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NEUBULACH Donnerstag, 27. Januar 2022 Ausgabe 4 Diese Ausgabe erscheint auch online unter

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Academic year: 2022

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Donnerstag, 27. Januar 2022 • Ausgabe 4

Diese Ausgabe erscheint auch online unter www.neubulach.de

NEUBULACH AMTSBLATT

Xxx Xxx Xxx Xxx

Helfen S i e mit...

Förderverein für krebskranke Kinder Tübingen e.V., IBAN: DE 10 6415 0020 0000 1260 63, Kennwort „Lara“

Kostenlose Corona-Schnell- tests - Info siehe unter DRK

Ab sofort für 3-jährige

Lesestart -Taschen

Abholung in der Stadtbücherei Neubulach

Rathaus Neubulach

mit 3G-Regelung und Terminvereinbarung

geöffnet !

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen telefonisch unter 07053 9695-0 oder per E-Mail an

info@neubulach.de.

Blick ins Kohlerstal

(2)

Rettungsdienst / Feuerwehr: 112

Polizei: 110 oder 07051 1610

Krankentransport: 07051 19222

Gift-Notruf: 0761 19240

ÄRZTLICHER BEREITSCHAFTSDIENST

Allgemeiner Notfalldienst, Kinder-, Augen- und HNO-ärzt- licher Notfalldienst an Wochenende, Feiertagen und au- ßerhalb der Sprechstundenzeiten (Anruf ist kostenlos) Tel.

116117

Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kin- derärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter Tel. 0711 96589700 oder docdirekt.de

ÄRZTLICHE NOTFALLPRAXIS IM KRANKENHAUS CALW

Samstag, Sonn- u. Feiertag jeweils 8 bis 21 Uhr.

ÄRZTLICHE NOTFALLPRAXIS IM KRANKENHAUS NAGOLD,

Samstag, Sonn- u. Feiertage jeweils 8 bis 21 Uhr.

ZAHNÄRZTLICHER BEREITSCHAFTSDIENST Der diensthabende Zahnarzt ist von 10 bis 11 Uhr und von 16 bis 17 Uhr in der Praxis anwesend. In der übrigen Zeit ist der Zahnarzt in dringenden Fällen telefonisch erreichbar.

Siehe auch www.kzvbw.de

Samstag, 29.01.2022 (08:00 Uhr) - Montag, 31.01.2022 (08:00 Uhr)

Dr. / UMF Klausenburg A. Surianu, Aureliusplatz 13, Calw Tel. 07051 58241

APOTHEKEN-NOTDIENST

Samstag, 29.01.2022, 08:30 Uhr bis Sonntag, 30.01.2022, 08:30 Uhr

Kloster-Apotheke Calw-Hirsau, Liebenzeller Str. 30, Calw (Hirsau), Tel. 07051 51444

Sonntag, 30.01.2022, 08:30 Uhr bis Montag, 31.01.2022, 08:30 Uhr

Enztal-Apotheke Enzklösterle, Friedenstr. 6, Enzklösterle Tel. 07085 7173

Obere Apotheke Bad Liebenzell, Sonnenweg 5, Bad Lieben- zell, Tel. 07052 3564

TIERÄRZTLICHER BEREITSCHAFTSDIENST

für Groß- und Kleintiere ab Freitag, 20:00 Uhr bis ein- schließlich Sonntag, falls Ihr Haustierarzt nicht erreichbar ist.

Diese Woche liegen für Neubulach keine Notdienste vor.

NOTDIENST FÜR KLEINTIERE

CALW UND NEUBULACH

Für Kleintiere ab Freitag, 18:00 Uhr bis einschließlich Sonn- tag, falls Ihr Haustierarzt nicht erreichbar ist, bitte mit vor- heriger telefonischer Absprache.

Diese Woche liegen für Neubulach keine Notdienste vor.

Diakonie

Hindenburgstraße 23, 75387 Neubulach-Liebelsberg

Tel. 07053 18895-0 / Fax: 07053 18895-91 Montag – Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag – Donnerstag 14:00 – 16:30 Uhr Geschäftsführung Beate Nothacker Telefon: 07053 18895-51

Pflegedienstleitung (PDL) Elfriede Messal Telefon: 07053 18895-54

Einsatzleitung Nachbarschaftshilfe (EL) Helene Rothfuß, Telefon: 07053 18895-53

Für Beratungsgespräche empfiehlt sich eine Terminver- einbarung!

ÄRZTE UND APOTHEKEN Dr. med. Uwe Pfrommer, prakt. Arzt

Teinacher Str. 52, Neubulach-Liebelsberg, Tel. 7226 Sprechzeiten:

Mo. – Fr. 8:00 – 11:00 Uhr / Mo. 16:30 – 19:00 Uhr Mi. 15:30 – 18:00 Uhr / Fr. 16:30 – 19:00 Uhr

(Freitagnachmittags nur in den geraden Kalenderwochen) Praxis Dr. med. Otakar Zoufaly

Brenzstr. 2, Neubulach, Tel. 07053 96870 Sprechzeiten:

Mo. – Fr. 7:30 – 11:00 Uhr / Mo. 16:00 – 18:00 Uhr Di. 16:00 – 19:00 Uhr / Fr. 16:00 – 18:00 Uhr (Freitagnachmittags nur ungerade Kalenderwochen) Zahnärzte Neubulach Dr. Rechtsteiner

Calwer Str. 22, Neubulach, Tel. 07053 9678640 Sprechzeiten:

Mo 9:00 - 13:00 Uhr + 14:00 - 19:00 Uhr Di 8:00 - 12:30 Uhr + 14:00 - 19:00 Uhr Mi 8:00 - 12:30 Uhr + 13:30 - 17:00 Uhr

Do 8:00 - 14:00 Uhr

Fr 8:00 - 12:00 Uhr + 13:00 - 16:00 Uhr Stadt-Apotheke Neubulach

Calwer Str. 22, Neubulach, Tel. 07053 6000 Öffnungszeiten:

Mo. – Sa. 8:30 Uhr – 12:30 Uhr

Mo. – Mi. + Fr 14:30 Uhr – 18:30 Uhr Donnerstagnachmittag geschlossen

ÖFFNUNGSZEITEN Rathaus – Tel. 9695-0

(Besuche nur nach Terminvereinbarung und 3G-Regel) Montag / Dienstag / Donnerstag / Freitag:

08:00 – 12:30 Uhr

Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr

Teinachtaltouristik – Tel. 9695-10

NOT- UND BEREITSCHAFTSDIENSTE

(3)

Liebe Unterstützer und Spender,

stellen Sie sich vor, dass Sie ihr Leben von ei- nem Tag auf den anderen nicht mehr in Ihrem vertrauten Zuhause, an der gewohnten Arbeits- stelle oder in der Schule verbringen können. Sie würden jeden einzelnen Tag in einem Kranken- haus, das Ihnen völlig fremd ist, erleben. Wie muss sich das erst für eines Ihrer Kinder, Enkel, Nichten und Neffen anfühlen? Die Kleinen, die nicht einmal verstehen können, was mit ihnen geschieht. Genau das passiert jedes Jahr über 2000 Kindern in ganz Deutschland, die an Krebs erkranken. Ihr Leben ändert sich grundlegend. Genau solchen Kindern hilft unsere Aktion für den Förderverein krebskranke Kinder Tübingen e.V.. Der Förderverein unter- stützt die Forschung und kümmert sich um die erkrankten Kinder und deren Familien direkt vor Ort. Durch seine Hil- fe und immer neuen Ideen stehen sie den Betroffenen zur Seite.

Den unfassbaren Schock dieser Erkrankung erlebten auch die Eltern der fünf- jährigen Lara, die dieses Schicksal getroffen hat. Lara lebt in Bad Teinach-Zavel- stein. Das quirlige Mädchen war gerne in der Natur, lieb- te das Versteckspielen und Beerensammeln im Wald.

Doch nun musste die jun- ge Patientin viel Kraft und Energie für ihre Chemo- und Cortisonbehandlungen auf- bringen, um sich im Kampf gegen die Leukämie zur Wehr zu setzen. Ein Kampf, der sich lohnte, denn die tapfere Lara ist nach 12 Monaten Therapie nun auf dem Weg der Genesung. Das hat sie der Forschung zu verdanken, die heute schon vieles über die Entstehung von Kinderkrebs weiß.

