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eni schmiertechnik Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH Stand: 06/2021

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Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH

Stand: 06/2021

eni schmiertechnik

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Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer

eni schmiertechnik

Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH (Stand 06/2021)

Inhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS ... 1

1 VORWORT ... 2

2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ... 3

3 ALLGEMEINE PFLICHTEN ... 5

3.1 PLANUNG UND AUSFÜHRUNG VON BAUMASSNAHMEN ... 5

3.2 STOP-WORK-AUTHORITY ... 5

3.3 KOORDINIERUNG SOWIE MELDE- UND INFORMATIONSPFLICHTEN ... 5

3.4 MEHRERE GEWERKE UND BAUTÄTIGKEITEN ... 7

3.5 BEAUFTRAGUNG VON SUBUNTERNEHMEN ... 8

3.6 QUALIFIKATION DER BESCHÄFTIGTEN ... 8

4 ARBEITEN IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN (INKL. NAHBEREICHE) 9 4.1 EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE ... 9

4.2 ARBEITEN MIT ZÜNDGEFÄHRDUNG ... 9

5 SICHERHEITSMAßNAHMEN ... 10

5.1 ALLGEMEINE SICHERHEITSMASSNAHMEN ... 10

5.1.1 Rauchverbot ...10

5.1.2 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ...10

5.1.3 Sicherung und Überwachung von Arbeitsstelle und Anlagen ...11

5.2 VERWENDUNG SICHERER MATERIALIEN,GERÄTE,MASCHINEN UND WERKZEUGE ... 11

5.3 BESONDERE SICHERHEITSMASSNAHMEN ... 12

6 VERMEIDUNG VON BRAND- UND EXPLOSIONSGEFAHREN ... 12

7 ELEKTROARBEITEN ... 12

8 ARBEITEN AN BEHÄLTERN, ROHRLEITUNGEN UND ZAPFSÄULEN ... 13

9 ERDARBEITEN ... 13

10 HÖHENARBEITEN ... 13

11 UMWELT- UND GEWÄSSERSCHUTZ ... 14

12 UNFÄLLE ... 14

13 GEFAHRSTOFF- UND GEFAHRGUTHINWEIS ... 15

14 VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE, BARACKEN UND BAUWAGEN ... 15

15 ABFÄLLE ... 15

16 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ... 15

17 CO² LÖSCHANLAGE ... 16

18 FOTO- UND VIDEOAUFZEICHNUNGEN ... 16

19 RECHTSFOLGEN / HAFTUNG ... 16

20 ANLAGEN ... 16

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Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer

eni schmiertechnik

Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH (Stand 06/2021)

1 Vorwort

Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

Auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH werden Mineralölprodukte gelagert, umgeschlagen und transportiert. Hierbei bestehen vor allem durch die erhöhte Explosions- und Feuergefahr sowie unsachgemäße Behandlung besondere Gefährdungen für Mensch und Umwelt. Daher verpflichtet sich die Eni Schmiertechnik GmbH, bei allen Dienstleistungen sowie Bau-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen auf ihrem Gelände (nachfolgend

„Leistungen“ genannt) durch umfangreiche Arbeits- und Umweltschutzvorkehrungen ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Diese Sicherheitsrichtlinie gilt für alle Unternehmen, die im Auftrag der Eni Schmiertechnik GmbH Leistungen am Standort ausführen (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt).

Ausgenommen von dieser Sicherheitsrichtlinie sind lediglich Aktivitäten im Rahmen der An- und Ablieferung von Mineralölprodukten durch Dritte.

Mit der Annahme des Auftrages hat sich der Auftragnehmer verpflichtet, die für die jeweilige Leistung relevanten Gesetze, Vorschriften und Regeln zum Arbeits- und Umweltschutz sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Dies gilt vor allem für die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Insbesondere gelten für den Auftrag alle in dieser Richtlinie aufgeführten Sicherheitsanforderungen.

Grundsätzlich gilt: Während des Befüllens von Lagertanks ist die Fortführung aller Bau-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten im Nahbereich durch den BME freizugeben! Des Weiteren ist immer vor Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten von dem benannten Koordinator (siehe auch Kapitel 2) ein „WCF – Work-Clearance-Form / Arbeitsfreigabeprotokoll“ (siehe Anlage) auszufüllen. Wenn Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotential durchgeführt werden, ist zusätzlich ein „PTW – Permit to work / Arbeitserlaubnisschein“ (siehe Anlage) auszufüllen. Der Koordinator hält alle erforderlichen Unterlagen während der Arbeiten zur Einsicht bereit und übersendet sie nach Abschluss der Arbeiten an die jeweilige Fachabteilung.

Die Eni Schmiertechnik GmbH behält sich vor, diese Sicherheitsrichtlinie an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

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Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer

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Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH (Stand 06/2021)

2 Begriffsbestimmungen Koordinator:

Der Koordinator ist in der Regel der für die Arbeitsausführung vor Ort verantwortliche Mitarbeiter des AN. Der Koordinator muss während der Arbeiten ständig vor Ort sein.

Baumaßnahmen:

Unter Baumaßnahmen sind alle Tätigkeiten zu verstehen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist. Unter den in der Baustellenverordnung (BaustellV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) genannten Bedingungen, setzen diese Tätigkeiten die Bestellung eines Sicherheits-und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) voraus.

Außerdem sind die Vorgaben der Baugenehmigung bei der Ausführung zu beachten. Der SiGeKo wird von der Eni Schmiertechnik GmbH bestellt.

