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STELLUNGNAHME DES SENATS DER MDW UNIVERSITÄT FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST WIEN ZUR GEPLANTEN ÄNDERUNG DES UNIVERSITÄTSGESETZES

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An das

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Minoritenplatz 5

1010 Wien

per E-Mail an legistik-wissenschaft@bmbwf.gv.at

An das

Präsidium des Nationalrats Dr. Karl Renner-Ring 3 1017 Wien

per E-Mail an begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Wien, 14. Jänner 2021

STELLUNGNAHME DES

SENATS DER MDW – UNIVERSITÄT FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST WIEN

ZUR GEPLANTEN ÄNDERUNG DES UNIVERSITÄTSGESETZES

Geschäftszahl: 2020-0.723.953 (Beschluss des Senats vom 13.01.2021)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Senat der mdw - Universität für Musik und darstellende Kunst Wien nimmt zum Entwurf eines Bun- desgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, wie folgt Stellung:

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 et al. geändert wer- den, schlägt eine Vielzahl an fundamentalen Änderungen des Studienrechts, des Organisationsrechts und des Personalrechts an den Universitäten vor, die in ihrer Gesamtheit betrachtet die Autonomie der Uni- versitäten entscheidend einschränken. Durch die Verschiebung des Gleichgewichts der Leitungsorgane zu Lasten des Senats hin zu Universitätsrat und Rektorat werden zentrale Mitbestimmungs- und Gestaltungs- möglichkeiten der Universitätsangehörigen deutlich reduziert. So erklärt sich auch die Tatsache, dass eine

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solch folgenreiche Gesetzesnovelle ohne jede gründliche inhaltliche Diskussion mit den Universitäten ent- wickelt wurde und nun zum Zeitpunkt des Jahreswechsels mitten in einer Pandemie, deren Bewältigung die Lehrenden, Forschenden, Studierenden und nicht zuletzt die Verwaltenden seit Monaten an die ab- soluten Grenzen ihrer zeitlichen Ressourcen führt, zur Begutachtung vorgelegt wird. Der Senat der mdw hat sich aber dennoch sehr ausführlich mit der Novelle auseinandergesetzt und hofft darauf, mit seinen Vorschlägen und seinen Bedenken Gehör zu finden.

Auch wenn die beabsichtigte „Weiterentwicklung eines lebensnahen Studienrechts“ und eine Förderung der besseren Studierbarkeit grundsätzlich zu begrüßen sein mögen, müssen diese Ziele unbedingt unter Beachtung der in § 1 UG festgelegten größtmöglichen Autonomie und Selbstverwaltung, in der sich die Universitäten und ihre Organe konstituieren, umgesetzt werden. Der vorgelegte Entwurf ist aber insge- samt von Hierarchisierung, Verschulung und einer Hinwendung zu autokratischen Entscheidungsstruktu- ren geprägt. Dadurch widerspricht er dem Grundgedanken einer auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichteten Bildungseinrichtung, die nicht zuletzt dazu berufen ist, im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden verantwortlich zur Entwicklung der Gesellschaft beizutragen. Diesem zentralen Auftrag kann nicht entsprochen werden, wenn die Universitäten auf eine bloße Berufsausbildungsstätte reduziert werden, in der die Studierenden in möglichst kurzer Zeit auf möglichst „effiziente“ Art möglichst viele ECTS-Punkte erwerben sollen.

Die geplante massive Einschränkung der Kompetenzen der vom Senat eingesetzten und aus Fachex- pert*innen bestehenden Kollegialorgane widerspricht einem modernen Verständnis von Qualitätssiche- rung, Qualitätssteigerung sowie Förderung von Exzellenz und wird die österreichische Universitätsland- schaft auch im internationalen Vergleich nachhaltig schwächen und schädigen.

Folgende vier Punkte sieht der Senat der mdw aus oben genannten Grün- den als besonders problematisch an:

1.) Erste Wiederbestellung der Rektorin*des Rektors

§ 23b UG

Der Senat der mdw lehnt die hier vorgesehene massive Kompetenzverschiebung zugunsten des Universi- tätsrat und zu Lasten des Senats bei der ersten Wiederbestellung der Rektorin*des Rektors entschieden ab. Ein bloßes Anhörungsrecht des Senats anstelle der bisher nötigen Zweidrittelmehrheit sowohl im Se- nat als auch im Universitätsrat stellt eine eklatante Störung des Gleichgewichts der universitären Leitungs- organe dar und untergräbt die universitäre Autonomie, da nur in den Senaten alle Angehörigen der Uni- versität (Lehrende und Forschende, Studierende und allgemeines Universitätspersonal) vertreten und durch Wahlen legitimiert sind. Eine derart umfassende Ausschaltung der Mitbestimmung der Universi-

