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2017/11 S. 249–276

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Inhalt

SYNODE

4. Tagung der Zwölften Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen

und Nassau 250

GESETZE UND VERORDNUNGEN Rechtsverordnung zur Änderung der Gemeindepädagogenverordnung

vom 30. März 2017 251

Rechtsverordnung zur Änderung der Regionalverwaltungsverordnung

vom 31. August 2017 251

Grundstücksverordnung (GrVO)

vom 31. August 2017 251

Ordnung für die Arbeit der Studierenden- und Hochschulgemeinden in der

Evangelischen Kirche in Hessen und

Nassau (ESGVO) vom 2. November 2017 255 ARBEITSRECHTLICHE KOMMISSION

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung von

§ 61 AVR.HN vom 27. September 2017 258 Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der KDO, der AVR.HN und der Sicherungs-

ordnung/DWHN vom 27. September 2017 258

BEKANNTMACHUNGEN

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Dekanat

Westerwald der EKHN vom 23. März 2017 259 Satzung zur Änderung der Satzung der

Evangelischen Erwachsenenbildung

Rhein-Lahn vom 27. März 2017 260 Zusammenlegung der Evangelischen

Kirchengemeinde Hamm und der Evangelischen Kirchengemeinde

Ibersheim, beide Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau 262 Urkunden über die Aufhebung und

Umwandlung von Pfarrstellen 262 Projektbezuschussung aus Erträgen

der „Hermann-Schlegel-Stiftung“ 263 Projektbezuschussung aus Erträgen

der „Ernst-Zur-Nieden-Stiftung“ 263 Erste Theologische Prüfung 264 Befähigung als Gemeindepädagoge 264 Informationstag zum Studium der

Theologie und zu den Berufen Pfarrer/in, Religionslehrer/in, Gemeindepädagoge/

Gemeindepädagogin 264 DIENSTNACHRICHTEN 265 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 267

Nr. 11 Darmstadt, den 15. November 2017

Nr. 2 Bielefeld, 28. Februar 2011

Amts bl At t

der evangelischen Kirche in hessen und nassau

(2)

Synode

4. Tagung der Zwölften Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Gemäß Beschluss des Kirchensynodalvorstandes fin- det die 4. Tagung der Zwölften Kirchensynode vom 29. November bis 2. Dezember 2017 im Dienstgebäude des Evangelischen Regionalverbandes, Kurt-Schuma- cher-Str. 23 (Dominikanerkloster), 60311 Frankfurt a. M., statt.

Wir bitten, am Sonntag, dem 26. November 2017, in allen Gottesdiensten der Synode fürbittend zu gedenken.

Darmstadt, den 23. Oktober 2017 Für die Kirchenleitung

D r . J u n g

***

Tagesordnung 1. Bericht des Präses

2. Berichte der Kirchenleitung

2.1 Bericht Medienkommunikationskonzept

2.2 Bericht 2017 zur Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen und zur Evangelischen Arbeit mit, von und für Kinder(n) und Jugendliche(n) 2.3 Zwischenbericht über Projekte, Initiativen und

Beiträge aus der EKHN zur Pilgerreise und über die Vergabe der Mittel

2.4 Bericht über die Flüchtlingsarbeit und die Mittel- vergabe aus dem Flüchtlingsfonds

2.5 Bericht über das Reformationsjahr 2017 2.6 DRIN - Projektstatusbericht

2.7 Jahresbericht der Geschäftsführung der Zentra- len Pfarreivermögensverwaltung

2.8 Bericht über die Tagungshäuser in der EKHN 2.9 Bericht aus der Diakonie Hessen

2.10 Klimaschutzbericht der EKHN (2012 – 2016) Entwicklungen, Ergebnisse und Vorhaben 2.11 Abschlussbericht zur Evaluation des Förderpro-

gramms Familienzentren gestalten: Anschubfi- nanzierung zur Förderung von Familienzentren als gemeindliche Netzwerke

2.12 Gutachten „Störung religiöser Handlungen durch Lärm und Argumentationshilfen für künfti- ge öffentliche Planfeststellungsverfahren“

2.13 Bericht der Kirchenleitung über Entscheidungen zum Pfarrberuf und weitere Vorhaben

3. Bericht über die 4. Tagung der Zwölften Kirchensyno- de der EKD

4. 20 Jahre Gleichstellungsgesetz in der EKHN – Rückblick und Perspektive –

5. Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses zum Prüfungsbericht zur Eröffnungsbilanz der Gesamt- kirche zum 1. Januar 2015 des Rechnungsprüfungs- amtes

6. Kirchengesetze

6.1 Entwurf eines Kirchengesetzes über die Fest- stellung des Haushaltsplans der EKHN für das Haushaltsjahr 2018 (3 Lesungen gem. § 19 Ab- satz 6 Satz 2 KSGeschO)

6.2 Entwurf eines Kirchengesetzes zur Einführung des Kirchengesetzes über die regionale Zusam- menarbeit in der EKHN (1. Lesung)

6.3 Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Propsteibereichegesetzes (3 Lesungen gem. § 19 Absatz 6 Satz 3 KSGeschO)

6.4 Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie Hessen (3 Lesungen gem. § 19 Absatz 6 Satz 3 KSGeschO)

6.5 Entwurf eines Kirchengesetzes zur zentra- len Beschaffung von Strom und Gas in der EKHN (Energiebeschaffungsgesetz – EBG) (2. und 3. Lesung)

6.6 Entwurf eines Kirchengesetzes über die Zustim- mung und über die Ausführungsbestimmungen zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (2. und 3. Lesung)

6.7 Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrerausschussgesetzes (2. und 3. Lesung) 6.8 Entwurf eines Kirchengesetzes zur Pfarrstel-

len bemessung in den Jahren 2020 bis 2024 und zur Änderung weiterer Vorschriften (2. und 3. Lesung)

6.9 Entwurf eines Kirchengesetzes zur Ausfüh- rung des Disziplinargesetzes der EKD (2. und 3. Lesung)

6.10 Entwurf eines Kirchengesetzes über das Kollegium für theologische Lehrgespräche (Neu fassung) (2. und 3. Lesung)

7. Beschlüsse

7.1 Zustimmung zur Änderung der Satzung der Dia- konie Hessen

7.2 Entwurf der Kollektenpläne für die Jahre 2019 und 2020

7.3 Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalen- derjahr 2018

7.4 Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gesamt- kirche zum 01.01.2015 einschl. der Umwidmung von Rückstellungen und Rücklagen

(3)

7.5 Anerkennung der Neufassung der Satzung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung der EKHN

8. Wiederwahl des Leiters der Kirchenverwaltung 9. Nachwahlen in synodale Ausschüsse

9.1 Nachwahl eines Gemeindemitgliedes in den Benennungsausschuss für den Propsteibereich Rhein-Main

9.2 Nachwahl eines Mitgliedes in den Bauaus- schuss für den Propsteibereich Rhein-Main 9.3 Nachwahl eines Gemeindemitgliedes in den

Ausschuss für Gerechtigkeit, Frieden und Be- wahrung der Schöpfung

10. Fragestunde

11. Anträge von Dekanatssynoden

11.1 Antrag des Dekanats Vorderer Odenwald zur Kirchenvorstandswahl 2021

11.2 Antrag des Dekanats Vorderer Odenwald zur Pfarrstellenbemessung

11.3 Antrag des Dekanats Darmstadt-Land zum Pro- zess der Fusion der Dekanate Darmstadt-Land und Darmstadt-Stadt

Darmstadt, den 19. Oktober 2017 Für den Kirchensynodalvorstand

D r . O e l s c h l ä g e r

Gesetze und Verordnungen

Rechtsverordnung

zur Änderung der Gemeindepädagogenverordnung Vom 30. März 2017

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 12 des Gemeindepädagogen- gesetzes die folgende Rechtsverordnung beschlossen:

Artikel 1

Die Gemeindepädagogenverordnung vom 9. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 255) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sind gemäß § 8 Satz 3 Auflagen zur Aus- und Wei- terbildung gemacht worden, wird die Zuweisung um 50 Prozent gekürzt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren der Kirchenverwaltung der Nachweis über die Erfüllung der Auflagen erbracht wird.“

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Soll- stellenplans“ die Wörter „oder eine zehnjährige Be- rufstätigkeit auf einer Stelle des Sollstellenplans verbunden mit dem Nachweis einschlägiger Fortbil- dungen“ eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „zum Erwerb der ge- meindepädagogischen Qualifikation“ gestrichen.

b) In Satz 4 werden die Wörter „zum Abschluss der Qualifikation“ durch die Wörter „zur Erfüllung der Auflagen“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.