Als Gemeinde, Eltern, Großeltern, Onkel und Tan- ten oder sonstigen Angehörigen, erfassen ei- nen solche Schicksale wie das der kleinen Lara.

Welche Dankbarkeit jedoch auch Sorge gehen einem dabei durch den Kopf! Daher möchten wir Sie dazu ermuntern, durch Ihre Spenden Kindern, wie Lara, eine positive Perspektive in Aussicht zu stellen. Die Gemeinden Bad Teinach- Zavelstein, Neubulach und Neuweiler führen daher ein Spendenjahr unter dem Motto „Teinachtal hilft 2022“

durch. Als Highlight für dieses Projektes steht der erste Schwarzwälder-Spenden-Wander-Marathon im Herbst 2022 an.

Dabei werden unter anderem Spenden und Erlöse aus verschiedenen Führungen, Wanderungen, Benefizveran- staltungen, Konzerten, sowie des Schwarzwälder Spen- den-Wander-Marathons einfließen, um dadurch die Aktivitäten des Fördervereins großzügig zu unterstützen.

Spenden und helfen auch Sie, um den Kindern und ihren Familien, deren Leben auf den Kopf gestellt wurde, wieder eine Perspektive zu geben. Vielen Dank dafür im Voraus.

Weitere Informationen zum Förderverein für krebskranke Kinder Tübingen e.V. finden Sie hier https://www.krebs- kranke-kinder-tuebingen.de

Selbstverständlich können Sie jederzeit eine Geldspen- de mit dem Kennwort „Lara“

in Ihrer Wunschhöhe tätigen.

Bitte nutzen Sie dazu das Konto:

Förderverein für krebskranke Kinder Kreissparkasse Tübingen

IBAN: DE10 6415 0020 0000 1260 63 / BIC: SOLADES1TUB.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

das Team von „Teinachtal hilft“

Geteiltes Leid ist halbes Leid, geteilte Freude ist doppelte Freude - Teinachtal hilft 2022 -

NOT- UND BEREITSCHAFTSDIENSTE

Bergvogtei/ Mineralienmuseum – Tel. 9695-26 (Bitte 2G-Regel beachten)

Montag – Freitag: 08:00 – 12:30 Uhr

Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 14:00 – 17:00 Uhr

Samstag / Sonn- und Feiertag: 11:00 – 17:00 Uhr Bücherei – Tel. 9695-28

Montag: 17:00 – 19:00 Uhr

Mittwoch: 15:00 – 17:00 Uhr

Freitag: 09:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 18:00 Uhr

FORSTDIENSTSTELLE NEUBULACH Tel. 07053 969521 Handy: 0175 2233614

Sprechzeiten: Donnerstag 16 Uhr - 18 Uhr oder nach Ver- einbarung im Rathaus Neubulach

WASSERVERSORGUNG STADT NEUBULACH Tel. 0162 1930150

E-Mail: wasserversorgung@neubulach.de

WASSERWERKSVERBAND LIEBELSBERG UND SCHWARZWALDWASSERVERSORGUNG

Bereitschaftsdienst, Tel. 07081 939611

(4)

Erster Schwarzwälder Spenden-Wander-Marathon im Teinachtal - Jeder Schritt hilft und fördert Ihre Gesundheit -

Das erste Etappenziel zum ersten „Spen- den-Wander-Marathon im Teinachtal“

ist erreicht. Sichtlich zufrieden präsen- tiert Franziska Bürkle von der Teinach- tal Touristik das offizielle Logo zu einer wahrhaft ausgefallenen Veranstaltung, die für den 1. und 2. Oktober 2022 ter- miniert und nicht nur auf eine olympi- sche Streckenlänge von 42 Kilometern festgelegt ist. Denn zum Wandern ge- sellt sich zudem ein sozialer Zweck.

Unter dem Motto „Teinachtal hilft“ haben sich die Gemein- den Bad Teinach-Zavelstein, Neubulach und Neuweiler zusammengeschlossen, um erstmals eine Spenden-Wan- der-Veranstaltung zu organisieren, die die Stiftung des För- dervereins für krebskranke Kinder Tübingen in den Fokus rückt.

„Wir wollen mit unserem Spenden-Wander-Marathon das Wohlbefinden der Wanderer steigern“, so Bürkle, die die Naturliebhaber dazu aufruft, die Premiumwanderwege im Nördlichen Schwarzwald zu entdecken und ihre Freude

darüber mit anderen zu teilen. „Wer mit uns wandert, hilft anderen“, ergänzt Mi- chael Stahl, Mitarbeiter in der Touristik von Bad Teinach.

„Jährlich erkranken rund 2000 Kinder an Krebs und die Diagnose ist ein unfass- barer Schock für die Eltern“, erläutert Stahl ergänzend, der das Schicksal der fünfjährigen Lara hautnah erlebt hat, die in der Nähe von Bad Teinach wohnt.

Das quirlige Mädchen ist gerne in der Natur, liebt das Versteckspielen und Beerensammeln im Wald. Doch nun musste die junge Patientin viel Kraft und Energie für ihre Chemo- und Cortisonbehandlungen auf- bringen, um sich dem Kampf gegen die Leukämie zu stel- len. Ein Kampf der sich lohnt, denn die tapfere Lara ist nach zwölf Monaten Therapie nun auf dem Weg der Genesung.

„Das hat sie der Forschung zu verdanken, die heute schon vieles über die Entstehung von Kinderkrebs weiß“, berich- tet Bürkle, die sich mit ihrem engagierten Team mit ganzem Herzen für diese Spendenaktion einsetzt. „Das Wohlbefin- den aller liegt uns am Herzen. Jeder Schritt in der Natur för- dert unsere Gesundheit und in diesem Fall ist es einfach, damit auch einmal etwas Gutes für sich und andere zu tun.“

Für die außergewöhnliche Wanderveranstaltung lockt Deutschlands größtes zusammenhängendes Mittelgebir- ge mit zusätzlichen prädikatisierten Wanderwegen, die am Wandertag in unterschiedlichen Abschnitten erkundet werden können. „Wie bei einem echten Marathon werden die Anmeldungen elektronisch erfasst, dazu greifen wir auf Experten zurück, die uns bei diesem Thema unterstützen werden“, berichtet Bürkle, die die vielen weiteren Extras und Überraschungen für die rund 500 erwarteten Wan- derer noch nicht verrät. Wer seine Wanderschuhe schnürt und damit Gutes tut, soll nach ihrer Aussage zudem selbst etwas Gutes erfahren.

Die Anmeldung ist ab Februar 2022 unter www.teinachtal.de möglich.

Franziska Bürkle und Michael Stahl

IMPRESSUM Herausgeber:

Stadt Neubulach

Druck und Verlag: Nussbaum Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, 71263 Weil der Stadt, Merklinger Str. 20, Telefon 07033 525-0, www.nussbaum-medien.de

Verantwortlich für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mvitteilungen:

Bürgermeisterin Petra Schupp, Marktplatz 3, 75387 Neubulach oder ihr Vertreter im Amt

Verantwortlich für „Was sonst noch interessiert“ und den Anzeigenteil:

Klaus Nussbaum, Opelstraße 29, 68789 St. Leon-Rot

INFORMATIONEN Vertrieb (Abonnement und Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-Str. 2,

71263 Weil der Stadt,

Tel.: 07033 6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de Internet: www.gsvertrieb.de Anzeigenverkauf:

wds@nussbaum-medien.de

(5)

Soziale Dienste

• LANDRATSAMT CALW

Fachdienst Kindertagespflege Silvia Murphy und Martina Haag (Termine n. Vereinbarung).

Tel. 07051 160-146 / Fax 795-146 Silvia.Murphy@kreis-calw.de Martina.Haag@kreis-calw.de Pflegestützpunkt im Landkreis Calw

Wir beraten pflegebedürftige Men- schen und ihre Angehörigen kosten- frei und neutral.

