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2014/016 Kirchengesetz zur Ausführung von § 6 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 16/14 IN HESSEN UND NASSAU

V o r b l a t t

zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Ausführung von § 6 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

A. Problemlage und Zielsetzung

Das Kirchenbeamtengesetz der EKD normiert in § 6 Abs. 1 Ziffer 4 für die Dauer einer Beurlaubung das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit. Das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit hat als spezieller Typus des Kirchenbeamtenverhältnisses Ausnahmecharakter. Es darf nicht zur Umgehung kündigungsschutzrechtli- cher oder sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingesetzt werden. Daher hat dem Kirchenbe- amtenverhältnis auf Zeit ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zugrunde zu liegen. Für Lei- tungsämter bietet allerdings § 91 KBG.EKD die Möglichkeit, eigene gliedkirchliche Regelungen dahinge- hend zu schaffen, dass z.B. dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit kein Lebenszeitbeamtenverhältnis zugrunde liegt. In der EKHN sieht § 11 des Kirchenverwaltungsgesetzes dies für das Amt der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung und § 6 des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes für das Amt der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes vor. Für die Kirchenbeamtenverhältnisse auf Zeit gelten gemäß § 6 Abs. 2 KBG.EKD die Vorschriften über das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, somit auch die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit. Bei der Wahl einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten auf Zeit, die oder der zuvor die Laufbahngruppe des höheren Dienstes noch nicht durchschritten hat, könnte dies dazu führen, dass sie oder er die für das Amt vorge- sehene Besoldungsgruppe während der Laufzeit des Kirchenbeamtenverhältnisse auf Zeit nicht erreicht.

Um dies zu vermeiden, sind die Laufbahnbestimmungen für ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit für nicht anwendbar zu erklären. Eine solche Regelung fand sich vor der Föderalismusreform in § 95 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und findet sich heute z.B. in den Beamtengesetzen der Länder Thürin- gen und Niedersachsen. Im gliedkirchlichen Recht findet sich eine vergleichbare Regelung im Recht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Gleiches gilt für die Vorschriften über die Probezeit.

B. Lösungsvorschlag

§ 6 Abs. 2 KBG.EKD eröffnet den Gliedkirchen die Möglichkeit, in ihren Ausführungsgesetzen für Kir- chenbeamtenverhältnisses auf Zeit abweichende Regelungen zu treffen. In das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD wird eine Vorschrift aufgenommen, die die Bestimmungen über die Laufbahnen und die Probezeit für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit für nicht anwendbar erklärt.

(2)

Drucksache Nr. 16/14

- 2 -

C. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Nichtanwendung der Bestimmungen über die Laufbahnen für ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit entstehen die Kosten für die höhere Besoldung nach der jeweiligen Endstufe zeitgleich mit der Über- tragung des Amtes.

D. Beteiligung am Beschlussverfahren

Referenten/

Referentinnen: OKR Dr. Bechinger

OKRin Hardegen

OKR Ebert

Beteiligung: Dienstrechtliche Kommission

(3)

Drucksache Nr. 16/14

- 3 - Kirchengesetz zur Ausführung von § 6 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 24. November 2007 (ABl.

2008 S. 19), geändert am 28. November 2009 (ABl. 2010 S. 18), wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit (Zu § 6 Absatz 2 KBG.EKD)

Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit finden Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit keine Anwendung“.

Artikel 2 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

(4)

Drucksache Nr. 16/14

- 4 - Begründung:

Artikel 1

§ 4a schließt die Anwendung der Vorschriften über die Laufbahnen (z.B. die in einer Laufbahn regelmä- ßig zu durchlaufenden Ämter, Erlangung der Laufbahnbefähigung durch einen Vorbereitungsdienst) und die Probezeit für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit aus.

Artikel 2

Das Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

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