Darmstadt, den 26. Oktober 2017 Für die Kirchenleitung

D r . J u n g __________

Rechtsverordnung

zur Änderung der Regionalverwaltungsverordnung Vom 31. August 2017

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hes- sen und Nassau hat aufgrund von § 5 Absatz 2 und

§ 12 Absatz 3 des Regionalverwaltungsgesetzes folgen- de Rechtsverordnung beschlossen:

Artikel 1

Die Regionalverwaltungsverordnung vom 11. November 2003 (ABl. 2004 S. 13), zuletzt geändert am 6. Oktober 2016 (ABl. 2017 S. 6), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden das Wort „Offenbach“ und das nachfol- gende Komma gestrichen.

2. In § 3 werden vor dem Punkt die Wörter „und das Dekanat Offenbach“ eingefügt.

3. In § 14b Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter „sowie das Dekanat Offenbach“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.

Darmstadt, den 26. Oktober 2017 Für die Kirchenleitung

D r . J u n g __________

Grundstücksverordnung (GrVO) Vom 31. August 2017

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hes- sen und Nassau hat aufgrund von § 86 der Kirchlichen Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), geändert am 6. Mai 2017 (ABl. 2017 S. 123), fol- gende Rechtsverordnung beschlossen:

(4)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für Körperschaften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie findet Anwendung auf Erklärungen, Handlungen und Rechts- geschäfte, die in Zusammenhang mit Grundstücken ste- hen, insbesondere

1. zur Verpachtung von Grundstücken,

2. zur An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäu- deteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nut- zung hieran,

3. zum Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grund- stücken und grundstücksgleichen Rechten (Erbbau- rechten),

4. zur Bestellung von Erbbaurechten sowie

5. zum Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Erb baurechten).

(2) Unberührt bleiben kirchenrechtliche Vorschriften zum Bauwesen.

§ 2

Bedeutung und Bindung des Grundeigentums Kirchliches Grundeigentum dient entsprechend seiner Zweckbestimmung der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.

Es ist nach Herkommen und Widmung grundsätzlich un- veräußerlich.

§ 3 Pfarreivermögen

(1) Das Pfarreivermögen dient aufgrund seiner Zweckbe- stimmung ausschließlich der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer. Es ist daher in seinem Be- stand zu erhalten und darf wegen der Zweckbestimmung keinem anderen Vermögen einverleibt werden.

(2) Wird die Zweckbestimmung eines Grundstücks des Pfarreivermögens aufgehoben, so hat die kirchliche Kör- perschaft hierüber einen Beschluss herbeizuführen und über die Art der Entschädigung des Pfarreivermögens zu beschließen. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine angemessene Entschädi- gung des Pfarreivermögens erfolgt.

§ 4

Nachweis, Besichtigung

(1) Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind auf den Namen des kirchlichen Rechtsträgers unter Angabe der Zweckbestimmung im Grundbuch einzutra- gen. Gleiches gilt für Miteigentumsanteile sowie für ding- liche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten Dritter.

(2) Die kirchlichen Grundstücke sind in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu be- sichtigen. Dabei sind insbesondere Bestand, Zustand, Nutzung, Ertrag und Bewirtschaftung zu überprüfen so-

wie etwa notwendige Instandsetzungs- und Unterhal- tungsmaßnahmen festzulegen.

§ 5 Widmung

(1) Durch Widmung und der Widmung entsprechendem Gebrauch können Gebäude und Räume zu kirchlichen öffentlichen Sachen gewidmet werden. Sie gelten damit als öffentliche Sachen im Sinne der staatlichen Rechts- ordnung.

(2) Die Widmung erfolgt durch eine auf Dauer ausgerich- tete Inanspruchnahme des Gebäudes oder Raumes für den kirchlichen Gebrauch als Gottesdienststätte, Ver- sammlungsstätte oder Pfarrdienstwohnung.

(3) Entwidmung ist der Beschluss der kirchlichen Kör- perschaft, die Widmung, den entsprechenden Gebrauch und damit die Eigenschaft als öffentliche Sache aufzu- heben.

(4) Die Entwidmung bedarf der kirchenaufsichtlichen Ge- nehmigung.

§ 6

Beschlüsse der kirchlichen Körperschaften (1) Über den Abschluss von Verträgen aus dem Geltungs- bereich dieser Verordnung und über die Entwidmung sind Beschlüsse der kirchlichen Körperschaften herbeizufüh- ren. Unberührt bleiben die Bestimmungen zum Erforder- nis einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

(2) Zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist der Be- schluss in beglaubigter Form bei der Kirchenverwaltung einzureichen. Dem Antrag sollen die relevanten (Ver- trags-) Unterlagen mit der Bezeichnung des Grundstücks beigefügt sein.

(3) Bei der Beurkundung von Verträgen im Rahmen von Absatz 1 ist die Rechtswirksamkeit von der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig zu ma- chen.

Abschnitt 2

Übertragung von kirchlichen Grundstücken

§ 7

Grundstücksübertragungen

(1) Ein Verkauf von kirchlichen Grundstücken ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben künftig nicht benötigt wird oder eine Veräußerung aus besonderen öffentlichen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist.

(2) Ein Tausch von Grundstücken ist zulässig, wenn die Gegenleistung wertgleich erfolgt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Erbbaurechten ent- sprechend.

§ 8

Wertbestimmung bei Grundstücksübertragungen (1) Bemessungsgrundlage für den Erwerb und die Ver- äußerung von Grundstücken ist der Verkehrswert. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeitpunkt der Veräußerung im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tat-

(5)

sächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks, ohne Rücksicht auf unge- wöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu erzielen wäre.

(2) Zur Bestimmung des Verkehrswertes ist vor der Grundstücksübertragung eine Wertermittlung des Grundstücks auf der Grundlage der bundesrechtlichen Wertermittlungsvorschriften in der jeweils gültigen Fas- sung durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn das zu übertragende Grundstück nur einen geringen Wert aufweist, ist die ortsgerichtliche Schätzung oder eine Wertermittlung nach der Richtwert- karte ausreichend.

(3) Bei Veräußerung von Grundstücken an kirchliche Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihren Dienst eine Vergütung erhalten oder ehrenamtlich tätig sind, Mitglie- der des Kirchenvorstandes und ihre Familienangehörigen ist der Wert durch Gutachten des örtlichen Gutachter- ausschusses oder eines öffentlich bestellten und verei- digten Sachverständigen zu ermitteln.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Erbbaurechten entspre- chend.

§ 9

Verwendung von Grundstückserlösen bei Veräußerung, Ausstattung von

nicht-rechtsfähigen Stiftungen

(1) Bei der Veräußerung eines Ertrag bringenden Grund- stücks ist der Erlös durch Ankauf ertragbringender Grundstücke wieder anzulegen oder einer für den Grund- stückserwerb zweckbestimmten Rücklage zuzuführen, es sei denn dass das zu veräußernde Grundstück nur ei- nen geringen Wert aufweist. Unabhängig davon können 20 Prozent des Veräußerungserlöses zweckbestimmt für Baumaßnahmen verwendet oder einer Baurücklage zu- geführt werden.