Unsere Kontaktzeiten:

Montag- Freitag: 09.00-12.00 Uhr Donnerstag: 14.00- 18.30 Uhr und nach Vereinbarung

unter Tel. 07051 160 329 Gesundheit und Versorgung Landratsamt Calw, Vogteistr. 42-46, 75365 Calw, Haus B, Ebene 4, Tel. 07051 160-931 oder 932

• Infektionsschutzbelehrungen für Beschäftigte in Lebensmittelbetrie- ben (nach Vereinbarung) Tel. -942

• Schwangeren- und Schwanger- schaftskonfliktberatung (nach Vereinbarung) Tel. -940 Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe

Haus B, Zimmer B 405;

Tel. 07051 160-199

www.selbsthilfe-landkreis-calw.de Betreuungsbehörde

• Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

• Unterschriftsbeglaubigungen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

• Informationen zum Betreuungs- recht Kontakt: Tel. 07051 160-217

• DEUTSCHES ROTES KREUZ

Kreisverband Calw e.V., Rudolf- Diesel-Str. 15, Calw, Tel. 07051 7009-0 Soziale Dienste: Hausnotruf-Ser- vice, „Essen auf Rädern“, Fahrdienst, Seniorenreisen, Gesundheitspro- gramm, Besuchsdienst, Familien- bildung. Sabine Wiegand u. Daniel Vejsada, Telefon: 07051 7009-140 (141), Mail: wiegand@drk-kv-calw.de, vejsada@drk-kv-calw.de

• FRAUENHAUS CALW

Beratung und Aufnahme unter Tel. 07051 78281

Info unter www.frauenhaus-calw.de SAPV - Spezialisierte Ambulante Palliative Versorgung

Pallicare Kreis Calw e.V.

Eugen-Zeyher-Str. 1, Althengstett Tel. 07051 9661290

E-Mail: info@pallicare-kreiscalw.de

• DEUTSCHER KINDER

SCHUTZBUND CALW E.V.

Nonnengasse 2, Calw, Telefon: 07051 934469, E-Mail:

info@kinderschutzbund- calw.de www.kinderschutzbund-calw.de Spielstube -

Kleinkinderbetreuung (von 6 Mon. bis 3 Jahre):

Mi. + Do. 8 Uhr - 13 Uhr Spiel- und Lerntreff für Grundschulkinder Di. u. Mi. 14:30 - 16:30 Uhr (an Schultagen)

Rock und Blus‘ Der Kleiderladen Altburger Str. 4, 75365 Calw.

(Gebrauchte Kleidung, Wäsche und Schuhe für Kinder u. Erwachsene) Öffnungsz.: Di., Do., Fr. 15 - 18 Uhr Mi. 9:30 - 12 Uhr /Sa. 9 - 12:30 Uhr

• HOSPIZGRUPPE CALW

Telefon: 0151 53550869

Wir kommen, wenn wir gerufen wer- den: Zu Ihnen nach Hause oder in eine stationäre Einrichtung.

Wir leisten unseren Dienst ehrenamtlich.

Beratung jeden 2. und 4.

Mittwoch im Monat, Zeit: 15 - 17 Uhr, Ort: Krankenhaus Calw - 3. OG - Raum Latsch.

• CARITAS-VERWALTUNG-

Verwaltung:

rusch@caritas-schwarzwald-gaeu.de ; Tel. 07051 9259 0

Dienstag bis Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr

Allgemeine Sozialberatung:

calw@caritas-schwarzwald-gaeu.de Tel.07051 9259-0

Kontakt zur Zeit über Verwaltung Katholische

Schwangerschaftsberatung:

Bedarfs- und ressourcenorientierte Beratung, Begleitung und Unter- stützung von Frauen und Familien vor, während und nach der Geburt des Kindes bis zum 3.Lebensjahr giaccone@caritas-

schwarzwald-gaeu.de Tel.07051 9259-14

Montag-Donnerstag nach Terminvereinbarung Wohnraumoffensive:

Unterstützung bei Wohnungssuche/

Mietbegleitung/ Ansprechpartnerin für Vermieter:

lexen.d@caritas-schwarzwald-gaeu.de Tel .07051/9259-13 oder

mobil: 0162/ 2798817 Montag bis Donnerstag 9:00- 12:00 Uhr

Tafelladen:

thiele.s@caritas-schwarzwald-gaeu.de ; Tel. 01608140048 + 07051 9259-30 Dienstag und Donnerstag

zawadzky@caritas- schwarzwald-gaeu.de Tel.07051 9259-30

Montag, Mittwoch, Freitag

Ausschließlich Lebensmittelverkauf, Keine Kleiderannahme möglich.

Kleider können für die „Aktion Hoffnung“, einer kirchlichen Hilfsor- ganisation der Diözese Rottenburg- Stuttgart in den Altkleidercontainer auf dem Wimberg und in Heuma- den eingeworfen werden.

• ERGÄNZENDE UNABHÄN

GIGE TEILHABEBERATUNG (EUTB) IM LANDKREIS CALW

Beratungsangebot für Menschen mit Behinderung zu Fragen der Teilhabeleistungen, Beratungsstelle in der SRH Hochschule, 1a Zugang Beratungsgesellschaft mbH Lederstr. 1, Calw, Tel. 0162 6093821 E-Mail:

teilhabeberatung@1a-zugang.de Beratungen finden nach telefoni- scher Terminvereinbarung statt.

Wir bieten auch aufsuchende Bera- tung an!

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Amtliche Bekanntmachungen

Stadt Neubulach

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen

(Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg (GemO), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Neubulach in seiner öffentlichen Sitzung am 22.12.2021 folgende Sat- zung beschlossen:

Gebührenpflicht§ 1

Die Stadt Neubulach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas ande- res bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Neubulach.

Gebührenfreiheit§ 2

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öf- fentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

a. Gnadensachen,

b. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

c. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienst- pflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, d. Prüfungen die der beruflichen Aus- und Weiterbil-

dung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,

e. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Sat- zung etwas anderes bestimmt ist,

f. die behördliche Informationsgewinnung,

g. erfahren, die von der Stadt ganz oder überwie- gend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entschei- dung über Rechtsbehelfe.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegen- seitigkeit besteht, befreit:

a. das Land Baden-Württemberg,

b. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

c. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regio- nalplanung in Baden-Württemberg.

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbe- stände bleiben unberührt.

Gebührenschuldner§ 3

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,

1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt

Neubulach gegenüber durch schriftliche Erklä- rung übernommen hat oder

3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Gebührenhöhe§ 4

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt sind und für die keine Gebühren- freiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach den Num- mern 1 bis 4 des Gebührenverzeichnisses (Auffangtat- bestände) zu erheben.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebühren- rahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leis- tung. Bei Rahmengebühren wird ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festgelegt.

(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegen- standes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebüh- renschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegen- standes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenü- gender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen.

Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bear- beitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr entweder nach der durchschnittli- chen Bearbeitungszeit (je Vorgang) oder sie wird in Zeit- einheiten (ZE) gemessen. Eine ZE beträgt 15 Minuten.

Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE auf- zurunden.

(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leis- tung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenom- men oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sons- tigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach ZE die Gebühr nach der angefal- lenen Arbeitszeit, mindestens 10 Euro, erhoben. Eine Ge- bühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leis- tung abgelehnt, so ist der Absatz 5 entsprechend an- zuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzu- ständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(7)

Auskunftspflicht§ 5

Die/Der Gebührenschuldner/in ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Anga- ben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Ab- gabenordnung.

Entstehung der Gebühr§ 6

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurück- nahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 dieser Sat- zung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

Fälligkeit, Zahlung§ 7

(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Be- kanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vor- schusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragstel- ler ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschus- ses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt Neubulach kann den Antrag als zurückgenommen be- handeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugeben- de Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

Auslagen§ 8

(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt Neubulach erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie geson- dert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.

Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere a. Gebühren für Telekommunikation

b. Reisekosten

c. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen

d. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige so- wie sonstige Kosten der Beweiserhebung

e. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen

f. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Per- sonen und Sachen.

