

Factsheet „CC-Lizenzen“

Überblick erstellt von Tim Boxhammer und Ina Kaulen für die

Arbeitsstelle Open Science der SUB.

Unter CC-BY-Lizenz.

https://doi.org/10.5281/zenodo.5614807

(46)

Kann ich eine CC-Lizenz widerrufen?

Nein.

Dies ist in den CC-Lizenzen eindeutig geregelt:

Abschnitt 6 a. der Lizenzbedingungen:

„Die vorliegende Public License gilt bis zum Ablauf der Schutzfrist des Urheberrechts und der ähnlichen Rechte, die hiermit lizenziert werden. “

https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode.de

(47)

Kann ich eine CC-Lizenz widerrufen?

Warum ist das so?

Es ist die Grundbedingung für die Rechtssicherheit, die das Ziel der CC- Lizenzen ist.

Wenn eine Person das Werk nutzen möchte und den CC-Lizenzhinweis an diesem Werk oder in den Metadaten vorfindet, muss sie sich darauf verlassen dürfen, dass die CC-Lizenz noch Gültigkeit hat.

Könnte der/die Rechteinhaber:in die Lizenz nachträglich widerrufen,

wären Nutzende stets in der unsicheren Lage, nicht zuverlässig zu

wissen, ob die Lizenz noch gilt oder vielleicht inzwischen widerrufen

wurde.

(48)

Offene Lizenzen bei

Erstveröffentlichungen

(49)

OFFENE L IZENZEN BEI E RSTVERÖFFENTLICHUNGEN

 Wenn ich als Autor*in meine Arbeit erstmalig veröffentliche, kann ich frei entscheiden, welche Lizenz ich wähle und wem ich welche Rechte an meiner Arbeit einräumen möchte.

"Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist."

(§ 12 Abs. 1 UrhG)

 Die Entscheidung, ein Werk Open Access zu veröffentlichen, liegt also in der Hand

des/der Urheber*in des Werkes.

(50)

OFFENE L IZENZEN BEI E RSTVERÖFFENTLICHUNGEN

 Das gilt auch bei gemeinsamen Werken mehrerer Mit-Urheber*innen, wenn alle die Lizenz erteilen.

 Ebenso: wenn die Publikation verschiedene Werkarten enthält (z.B. Texte und auch Grafiken / Fotografien / Noten).

 Es besteht die Möglichkeit, Teile (abgegrenzt und entsprechend gekennzeichnet) von

der CC-Lizenz auszunehmen oder unter eine andere Lizenz zu stellen.

(51)

N UTZUNG FREMDER INHALTE

 Sind die Inhalte, die ich verwenden möchte, urheberrechtlich geschützt?

 Falls ja: bei wem liegen die Rechte?

 Brauche ich genau diesen Inhalt oder kann ich auch einen anderen verwenden, der z.B. unter einer Freien Lizenz steht?

 Kann ich den Inhalt selbst nachbilden, ohne ihn zu kopieren (z.B. ein Fotomotiv oder

ein bestimmtes Soundsample)?

(52)

Digitalisate

gemeinfreier Werke

(53)

Zulässig?

(54)

N UTZUNG GEMEINFREIER WERKE

FRÜHER:

Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az.: I ZR 104/17, Ls. 2

- Museumsfotos

(Reiss-Engelhorn Museum Mannheim ./. Wikimedia Deutschland e.V.)

(55)

G ESETZLICHE S CHRANKENERLAUBNISSE ?

Die wenigsten gesetzlichen Erlaubnisse erlauben die Nutzungsform

„öffentliches Zugänglichmachen“ = das Onlinestellen der Inhalte.

Ein Recht (oder allein die Möglichkeit) zum Download berechtigt nicht

automatisch dazu, das Werk auch selbst wieder hochzuladen und zu teilen.

Daher ist es wichtig, zwischen den Download- und den Uploadrechten zu

unterscheiden, wenn fremde Inhalte auf Grundlage einer Schranke genutzt

werden sollen.

(56)

G ESETZLICHE S CHRANKENERLAUBNISSE ?

Collagen, Mash-Ups, Samples, Zitate:

Bearbeitungen sind ohne Zustimmung des/der Urheber*in zwar teilweise zulässig, dürfen aber nicht den eigenen Privatbereich verlassen.

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. “

(§ 23 Abs. 1 S. 1 UrhG)

(57)

G ESETZLICHE S CHRANKENERLAUBNISSE ?

Zulässig als Zitat ?

§ 51 UrhG

-> Offensichtlich nein.

-> Grund: es geht hier nicht um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Werk.

-> Dies dient vielmehr allein der Illustration.

-> Zudem fehlen jegliche Quellen-/Urheber*innen-Angaben.

(58)

N UTZUNG GEMEINFREIER WERKE

DSM-Richtlinie:

Artikel 14

Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines

Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte

Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.

„Was gemeinfrei ist, soll gemeinfrei bleiben“

(59)

Erw.Gr. 53:

Endet die Schutzdauer eines Werkes, wird dieses Werk gemeinfrei, und die Rechte, die das Urheberrecht der Union für dieses Werk gewährt, erlöschen. Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei. In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen. Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden. All das sollte mit der Erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.

Artikel 14

(60)

N UTZUNG GEMEINFREIER WERKE

§ 68 UrhG

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

Umsetzung im deutschen UrhG (Juni 2021):

(61)

Gemeinfrei

kein Urheberrechtsschutz (auch nicht am Digitalisat)

An gemeinfreien Werken bestehen keine Rechte mehr, für die es einer Lizenz bedürfte.

Durch Reproduktion entstehen keine neuen Rechte.

(62)

CC-Lizenzen – zur Vertiefung

Beschreibung der Lizenztypen durch Creative Commons:

https://creativecommons.org/about/cclicenses/

Neu (erschienen im November 2021): Creative Commons FAQ auch auf deutsch:

https://de.creativecommons.net/faqs/ (deutsch) https://creativecommons.org/faq/ (englisch)

Die FAQ sind ein gutes Arbeitsmittel, mit dem sich zu vielen Fragen schnell Antworten finden lassen.

Die FAQ werden nach Angaben der Autoren noch weiter optimiert (DOI geplant, bessere Suchfunktionen, Direktlinks zu den einzelnen Fragen).

Kreutzer, Till, Lahmann, Henning, Kaulen, Ina (2021).

Rechtsfragen bei Open Science. 2. Aufl., Hamburg University Press.

Seite 59ff.

https://dx.doi.org/10.15460/HUP.211

(63)

M EHR ZU O PEN A CCESS IN DER STABI

Mehr Informationen zu Open Access stellt die SUB hier bereit:

https://www.sub.uni-hamburg.de/service/open-access/arbeitsstelle-open- science.html

Weitere Fragen? Arbeitsstelle Open Science!

open@sub.uni-hamburg.de

(64)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Ina Kaulen Von-Melle-Park 3 20146 Hamburg

040 / 4 28 38- 26 53 ina.kaulen@sub.uni-hamburg.de

Lizenzinformation:

Diese Vortragsfolien stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 4.0 International.

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