(2) Bei Grundstücken des Kirchenvermögens kann der Veräußerungserlös auch zur Ausstattung oder zur Er- höhung des Stiftungsvermögens einer kirchlichen nicht rechtsfähigen Stiftung verwendet werden, in deren Sat- zung vorzusehen oder bestimmt ist, dass

1. der Stiftungszweck die Förderung kirchlicher Aufga- ben ist,

2. das Stiftungsvermögen durch die Gesamtkirche an- gelegt werden soll und

3. das Stiftungsvermögen im Rahmen des steuerrecht- lich Zulässigen in seinem Wert erhalten wird.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 bedürfen der kir- chenaufsichtlichen Genehmigung.

Abschnitt 3

Verwaltung und Bewirtschaftung von kirchlichen Grundstücken

§ 10 Bewirtschaftung

(1) Das kirchliche Grundeigentum ist unter Berücksich- tigung kirchlicher, sozialer und ökologischer Belange so zu bewirtschaften, dass seine Zweckbestimmung dau-

erhaft und wirtschaftlich erfüllt wird. Die kirchlichen Kör- perschaften sollen sich zur Verwaltung ihres Grundeigen- tums der Unterstützung der Kirchenverwaltung und der Regionalverwaltungen bedienen.

(2) Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren sind der Kirchenverwaltung frühzeitig mitzuteilen. Auf eine wert- gleiche Landabfindung ist zu achten.

(3) Bei Verpachtung, Vermietung, Bestellung von Erbbau- rechten oder Einräumung sonstiger Nutzungsrechte sind die Vertragsmuster der Kirchenverwaltung zu verwenden.

(4) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind vorrangig zweckgebunden für den Erhalt der Immobilie zu verwenden (Substanzerhaltungsrücklage).

§ 11 Vermietung

(1) Bei Vermietungen muss die kirchliche Körperschaft, den Verwaltungsaufwand und das wirtschaftliche Risiko angemessen tragen können.

(2) Über jedes Mietverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nut- zungsüberlassung.

(3) Die Miete ist in örtlich üblicher Höhe zu vereinbaren.

Die Miete ist im Rahmen der gesetzlichen und vertragli- chen Bestimmungen in regelmäßigen Abständen anzu- passen, um den inflationsbedingten Wertverlust auszu- gleichen. Dies gilt auch bei der Vermietung an kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für kirchliche Dienst- und Werkwohnungen. Aus kirchlichen oder sozi- alen Gründen kann die Miete reduziert werden.

(4) Die Betriebskosten sind grundsätzlich nach den ge- setzlichen Bestimmungen vertraglich auf die Mieter um- zulegen.

§ 12 Verpachtung

(1) Über jedes Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.

(2) Ein Pachtgrundstück zur landwirtschaftlichen Nut- zung ist vor der Vergabe öffentlich auszuschreiben. Es kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet wer- den, wenn

1. die Art und Weise der Bewirtschaftung des zu verge- benden Grundstücks dies nicht zulässt oder

2. das zu vergebende Grundstück in der Fläche weniger als 0,5 Hektar oder weniger als 50 Bodenpunkte auf- weist.

Wird auf eine öffentliche Ausschreibung keine Bewer- bung abgeben, kann das Pachtgrundstück nach freiem Ermessen vergeben werden.

(3) Seitherige Pächter sind von der öffentlichen Aus- schreibung in Bezug auf die von ihnen angepachteten Grundstücke zu benachrichtigen.

(6)

(4) Bei der Vergabeentscheidung sind zumindest folgen- de Kriterien zu berücksichtigen:

– ordnungsgemäße Bewirtschaftung – regionale Herkunft des Bewerbers – Kirchenzugehörigkeit

– Pachtpreis – soziale Aspekte

(5) Gebote können im Verfahren ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaf- tung nicht gewährleistet ist. Gebote, die die örtlich üb- liche Pacht deutlich unterschreiten (Mindestpacht), kön- nen ausgeschlossen werden.

(6) Die Pachtdauer beträgt in der Regel zwölf Jahre.

§ 13

Belastung von Grundstücken und Erbbaurechten (1) Bei der Belastung von kirchlichen Grundstücken und Erbbaurechten mit Grundpfandrechten gelten die Be- stimmungen der Kirchlichen Haushaltsordnung.

(2) Der Bestellung von Grundpfandrechten auf von kirch- lichen Körperschaften ausgegebenen Erbbaurechten ist zuzustimmen, wenn die Belastung mit den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vereinbar ist und der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

§ 14

Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse von Grundstücken

(1) Für Grundstücke aus einer Schenkung, einer Erb- schaft oder einem Vermächtnis sind der Zuwendungs- zweck und die Auflagen einzuhalten.

(2) Die Annahme eines Grundstücks aus einer Schen- kung, einer Erbschaft oder einem Vermächtnis bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Kirchen- verwaltung.

(3) Soweit der Zuwendungszweck und Auflagen dies zulassen, sind Grundstücke aus einer Schenkung, einer Erbschaft oder einem Vermächtnis veräußerbar. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen über die Verwaltung kirchlicher Grundstücke erst nach Ablauf von drei Jahren nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Annah- me.

§ 15 Erbbaurechte

(1) Die Vergabe von Erbbaurechten an kirchlichen Grund- stücken ist zulässig.

(2) Der Erbbauzins wird auf der Grundlage des Verkehrs- wertes des Erbbaugrundstückes errechnet. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Vergabe des Erbbaurechtes.

(3) Der Erbbauzins beträgt jährlich vier Prozent des Ver- kehrswertes bei Wohnerbbaurechten und mindestens fünf Prozent bei sonstigen, insbesondere bei gewerblich genutzten Erbbaurechten. Bei gemischter Nutzung gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Erbbau- zins nach dem Verhältnis der verschiedenen Nutzungs- arten auf dem Erbbaugrundstück zu berechnen ist. Aus

kirchlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen kann der Erbbauzins für einen begrenzten Zeitraum reduziert werden.

(4) Bei der Bestellung von Erbbaurechten ist eine Geld- wertsicherungsklausel zu vereinbaren.

(5) Bei der Anhebung des Erbbauzinses für bereits aus- gegebene Erbbaurechte ohne Geldwertsicherungsklau- sel ist der Erbbauzins im Rahmen des geltenden Rechtes an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzu- passen.

(6) Bei Erbbaurechten, bei denen mindestens ein Erb- bauberechtigter evangelisch ist und das auf dem Erb- baugrundstück aufstehende Gebäude selbst bewohnt, wird der Erbbauzins schuldrechtlich um zehn Prozent ermäßigt (Ermäßigung für Kirchenmitglieder). Eine Ermä- ßigung um weitere zehn Prozent des Erbbauzinses wird schuldrechtlich gewährt, wenn im Haushalt des evange- lischen Erbbauberechtigten mindestens ein evangelisch getauftes Kind unter 18 Jahren lebt (Familienermäßi- gung).

Abschnitt 4

Gesamtkirchliche Grundstücke

§ 16

Gesamtkirchliche Aufgaben der Kirchenverwaltung Die Kirchenverwaltung nimmt gemäß Artikel 57 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenordnung für Grundstücke der Gesamt- kirche folgende Aufgaben wahr:

1. Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken bis zu einem Wert des Grundstücks in Höhe von 100.000,00 Euro;

2. Bestellung, Erwerb oder Veräußerung von Erbbau- rechten mit einem jährlichen Erbbauzins von maximal 10.000,00 Euro;

3. Belastung und Bestellung von Rechten an eigenen Grundstücken und eigenen Erbbaurechten mit Aus- nahme der Bestellung von Grundpfandrechten;

4. Zustimmung zur Belastung und Bestellung von Rech- ten an Erbbaurechten Dritter;

5. Erwerb, Abtretung und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

6. Verpachtung von Grundstücken, An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran;

7. Anpassung der Erbbauzinsen, Mieten und anderer Nutzungsentgelte.

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 17

Schlussbestimmungen

Die Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens und über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt.