Beauftragender Mitarbeiter EST (BME):

Mitarbeiter der Eni Schmiertechnik in dessen Verantwortungsbereich (räumlich oder / und inhaltlich) die auszuführenden Arbeiten fallen. Sollte eine eindeutige Zuordnung auf Grund von sich überscheidenden Bereichen nicht möglich sein, wird der BME intern festgelegt und dem Auftragnehmer im Vorfeld mitgeteilt. Bei Rahmenverträgen handelt es sich um den Contract Manager.

Instandsetzung / Wartung:

Als Instandsetzung wird der Vorgang verstanden, bei dem ein defektes Objekt in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird. Diese kann geplant oder ungeplant notwendig werden.

Die Wartung ist im Gegensatz hierzu der geplante Prozess, um den funktionsfähigen Zustand aufrecht zu erhalten. Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist vor Beginn der Arbeiten das Arbeitsfreigabeprotokoll (WCF) auszufüllen.

Alle notwendigen Dokumente (JHA, WCF und unter Umständen PTW) sind während der Ausführung der Arbeiten am Empfang oder dessen Vertretung zu hinterlegen.

JHA (=Job Hazard Analysis/Vor-Ort-Gefährdungsbeurteilung)

Die JHA ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung (GBU) gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Betrachtung der JHA bezieht sich auf die konkrete Arbeit zu einer bestimmten Zeit/bestimmten Ort (deswegen „Vor-Ort-Gefährdungsbeurteilung“).

Die JHA ist erforderlich bei allen Tätigkeiten und unterteilt aufeinanderfolgende Arbeitsschritte mit Ermittlung der jeweiligen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Die JHA kann im Vorfeld erstellt und vor Ort angepasst werden. Alternativ kann sie auch direkt vor Ort erstellt werden.

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Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer

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PTW (= Permit to work/Arbeitserlaubnisschein)

Die PTW bildet die Grundlage für das notwendige 4-Augen-Prinzip bei Tätigkeiten mit hohem Risiko. Hierbei wird unterschieden zwischen dem „Permit Issuer” (= Aussteller der Arbeitserlaubnis) und dem „Permit Holder“ (= Empfänger der Arbeitserlaubnis).

Beide besprechen vor Ort auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und übernehmen gemeinsam Verantwortung für die sichere Durchführung der Arbeiten.

WCF (= Work Clearance Form/Arbeitsfreigabeprotokoll)

Das sogenannte WCF erteilt und protokolliert die Freigabe für die in dem Dokument definierten Arbeiten. Im WCF wird klar und eindeutig formuliert wer welche Arbeiten wann durchführt und mit welcher Gefährdung (inkl. Gegenmaßnahmen) diese Arbeiten verbunden sind.

Bei allen Arbeiten ist das WCF nach Abschluss der Arbeiten beim Empfang zu hinterlegen.

Dieser sorgt für die ordnungsgemäße innerbetriebliche Weiterleitung.

Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mit mittlerem und erhöhtem Gefahrenpotential:

Hierunter fallen alle Arbeiten, die spezielle Kenntnisse, Zulassungen oder Befähigungen der oder des Ausführenden erfordern. Neben der JHA und dem Arbeitsfreigabeprotokoll (WCF) ist hierfür ein Arbeits-Erlaubnisschein (PTW) vor Beginn der Arbeiten erforderlich. Beispielhaft sind diese Tätigkeiten im Formular des PTW genannt. Eine entsprechende Darstellung befindet sich in der Tätigkeitstabelle (siehe Anlage).

Hinzu kommen alle Arbeiten, die in einer Ex-Schutz- Zone stattfinden.

Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mit geringem Gefahrenpotential:

Hierunter fallen alle sonstigen Tätigkeiten, die kein hohes oder mittleres Risiko gemäß der Gefährdungsbeurteilung / JHA aufweisen. Solche Arbeiten erfordern keine PTW.

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Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer

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3 Allgemeine Pflichten

3.1 PLANUNG UND AUSFÜHRUNG VON BAUMASSNAHMEN

Für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den Abriss von baulichen Anlagen sind grundsätzlich die Vorschriften der Baustellenverordnung für die Planungs- und Ausführungsphase einzuhalten.

Dabei können je nach Dauer / Umfang der Arbeiten (Anzahl der Arbeitstage, der Beschäftigten bzw. der Personentage) und dem Gefährdungspotential besondere Melde- und Berichtspflichten während der Planungs- und Ausführungsphase notwendig sein:

 Die Vorankündigung einer Baumaßnahme durch den Bauherrn (spätestens zwei Wochen vor Baubeginn) bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (z. B.

Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz);

 Die behördliche Genehmigung muss dem Antragsteller / Bauherrn zu Beginn der Ausführungsphase vorliegen;

 Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) während der Planungsphase, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt

werden, oder alternativ, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erstellt werden muss.

Die zu beantragenden Genehmigungen und SiGe-Pläne sind rechtzeitig mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Eni Schmiertechnik abzustimmen.

Die Anlage (Formblätter JHA, WCF, PTW und Erlaubnisschein; siehe Anhang) sind durch den Koordinator (ggf. in Abstimmung mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Eni Schmiertechnik) auszufüllen bzw. für entsprechende Bau- und Wartungsarbeiten zu beachten.

3.2 STOP-WORK-AUTHORITY

Durch die sogenannte Stop-Work-Authority ist jeder Mitarbeiter, gleich ob angestellt oder Auftragnehmer, an jedem Eni-Standort berechtigt, die Arbeit bei gefährlichen Situationen oder Handlungen zu unterbrechen. Verletzungen aufgrund vorhersehbarer Ursachen oder unsicherer Handlungen müssen unter allen Umständen vermieden werden. Daher muss bei jeder erkannten Gefahr die Arbeit zunächst unterbrochen und anschließend entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden.

