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Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU oder der EFTA über ausstehende Beiträge der sozialen Sicherheit

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten

Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU oder der EFTA über ausstehende Beiträge der sozialen Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Einzug von Beiträgen eines EU/EFTA-Sozial- versicherungsträgers (Kasse, Anstalt) in der EU/EFTA gegenüber einem Schuldner in der Schweiz nach den schweizerischen Rechtsvorschriften

Seit dem 1. April 2012 gilt im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die in Anhang II des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernommene Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese Verordnung sieht vor, dass Sozialversicherungsbeiträge, die einem Sozialversicherungsträger in der EU geschuldet sind, in einem anderen Mitgliedstaat wie der Schweiz nach den schwei- zerischen Rechtsvorschriften und Verfahren eingezogen werden können, als ob es sich um eine Betreibung durch einen schweizerischen Sozialversicherer handelte.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Ver- hältnis zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten und der Schweiz gestützt auf das EFTA- Übereinkommen.

Behandlung des Betreibungsbegehrens, als ob es sich um einen Gläubiger in der Schweiz handelte

Bei der direkten Einreichung eines Betreibungsbegehrens durch einen Sozialversi- cherungsträger mit Sitz in der EU oder der EFTA (z.B. einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse) gegen einen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kann so vorgegangen werden, wie wenn es sich beim Gläubiger in der EU/EFTA um einen Gläubiger mit Sitz in der Schweiz handelte. Der Gläubiger im EU/EFTA-Ausland muss lediglich das Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einrei- chen.

Fingiertes Domizil nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Fristenlauf

Für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist daher weder eine Bezeichnung eines Bevollmächtigten/Gläubiger- vertreters noch die Angabe eines Kontos in der Schweiz vom Gläubiger zu fordern.

Als fingiertes Domizil gilt gemäss Art. 67 SchKG bei fehlender Bezeichnung eines Bevollmächtigten in der Schweiz das zuständige Betreibungsamt. Die Betreibungs- und Konkursämter stellen die Betreibungsurkunden auf dieser Grundlage dem Gläu- biger im EU/EFTA-Ausland zu. Damit laufen die Fristen, die der Gläubiger für die Fortsetzung einzuhalten hat, ab dem Datum der Ausstellung der Urkunden. Die Gläubiger werden in geeigneter Form bei der Übermittlung der Urkunden über die- sen Fristenlauf informiert.

01.08.2017

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