(7)

§ 18 Übergangsregelung

(1) § 12 Absatz 2 bis 6 gilt erst für Landpachtverträge, de- ren Pachtzeit nach dem 10. November 2018 neu beginnt.

(2) Für die am 1. Januar 2011 bereits bestehenden Er- bbaurechte findet § 15 Absatz 6 erst ab der nächsten Anpassung des Erbbauzinses Anwendung, die nach dem 1. Januar 2011 erfolgt. Übersteigt hierbei die nach die- sen Vorschriften zu gewährende Ermäßigung den Erhö- hungsbetrag, wird die Ermäßigung nur bis zur Höhe des Erhöhungsbetrages gewährt. Dies gilt nicht bei Erbbau- rechten, die vom Evangelischen Regionalverband Frank- furt am Main bestellt worden sind.

(3) Für Erbbaurechte des Evangelischen Regionalverban- des Frankfurt am Main, die am 1. Januar 2018 bereits bestehen, findet § 15 Absatz 6 erst ab der nächsten An- passung des Erbbauzinses Anwendung, die nach dem 1. Januar 2018 erfolgt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Grundvermögensverordnung vom 30. August 2005 (ABl. 2005 S. 355), geändert am 24. Juni 2010 (ABl. 2010 S. 281), der Artikel 2 der Rechtsverord- nung zur Ermäßigung der Erbbauzinsen vom 24. Juni 2010 (ABl. 2010 S. 281) und die Richtlinien für die Ver- mietung kirchlicher Dienst-/Werkswohnungen an Pfarrer im Angestelltenverhältnis, Pfarrdiakone sowie hauptamt- liche Kirchendiener(innen), Hausmeister(innen), Alum- nats-, Heim-, Wirtschaftsleiter(innen) vom 9. September 1997 (ABl. 1998 S. 307) außer Kraft.

Darmstadt, den 26. Oktober 2017 Für die Kirchenleitung

D r . J u n g __________

Ordnung

für die Arbeit der Studierenden- und Hochschul- gemeinden in der Evangelischen Kirche

in Hessen und Nassau (ESGVO) Vom 2. November 2017

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Num- mer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverord- nung beschlossen:

Abschnitt 1

Voraussetzungen und gesamtkirchliche Vorgaben

§ 1 Auftrag

(1) Die Arbeit der Studierenden- und Hochschulgemein- den (ESG) wird von der Gesamtkirche verantwortet.

(2) Die Studierenden- und Hochschulgemeinden haben den Auftrag, als Gemeinden Jesu Christi an den Hoch-

schulstandorten Darmstadt, Frankfurt, Gießen und Mainz in Wort und Tat im Bereich der Hochschulen die Bot- schaft von der Menschenfreundlichkeit Gottes, so wie sie in Jesus Christus offenbar wurde, zu bezeugen. Dieses Zeugnis schließt sowohl die Einsicht in einen notwen- digen Dialog mit den Wissenschaften als auch ein Ver- ständnis von Theologie als Wissenschaft im Rahmen des allgemeinen universitären Kontextes ein.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Evangelischen Studierenden- und Hochschulge- meinden haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:

1. Gottesdienst und geistliches Leben feiern, die Ge- staltung von Gottesdiensten für Studierende, Lehren- de und Mitarbeitende, einschließlich erbetener Amts- handlungen im Rahmen der kirchlichen Ordnung sowie spirituelle Angebote,

2. Partizipation und Teilhabe am Leben der evangeli- schen Kirche ermöglichen,

3. Christlichen Glauben zur Sprache bringen, 4. Evangelischer Dialogpartner sein,

5. Seelsorge, Beratung, Begleitung und Förderung anbie- ten durch situationsgerechte Einzel- und Gruppenseel- sorge, durch Beratungsarbeit und andere Angebote zur Glaubens- und Persönlichkeitsentwicklung, 6. Ökumene und interreligiösen Dialog gestalten in Part-

nerschaft und Zusammenarbeit mit der Hochschular- beit der katholischen Kirche, anderen Konfessionen und religiösen Hochschulgruppen als Teil von geleb- ter Ökumene und interreligiöser Partnerschaft vor Ort und global,

7. Internationalität (er)leben, indem Einzelnen und Grup- pen studienbegleitende Bildungsprogramme und Begegnungsmöglichkeiten, z. B. Studienbegleitpro- gramm für Studierende aus Afrika, Asien, Lateiname- rika und Osteuropa (STUBE), angeboten werden und darüber hinaus notleidende ausländische Studieren- de gemäß des diakonischen Auftrags mit Beratungs- leistungen und finanziellen Mitteln unterstützt werden und im Kontext gesellschaftlicher Verantwortung nach den Folgen der Globalisierung gefragt und dafür sensibilisiert wird,

8. Gesellschaftliche und hochschulpolitische Verant- wortung wahrnehmen.

(2) Die örtlichen Studierenden- und Hochschulgemein- den suchen regelmäßig Kontakt zu den Leitungen der Universitäten, Hochschulen, der Studierendenwerke und der Allgemeinen Studierendenausschüssen (AStAs).

(3) Die Studierenden- und Hochschulgemeinden halten Kontakt zu den jeweils benachbarten Kirchengemeinden, kooperieren mit den entsprechenden Dekanaten und ste- hen in wechselseitiger Beziehung mit Einrichtungen der Gesamtkirche. Eine aktive Kooperation mit der Evangeli- schen Akademie Frankfurt ist anzustreben.

(4) Die Studierenden- und Hochschulgemeinden sind Mitglied im Verband der Evangelischen Studierendenge-

(8)

meinden in Deutschland (ESG-EKD) und nehmen hierü- ber teil an dem ökumenischen Auftrag des Christlichen Studentenweltbundes (WSCF).

(5) Die Arbeit der Studierenden- und Hochschulgemein- den an der jeweiligen Hochschule wird visitiert.

§ 3 Stellen

(1) Stellen der Evangelischen Studierenden- und Hoch- schulgemeinden sind gesamtkirchliche Stellen.

(2) Studierenden- und Hochschulpfarrstellen sind ge- samtkirchliche Pfarrstellen mit übergemeindlichen Auf- gaben, die im Pfarrstellenplan der Gesamtkirche geführt werden.

Abschnitt 2

Die Mitarbeitenden in den Evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinden

§ 4 Mitarbeitende

(1) Der Dienst in den Studierenden- und Hochschulge- meinden wird durch folgende hauptamtlich Mitarbeiten- de wahrgenommen:

1. Studierenden- und Hochschulpfarrerinnen und Stu- dierenden- und Hochschulpfarrer,

2. Referentinnen und Referenten für internationale Bil- dung und Beratung,

3. Mitarbeitende in der Verwaltung,

4. Mitarbeitende im Hausmeister- und Reinigungs- dienst,

5. sonstige Mitarbeitende.

(2) Zu den Sitzungen der Dekanats- bzw. der Mitarbeiten- denkonferenz im Dekanat am Hochschulstandort werden die Studierenden- und Hochschulpfarrerin und der Stu- dierenden- und Hochschulpfarrer eingeladen.

(3) Es ist Aufgabe der hauptamtlichen Mitarbeitenden, Ehrenamtliche für die Mitarbeit zu gewinnen und für de- ren fachliche Fortbildung und regelmäßige Begleitung zu sorgen.

§ 5 Dienstaufsicht

(1) Die hauptamtlich Mitarbeitenden unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht der Kirchenverwaltung.

(2) Die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der die Studie- renden- und Hochschulpfarrstelle I innehat, führt die Ge- schäfte der jeweiligen Evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinde (geschäftsführende Pfarrerin oder Pfarrer). Folgende Aufgaben der Dienstaufsicht werden von der Kirchenverwaltung an die geschäftsführende Pfarrerin oder den geschäftsführenden Pfarrer übertra- gen:

1. die Regelung der Vertretung in Urlaubs- und Abwe- senheitsfällen,

2. Planung, Anmeldung und Bewirtschaftung des Haus- halts,

3. die Einberufung und Leitung der Teambesprechun- gen der hauptamtlich Mitarbeitenden,

4. die Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungs- ablaufs und Informationsflusses zwischen den Betei- ligten.