(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwal- tungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Ausla- gen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

Schlussvorschriften§ 9 (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Zu gleicher Zeit treten die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensat- zung) vom 23.03.1995 (jeweils mit allen späteren Än- derungen) und alle sonstigen dieser Satzung entspre- chenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechts- aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge- genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht wor- den, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Be- kanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Neubulach, den 22.12.2021 Petra Schupp

Bürgermeisterin

Gebührenverzeichnis der Stadt Neubulach Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr

1. Allgemeine Verwaltungsgeühr

z.B. Auskünfte (insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtsnahme)

mündliche Auskünfte sind gebührenfrei 14,40 € / ZE

2. Anträge

2.1 Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und der- gl., die von der Gemeinde

nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist

14,40 € / ZE

(8)

2.2 Ablehnung eines Antrages usw. bei Unzuständigkeit gebührenfrei 14,40 € / ZE 2.3 Zurücknahme eines Antrags

Gebührenfrei, wenn mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen wurde. 14,40 € / ZE 3. Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens)

Befreiung von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen 14,40 € / ZE 4. Genemigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen

und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 14,40 € / ZE 5. Auskünfte und allgemeine öffentliche Leistungen im Archivwesen

unter anderem:

• Einsichtnahmen insbesondere in Akten und Bücher

• schriftliche Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern

• Ermittlung bestimmter Archivalien oder Sammlungsgegenstände

15,10 € / ZE

6. Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvor- stellung usw.)

6.1 Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewie- sen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die ange- fochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat.

13,40 € / ZE

6.2 Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen

wurde 1/2 der Gebühr

nach 6.1 7. Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen darf ohne vorherige Information die Kosten über

200 Euro nicht übersteigen. 14,30 € / ZE

unter anderem:

• Informationszugang in einfachen Fällen

• Erteilung einer schriftlichen Auskunft

• Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abetrennt oder geschwärzt werden müssen

• Herausgabe von Abschriften 8. Beglaubigungen, Bestätigungen

8.1 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschrif- ten, Ausfertigungen,

Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift

8.1.1 Für die erste Beglaubigung 4,10 € / Vorgang

8.1.2 Für jede weitere gleichlautende Beglaubigung 1,30 € / Vorgang

8.2 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausferti- gungen, Fotokopien usw. aus

amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite

8.2.1 Für die erste Bestätigung 3,60 € / Vorgang

8.2.2 Für jede weitere gleichlautende Bestätigung 0,90 € / Vorgang

9. Bescheinigungen

9.1 Zweitausfertigungen von Bescheiden (Grundsteuer, Hundesteuer, Wasser- und Abwasser-

gebührenabrechnungen etc.) 8,80 € / Vorgang

9.2 Ausstellung einer Bescheinigung über die gezahlten Kindergartengebühren 15,70 € / Vorgang 9.3 Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung 8,80 € / Vorgang 10. Anfertigung von Kopien

10.1.1 DIN A 4 - schwarzweiß - erste Seite 1,50 € / Seite

10.1.2 DIN A 4 - schwarzweiß - jede weitere Seite 0,50 € / Seite

10.2.1 DIN A 3 - schwarzweiß - erste Seite 2,00 € / Seite

10.2.2 DIN A 3 - schwarzweiß - jede weitere Seite 0,50 € / Seite

10.3.1 DIN A 4 - Farbe - erste Seite 2,00 € / Seite

10.3.2 DIN A 4 - Farbe - jede weitere Seite 0,50 € / Seite

10.4.1 DIN A 3 - Farbe - erste Seite 2,60 € / Seite

10.4.2 DIN A 3 - Farbe - jede weitere Seite 0,60 € / Seite

10.5 Scan (zum Versand via E-Mail) 4,40 € / Scan

11. Anliegerbeitragsbescheinigung

11.1 Ausstellung einer Anliegerbeitragsbescheinigung 14,00 € / ZE

12. Baurecht

12.1 Ausstellung eines Negativzeugnisses (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) 50,00 € / Vorgang

(9)

12.2 Bestätigung des Zeitpunktes des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisga-

beverfahren 0,24 ‰ der

Baukosten bzw.

Abbruchkosten

12.3 Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO 28,80 € / Vorgang

12.4 Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisvergabeverfahren 14,40 € / ZE 12.5 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (je Baulast und Flurstück) 19,30 € / ZE 12.6 Öffentliche Leistungen im Bereich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter an-

derem:

• Erteilung von Wasserversorgungsgenehmigungen

• Erteilung von Entwässerungsgenehmigungen

13,50 € / ZE

13. Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Allgemeine und öffentliche Leistungen im Polizei- und Ordnungsrecht unter anderem:

• Verfügungen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

• Erteilung von Platzverweisen und Aufenthaltsverboten

• Erteilung von Auflagen bei der Prüfung von polizeirechtlich relevanten Veranstaltungen

• Ausnahmen vom Schutz der öffentlichen Sicherheit gegen umweltschädliches Verhalten

• Entfernung, Verwahrung und Verwaltung von Fahrzeugen die nicht ordnungsgemäß aufgestellt, insbesondere abgemeldet sind

• Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

15,40 € / ZE

14. Fundsachen

(Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder)

14.1 bei größeren, sperrigen Gegenständen wie z.B. Fahrrädern 10,20 € / Vorgang

14.2 sonstiger Gegenstand 5,00 € / Vorgang

15. Meldewesen

15.1 Auskünfte aus dem Melderegister

15.1.1 Einfache Auskunft 7,30 € / Vorgang

15.1.2 Erweiterte Auskunft 11,00 € / Vorgang

15.1.3 Gruppenauskunft 42,60 € / Vorgang

15.2 Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung 6,30 € / Vorgang

15.3 Meldebescheinigung

15.3.1 Einfache Meldebescheinigung 6,90 € / Vorgang

15.3.2 Erweiterte Meldebescheinigung 6,90 € / Vorgang

15.3.3 Erweiterte Meldebescheinigung international 11,10 € / Vorgang

15.4 Ausstellung Lebensbescheinigung 4,60 € / Vorgang

15.5 Schrifltiche Auskunft über die Steuer-ID 6,90 € / Vorgang

15.6 Sonstige öffentliche Leistungen der Meldebehörde 13,30 € / ZE

gebührenfrei sind:

Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Inland

die Eintragung einer Auskunftssperre

die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung

die Auskunft an den Betroffenen

die Berichtigung und Ergänzung, Löschung von Daten des Melderegisters

die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Meldere- gisterauskünfte

die Einrichtung von Übermittlungssperren

Verlustanzeige Pass oder Personalausweis 16. Standesamt

16.1 Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren, je Person 26,90 € / Vorgang 16.2 Zuschlag für Eheschließungen in sonstigen Einrichtungen (außerhalb des Trauzimmers) 30,70 € / Vorgang 17. Straßenrechtliche Sondernutzung

17.1 Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus 11,20 € / ZE 18. Fischerei

18.1 Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen

18.1.1 Jahresfischereischein 17,80 € / Vorgang

18.1.2 Fischereischein auf Lebenszeit 17,80 € / Vorgang

18.1.3 Jugendfischereischein 13,30 € / Vorgang

18.2 Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Ein-

ziehung ist gebührenfrei) 13,30 € / Vorgang

(10)

Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 19. Umweltinformationsgesetz

Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege gebührenfrei sind:

die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte

die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort

Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

die Unterrichtung der Öffentlichkeit

die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformati- onen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen

14,70 € / ZE

20. Gewerbewesen

20.1 Erteilung einer Empfangsbescheinigung 8,90 € / Vorgang

20.2 Gewerbean- und ummeldung 24,40 € / Vorgang

20.3 Gewerbeabmeldung 8,90 € / Vorgang

20.4 Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei 8,90 € / Vorgang

21. Spielgeräte

21.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit 13,90 € / ZE

zzgl. je Spielgerät 100,00 €

21.2 Geeignetheitsbestätigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte 13,90 € / ZE 22. Gaststättenrecht

22.1 Gestattungen bis zu 4 Tagen 28,30 € / Vorgang

22.2 Sperrzeitverkürzung 28,30 € / Vorgang

23. Plakatierung

23.1 Genehmigung 18,80 € / Vorgang

23.2 Entfernung der Plakate 20,90 € / ZE

24. Bestattungsrecht

24.1 Ausstellung eines Leichenpasses 13,40 € / Vorgang

24.2 Ausstellung einer Urnenanforderung 13,40 € / Vorgang

24.3 Anordnung der Bestattung (§ 31 BestattG) 13,60 € / ZE

25. Aufbewahrung von amtlichen Dokumenten

25.1 Aufbewahrung von amtlichen Dokumenten 13,80 € / Monat

26. Öffentliche Leistungen nach dem Sprengstoffgesetz unter anderem:

• Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerks

• Bewilligung von Ausnahmen von den Verkaufs- und Abbrennverboten nach dem Sprengstoffgesetz

• sonstige öffentliche Leistungen nach dem Sprengstoffgesetz

15,60 € / ZE

Stadt Neubulach Landkreis Calw

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für BadenWürt-

temberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 19.01.2022 folgende 3. Satzung zur Ände- rung der Hauptsatzung vom 02.12.2015 beschlossen:

§ 1 Satzungsänderung

§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushalts- plan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 25.000 Euro, aber nicht mehr als 80.000 Euro beträgt.