3.3 KOORDINIERUNG SOWIE MELDE- UND INFORMATIONSPFLICHTEN

Vor dem erstmaligen Beginn von Bau- und Umbauarbeiten wird von jedem Auftragnehmer ein Koordinator (nicht SiGeko!) benannt. Der Koordinator ist der bestellenden Person der Eni Schmiertechnik im Vorfeld schriftlich zu benennen. Der Koordinator ist in der Regel der für die Arbeitsausführung vor Ort verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers. Der Koordinator muss aufgrund seiner Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die für die beauftragten Leistungen erforderlichen Fachkenntnisse verfügen (bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen: „befähigte Person“ mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes gemäß §2 (6) BetrSichV

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Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer

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Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH (Stand 06/2021)

i.V.m. TRBS 1203 (Teil 1)). Der Koordinator muss während der Arbeiten ständig vor Ort sein.

Der Koordinator ist verpflichtet, sich vor Aufnahme der Arbeiten vor Ort über die Verhältnisse auf dem Betriebsgelände / Baustelle zu informieren. Insbesondere hat er dabei zu klären, ob die Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen auszuführen sind (siehe Punkt 6) und welche Sicherheitsmaßnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen notwendig sind. Dabei sind sämtliche für die Leistung erforderlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers sowie möglicher Unterauftragnehmer zu berücksichtigen sowie Gefährdungen durch etwaige zeitgleich tätige Auftragnehmer, falls bereits bekannt.

Der Auftragnehmer muss auf Basis seiner betriebsinternen Gefährdungsbeurteilung - eine Vor-Ort-Gefährdungsbeurteilung unter Verwendung des Formblattes JHA erstellen bzw. diese auf die Gegebenheiten vor Ort anpassen. Diese ist bei allen Tätigkeiten erforderlich und ergänzt die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung (GBU) gemäß Arbeitsschutzgesetz und evtl. notwendige Betriebsanweisungen. Diese kann vom Auftragnehmer im Vorfeld erstellt und vor Ort angepasst werden oder direkt vor Ort erstellt werden. Bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren unterstützt die Eni Schmiertechnik GmbH den Auftragnehmer gem. §5 der DGUV Vorschrift 1 bei der Gefährdungsbeurteilung.

Die für die Arbeiten erforderliche Gefährdungsbeurteilung ist während der Ausführung vor Ort bereitzuhalten.

Daran anschließend hat der Koordinator für die beauftragte Leistung eine allgemeine Arbeitsfreigabe (Arbeitsfreigabe-Protokoll – WCF, bei Tätigkeiten mit hohem Risiko zusätzlich Arbeitserlaubnis-Schein – PTW) zu erteilen/erstellen.

Zudem ist die Arbeitsfreigabe, je nach Leistung, entweder mit dem BME oder seinem Vertreter abzustimmen:

 Bei geplanten Wartungs- und Instandhaltungseinsätzen oder Baumaßnahmen mit geringem Gefährdungspotential erfolgt die Freigabe unter Verwendung des Formblattes

„WCF – Work Clearance Form / Arbeitsfreigabe-Protokoll“ (siehe Anlage) durch den Koordinator in Abstimmung BME oder seinem Vertreter. Ohne eine Arbeitsfreigabe darf niemand eine Arbeit beginnen - für diese Freigabe schafft die WCF die Grundlage. Jeder tätige Auftragnehmer muss sich auf dem WCF An- und Abmelden, damit im Notfall klar ist, wo sie sich befinden.

 Bei ungeplanten Wartungsarbeiten (einfachste Reparaturen / Instandhaltungsarbeiten) sind nur Tätigkeiten ohne bzw. mit geringem Gefährdungspotential zulässig! Es sei denn es herrscht Gefahr in Verzug. Sollte sich im Zuge der ungeplanten

Wartungsarbeiten herausstellen, dass Tätigkeiten mit mittlerem bzw. erhöhtem Gefährdungspotential notwendig werden, sind die Arbeiten zu unterbrechen und eine entsprechende Planung durchzuführen.

 Bei Baumaßnahmen (Errichtung / Neubau, wesentliche Änderung / Umbau oder Abriss von baulichen Anlagen) als auch geplanten Wartungs- und Instandhaltungseinsätzen, sowie allen andern Arbeiten, die mit einem erheblichen Gefährdungspotential

verbunden sind: siehe Kapitel 2 und 3, ist die Freigabe unter Verwendung des

Formblattes „PTW – Permit to Work / Arbeitserlaubnis-Schein“ (siehe Anlage) mit dem BME abzustimmen. Die PTW wird immer vor Ort ausgestellt und die Ausstellung erfolgt erst kurz vor Beginn der Arbeiten. Die Ausstellung erfolgt immer nur an den

zuständigen Empfänger (Permit Holder) – es gibt keine Vertreterregelung. Des

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Weiteren müssen alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Der Koordinator stellt in Zusammenarbeit mit dem BME sicher, dass die in den

Genehmigungen enthaltenen Auflagen berücksichtigt und während der Baumaßnahme umgesetzt werden.

Im Rahmen der Arbeitsfreigabe sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch den Auftragnehmer in das entsprechende Formblatt einzutragen. Der Koordinator hat alle vor Ort tätigen Mitarbeiter anhand des ausgefüllten Formblattes zur Arbeitsfreigabe über die mit der jeweiligen Leistung verbundenen Sicherheits- und Umweltgefahren sowie über die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen zu unterrichten.