Abschnitt 3

Organisation der Evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinden

§ 6

Hauptamtlichenkonferenz

(1) Die Studierenden- und Hochschulpfarrerinnen und -pfarrer bilden gemeinsam mit den hauptamtlichen Refe- rentinnen und Referenten für Internationale Bildung und Beratung aller Studierenden- und Hochschulgemeinden die Hauptamtlichenkonferenz (HAK-EKHN). Die Teilnah- me ist Dienstpflicht. Die zuständige Referentin oder der zuständige Referent der Kirchenverwaltung nimmt an den Sitzungen teil.

(2) Die Hauptamtlichenkonferenz dient dem Erfahrungs- austausch, der kollegialen Beratung, der Fortbildung und fachlichen Interessenvertretung. Sie entwickelt Zielvor- stellungen zur kirchlichen Arbeit an den Hochschulen.

(3) Die Hauptamtlichenkonferenz verantwortet in Zusam- menarbeit mit dem zuständigen Referenten/der zustän- digen Referentin in der Kirchenverwaltung die Erstellung eine Berichtes über die Arbeit der Studierenden- und Hochschulgemeinden für die Kirchenleitung und die Kir- chensynode.

(4) Die Hauptamtlichenkonferenz findet mindestens vier- mal im Jahr statt. Darüber hinaus ist einmal im Jahr ein interner Studientag durchzuführen.

(5) Die Hauptamtlichenkonferenz wählt einen oder eine Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(6) Die Hauptamtlichenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet.

(8) Über die Sitzungen der Hauptamtlichenkonferenz sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.

(9) Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungsregeln der

§§ 38 bis 44 KGO entsprechend.

§ 7

Team der Referentinnen und Referenten (1) Die Studierenden- und Hochschulpfarrerinnen und -pfarrer bilden gemeinsam mit den hauptamtlichen Refe- rentinnen und Referenten für Internationale Bildung und Beratung in jeder Studierenden- und Hochschulgemein- de das Team der Referentinnen und Referenten (RT).

(2) Das Team der Referentinnen und Referenten entschei- det über alle inhaltlichen und organisatorischen Fragen des Gemeindelebens, insbesondere über:

(9)

1. Konzeptionsentwicklung und -reflexion der Arbeit und des Umfeldes der ESG,

2. Planung, Durchführung und Evaluation von Veranstal- tungen,

3. Erstellung des Semesterprogramms,

4. Kontaktpflege zu den Hochschulen am Hochschul- standort, insbesondere zu den Fachbereichen und Dekanaten,

5. Begleitung und Förderung ehrenamtlich Mitarbeitender, 6. Mitarbeit im Studierendenrat als geborene Mitglieder, 7. Mitarbeit in der HAK-EKHN,

8. Mitarbeit in der einmal im Jahr stattfindenden Hauptamtlichenkonferenz des Verbandes der Evan- gelischen Studierendengemeinde in Deutschland (ESG-EKD),

9. Kontaktpflege zu Bewohnerinnen und Bewohnern sowie zur Leitung des evangelischen Wohnheims am Hochschulstandort,

10. die Vertretung in der regionalen Öffentlichkeit am Hochschulstandort. Bei hochschulpolitischen Positi- onierungen oder (kirchen-)politischen Themen ist der zuständige Referent oder die zuständige Referentin in der Kirchenverwaltung und die Öffentlichkeitsarbeit der Gesamtkirche hinzuzuziehen.

(3) Das Team der Referentinnen und Referenten trifft sich in der Regel einmal in der Woche.

(4) Über die Besprechungen wird ein Protokoll geführt, in dem die wesentlichen Verabredungen und Beschlüs- se dokumentiert sind. Mitglieder des Studierendenrates erhalten grundsätzlich Einsicht in die Protokolle; ausge- nommen sind personenbezogene und betriebsinterne Daten und Informationen.

(5) Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungsregeln der

§§ 38 bis 44 KGO entsprechend.

§ 8 Studierendenrat

(1) Für jede Studierenden- und Hochschulgemeinde wird ein Studierendenrat gebildet. Er ist ein beratendes Gre- mium für inhaltliche und organisatorische Fragen des Gemeindelebens.

(2) Mitglieder des Studierendenrats sind Studierende, die ehrenamtlich in der ESG mitarbeiten. Die Mitglieder des Studierendenrats sind in einer Mitgliederliste zu führen.

Auch Studierende, die keiner christlichen Kirche angehö- ren, können in der Studierendengemeinde und im Studie- rendenrat mitarbeiten.

(3) Die Studierenden- bzw. Hochschulpfarrerinnen und -pfarrer sowie die Referentinnen und Referenten für in- ternationale Arbeit, Bildung und Beratung sind beratende Mitglieder des Studierendenrats kraft ihres Amtes.

(4) Neue und ausscheidende Mitglieder sollen im Gottes- dienst oder in einer Andacht einer Studierendenrat-Sit- zung eingeführt bzw. verabschiedet werden.

(5) Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte eine Spre- cherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wahlen finden regelmäßig am Ende des Wintersemes- ters statt.

(6) Die Sitzungen werden durch die Sprecherin oder den Sprecher des Studierendenrats im Einvernehmen mit dem oder der geschäftsführenden Pfarrer oder Pfarrerin mindestens alle zwei Monate einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von sieben Ta- gen und einer Tagesordnung.

(7) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn mindes- tens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) Die Sitzung beginnt in der Regel mit einem geistlichen Impuls bzw. einer Andacht.

(9) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Studie- rendenrat nichts anderes beschließt.

(10) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss.

(11) Der Studierendenrat kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen, Arbeitskreise einsetzen oder einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen. Der Studierendenrat wählt Interessenvertreterinnen und -vertreter als Dele- gierte in andere Gremien (z. B. in der Vollversammlung der ESG-EKD).

(12) Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungsregeln der

§§ 38 bis 44 KGO entsprechend.

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 9 Übergangsregelung

Die Wahl der Studierendenräte erfolgt erstmals zum Ende des Wintersemesters 2017/2018.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Leitlinien für die Arbeit der Evangelischen Studentengemeinde im Bereich der Evan- gelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 18. August 1975 (ABl. 1975 S. 157), die Dienstordnung für Studen- tenpfarrer vom 26. November 1997 (ABl. 1998 S. 20) und die Ordnung für die Richtlinien zum Verfahren bei der Besetzung der Studentenpfarrstellen vom 21. Mai 1991 (ABl. 1991 S. 149) außer Kraft.

Darmstadt, den 9. November 2017 Für die Kirchenleitung

D r . J u n g __________

(10)

Arbeitsrechtliche Kommission

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung von § 61 AVR.HN

Vom 27. September 2017

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kir- che und der Diakonie in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 9. 6/2017 die folgende arbeitsrechtliche Rege- lung beschlossen:

Artikel 1

In § 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABI. 2014 S. 38, 57), zuletzt geändert am 21. Juni 2017 (ABI. 2017 S. 185), werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

***

Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 29. Novem- ber 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.

Darmstadt, den 26. Oktober 2017 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der KDO, der AVR.HN und der Sicherungsordnung/DWHN

Vom 27. September 2017

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kir- che und der Diakonie in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 9.7/2017 die folgende arbeitsrechtliche Rege- lung beschlossen:

Artikel 1

Die Kirchliche Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABI. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 22. Februar 2017 (ABI. 2017 S. 58), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 217 SGB III“ durch die Angabe „§ 88 SGB III“ ersetzt.

2. In § 6 wird folgender Satz angefügt: „Die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter erhält eine Kopie der Nieder- schrift ausgehändigt.“

3. In § 43 Absatz 6 Buchstabe c wird die Angabe „§ 200 RVO“ durch die Angabe „§ 24i SGB V“ ersetzt.

4. In § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.

Artikel 2

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABI. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 27. September 2017 (ABI. 2017 S. 258), werden wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 217 SGB III“ durch die Angabe „§ 88 SGB III“ ersetzt.