§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1 Der Geschäftskreis des Verwaltungs-, Kur- und Kultur- ausschuss umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.1 Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungs- angelegenheiten,

1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abga- benangelegenheiten,

1.3 Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenhei- ten,

1.4 soziale und kulturelle Angelegenheiten, 1.5 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten, 1.6 Marktangelegenheiten,

1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschließ- lich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide,

1.8 Kur- und Gästeangelegenheiten

§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1 Der Geschäftskreis des Technischen- und Umweltaus- schuss umfasst folgende Aufgabengebiete:

(11)

1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

1.2 Versorgung und Entsorgung,

1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Stra- ßen, Bauhof, Fuhrpark,

1.4 Verkehrswesen,

1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz,

1.6 Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

1.7 technische Verwaltung gemeindeeigener/ städti- scher Gebäude,

1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerun- terhaltung,

1.10 die Durchführung von Umlegungen nach §§ 45 ff BauGB

§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorha- bens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausfüh- rung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei vor- aussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 80.000 Euro im Einzelfall,

2.4 planerische Leistungen und Gutachten bei voraus- sichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 35.000 Euro im Einzelfall, soweit nicht Nr. 2.3 – Absatz wird neu eingefügt –

§ 2 Inkrafttreten

Die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02.12.2015 tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Neubulach, den 19.01.2022 gez. Petra Schupp

Bürgermeisterin Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvor- schriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neubulach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Stadt Neubulach Landkreis Calw

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 01.02.2018

Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 19.01.2022 folgende 1. Satzung zur Än- derung der Satzung über die Verpflichtung der Straßenan- lieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Geh- wege (Streupflichtsatzung) vom 01.02.2018 beschlossen:

§ 1 Satzungsänderung

§ 2 wird wie folgt geändert:

(4) Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Haus- nummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu räu- men und streuen. – wird neu eingefügt -

§ 2 Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ver- pflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräu-

men und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Neubulach, den 19.01.2022 gez.Petra Schupp

Bürgermeisterin Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvor- schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neubulach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bitte denken Sie an die rechtzeitige Übermittlung Ihrer Bild- und Textbeiträge.

REDAKTIONSSCHLUSS BEACHTEN

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Landkreis Calw Stadt Neubulach Umlegung „Dorfwiesen/Saler II“, Gemarkung Oberhaugstett

Bekanntmachung des Beschlusses über die Auf stellung des Umlegungsplans nach § 69 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans Nach Erörterung mit den Eigentümern hat der

Umlegungs ausschuss mit Beschluss vom 19.01.2022 nach § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 BGBl. I S. 3634 in der jeweils aktuell gültigen Fassung) den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Dorf­

wiesen/Saler II“, Gemarkung Oberhaugstett aufgestellt.

Im Umlegungsgebiet liegen folgende Flurstücke:

260, 261, 262, 263, 264 und 265.

Der Umlegung liegt der seit 27.11.2021 rechtsverbindli­

che Bebauungsplan „Dorfwiesenweg“ zugrunde.

Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskar­

te und dem Umlegungsverzeichnis für die Ordnungs­

nummern 1 bis 8.

2. Möglichkeit der Einsichtnahme bei berechtigtem Inter­

Der Umlegungsplan enthält nach § 66 Abs. 2 BauGB esse den in Aussicht genommenen Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren.

Der Umlegungsplan kann nach § 69 Abs. 1 BauGB bis zur Berichtigung des Grundbuchs bei der Geschäfts­

stelle des Umlegungsausschusses der Stadt Neubulach, Marktplatz 3, 75387 Neubulach während der Dienst­

stunden von jedem eingesehen werden, der ein be­

rechtigtes Interesse darlegt.

3. Zustellung von Auszügen aus dem Umlegungsplan Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 Abs. 1 Satz

1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.

4. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

Die Bekanntmachung der Stadt vom 04.03.2021 über den Umlegungsbeschluss enthält in Ziffer 3 die Auffor­

derung zur Anmeldung von Rechten. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist diese Frist mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans abgelaufen.

Neubulach, den 20.01.2022 Umlegungsausschuss

gez.Petra Schupp, Bürgermeisterin

(Vorsitzende des Umlegungsausschusses)

Abräumen von Gräbern und Grabpflege

Bestehende Gräber auf den Friedhöfen dürfen nach Ab­

lauf der Ruhezeit nur nach vorheriger Rücksprache mit der Stadtverwaltung abgeräumt werden. Die Auflösung und die Rückgabe der Grabstelle ist der Stadt Neubulach unter Tel. 07053 9695­55 oder bittmann@neubulach.de (Sabine Bittmann) zu melden.

Grabpflege

Auch eine Dauerbepflanzung muss gepflegt und regelmä­

ßig zurückgeschnitten werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Pflanzen nicht über die Grabeinfassung hinauswachsen und die Nachbargräber beeinträchtigen.

Pflege von Rasengräbern durch Bauhof

Nach der Friedhofssatzung der Stadt Neubulach dürfen Grabausstattungen (Schalen, Vasen etc.) nur auf der Grab­

platte abgestellt werden. Sollten Grabausstattungen (u.a.

Blumenschalen) die Mäharbeiten oder das Gehen auf den Gehwegen behindern, behalten wir uns es vor, diese zu entfernen.

Wir bedanken uns für Ihre Mitarbeit und auch für Ihr Ver­

ständnis.

Ihre Stadtverwaltung

Sonstiges aus der Gemeinde

Stadtbücherei

Plakat: Bücherei Lesestart 1-2-3

Lesestart­Taschen für 3­Jährige

Juheee, es ist so weit. Die neuen Lesestart­Taschen für 3­Jährige sind da.

Ab sofort können Sie für sich und Ihr Kind eine Ta­

sche bei uns in der Büche­

rei abholen. Die Taschen enthalten jeweils ein Buch und eine Broschüre mit Tipps und Tricks zum Vorlesen.

„Lesestart 1­2­3“ ist ein bundesweites Programm zur frühen Sprach­ und Leseförderung für Fami­

lien mit Kindern im Alter von einem, zwei und drei Jahren.

Es wird vom Bundesmi­

nisterium für Bildung und

Forschung (BMBF) gefördert und von der Stiftung Lesen durchgeführt.

Euer Bücherei­Team

Gemeinschaftsschule Neubulach

GMS Neubulach startet Bläserklasse in den Klassen 5 und 6

Seit diesem Schuljahr ertönen im Sekundargebäude an der GMS Neubulach zweimal pro Woche bislang ungewohnte Klänge. Denn die Schule hat für die neuen fünften Klassen das Angebot einer Bläserklasse eingerichtet, das großen Zuspruch findet. Auf freiwilliger Basis können die Schü­

lerinnen und Schüler nun vor Ort ein Blasinstrument (z.B.

Querflöte, Klarinette, Saxophon, Trompete, Posaune, Horn, Tenorhorn oder Tuba) erlernen.

Konzeptuell haben sich die Bläserklassen bereits in den letzten Jahren in den Klassenstufen 3 und 4 sehr erfolg­

reich bewährt. Es freut uns sehr, dass dieses Konzept nun auch im Sekundarbereich fortgeführt werden kann. Die

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große Besonderheit an der Bläserklasse 5/6 ist allerdings, dass der Musikunterricht nahezu komplett von den eige- nen Lehrkräften der Schule gehalten wird!