Der Koordinator und der BME erhalten jeweils eine Kopie der Arbeitsfreigabe (WCF bzw.

PTW). Sollte der BME nicht vor Ort anwesend sein (z.B. bei Baumaßnahmen) hält der Koordinator die Arbeitsfreigabe während der Ausführung der Arbeiten zur Einsicht bereit und übersendet sie nach Abschluss der Arbeiten an dem BME.

Der BME weist den Koordinator vor Arbeitsaufnahme in den Arbeitsbereich vor Ort ein. Der Koordinator berücksichtigt die Inhalte der Einweisung bei der Fertigstellung des WCF, der Vor-Ort-Gefährdungsbeurteilung (JHA) und PTW.

Alle Personen, die Leistungen am Standort ausführen, haben den Weisungen des Koordinators Folge zu leisten, soweit diese die Arbeitssicherheit bzw. den Gesundheits- und Umweltschutz betreffen. Die Weisungsbefugnis schließt auch ein Verbot von Tätigkeiten am Standort ein. Zudem sind sämtliche Tätigkeiten vor Arbeitsbeginn mit dem Koordinator abzustimmen.

Für den Fall, dass beauftragte Leistungen, der Betrieb oder die Belieferung aus Sicherheitsgründen bei erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr (z.B.: Schweiß-, Montage- oder Revisionsarbeiten) oder bei drohendem Umweltschaden eingestellt werden müssen, ist der BME gegenüber dem Koordinator und übrigem Personal grundsätzlich weisungsbefugt.

Der Koordinator stellt sicher, dass jegliche Unfälle sowohl dem BME als auch der Eni Schmiertechnik GmbH umgehend gemeldet werden (siehe Abschnitt 12).

Nach Abschluss der Arbeiten muss der Koordinator sich davon überzeugen, dass alle den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechenden Maßnahmen für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebszustandes getroffen worden sind und eine Gefährdung des Betriebes als Folge der durchgeführten Arbeiten ausgeschlossen ist.

Dies ist durch den Koordinator auf dem Formblatt PTW (siehe Anlage) bzw. WCF (siehe Anlage) zu bestätigen. Abschließend bestätigt der BME bzw. dessen Vertreter auf dem Formblatt, dass die Arbeiten abgeschlossen bzw. unterbrochen wurden und der Arbeitsbereich in ordnungsgemäßem und sicherem Zustand hinterlassen wurde.

Die Erfüllung des Auftrages ist dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich durch den Auftragnehmer zu melden.

3.4 MEHRERE GEWERKE UND BAUTÄTIGKEITEN

Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen in einem Arbeitsbereich tätig, sind die Unternehmen entsprechend den Bestimmungen des §8 ArbSchG und §6 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ihrer Beschäftigten zusammenzuarbeiten.

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Bei Baumaßnahmen oder geplanten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit mehreren zeitgleich am Standort tätigen Auftragnehmern haben sich alle vor Ort tätigen Mitarbeiter täglich unter Angabe von Namen, Firma und Arbeitsbeginn / -ende in das am Empfang hinterlegte Register einzutragen (oder in das „Bautagebuch“). Das Bautagebuch ist im Zweifelsfall vom SiGeKo zu erstellen. Außerdem müssen alle zeitgleichen Arbeiten auf dem WCF Dokument aufgelistet und eine gegenseitige Gefährdung beurteilt werden.

Der nach § 3 BauStellV erforderliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber geplant tätig werden, wird von der Eni Schmiertechnik GmbH als Bauherr entsprechend beauftragt. Bei der Bauanlaufbesprechung wird unter den Koordinatoren der Auftragnehmer zudem ein Ansprechpartner ernannt, der für die leitende Koordination (nicht SiGeKo!) zuständig ist, um Interferenzen (ineinandergreifende Arbeiten) verschiedener Gewerke eindeutig zu regeln.

Diese Person muss während der Arbeiten ständig vor Ort sein. In weiteren Baubesprechungen kann ein neuer leitender Koordinator benannt werden.

Dies wird in den jeweiligen Protokollen schriftlich vermerkt.

3.5 BEAUFTRAGUNG VON SUBUNTERNEHMEN

Die Beauftragung von Unterauftragnehmern (Subunternehmen) durch den Auftragnehmer zur Erbringung von Leistungen auf dem Betriebsgelände richtet sich nach den Bestimmungen des Auftrags und bedarf vor deren Einsatz der Genehmigung durch Eni Schmiertechnik GmbH. Der Auftragnehmer hat das Subunternehmen über die in dieser Richtlinie aufgeführten Pflichten zu informieren und deren Einhaltung durch das Subunternehmen sicherzustellen. Auch nicht benannte Subunternehmen für Kleinaufträge haben Vorgaben dieser Richtlinie ebenfalls einzuhalten. Eine entsprechende Dokumentation hat der Auftragnehmer an Eni Schmiertechnik GmbH zu liefern.

3.6 QUALIFIKATION DER BESCHÄFTIGTEN

Der Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer sind verpflichtet, ausschließlich Beschäftigte einzusetzen, die über die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Qualifikation (Kenntnisse, Erfahrungen und Leistungsfähigkeit) und Zuverlässigkeit verfügen. Nachweise hierzu sind auf Anforderung von Seiten Eni Schmiertechnik GmbH bereitzustellen.