2. In § 6 wird folgender Satz angefügt: „Die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter erhält eine Kopie der Nieder- schrift ausgehändigt.“

3. In § 43 Absatz 6 Buchstabe c wird die Angabe „§ 200 RVO“ durch die Angabe „§ 24i SGB V“ ersetzt.

Artikel 3

In § 7 Absatz 2 der Sicherungsordnung/DWHN vom 20. Juli 2005 (ABI. 2005 S. 262), geändert am 7. No- vember 2013 (ABI. 2014 S. 38), werden die Wörter „der MAVO/DWHN“ durch die Wörter „des Mitarbeitervertre- tungsrechts der Diakonie Hessen“ ersetzt.

Artikel 4

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

***

Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes vom 29. Novem- ber 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.

Darmstadt, den 26. Oktober 2017 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n

(11)

Bekanntmachungen

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Dekanat Westerwald der EKHN

Vom 23. März 2017

Die Mitgliederversammlung der Regionalen Arbeitsgemein- schaft für Erwachsenenbildung in den Dekanaten Bad Mari- enberg und Selters der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung führt den Namen:

„Evangelische Erwachsenenbildung Westerwald“

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Evange- lischen Dekanat Westerwald.

(3) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Dekanatssitz.

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist Mitglied der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e. V. als anerkannte Landesorganisati- on der Weiterbildung gemäß § 3 des Weiterbildungsge- setzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. November 1995. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft hat folgende Aufgaben:

1. Planung, Durchführung und Evaluation Auswertung von gemeindeübergreifenden Projekten, Koordina- tion und öffentliche Darstellung der Erwachsenenbil- dungsangebote kirchlicher Träger;

2. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Benennung von Re- ferentinnen und Referenten;

3. Wahrnehmung der Interessen evangelischer Erwach- senenbildung gegenüber anderen Trägern der Er- wachsenenbildung;

4. Benennung von Vertreterinnen bzw. Vertretern für die Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft in Rhein- land-Pfalz e. V. (ELAG);

5. Benennung von Vertreterinnen bzw. Vertretern für die Beiräte der Weiterbildung in den kreisfreien Städten und Landkreisen;

6. Beratung der Evangelischen Landesarbeitsgemein- schaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e.V. bei der Vertretung gemeinsamer Interessen im Landesbeirat für Weiterbildung;

7. Erstellen eines Haushalts;

8. Abwicklung der Finanzierung gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbil- dung im Zentrum Bildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Lan- desarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e. V.;

9. Unterstützung von Veranstaltern evangelischer Er- wachsenenbildung im Dekanat hinsichtlich der Erlan- gung von Zuschüssen nach dem Weiterbildungsge- setz des Landes Rheinland-Pfalz.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind das Dekanat Westerwald sowie die auf dem Gebiet der Erwachse- nenbildung tätigen Einrichtungen, Werke, Verbände und dauerhaft in der Region tätigen Initiativen der Evangeli- schen Kirche in Hessen und Nassau.

(2) Über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag.

§ 4 Organe Organe der Arbeitsgemeinschaft sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.

§ 5

Zusammensetzung der Mitgliederversammlung (1) Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft entsendet ein Mitglied in die Mitgliederversammlung. Das Dekanat ent- sendet zwei Vertreterinnen oder Vertreter in die Arbeits- gemeinschaft. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Das Dekanat entsen- det zusätzlich die Inhaberinnen und Inhaber der Fach- oder Profilstellen Bildung sowie hauptamtlich Mitarbei- tende im Bereich Erwachsenenbildung als Mitglieder in die Mitgliederversammlung.

(2) Beratend nehmen an der Mitgliederversammlung eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentrums Bildung, Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung, teil.

(3) Die Mitgliederversammlung kann zu ihren Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht einladen.

(4) Die Mitglieder werden auf die Dauer der Amtsperiode der Dekanatssynode entsandt.

§ 6

Aufgaben der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Aufga- ben, die ihr die Satzung zuweist sowie über alle wich- tigen Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft. Der

(12)

Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl und Entlastung des Vorstands, 2. die Entgegennahme des Jahresberichts, 3. Beschlussfassung über den Haushalt, 4. die Änderung der Satzung,

5. die Aufnahme oder den Austritt von Mitgliedern ge- mäß § 3,

6. den Ausschluss von Mitgliedern, 7. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Für die Beschlussfassung zu den Nummern 4 bis 7 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwe- senden Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse zu den Nummern 4 und 7 bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands in getrennten Wahlgängen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederver- sammlung erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigen- falls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von drei Wochen unter Be- kanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von min- destens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerech- net. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) War die Mitgliederversammlung nicht beschlussfä- hig, so ist sie mit gleicher Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be- schlussfähig.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus:

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, 3. einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder be- trägt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversamm- lung,

2. Führung der laufenden Geschäfte, Vorlage des Jah- resabschlusses, Vertretung der Arbeitsgemeinschaft, 3. Erstattung des Jahresberichts.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Ausschüsse

Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann die Mit- gliederversammlung Ausschüsse einsetzen.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Kir- chenleitung in Kraft, frühestens mit der Fusion der bei- den Dekanate Bad Marienberg und Selters zum 1. Januar 2018.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Satzung der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in den De- kanaten Bad Marienberg und Selters der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der Fassung vom 7. Au- gust 1997 außer Kraft.

***

Vorstehende Satzung wurde am 2. November 2017 von der Kirchenleitung genehmigt.

Darmstadt, den 8. November 2017 Für die Kirchenverwaltung

S a s s e n b e r g __________

Satzung

zur Änderung der Satzung der

Evangelischen Erwachsenenbildung Rhein-Lahn Vom 27. März 2017

Die Mitgliederversammlung der Evangelischen Erwach- senenbildung Rhein-Lahn hat folgende Änderung der Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Erwachsenenbildungswerks in den drei rechts-rheinischen, überwiegend zum Gebiet des Rhein- Lahn-Kreises gehörenden Dekanaten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Lande Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 1997 (ABl. 1999 S. 187), geändert am 14. No- vember 2006 (ABl. 2007 S. 212), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bildungswerk ist eine Einrichtung der Ar- beitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der Evan- gelischen Kirche in Hessen und Nassau und nimmt deren Aufgaben im Dekanat Nassauer Land wahr.

Das Bildungswerk ist Mitglied der Evangelischen

(13)

Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e.V. Das Bildungswerk verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.“

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Förderung der öffentlichen Darstellung der Er- wachsenenbildungsangebote kirchlicher Trä- ger;“

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Informationsaustausch über aktuelle Schwer- punkte der Erwachsenenbildung regional und überregional;“

c) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) Unterstützung von Veranstaltern evangeli- scher Erwachsenenbildung im Rhein-Lahn- Kreis hinsichtlich der Erlangung von Zuschüs- sen nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz.“

d) Buchstabe g wird aufgehoben.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mitglieder des Bildungswerkes sind das Deka- nat Nassauer Land sowie die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen kirchlichen Einrichtun- gen, Werke, Verbände und dauerhafte Initiativen im Bereich des Dekanats Nassauer Land.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder entsenden in die Mitgliederver- sammlung je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter.