Schon immer waren mehrere Kolleginnen und Kollegen in verschiedenen Musikvereinen aktiv und teilen nun ihre Begeisterung für das gemeinsame Musizieren auch mit den Schülern. Ziel ist hierbei eine grundlegende prak- tisch-musikalische Ausbildung, bei der der Spaß und die Freude am Musizieren ebenso im Fokus stehen wie das Erreichen grundlegender sozialer und persönlichkeitsbil- dender Ziele.

Besonders das „Orchester“, in dem die Jungmusiker ge- meinsam musizieren, wartet schon sehnlichst auf seine ersten Auftritte. Mit 38 Instrumentalisten weist dieses eine beachtliche Größe und Klangvolumen auf. Sobald die Pan- demie es wieder zulässt, werden die Schüler ihre Begeiste- rung für die Musik dann vermehrt in auf dem Programm stehenden Auftritten teilen und damit das Stadtleben rund um Neubulach, aber auch das Schulleben (z.B. bei schulin- ternen Feiern) bereichern.

StR Lisa Moll, die die Leitung der Bläserklasse übernommen hat, ist mit den Fortschritten ihrer Schützlinge sehr zufrie- den: „Es ist schön zu sehen, welche großen Fortschritte im Konzept der Bläserklasse möglich sind. Dies liegt mit Sicher- heit auch an der Motivation, die durch die positive Gruppen- dynamik entsteht, wenn die Schüler/innen gemeinsam mit ihren Freunden und Klassenkameraden musizieren können.“

Der Unterricht findet in Kleingruppen statt und ist inner- halb der geltenden Corona-Regeln möglich. Kollegin Fran- ziska Schulte (Flöte) hebt das verbindende Moment des ge- meinsamen Musizierens auch zwischen Schüler/innen und Lehrkräften hervor: „Hier wird unsere Philosophie spürbar und letztlich auch hörbar. ‚Gemeinsam erreichen wir mehr!‘

Das hört man und das macht Spaß!“

Bei schönem Wetter probt das Orchester im Freien vor der Festhalle

In Kleingruppen können die Kinder musizieren Fotos: GMS

Volkshochschule Calw

Volkshochschule Calw 07051-93650 www.vhs-calw.de

www.facebook.com/vhscalw EUR 12,00 | ANMELDUNGERFORDERLICH

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ASCHMITTEL

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EWS WORKSHOP

MITDER NATURPÄDAGOGIN UND SCHWARZWALDGUIDE

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OSWITHA

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ILD Freitag, 04.02.2022

16:00 Uhr Bürgerhaus Liebelsberg Hindenburgstr. 23 | Bürgerzimmer

Plakat: vhs

Anmeldungen:

unter Tel. 07051 93650 oder mail@vhs-calw.de NEUE TERMINE

O10606 – Waschmittel NewsDie Auswahl an unter- schiedlichen Wasch- mitteln ist riesig. Die Kaufentscheidung fällt manchmal schwer.

Nimmt man am bes- ten ein Flüssigprodukt, Pulver, Perlen oder ein Waschmittelkissen? Wie viele Waschmittelarten werden gebraucht? Hilft eine höhere Waschmit- telmenge zu mehr Sau- berkeit? Waschen teure Produkte besser als preis- werte? Kann Wäsche bei 30°C hygienisch sauber werden? Über diese und weitere Fragen werden wir uns austauschen und außerdem einige prak- tische Waschergebnisse beurteilen. Die Kurslei- terin hat über 30 Jahre im Bereich Waschmittel- tests gearbeitet.

Roswitha Hild, Naturpädagogin und Schwarzwald-Guide Fr., 04.02.2022 | 16:00-17:30 Uhr

Liebelsberg, Bürgerhaus, Bürgerzimmer, Hindenburgstr. 23 EUR 12,00

Landkreis Calw

Inzidenz im Landkreis Calw überschreitet die Mar- ke von 500 erneut

Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Per- sonen zwischen 21 und 5 Uhr

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Calw hat am Donnerstag, 20. Januar 2022, den Schwellenwert von 500 an zwei Ta- gen in Folge überschritten. Das Gesundheitsamt muss dies gemäß der Corona-Verordnung (§17a) in Form einer orts- üblichen Bekanntmachung feststellen. Die entsprechende Feststellung findet sich auf der Website des Landkreises unter www.kreis-calw.de/amtliche-bekanntmachungen.

Die Rechtsfolgen treten ab dem Tag nach der Bekanntma- chung, also ab Freitag, 21. Januar, in Kraft.

Damit tritt auch wieder eine Ausgangsbeschränkung nach

§ 17a CoronaVO in Kraft. Nicht genesene und nicht geimpf- te Personen dürfen zwischen 21 und 5 Uhr ihre Wohnung nur verlassen, wenn sie einen der Ausnahmetatbestände

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erfüllen. Ausnahmen sind beispielsweise der Besuch be- stimmter Veranstaltungen wie Gremiensitzungen, berufli- che Gründe oder der Besuch des Partners. Liegt die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 500, werden die lokalen Ausgangsbeschränkungen wieder aufgehoben.

Zensus 2022: Ihre Mithilfe „zählt“!

Interviewer (m/w/d) dringend für den Landkreis Calw gesucht

Für die von Mitte Mai bis Ende Juli anstehende Volkszäh- lung (Zensus 2022) sucht das Landratsamt immer noch nach Freiwilligen, die als Interviewer an der Zählung mit- wirken.

Für die Durchführung der Haushaltsstichproben und Be- fragungen an Wohnheimen werden im Kreis Calw 200 In- terviewer benötigt. Aktuell haben sich allerdings erst 70 Personen für

diese ehrenamtliche Tätigkeit gemeldet. Warum die Reso- nanz gering ist, lässt sich nur spekulieren, da die Bezahlung dieser Tätigkeit gut ist. Die Mitwirkenden erhalten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von etwa 800 Euro, oder, je nach Aufwand, auch darüber hinaus.

Möglicherweise bestehen Bedenken wegen der Corona- Pandemie, wobei festzustellen ist, dass die Befragungen unter Berücksichtigung der dann aktuell geltenden Rege- lungen (z. B. Corona-Verordnung) stattfinden. Das Statisti- sche Landesamt erstellt zudem gesonderte Hygienekon- zepte für die Befragung unter Pandemiebedingungen. Der persönliche Kontakt zwischen Interviewern und Befragten ist kurz: Die Interviewer begehen die Adressen und werfen eine Terminankündigung ein. Passt der Termin nicht, kann man sich über die Kontaktdaten auf der Karte mit seinem Interviewer in Verbindung setzen und einen anderen Ter- min ausmachen. Ein persönliches Interview findet lediglich als Befragung nach Basisdaten wie Name, Geburtsdatum und Wohnung statt. Der persönliche Kontakt zwischen den auskunftspflichtigen Personen und den Interviewern ist also auf wenige Fragen beschränkt. Zusätzliche Anga- ben machen die Befragten dann selbstständig, über einen Online-Fragebogen.

Hier geht es beispielweise um den Bildungsweg und die Arbeitssituation.

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Interviewer sind un- ter anderem Volljährigkeit und Zuverlässigkeit im Umgang mit vertraulichen Informationen. Jeder Interviewer führt einen speziellen Ausweis zur Bestätigung der Rechtmäßig- keit seiner Arbeit mit sich. Die Interviewer erhalten einen wohnortsnahen Bezirk im Landkreis mit bis zu 150 zu erhe- benden Personen.

Der Landkreis Calw freut sich über jede Unterstützung bei den Befragungen im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juli 2022 und ruft daher nochmals auf, sich zu bewerben.

Zusätzliche Infos für Interessierte:

• Die Interviewer/innen müssen nicht in die Wohnungen gelassen werden.

• Ein persönliches Interview findet lediglich als Befragung nach Basisdaten wie beispielsweise Name, Geburtsda- tum und Geschlecht statt.