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4 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (inkl. Nahbereiche) 4.1 EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE

Explosionsgefährdete Bereiche sind nach § 2 (14) GefStoffV Gefahrenbereiche, in denen gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre, d.h. ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch auftreten kann. Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebel und Luft, das in Verbindung mit einer Zündquelle eine heftige chemische Reaktion (Explosion) hervorruft. Damit einher geht in der Regel ein sprunghafter Anstieg der Temperatur und des Druckes innerhalb der Anlage. Grundsätzlich muss im Falle eine Explosion mit Personenschäden gerechnet werden.

Am Standort existiert ein ausgewiesener Ex-Bereich. Es handelt sich hierbei um das s.g.

„Spraydosenlager“. Unbefugten ist der Zutritt zum Spraydosenlager verboten. Vor dem Betreten muss eine Einweisung durch den Lagerleiter oder seinen Stellvertreter erfolgt sein.

4.2 ARBEITEN MIT ZÜNDGEFÄHRDUNG

Arbeiten mit Zündgefährdung sind insbesondere: Arbeiten, die zündfähige Funken erzeugen können

 Schweiß-, Heiß-, Schneid- und Schleifarbeiten

 Gebrauch von offenem Feuer oder glühenden Materialien

 Arbeiten mit nicht explosionsgeschützten Arbeitsmaschinen

 Schläge auf rostigem Stahl in Verbindung mit Spuren von Aluminium, Magnesium oder Schwefel (Verwendung von funkenreduzierenden Werkzeugen)

Es ist zu beachten, dass Funken auch bei Gebrauch von Aluminiumgegenständen und durch statische Aufladung entstehen können.

Arbeiten mit Zündgefährdung sind innerhalb der unter Punkt 6.1 definierten explosionsgefährdeten Bereiche sowie in deren Nahbereichen grundsätzlich unzulässig!

Sind Arbeiten mit Zündgefährdung in explosionsgefährdeten Bereichen bzw. in deren Nahbereichen dennoch erforderlich, so müssen hierfür besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dazu hat der Koordinator im Rahmen der allgemeinen Arbeitsfreigabe (siehe Anlage)

 zunächst festzuhalten, dass es sich um Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen handelt,

 die Brand- / Explosionssicherheit der Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zu überprüfen sowie die notwendigen Explosionsschutzmaßnahmen im Formblatt zur allgemeinen Arbeitsfreigabe festzulegen,

 alle vor Ort tätigen Mitarbeiter auf die besonderen Brand- / Explosionsgefahren sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen hinzuweisen,

 Maßnahmen zu ergreifen, die das Entstehen eines zündfähigen Gasgemisches möglichst verhindern (z.B. für ausreichende Belüftung sorgen),

 in Nahbereichen zu den beschriebenen Ex-Zonen die Luftqualität mittels Messgerät zu

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überwachen und Bereiche, die ein Explosionsrisiko aufweisen, deutlich abzusperren bzw. zu kennzeichnen. Das Gasmessprotokoll ist dem Arbeitserlaubnisschein (PTW) beizufügen.

Arbeiten mit Zündgefährdung in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen grundsätzlich nur von „befähigten Personen“ mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes gemäß § 2 (6) BetrSichV i.V.m. TRBS 1203 (Teil 1) ausgeführt werden.

Ein entsprechender Qualifikationsnachweis (z.B. Bescheinigung eines Lehrgangs nach TRBS 1203) ist Eni Schmiertechnik GmbH bei Auftragserteilung vom Auftragnehmer vorzulegen.

Zudem ist der „Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennarbeiten“

(siehe Anlage) vor Aufnahme der Tätigkeiten auszufüllen. Der Erlaubnisschein wird von dem ausführenden Mitarbeiter des AN (Ausführenden) erstellt. Danach wird dieser an die zentrale Email-Adresse der HSE Abteilung gesandt MBX.ENIDE.HSE@eni.com. Diese prüft, ob die vom AN vorgeschlagenen Maßnahmen den durch die örtlichen Verhältnisse entstehenden Gefahren Rechnung tragen. Im Zweifelfall werden diese gemeinsam diskutiert und angepasst. Abschließend wird dies mittels Unterschrift auf dem Erlaubnisschein bestätigt. Der durch HSE unterschriebene Freigabeschein wird dem AN zugesandt. Dieser hat den Erlaubnisschein bis zum Abschluss der Tätigkeit vor Ort vorzuhalten.

Nach Abschluss der Tätigkeiten verbleibt der Erlaubnisschein beim BME.

Falls sich brennbaren Gegenstände - auch abgedeckte - in der Umgebung der Arbeitsstelle befinden, muss ein Brandschutzposten bereitgestellt werden.

Es sind geeignete Löschgeräte an der Arbeitsstelle bereitzustellen; ggf. auch Löschschlauch.

5 Sicherheitsmaßnahmen

5.1 ALLGEMEINE SICHERHEITSMASSNAHMEN

Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind vom Auftragnehmer grundsätzlich umzusetzen:

5.1.1 Rauchverbot

Auf dem Betriebsgelände gilt ein generelles Rauchverbot.

5.1.2 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Der Auftragnehmer muss seine vor Ort tätigen Mitarbeiter mit der erforderlichen PSA ausstatten, sie über die Notwendigkeit des Tragens der PSA belehren und sie zur Benutzung dieser Ausrüstung anhalten. Bei von Eni Schmiertechnik GmbH beauftragten Leistungen ist folgende PSA grundsätzlich zu tragen:

 Sicherheitsschuhe: Diese müssen je nach Tätigkeit der erforderlichen Schutzkategorie nach DGUV Regel 112-991 „Benutzung von Fuß- und Knieschutz“ entsprechen.

