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3. Frühe Hilfen im neuen

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Academic year: 2022

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Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner

Wo stehen die Frühen Hilfen?

Gesetzliche Verankerung und Finanzierung

17.Kongress Armut und Gesundheit PRÄVENTION WIRKT

9.-10.März 2012

(2)

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Wiesner Frühe Hilfen 2

Übersicht

1. Frühe Hilfen – und was man darunter versteht

2. Frühe Hilfen zwischen den Systemen und Professionen

3. Frühe Hilfen im neuen

Kinderschutzgesetz

(3)

Frühe Hilfen - Bedeutung

• Ansatz in der frühen Lebensphase des Kindes

• Frühzeitiger Einsatz zur Vermeidung von

Risiken und Belastungen für das Kind

(4)

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Wiesner Frühe Hilfen 4

Das Spektrum Frühe Hilfen

• Allgemeine Informationen zum Zusammenleben mit Kindern

• Gesprächs- und Entlastungsangebote für junge Eltern

• Individuelle Hilfen in spezifischen

Lebenssituationen

(5)

Der Blick auf die Familie

defizitorientiert:

• Vermeidung der Gefährdung des Kindes

Gezielte Angebote an besonders belastende Familien oder

ressourcenorientiert

• Förderung allgemeiner und spezifischer Kompetenzen der Eltern

Angebote an alle Eltern

(6)

6

Wiesner Frühe Hilfen 6

Evaluation sozialer

„Frühwarnsysteme“ in NRW

• Notwendigkeit niedrigschwelliger Anlaufstellen mit vielfältigem Angebot

• Kontakt als Gelegenheit zur Feststellung des

Hilfebedarfs und zur Auswahl passgenauer Hilfen

• Keine Verbindung niedrigschwelliger Angebote mit (verdeckten) Kontrollaufträgen

• Bedeutung von Transparenz und Wertsschätzung für die Akzeptanz der Angebote

(7)

Netzwerke Früher Hilfen

Hilfesysteme basierend auf Freiwilligkeit der Inanspruchnahme durch die KlientInnen

oder

Melde- und Kontrollsysteme, die dem

Bedürfnis der Fachkräfte nach Absicherung

dienen

(8)

Wiesner Frühe Hilfen 88

Übersicht

1. Frühe Hilfen – und was man darunter versteht

2. Frühe Hilfen zwischen den Systemen und Professionen

3. Frühe Hilfen im neuen

Kinderschutzgesetz

(9)

Ausgestaltung der Hebammenhilfen in der gesetzl. Krankenversicherung

(§ 134 a SGB V)

• Begrenzung auf acht Wochen nach der Geburt (Wöchnerinnenhilfe)

• Längere Betreuung nur bei ärztl. Indikation

(10)

10

Wiesner Frühe Hilfen 10

Familienhebammen

• Einsatz in verschiedenen Modellprojekten

• Keine Verortung in einem der bestehenden Leistungsgesetze

• Leistungselemente aus dem

medizinischen und dem psychosozialen

Bereich

(11)

Familienhebammen

Einsatzbereiche

• Finanzierung in Gesundheitsämtern

• Finanzierung über die HebammenVV

• Anstellung bei freiem Träger

• Arbeit auf Honorarbasis i.A. des Gesundheitsamtes oder des Jugendamtes

• Einsatz im Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe

(12)

12

Wiesner Frühe Hilfen 12

Frühe Hilfen und SGB VIII

Anknüpfungspunkte:

§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft

§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder

§ 27 Hilfe zur Erziehung (Einsatz von

Frühinterventionsprogrammen bei hochrisikobehafteten Eltern-Kind-Konstellationen)

(13)

Übersicht

1. Frühe Hilfen – und was man darunter versteht

2. Frühe Hilfen zwischen den Systemen und Professionen

3. Frühe Hilfen im neuen

(14)

14

Wiesner KinderschutzG 14

Struktur des Gesetzes

Das Kinderschutzgesetz als „Artikelgesetz“

Bezeichnung: Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen

(Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)

Art 1: Gesetz zur Kooperation und

Information im Kinderschutz (KKG) Art.2: Änderungen im SGB VIII

Art 3. Änderungen in anderen Gesetzen

(15)

KKG: Inhaltsübersicht

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung

(16)

16

Wiesner Frühe Hilfen 16

§ 1 KKG: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

Abs.1 Kinderschutz als Ziel des KKG

Abs.2 Wiederholung von Art.6 Abs.2 GG Abs.3 Wächteramt als Gefahrenvorsorge

und Gefahrenabwehr

Abs.4 Frühe Hilfen als präventive Aktionsform des staatl. Wächteramts für die

Förderung und den Schutz kleiner Kinder

(17)

Definition Früher Hilfen in § 1 Abs.4 KKG

Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer

Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und

multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).

(18)

Wiesner Frühe Hilfen 1818

§ 2 KKG: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über

Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.

(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine

andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

(19)

§ 3 KKG: Netzwerke Kinderschutz

Abs.1 Verpflichtung aller Länder zum Aufbau und zur

Weiterentwicklung von Netzwerken mit folgenden Aufgaben

• Gegenseitige Information der Leistungsträger über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum

• Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung und –entwicklung

• Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz

Abs.2 Einbeziehung aller Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen bzw. Eltern in Kontakt stehen

Abs.3 Anbindung an die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe

Abs.4 Finanzierung früher Hilfen durch den Bund

(20)

20

Finanzierung früher Hilfen (§ 3 Abs.4 KKG)

• Die Finanzierung Früher Hilfen (Netzwerke Früher Hilfen und Einsatz von Familienhebammen) als politischer

Knackpunkt

• Die mangelnde Bereitschaft des Gesundheitssystems (gesetzliche Krankenversicherung) zur (Mit)Finanzierung

• Das Zweistufenmodell als Lösung des Konflikts zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Vermittlungsausschuss

(21)

Die zwei Stufen der Finanzierung (§ 3 Absatz 4 KKG)

jährlich 51 Mio Euro 2012: 30 Mio Euro

2013: 45 Mio Euro

Fonds des Bundes

zur Sicherstellung

der Netzwerke Frühe Hilfen und

der psychosozialen Unterstützung von Familien

Modellprojekt des Bundes

zum Aus- und Aufbau

der Netzwerke Frühe Hilfen und

des Einsatzes von Familienhebammen, auch

unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen

Stufe 2: ab 2016

Stufe 1: 2012-2015

(22)

22

Umsetzung

• Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds in Verwaltungsvereinbarungen

– zwischen BMFSFJ und den Ländern – im Einvernehmen mit dem BMF

• Gestaltungsspielräume für die Länder bei der Umsetzung

• Keine unmittelbare Finanzierung der kommunalen Gebietskörperschaften durch den Bund

(23)

Konkretisierung der Regelungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII)

Einfügung eines neuen Absatz 3:

Ausdrückliche Erweiterung des Adressatenkreises auf werdende Eltern

Konkretisierung des Leistungsinhalts im Hinblick auf die Bedarfslagen von (werdenden) Eltern, die in der Zeit der

Schwangerschaft und in den ersten Jahren nach der Geburt über die materielle Unterstützung hinaus bedeutsam sein können:

„(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.“

(24)

24

Bald im Internet auf der website www.sgb-wiesner.de:

Online-Kommentierung des

Bundeskinderschutzgesetzes

(25)

Vielen Dank für

Ihre Aufmerksamkeit !

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