• Der persönliche Kontakt zwischen den auskunftspflich- tigen Personen und den Interviewern ist also auf we- nige Fragen beschränkt und dies ist in diesen Zeiten natürlich auch wichtig. Es geht hier einfach um die Exis- tenzfeststellung.

• Zusätzliche Angaben sollen die Befragten dann selbst- ständig über einen Online-Fragebogen erledigen. Hat man keinen Zugriff auf einen internetfähigen Compu- ter, kann man dies dann auch mit einem Papier-Frage- bogen auf dem postalischen Weg erledigen.

• Momentan ist das Statistische Landesamt dabei, Hygie- nekonzepte zu erstellen.

• 150 Personen bedeutet nicht gleich 150 Haushalte. Oft wohnen ja mehrere Personen in einem Haushalt.

• Die Aufteilung der Aufwandsentschädigung gibt das Statistische Landesamt vor und empfiehlt pro Bereich Werte, an denen wir uns orientieren.

Informationen zum Zensus und zur Tätigkeit als Interview- er gibt es unter www.kreis-calw.de/zensus-2022 und das Bewerbungsformular unter www.kreis-calw.de/bewer- bungzensus.

Fragen werden unter der E-Mail-Adresse zensus2022@

kreis-calw.de beantwortet.

Forst- und Straßenbauarbeiten auf der L 349 zwi- schen Schönbronn und der Einmündung in die L 348 (Oberhaugstett - Wart)

Ab Montag, den 31. Januar 2022 beginnen Arbeiten an der Landesstraße 349 unter Vollsperrung. Zunächst nutzt der Forst die eingerichtete Vollsperrung für Holzerntearbeiten, die ungefähr vier Wochen in Anspruch nehmen werden.

Direkt im Anschluss daran werden die Straßenbauarbeiten für die grundhafte Sanierung der Landesstraße beginnen und dabei auch die unübersichtlichen Kurven und Kuppen punktuell entschärft werden, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Die Straßenbauarbeiten werden voraussichtlich weitere drei Monate in Anspruch nehmen. Die Kosten der Maß- nahme betragen rund 1,5 Mio. Euro und werden vom Land Baden-Württemberg getragen.

Für die Dauer der Vollsperrung wird eine Umleitung des Verkehrs über die L 348 und die B 463 über Oberhaugstett, Neubulach, Seitzental, Wildberg und Effringen eingerichtet.

Von der Vollsperrung betroffen sind auch die Buslinien 540, 759 und 760. Diese werden über Wart (vor dem Ortsein- gang links) über Rotfelden nach Effringen umgeleitet. Mit Verzögerungen und veränderten Fahrzeiten ist zu rechnen.

Die Aufrechterhaltung relevanter Schul- und Pendlerver- bindungen sowie die Übergänge zur S-Bahn in Gärtringen werden vorrangig berücksichtigt. Die Baustellenfahrpläne werden in Kürze unter www.vgc-online.de veröffentlicht.

Weitere Straßenbaumaßnahmen auf Autobahnen, Bun- des-, Landes- und Kreisstraßen in Baden-Württemberg und im Landkreis Calw unter Vollsperrung bzw. einer Dauer von mindestens acht Kalendertagen können dem Baustellenin- formationssystem unter www.baustellen-bw.de entnom- men werden.

Gründung einer Selbsthilfegruppe Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung stellen einen schweren Ein- schnitt in das Leben eines Menschen dar und gehen un- ter anderem mit gravierenden emotionalen Belastungen einher. Die Bewältigung dieser Situation ist eine enorme Herausforderung, in der ein Austausch mit anderen Gleich- betroffenen helfen kann.

Oftmals ist mit diesem Schritt nicht nur die Trennung vom Partner, sondern von gemeinsamen Kindern, weiteren Fa- milienmitgliedern, Freunden usw. verbunden. Wie lässt

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sich diese schwierige Lebenssituation bewältigen? Wie ge- hen andere Betroffene mit der Situation um? Wenn Sie in einer Trennungs- oder Scheidungssituation leben und sich mit Gleichbetroffenen in einer Selbsthilfegruppe austau- schen möchten, dann melden Sie sich in der Zeit vom 24.

Januar bis 11. Februar 2022 bei der Kontakt- und Informa- tionsstelle für Selbsthilfe unter der Telefonnummer 07051 160-201 oder unter selbsthilfe@kreis-calw.de. Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Die Gründung der Gruppe ist für Ende Februar vorgesehen.

Details zur Gruppengründung wie Veranstaltungsort und -zeit erfahren Sie nach Eingang Ihrer Anmeldung.

Übung der Bundeswehr vom 22.02. – 01.03.2022

Im Landkreis Calw findet im Zeitraum vom 22. Februar bis 01. März 2022 eine Übung der Bundeswehr statt. Betroffen sind die Gemeindegebiete Altensteig, Althengstett, Bad Teinach-Zavelstein, Calw, Ebhausen, Egenhausen, Enzklös- terle, Haiterbach, Nagold, Neubulach, Neuweiler, Oberrei- chenbach, Rohrdorf und Simmersfeld. Die Bevölkerung wird gebeten, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. Gleichzeitig wird besonders auf die Gefahren eventuell liegengebliebener Sprengmittel, Fund- munition und dergleichen hingewiesen. Sollten derartige Gegenstände aufgefunden werden, ist die nächste Poli- zeidienststelle zu verständigen. Das Sammeln, der Erwerb und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und ziehen strafrechtliche Folgen nach sich.

Infrastruktur im Landkreis Calw ausbauen und sichern

Austausch zwischen SPD-Bundesvorsitzender Saskia Esken und Landrat Helmut Riegger

Gesundheitscampus, Hermann-Hesse-Bahn, Ausbau des Glasfasernetzes: Im Landkreis Calw stehen auch im Jahr 2022 viele Projekte im Bereich Infrastruktur an. Über die- se und weitere Themen haben sich die SPD-Bundesvorsit- zende Saskia Esken und Landrat Helmut Riegger bei einem Treffen ausgetauscht.

Eines der größten Projekte des Landkreises ist die Neuauf- stellung der medizinischen Versorgung. Mit dem neuen Bettenhaus sowie der Sanierung der Klinik in Nagold und dem Gesundheitscampus in Calw wird die Gesundheitsver- sorgung im Landkreis Calw fit für die Zukunft gemacht. Über sechs Jahre wurde das Konzept für den Gesundheitscam- pus erarbeitet, zwischenzeitlich befindet sich das Klinikum auf dem Campus im Bau. Der geplante Gesundheitscampus in Calw umfasst nicht nur einen Neubau des Krankenhau- ses und die damit verbundene ortsnahe Absicherung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Dazu kommen auch eine Psychosomatische Klinik, ein nephrologisches Zentrum, eine Kurzzeitpflege und weitere Kooperationen, die im Stammheimer Feld realisiert werden.

„Als kommunaler Krankenhausträger im Klinikverbund Südwest war der Kreis Calw schon immer sehr innovativ.

In Zeiten von Corona haben wir die Bedeutung des Erhalts von Strukturen der stationären Versorgung in der Fläche überall neu verstanden. Wo andere noch planen, wird hier bereits umgesetzt“, so Saskia Esken.

Auch weitere Großprojekte werden, trotz der Corona-Pan- demie, im Landkreis weiter vorangetrieben. Die Hermann- Hesse-Bahn gerät immer näher in Richtung Schiene. Der Neubautunnel zwischen Ostelsheim und Weil der Stadt ist inzwischen mehrere hundert Meter weit in das Gestein ge-

graben und steht kurz vor dem Durchbruch. „Die Reaktivie- rung der Strecke geht in großen Schritten voran. Ab Ende 2023 ist der Landkreis Calw wieder gut über die Schiene an den Ballungsraum Stuttgart angebunden“, so Landrat Helmut Riegger.

Zudem informierte Landrat Riegger Saskia Esken über den Fortschritt in den Bereichen Digitalisierung und Bildung.

Im Landkreis wurden inzwischen fast 1.000 Kilometer Glas- faser verlegt. „Diese Investition ist schon heute in Betrie- ben, im Home Office oder beim Home Schooling spürbar.