 Warnwesten: Jede betriebsfremde Person muss während des gesamten Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände eine Warnweste oder entsprechende Arbeitskleidung / Signalkleidung tragen. Diese ist vom Auftragnehmer zu stellen. Bei Arbeiten mit Explosions-Gefahr muss aus Explosionsschutzgründen neben antistatischer Arbeitskleidung bzw. auch eine antistatische Warnweste verwendet werden.

 Sicherheitshelme: Die Helmpflicht gilt grundsätzlich auf allen Baustellen. Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten kann in Abhängigkeit vom jeweiligen in der

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Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungspotential eine Anstoßkappe getragen werden.

Zusätzliche PSA (z.B. Atemschutz ggf. mit unabhängiger Luftzufuhr) ist bei Bedarf bereitzustellen.

Sollte ein SiGe-Plan vorhanden sein, ist dessen Vorgaben Folge zu leisten.

5.1.3 Sicherung und Überwachung von Arbeitsstelle und Anlagen

Vor dem erstmaligen Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Arbeitsstelle durch Aufstellen bzw. Anbringen geeigneter Warnhinweise abzugrenzen und zu kennzeichnen.

Zudem muss die Arbeitsstelle vor unbeabsichtigtem Betreten / Befahren durch Dritte gesichert werden.

Bei besonderen Gefahren kann eine zusätzliche personelle Überwachung der Arbeitsstelle durch Sicherungs- und / oder Brandschutzposten während der Arbeiten erforderlich sein.

Auch die betroffenen Anlagen sind in der Regel durch geeignete Maßnahmen zu sichern.

Die Sicherung und Überwachung der Arbeitsstelle sowie der Anlagen erfolgt insbesondere durch:

 Warnhinweise bzw. Kennzeichen wie Leitkegel, Baken oder Hinweisschilder zur

Absperrung der Arbeitsstelle; bei Arbeiten in Schächten, die im Verkehrsbereich liegen, sind besonders deutliche Absperrmaßnahmen erforderlich!

 Aufstellen zusätzlicher Warnleuchten bei Nachtarbeiten oder schlechten

Sicherverhältnissen; diese müssen bei Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bzw.

deren Nahbereichen explosionsgeschützt sein!

 Bereitstellung von Sicherungs- oder Brandschutzposten während der Arbeiten bei besonderen Gefahren (z.B. Einsatz eines mit einem Handfeuerlöscher ausgestatteten Brandschutzpostens zur permanenten Überwachung der Arbeitsstelle und sofortigen Bekämpfung möglicher Entstehungsbrände bei Arbeiten mit Zündgefährdung)!

 Sicherung der betroffenen Anlagen vor unbefugtem Zugriff (z.B. Sicherung von Schächten oder Zapfsäulen durch Kette und Schloss); dies gilt insbesondere zwischen den Arbeitseinsätzen!

5.2 VERWENDUNG SICHERER MATERIALIEN, GERÄTE, MASCHINEN UND WERKZEUGE Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche Materialien, Geräte, Maschinen und Werkzeuge zu verwenden, die den aktuell gültigen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und gemäß der Betriebssicherheitsrichtlinie geprüft sind.

Elektrische Arbeits- und Betriebsmittel müssen gemäß DGUV Vorschrift 3 („Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“) geprüft und – bei Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen – ausreichend explosionsgeschützt sein. Die Verwendung von ex-geschützten Arbeitsmitteln ist vom Koordinator zu dokumentieren.

Um Gesundheits- bzw. Umweltgefährdungen infolge des Einsatzes von Materialien / Geräten / Maschinen / Werkzeugen zu verhindern, ist auf eine ordnungs- und bestimmungsgemäße Handhabung zu achten.

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5.3 BESONDERE SICHERHEITSMAßNAHMEN

Zusätzlich zu den allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen können je nach Art der Tätigkeit und Gefährdung weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Die als notwendig erachteten besonderen Schutzmaßnahmen sind vor Aufnahme der Arbeiten in die Checkliste zur allgemeinen Arbeitsfreigabe einzutragen (siehe Punkt 3 & 4 bzw. Anlagen) und wie die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen zwingend vom Auftragnehmer einzuhalten / umzusetzen. Der Koordinator ist für diese Maßnahmen verantwortlich und dokumentiert deren Umsetzung.

6 Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren

Wirksame Präventivmaßnahmen zum Brand- bzw. Explosionsschutz sind insbesondere:

 Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Einsatz von Gaswarngeräten, Inertisierung (Zuführung von Inertgasen wie Stickstoff oder Kohlendioxid), Maßnahmen zur natürlichen Belüftung oder Zwangsbelüftung, Errichtung von gasdichten Bauzäunen

 Einsatz von explosionsgeschützten Werkzeugen und Geräten

 Entfernung von brennbarem Material aus dem Arbeitsbereich (z.B. Verpackungen, Papier, Holz, etc.)

 Nasshalten bei Schleif-, Bohr- oder Spritzarbeiten

 Dichte Abdeckung von Kanälen, Schächten, Gullys, Entwässerungsrinnen, Kabeltrassen, Motoren, Schaltgeräten, Kellerfenstern etc.

 Maßnahmen zur Abschirmung gegen Funkenflug beim Schweißen, Brennen, Flexen, Fugenschneiden (z.B. Fahrbahn)

 Bereitstellung geeigneter Löschmittel wie Handfeuerlöscher, Löschdecken oder Sand.