Das Dekanat Nassauer Land entsendet drei Ver- treterinnen bzw. Vertreter sowie die Inhaberinnen und Inhaber der Fach-/Profilstellen Bildung und gesellschaftliche Verantwortung. Beratend nimmt an der Mitgliederversammlung teil ein Vertreter / eine Vertreterin des Zentrums Bildung, Fach- bereich Erwachsenen- und Familienbildung. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter werden auf die Dau- er von sechs Jahren entsandt.“

b) Absatz 3 Buchstabe c wird aufgehoben.

c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Beschlussfassungen über folgende An- ge legenheiten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter:

a) Änderung der Satzung b) Auflösung des Bildungswerkes

Die Beschlüsse zu den Buchstaben a und b be- dürfen der Genehmigung durch die Kirchenlei- tung.“

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Sind bei der Abstimmung der unter Absatz 6 genannten Gegenstände nicht mindestens zwei Drittel der satzungsgemäßen Zahl der Vertreterin- nen bzw. Vertreter anwesend, so ist die Mitglie- derversammlung mit einer Frist von drei Wochen erneut einzuberufen. Die erneute Mitgliederver- sammlung muss beschlussfähig sein (vgl. § 5 Absatz 4) und kann dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen bzw. Vertreter beschließen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann die Mitgliederversammlung erneut innerhalb der Frist von einer Woche mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Sie kann dann mit der einfachen Mehrheit der Anwe- senden beschließen.“

g) In Absatz 8 wird das Wort „hinzuzuziehen“ durch das Wort „einladen“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vorstand des Bildungswerkes besteht aus:

a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden b) einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Beschlüsse des Vorstandes müssen einver- nehmlich gefasst werden.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Einberufung und Leitung der Mitgliederver- sammlung

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung

c) Führung der laufenden Geschäfte des Bil- dungswerkes

d) Erstattung des Jahresberichtes“

Artikel 2

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kirchenleitung am 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bisherige Satzung vom 15. Sep- tember 1997 in der veränderten Fassung vom 1. Januar 2007.

***

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 2. November 2017 von der Kirchenleitung genehmigt.

Darmstadt, den 8. November 2017 Für die Kirchenverwaltung

S a s s e n b e r g __________

(14)

U r k u n d e

Zusammenlegung der Evangelischen Kirchen- gemeinde Hamm und der Evangelischen Kirchen- gemeinde Ibersheim, beide Evangelisches Dekanat

Worms-Wonnegau

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Worms-Wonnegau Folgendes beschlossen:

§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Hamm und die Evan- gelische Kirchengemeinde Ibersheim, beide Evangeli- sches Dekanat Worms-Wonnegau, werden am 1. Januar 2018 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Hamm und Ibersheim“ zusammengelegt.

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Hamm und Ibers- heim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Hamm und der Evangelischen Kir- chengemeinde Ibersheim.

§ 3

Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchenge- meinde Hamm und der Evangelischen Kirchengemeinde Ibersheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümer- bezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Hamm und Ibersheim“ zusammenzuführen.

Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.

Darmstadt, 1. November 2018 Für die Kirchenverwaltung

Z a n d e r __________

Urkunde

über die Aufhebung der Pfarrstelle mit

eingeschränktem Dienstauftrag (½) der Evangeli- schen Stadtkirchengemeinde Offenbach am Main, Evangelisches Dekanat Offenbach am Main

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Offenbach am Main und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Offenbach am Main wird Folgendes beschlossen:

§ 1

Die Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (½) der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Offenbach am Main, Evangelisches Dekanat Offenbach am Main, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Urkunde tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Darmstadt, 11. Oktober 2017 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . D r . h . c . J u n g

__________

Urkunde

über die Aufhebung der Pfarrstelle mit einge- schränktem Dienstauftrag (½) der Evangelischen Markuskirchengemeinde Offenbach am Main, Evan- gelisches Dekanat Offenbach am Main

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Offenbach am Main und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangelischen Markuskirchengemeinde Offenbach am Main wird Folgendes beschlossen:

§ 1

Die Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (½) der Evangelischen Markuskirchengemeinde Offenbach am Main, Evangelisches Dekanat Offenbach am Main, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Urkunde tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Darmstadt, 11. Oktober 2017 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . D r . h . c . J u n g

__________

Urkunde

über die Aufhebung der Pfarrstelle mit einge- schränktem Dienstauftrag (½) der Evangelischen Erlösergemeinde Offenbach am Main-Waldheim, Evangelisches Dekanat Offenbach am Main

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Offenbach am Main und im Benehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evangelischen Erlösergemeinde Offenbach am Main-Waldheim wird Folgendes beschlossen:

§ 1

Die Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienstauftrag (½) der Evangelischen Erlösergemeinde Offenbach am Main-Waldheim, Evangelisches Dekanat Offenbach am Main, wird aufgehoben.

(15)

§ 2

Diese Urkunde tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Darmstadt, 11. Oktober 2017 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . D r . h . c . J u n g

__________

Urkunde

über die Umwandlung der vollen Pfarrstelle II der Evangelischen Kirchengemeinde Offenbach am Main-Bieber in eine Pfarrstelle II mit

eingeschränktem Dienstauftrag (½), Evangelisches Dekanat Offenbach am Main

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Offenbach am Main und im Be- nehmen mit dem beteiligten Kirchenvorstand der Evan- gelischen Kirchengemeinde Offenbach am Main-Bieber, wird Folgendes beschlossen:

§ 1

Die volle Pfarrstelle II der Evangelischen Kirchengemein- de Offenbach am Main-Bieber, Evangelisches Dekanat Offenbach am Main, wird in eine Pfarrstelle II mit einge- schränktem Dienstauftrag (½) umgewandelt.

§ 2

Diese Urkunde tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Darmstadt, 11. Oktober 2017 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . D r . h . c . J u n g

__________

Projektbezuschussung

aus Erträgen der „Hermann-Schlegel-Stiftung“

Aus Erträgen der Hermann-Schlegel-Stiftung können für Projekte im Jahr 2018 Zuschüsse vergeben werden.

Die Zielsetzung der Hermann-Schlegel-Stiftung ist in der Stiftungsurkunde folgendermaßen festgelegt:

Zusätzliche Förderung der Seniorenarbeit und der Män- nerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas- sau.

Gefördert werden gemeindliche und kirchliche Projekte sowie Veranstaltungen, in denen es um die Arbeit mit älteren Menschen und/oder um innovative Vorhaben in der Männerarbeit geht. Unterstützt werden können auch Projekte der Männerarbeit, die den Kontakt zu unter- schiedlichen Gruppen in der Arbeitswelt und in anderen gesellschaftlichen Zusammenhängen befördern. Deswe-

gen können auch zeitlich befristete Zuschüsse zu Perso- nalkosten bei der Ausbildung von Jugendlichen und bei der Beschäftigung von Arbeitslosen gegeben werden.

Antragstellung:

Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, kirchliche Gruppen, Einrichtungen, Werke und Verbände; gegebe- nenfalls sind Angaben zur Rechtsform, Satzung und Be- setzung der Gremien beizufügen.

Anträge können formlos bis 16. Februar 2018 gestellt werden.

Sie sind zu richten an:

Dezernat 1 Kirchliche Dienste, OKR Christian Schwindt, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,

Telefon: 06131/28744-41, Fax: 06131/28744-11,

Anträge können auch per E-Mail entgegen genommen werden. In diesem Falle sind sie an Frau Ingrid Allmrodt in der Kirchenverwaltung zu senden.

E-Mail: Ingrid.Allmrodt@ekhn-kv.de

Wichtig: Der Antrag muss Angaben über folgende Punkte enthalten:

– kurze Bezeichnung des Projektes – Träger für die Durchführung/

verantwortliche Personen – Darstellung des Projekts

(Zielsetzung, Durchführung, Kooperationen) – Ort und Zeit des Projektes

– Kostenplan

(ggf. Kostenvoranschläge) – Finanzierungsplan

(Eigenmittel und andere Einnahmen) Darmstadt, den 1. November 2017

Für die Kirchenverwaltung S c h w i n d t

__________

Projektbezuschussung

aus Erträgen der „Ernst-Zur-Nieden-Stiftung“

Für das Jahr 2018 können Zuschüsse aus Erträgen der Ernst-Zur-Nieden-Stiftung vergeben werden.

Der Schwerpunkt der Förderung liegt im Bereich der kirchlichen Erwachsenenbildung. Es geht dabei um Pro- jekte und Vorhaben, die zur Erfüllung des kirchlichen Auf- trages beitragen und sich im Rahmen innovativer Pro- jekt arbeit insbesondere an Männer wenden.