Als neues Highlight für Schülerinnen und Schüler unserer Berufsschulen konnten wir kürzlich außerdem das Richtfest für das neue Schülerwohnheim beim Berufsschulzentrum in Calw-Wimberg feiern und in Richtung Zukunft schauen“, so Riegger.

Ein weiteres Thema des Austauschs war die Corona-Situati- on im Landkreis und die aktuelle Debatte zur allgemeinen Impfpflicht. „Auch in Krisenzeiten blicken wir optimistisch in die Zukunft. Ich freue mich, dass wichtige Infrastruktur- projekte im Landkreis in diesem Jahr weiter vorangetrieben werden. Der Austausch im Landkreis war vielseitig, ich neh- me viele Anregungen der Kommunalpolitik und der Bürge- rinnen und Bürger mit nach Berlin“, so Esken abschließend.

Erster Landesbeamter Dr. Frank Wiehe (links), SPD-Bundes- vorsitzende Saskia Esken (Mitte) und Landrat Helmut Riegger beim Austausch im Landratsamt. Foto: Landratsamt Calw

Spaß und Sicherheit mit dem E-Bike – Trainer und Trainerinnen für Radspaß-Kurse im Landkreis Calw gesucht

Der Trend zum E-Bike ist ungebrochen – immer mehr Men- schen setzen auf das elektrische Zweirad. Laut der deut- schen Fahrradindustrie hat inzwischen knapp jedes vierte neu verkaufte Fahrrad in Deutschland einen Elektromotor.

Pedelec-Fahren ist jedoch anders als herkömmliches Fahr- radfahren, alleine schon durch das höhere Gewicht, die star- ke Beschleunigung und die zügige Grundgeschwindigkeit.

Sicheres Fahren braucht aber auch Übung. Dafür sorgt das Projekt „radspaß – sicher e-biken“ mit der Ausbildung der radspaß-Trainer, welche im Anschluss Fahrsicherheitskurse im Landkreis Calw anbieten. radspaß – sicher e-biken, ein Projekt vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) und des Württembergischen Radsportverband (WRSV) bie- tet kostenlose Seminare für erfahrene E-Bike-Fahrerinnen und -fahrer an, die ihr Wissen gerne weitergeben möchten.

Das erste Trainer-Seminar im Landkreis Calw findet am 09.

und 10. April 2022 statt. Ab Ende April können interessierte E-Bike-Fahrende radspaß-Kurse buchen.

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Neben theoretischen Inhalten rund um das Pedelec und Straßenverkehrsrecht werden dabei Fahrübungen und ge- eignete Unterrichtsmethoden erlernt. Als radspaß-Trainer kann man nach der Ausbildung selbstständig Kurse im Namen von radspaß durchführen – das Projekt bietet eine Aufwandsentschädigung und unterstützt die Trainerin- nen und Trainer. Weitere Informationen zu den Aufgaben, Pflichten und Erwartungen an die Trainer finden sich auch auf https://www.radspass.org/trainer.

Interessierte, die sich vorstellen können, im Landkreis Calw Kurse zu geben und das Trainer-Seminar besuchen möch- ten, senden bitte das ausgefüllte Anmeldeformular (Down- load auf https://www.radspass.org/trainer) per Mail an info@radspass.org.

Jubilare

Altersjubilar

Montag, 31.01.2022 Walter Schaaf 70 Jahre

Wir wünschen dem Jubilar alles Gute!

Kirchliche Nachrichten

Evang. Kirchengemeinde Neubulach www.kirche-neubulach.de

Wochenspruch

Über dir geht auf der HERR, und seine Herrlichkeit erscheint über dir.

Jesaja 60,2b

Pfarrbüro

Pfarrgasse 4, Tel. 3931-200, Pfarramt.Neubulach@elkw.de Mo. Di., Fr. von 8:00 – 11:00 Uhr und Do. 15:00 – 18:00 Uhr

Pfarrer Hans Georg Schmid

Pfarrgasse 4, Tel. 3931-204 (Büro), Hans-Georg.Schmid@elkw.de

Pfarrerin Elke Hahn Pfarramt II

Oberdorfstr. 18 (Oberh.), Tel. 9682913 (Büro), Elke.Hahn@elkw.de

Vikar Matthias Trumpp

Webergässle 3 (Altbulach), Tel. 9677631 (Büro), Matthias.Trumpp@elkw.de

Vikar Trumpp ist aufgrund seiner Ausbildung bis Ostern nicht vor Ort tätig.

Kirchenpflege

Pfarrgasse 4, Tel. 3931202,

kirchenpflege.neubulach@elkw.de

Montag, 15:00 - 17:00 Uhr u. Donnerstag, 10:00 - 12:00 Uhr

Gottesdienste und Veranstaltungen

Auflegung Jahresabschluss 2020

Der Jahresabschluss 2020 von der Evang. Kirchengemein-

de Neubulach ist vom 24.01. bis 07.02.2022 zu den regulä- ren Öffnungszeiten des Pfarrbüros und der Kirchenpflege zur Einsicht aufgelegt.

Sonntag, 30. Januar 2022 – Letzter Sonntag nach Epi- phanias

10:00 Uhr Gottesdienst in der Stadtkirche Neubulach mit Taufe von Ida Anna Maier aus Altbulach, Pfr. Schmid, Pre- digttext: 2. Mose 34,29-35

Das Opfer ist für die Telefonseelsorge bestimmt.

Zu unseren Gottesdiensten sind alle herzlich eingeladen und es gibt keine 3G-Vorschriften. Wie bereits gewohnt, müssen jedoch einige „Corona-Regeln“ im Gottesdienst eingehalten werden. Die Gottesdienstteilnehmer müssen Abstand untereinander halten und sind dazu verpflichtet, während des gesamten Gottesdienstes eine FFP2-Maske zu tragen. Der Gottesdienst wird verkürzt gefeiert und es darf leider nicht mehr gemeinsam gesungen werden.

Aufgrund der hohen Coronazahlen finden bis auf Weiteres keine Veranstaltungen für Erwachsene statt.

Kindergottesdienste:

10:00 Uhr Altbulach im Gemeinschaftshaus 10:00 Uhr Oberhaugstett im Kindergarten 10:00 Uhr Liebelsberg in der Kirche 10:00 Uhr Neubulach im Gemeindehaus

Die Kindergottesdienste sind auf 30 min begrenzt!

Mittwoch, 2. Februar 2022

14:30 Uhr Konfirmandenunterricht beider Gruppen im Ge- meindehaus

Online-Gottesdienst aus Neubulach

Unser Gottesdienst wird auf Youtube unter folgender Ad- resse veröffentlicht: https://www.youtube.com/channel/

UCEwlzt-GA0q0PglLRk6p7HQ/

Die Infos über die Gottesdienste können auf verschiede- nen Wegen erhalten werden:

1. per Whatsapp: Einfach der Gruppe „Kirche Neubulach Online GoDi“ über folgenden Link beitreten: https://

chat.whatsapp.com/LjWBs91mcHMAcLWJBAud4D 2. per Mail: Eine kurze formlose Mail an kirchentube@

fleck.de und ihr werdet in den Verteiler aufgenommen 3. per Youtube-Channel-Abo: https://www.youtube.com/

channel/UCEwlzt-GA0q0PglLRk6p7HQ/

4. auf der homepage: www.kirche-neubulach.de 5. https://rk-solutions-streamd.de/neubulach/

CVJM Neubulach e.V.

www.cvjm-neubulach.de Programm 28.01. - 03.02.2022 Freitag, 28.01.2022

18 Uhr Mädchenjungschar 1 im Gemeindehaus:

Der große Preis

18 Uhr Mädchenjungschar 2 im Gemeindehaus:

Ein großer Preis erwartet Euch.

18 Uhr Mädchenjungschar 3 im Gemeindehaus 18 Uhr Mädchenjungschar 4 im CVJM-Heim 18 Uhr Bubenjungschar 1 im Gemeindehaus 18 Uhr Bubenjungschar 2 im CVJM-Heim 18 Uhr Bubenjungschar 3 im CVJM-Heim 18 Uhr Bubenjungschar 4 im CVJM-Heim 20 Uhr Jungenschaft 1 im CVJM-Heim 20 Uhr Jungenschaft 2 im CVJM-Heim

Referenzen

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