Für den Einsatz von tragbaren Feuerlöschern sind die Vorgaben nach ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände), DIN EN 2 („Brandklassen“) und DIN EN 3 („Tragbare Feuerlöscher“) hinsichtlich Bauart, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher einzuhalten.

7 Elektroarbeiten

Reparatur- oder Wartungsarbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen und unter Beachtung der folgenden 5 Sicherheitsregeln durchgeführt werden (gemäß DGUV Vorschrift 3 bzw.

DGUV Information 203-001):

 Freischalten: Allseitiges Ausschalten bzw. Abtrennen der betroffenen Anlage oder eines Betriebsmittels von allen nicht geerdeten Leitern.

 Sicherung gegen Wiedereinschalten: Der Haupt- / Leitungsschutzschalter ist durch geeignete Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu sichern, z.B. durch ein Vorhängeschloss (bei nicht herausnehmbaren Leitungsschutzschaltern).

 Feststellen der Spannungsfreiheit: Diese darf nur mit dafür geeigneten Geräten (geeigneten Spannungsprüfern) vorgenommen werden.

 Erden und Kurzschließen: Auch hierfür sind geeignete Erdungs- /

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Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH (Stand 06/2021)

Kurzschlussvorrichtungen zu verwenden.

 Isolierende Abdeckung bzw. Abschrankung benachbarter, unter Spannung stehender Teile.

Die Ausführung der o.g. Maßnahmen ist vom Koordinator zu dokumentieren.

8 Arbeiten an Behältern, Rohrleitungen und Zapfsäulen

Bei Arbeiten an Behältern, Rohrleitungen oder Zapfsäulen können insbesondere folgende Schutzmaßnahmen erforderlich sein:

 Entspannen des Behälters bzw. der Rohrleitung

 Produktentleerung

 Setzen von Steckscheiben in die dafür vorgesehenen Flanschverbindungen

 Befüllverbot

 Herstellung von Gasfreiheit

 Stilllegung der Anlage (z.B. der Zapfsäule)

9 Erdarbeiten

Zu den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei Erdarbeiten zählen:

 Ermittlung von Art und Lage möglicher Versorgungsleitungen (z.B. in

Schachtbereichen), in der Regel durch Einsicht in vorhandene Bauakten, ggf. auch durch Probe- / Handschachtungen

 Gruben und Schächte sind gem. § 5 DGUV Vorschrift 38 standsicher auszuführen und auch gegen das Hineinstürzen von Personen zu sichern

10 Höhenarbeiten

Höhenarbeiten (z.B. auf Dächern) erfordern Maßnahmen zur Absturzsicherung sowie zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen (siehe Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“, sowie DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ und DGUV Information 201- 023 „Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten“):

 Absturzsicherung durch Seitenschutz

 Auffangeinrichtungen wie Fanggerüste oder Auffangnetze, nur wenn ein Seitenschutz arbeitstechnisch nicht möglich ist (z.B. bei Arbeiten an der Absturzkante)

 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) (nur wenn auch

Auffangeinrichtungen wie z. B. Fanggerüste und Auffangnetze arbeitstechnisch nicht möglich sind; hierbei ist zusätzlich die DGUV Regel 112-198 „Benutzung von

persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ zu beachten!)

 Sichere Verwendung von Leitern und Tritten gemäß Betriebssicherheitsverordnung und

(15)

Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer

eni schmiertechnik

Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH (Stand 06/2021)

DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (u.a. Sicherung der Leiter gegen Ausgleiten, Umfallen, Abrutschen etc.)

 Verwendung von Hub- / Hebebühnen gem. DGUV Information 208-019

 Schutzmaßnahmen gegen herabfallende Gegenstände und Massen, z.B. Fußleisten, Schutzwände, Schutzgitter. Falls dies nicht durchführbar ist, Schutz der tiefergelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch Schutzdächer oder Fangnetze. Wenn auch dies arbeitstechnisch nicht möglich ist, zeitlich-organisatorische Trennung in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung / Betretungsverbot des Gefahrenbereiches.

11 Umwelt- und Gewässerschutz

Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass Mineralölprodukte und sonstige Gefahrstoffe nicht in die Kanalisation, den Boden oder Gewässer gelangen können, insbesondere durch:

 Maßnahmen zur Vermeidung des Austritts von Mineralölprodukten oder sonstigen Gefahrstoffen aus Behältern oder Rohrleitungen

 Maßnahmen zum Auffangen bzw. Binden von unbeabsichtigt ausgetretenen

Mineralölprodukten oder sonstigen Gefahrstoffen: Einsatz von Auffangwannen oder Ölbindemittel (Granulat, Absorptionstücher)

Die aufgefangenen Mineralölprodukte bzw. Gefahrstoffe sind in geeigneten Gefäßen (getrennt von sonstigen Abfällen) zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Können austretende Mineralölprodukte bzw. Gefahrstoffe nicht aufgefangen oder gebunden werden, so hat der Koordinator sicherzustellen, dass die Feuerwehr und die Polizei unverzüglich informiert werden. Ebenso ist der BME umgehend über den Schadenfall zu unterrichten (siehe Punkt 12 Unfälle).

12 Unfälle

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den BME umgehend über jegliche Arbeitsunfälle oder sonstige schwerwiegende Vorfälle wie Brand- / Explosionsereignisse oder eingetretene Umweltschäden zu unterrichten, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des Auftragnehmers stehen. Dies ist von dem vor Ort für die Arbeitsausführung Verantwortlichen bzw. Koordinator des Auftragnehmers sicherzustellen.

Bei schwerwiegenden Vorfällen ist der Eni Telefondienst ist zu verständigen:

089/5907-100.