Neue und impulsgebende Ideen für kirchliche Arbeit sind gefragt, auch durch Nutzung kultureller und künstleri- scher Medien.

(16)

Antragstellung:

Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, kirchliche Gruppen, Einrichtungen, Werke und Verbände; gegebe- nenfalls sind Angaben zur Rechtsform, Satzung und Be- setzung der Gremien beizufügen.

Anträge können formlos bis 16. Februar 2018 gestellt werden.

Sie sind zu richten an:

Dezernat 1 Kirchliche Dienste, OKR Christian Schwindt, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,

Telefon: 06131/28744-41, Fax: 06131/28744-11,

Anträge können auch per E-Mail entgegen genommen werden. In diesem Falle sind sie an Frau Ingrid Allmrodt in der Kirchenverwaltung zu senden.

E-Mail: Ingrid.Allmrodt@ekhn-kv.de

Wichtig: Der Antrag muss Angaben über folgende Punkte enthalten:

– kurze Bezeichnung des Projektes – Träger für die Durchführung/

verantwortliche Personen – Darstellung des Projekts

(Zielsetzung, Durchführung, Kooperationen) – Ort und Zeit des Projektes

– Kostenplan

(ggf. Kostenvoranschläge) – Finanzierungsplan

(Eigenmittel und andere Einnahmen) Darmstadt, den 1. November 2017

Für die Kirchenverwaltung S c h w i n d t

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Erste Theologische Prüfung

Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Ok- tober 2017 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Erste Theologische Prüfung bestanden:

B a c h m a n n , Robin B a l s c h m i e t e r, Daniel B ü h r m a n n , Nils

G r ä ß e l - F a r n b a u e r, Jolanda G r o n a u , Violetta Cecilia M ü l l e r, Johannes R ö h r, Isabelle S c h i e r, Niklas

S c h n e i d e r, Lars S t e i n r ü c k e n , Janica V i n z e n t , Ronja

Darmstadt, den 30. Oktober 2017 Für die Kirchenverwaltung

D r . L u d w i g __________

Befähigung als Gemeindepädagoge

Nachfolgende Personen haben ihr Kolloquium zur Be- fähigung als Gemeindepädagoge erfolgreich in der Kir- chenverwaltung abgelegt und führen damit die Dienstbe- zeichnung „Gemeindepädagoge“:

P o s p i s c h i l , Thomas

Dekanat Biedenkopf-Gladenbach H a u e i s , Godwin

Dekanat Darmstadt-Stadt.

Darmstadt, den 3. November 2017 Für die Kirchenverwaltung

D r . L u d w i g __________

Informationstag zum Studium der Theologie und zu den Berufen Pfarrer/in, Religionslehrer/in,

Gemeindepädagoge/Gemeindepädagogin Die Pfarrerinnen und Pfarrer der EKHN werden gebe- ten, dem Referat Personalförderung und Hochschul- wesen (P-FH) der Kirchenverwaltung (Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt, Tel.: (06151) 405-368, E-Mail: ute.

klausen-pitz@ekhn-kv.de) bis zum 19. Januar 2018 Na- men von Schülerinnen und Schülern der Klassen 11 bis 13 weiter zu geben, die am Studium der Evangelischen Theologie und dem Beruf Pfarrer/in oder am Studium der Sozialen Arbeit mit gemeindepädagogischer Qualifika- tion und dem Beruf Gemeindepädagoge/in interessiert sind. Dabei sollen auch solche genannt werden, die er- wägen, Evangelische Theologie als schulisches Lehrfach studieren zu wollen. Wir möchten die Schülerinnen und Schüler zu einem Informationstag am 3. Februar 2018 einladen, der über Studium und Beruf informiert. Geben Sie bitte auch den Namen und die Anschrift der Schulen an. Schulen mit gymnasialer Oberstufe erhalten das In- formationsmaterial über die Kirchlichen Schulämter.

Darmstadt, den 9. November 2017 Für die Kirchenverwaltung

D r . L u d w i g __________

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Dienstnachrichten

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Stellenausschreibungen

Aufforderung zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen sind auf dem Dienstweg bei der Kirchenver- waltung, Referat Personalservice Pfarrdienst, Paulus- platz 1, 64285 Darmstadt, einzureichen.

Neben einem tabellarischen Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Moti- vation und Qualifikation (incl. der entsprechenden Nach- weise) erwartet.

Für die Stellenausschreibungen in diesem Amtsblatt en- det die Bewerbungsfrist am 28. Dezember 2017, soweit nicht anders angegeben. Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen innerhalb die- ser Zeitspanne bei der Kirchenverwaltung eingereicht werden. Maßgeblich ist der Poststempel oder der Ein- gangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges.

Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle in- teressieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müs- sen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referates, OKRin Ines Flemmig, Tel.: 06151 405377; E-Mail: ines.

flemmig@ekhn-kv.de.

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Klingelbach, Pfarrstelle II, Dekanat Nassauer Land, Modus A, zum wiederholten Mal

0,5 Stelle zur Inhaberschaft kombiniert mit 0,5 Stelle als Verwaltungsdienstauftrag

Unsere Kirche ist ein Prachtstück, die Gemeinde ein Haus aus sehr lebendigen Steinen (1 Petr 2,5), und dass Christus das Fundament (1 Kor 3,11) und der Eckstein (Eph. 2,20) all dessen ist, das steht für uns außer Frage!

Was wir uns zur Verstärkung noch wünschen, ist ein fähi- ger Baumeister oder eine Baumeisterin mit einer Leiden- schaft für den Gemeindeaufbau!

Der Standort

Die Evangelische Kirchengemeinde Klingelbach liegt im Rhein-Lahn-Kreis in der Verbandsgemeinde Katzeneln- bogen. Sie besteht aus der Stadt Katzenelnbogen sowie den Ortsgemeinden Allendorf, Ebertshausen, Ergeshau- sen, Herold, Mittelfischbach und Klingelbach. Von den ca. 4 500 Einwohnern gehören rund 2 650 der Kirchenge- meinde an. Die Kirchengemeinde hat 2 Pfarrstellen. Die Pfarrstelle II ist seit dem 1. Dezember 2016 vakant.

Im Rahmen der Pfarrstellenbemessung ist eine Kürzung dieser Pfarrstelle auf eine 0,5 Pfarrstelle festgelegt wor- den. Es ist geplant, diese Pfarrstelle zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2019 um einen 0,5 Stellenanteil aufzustocken und einen entsprechenden Verwaltungs- dienstauftrag zu erteilen. Diese Kombination soll über den 31. Dezember 2019 hinaus erhalten bleiben.

Die Stadt Katzenelnbogen bietet gute Einkaufsmöglich- keiten, durchgehende pädagogische Einrichtungen von Kindertagesstätten über eine Grundschule und eine Re- alschule+ bis hin zu einer Fachoberschule. Weiterführen- de Schulen befinden sich im Raum Limburg/Diez, der mit seinen guten Verkehrs- und Infrastrukturbedingun- gen unsere Region mit prägt. Ein medizinisches Versor- gungszentrum befindet sich vor Ort. Darüber hinaus gibt es zwei Seniorenheime und eine psychiatrische Klinik.

Die Gebäude

Unser barockes Kirchengebäude wurde in den 70er Jah- ren des 18. Jahrhunderts auf den Fundamenten älterer Vorgängerbauten errichtet und umfasst rund 500 Sitz- plätze. In den 90er Jahren wurde sie umfassend renoviert und so weit als möglich wieder in ihren Originalzustand versetzt. Sie steht im Mittelpunkt unseres Gemeinde- lebens und wird von allen Verantwortlichen aufmerksam gehegt und gepflegt, in besonderer Weise von unserem hoch engagierten Küster.

Für weitere Gemeindeveranstaltungen (Konfirmandin- nen- und Konfirmandenunterricht, KV-Sitzungen etc.) steht ein Gemeindehaus zur Verfügung.

Referenzen

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