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Rechtsverletzung wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs 1 PrR-G

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Academic year: 2022

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Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 25 Abs 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, fest, dass die X GmbH, als Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „A“ im Zeitraum September 2001 dadurch die Bestimmung des § 22 PrR-G verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen gemäß § 22 Privatradiogesetz hergestellt und diese mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.

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Mit Schreiben vom 17. September 2001 ersuchte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) die X GmbH gemäß § 22 PrR-G Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen für das Versorgungsgebiet „A“ vom 10. September 2001, 00.00 bis 24.00, zu übermitteln. Mit am 27. September 2001 bei der KommAustria eingelangtem Schreiben teilte die X GmbH mit, dass keine Aufzeichnungen übermittelt werden können.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 leitete die KommAustria unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme amtswegig ein Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 und 2 PrR-G zur Feststellung von Verletzungen des § 22 PrR-G.

Am 19. Oktober 2001 wurde Herr B, seit 18. Oktober 2001 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der X GmbH, als Partei einvernommen. Herr B teilte dabei mit, dass im September 2001 keine Aufzeichnungen gemäß § 22 PrR-G hergestellt wurden, er habe bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit keine Aufzeichnungen vorfinden können.

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Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid GZ xxx vom 2. Dezember 1997 erhielt die X GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „A“.

Die X GmbH hat im September 2001 keine Aufzeichnungen ihrer Hörfunksendungen gemäß § 22 PrR-G hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt.

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Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zitierten Akt der Regional- und Kabelrundfunkbehörde, aus dem Schreiben der X Laune GmbH, eingelangt am 27. Oktober 2001 sowie aus der Einvernahme von Herrn B, Geschäftsführer der X GmbH, als Partei am 19. Oktober 2001.

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Gemäß § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G entscheidet die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter über behauptete Verletzungen von Bestimmungen des PrR-G. Die Entscheidung der KommAustria besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des PrR-G verletzt worden ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 PrR-G haben Hörfunkveranstalter auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufbewahren.

Da diese Verpflichtung durch die X GmbH im September 2001 verletzt wurde und damit die Bestimmungen des § 22 PrR-G nicht eingehalten wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

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Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen.

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Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berufung mit ATS 180,- zu vergebühren ist.

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Wien, am 7.11.2001

Dr. Hans Peter Lehofer

Behördenleiter

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