Der Auftragnehmer ist für die Durchführung bzw. Veranlassung aller notwendigen Sofortmaßnahmen nach Unfällen verantwortlich, die im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung stehen. Dies gilt insbesondere für die Alarmierung der Feuerwehr (112) und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen bzw. die Alarmierung des Notdienstes (112).

(16)

Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer

eni schmiertechnik

Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH (Stand 06/2021)

13 Gefahrstoff- und Gefahrguthinweis

Neben den Brand- / Explosionsgefahren gehen von Mineralölprodukten auch Gesundheits- und Umweltgefahren aus. Hierzu sind Gefahren- und Sicherheitshinweise zum gefahrlosen Umgang mit Gefahrstoffen in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern verfügbar. Sie sind vom Auftragnehmer zu beachten.

Auf die Beachtung des Gesetzes zur Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der Gefahrgutverordnung (GGVS) wird hingewiesen.

14 Vorschriften für Fahrzeuge, Baracken und Bauwagen

Fahrzeuge des Auftragnehmers dürfen nur mit Zustimmung des BME auf dem Betriebsgelände abgestellt werden.

Baracken und Bauwagen sind jeweils mit mindestens einem einsatzbereiten und geprüften Pulverfeuerlöscher sowie einem gefüllten Verbandskasten nach DIN13157 auszustatten.

15 Abfälle

Der AN hat sämtliche Abfälle, die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsnormen zu entsorgen. Er stellt Eni Schmiertechnik eine entsprechende Übersicht und die jeweiligen Nachweise zur Verfügung.

16 Allgemeine Informationen

Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sowie Ordnung und Sauberkeit sind oberstes Gebot.

Die reguläre Arbeitszeit am Standort ist

Mo – Do von 7:15 Uhr bis 16:00 Uhr, Pause 12:30 – 13:00 Uhr, Fr von 7:30 Uhr bis 12:45 Uhr.

Über Fluchtwege und Sammelpunkt gibt der Flyer „Sicherheitsinformationen“, den jede betriebsfremde Person beim Betreten am Empfang erhält, Auskunft.

Das Betriebsgelände wird durch ein Bahngleis geteilt. Bitte beachten Sie die Lichtsignale beim Überqueren.

Vor jedem Verlassen des Betriebsgeländes muss sich beim BME abgemeldet werden.

Am Standort gilt ein absolutes Alkoholverbot.

Fluchttüren, Feuerlöscher sowie Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist dies mit dem BME im Vorfeld abzustimmen und in der Vor-Ort- Gefährdungsbeurteilung (JHA) / WCF / PTW entsprechend zu vermerken und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Auf dem Betriebsgelände verkehren Flurförderfahrzeuge und es ist innerbetrieblicher Fahrzeugverkehr zu rechnen.

(17)

Sicherheitsrichtlinie für Auftragnehmer

eni schmiertechnik

Bau, Wartung, Dienstleistung und Instandhaltung auf dem Gelände der Eni Schmiertechnik GmbH (Stand 06/2021)

17 CO² Löschanlage

Das Werk II ist mit einer CO² Löschanlage ausgestattet. Dort herrscht im Fall der Auslösung der Löschanlage Lebensgefahr. Unbefugten ist der Zutritt untersagt. Vor Betreten des entsprechenden Bereichs erfolgt eine Einweisung. Den Inhalten der Einweisung ist unbedingt Folge zu leisten.

Vor der Aufnahme der Arbeiten muss in jedem Fall eine Anmeldung beim Lagerleiter oder seinem Stellvertreter erfolgen. Dies muss nicht in jedem Fall der BME sein.

Achtung: Die Feuermelder reagieren auf Rauch, Staub und sonstige Trübungen der Luft und führt zum Auslösen des Feueralarms mit Direktmeldung an die Feuerwehr (kostenpflichtig).

18 Foto- und Videoaufzeichnungen

Auf dem Betriebsgelände der Eni Schmiertechnik gilt ein generelles Verbot von Foto- und Videoaufnahmen. Eine ausdrückliche Erlaubnis kann nur durch den Security Officer bzw.

seinen Stellvertreter erteilt werden.

19 Rechtsfolgen / Haftung

Personen, die grob fahrlässig gegen geltende Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- oder Umweltschutzvorschriften sowie die Sicherheitsvorschriften dieser Richtlinie verstoßen, sind vom Koordinator bzw. vom BME unbeschadet weiterer Maßnahmen umgehend vom Betriebsgelände zu verweisen. Gleiches gilt für Personen, die den Anweisungen des Aufsichtspersonals bzw. des Koordinators zuwiderhandeln.

Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die im Rahmen seiner Leistungserbringung durch Rechtsverstöße oder Verstöße gegen Vorschriften dieser Sicherheitsrichtlinie entstehen, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und / oder gesetzlichen Vorschriften.

Für Beschädigungen am Eigentum der Eni Schmiertechnik GmbH und Kosten durch Alarmauslösung haftet der Verursacher.

20 Anlagen

 Anlage 1: Formblatt „Vor-Ort-Gefährdungsbeurteilung für gefährliche Arbeiten (JHA)“

 Anlage 2: Formblatt „Arbeitsfreigabe-Protokoll / Work Clearance Form (WCF)“

 Anlage 3: Formblatt „Arbeitserlaubnisschein / Permit to Work (PTW)“

 Anlage 4: Formblatt „Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennarbeiten“

 Anlage 5: Formblatt „Arbeitsfreigabesystem und Tätigkeitstabelle“

Referenzen

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