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tätsangehörigen und die dadurch ermöglichte politische Einflussnahme auf eine solch zentrale Entschei- dung lassen sich keinesfalls dadurch rechtfertigen, dass der Senat vier Jahre vor der Wiederbestellung ja maßgeblich an der Wahl der Rektorin*des Rektors beteiligt war. Es ist auch überhaupt nicht nachzuvoll- ziehen, warum der Senat zwar bei der Wahl und einer zweiten Wiederbestellung dieselbe Funktion wie der Universitätsrat ausüben soll, nicht aber bei der ersten Wiederbestellung. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass der Senat aufgrund seiner dreijährigen Funktionsperiode zum Zeitpunkt der ersten Wiederbestellung der Rektorin*des Rektors bereits ganz anders zusammengesetzt ist als vier Jahre davor bei der Wahl.

2.) Berufungsverfahren

§ 98 UG

Der Senat der mdw lehnt die zahlreichen für den Ablauf von Berufungsverfahren vorgeschlagenen Ände- rungen entschieden ab, da sie in ihrem Zusammenwirken zu massiven Einschränkungen der Kompetenzen der vom Senat eingesetzten entscheidungsbefugten Berufungskommissionen führen und deren Arbeit unterlaufen würden.

o Abs 2

Eine Einbeziehung von Personen, die sich nicht beworben haben, bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Besetzungsvorschlags widerspricht der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Bewer- ber*innen, da zu einem so späten Verfahrenszeitpunkt die Begutachtung bereits abgeschlossen ist und die Hearings schon stattgefunden haben. Sinnvoller Weise sollte eine solche Einbeziehung nur bis zur Übermittlung der Bewerbungsunterlagen an die Gutachter*innen möglich sein und auf jeden Fall nur durch die fachkundige Berufungskommission und nicht durch den*die im Regelfall nicht fachkundige*n Rektor*in erfolgen.

Besonders problematisch wird diese Regelung in Verbindung mit Abs 7 und 8, in denen festgelegt werden soll, dass der*die Rektor*in bei Überschreitung der 7-Monatsfrist für das Berufungsver- fahren nicht mehr an den Vorschlag der Kommission gebunden ist. So könnte der*die Rektor*in durch eine späte Nachnominierung das Verfahren verzögern und in der Folge selbst einen Beset- zungsvorschlag erstellen.

o Abs 4a

Die geplante Begleitung von Berufungsverfahren durch eine*n von dem*der Rektor*in nominier- ten Berufungsbeauftragten, dessen*deren Bericht dann auch die Auswahlentscheidung beein- flusst, ist deutlich abzulehnen, da dadurch die Kompetenzen bei den wichtigsten universitären Personalentscheidungen von den Fachexpert*innen weg hin zu einer Überwachungsperson, de- ren Aufgaben noch dazu völlig unklar sind, verlagert werden. Unklar ist auch, welche „Personen aus der Universitätsverwaltung“ für diese Funktion als geeignet zu erachten wären. Die fachkun-

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o Abs 7

Eine Frist von 7 Monaten für die Erstellung des Besetzungsvorschlags ist abzulehnen, da ein sol- cher Zeitdruck gerade an einer Kunstuniversität zu massiven Qualitätsverlusten bei den Beru- fungsverfahren führen würde. Erstens muss den Gutachter*innen für ihre zeitintensive Arbeit ausreichend Zeit gegeben werden, andererseits sind gerade in den künstlerischen Fächern nicht zuletzt auch die organisatorischen Anforderungen bei den Präsentationen und Lehrproben beson- ders zeitaufwändig. Im Regelfall arbeiten die Berufungskommissionen ohnehin zügig; eventuell notwendige Optimierungen der Abläufe können an den einzelnen Universitäten autonom entwi- ckelt werden. Es bedarf keiner gesetzlich normierten Fristsetzung.

o Abs 8

Die Bestimmung, dass der*die Rektor*in selbst die Auswahlentscheidung treffen kann, wenn die Berufungskommission die mit 7 Monaten festlegte Frist (welche von uns abgelehnt wird) nicht einhält, ist unbedingt zu streichen, da es dadurch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ein- schränkung der gem. § 25 Abs 8 UG entscheidungsbefugten, d.h. allein und weisungsfrei agieren- den, fachkompetenten Berufungskommission, kommt.

Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb hier eine Spezialregelung bei Säumnis der Beru- fungskommission normiert wird, obwohl § 47 UG bereits konkrete Säumnismaßnahmen enthält.

o Abs 14

Die Bestimmung, dass Bewerber*innen berechtigt sind, die ordentlichen Gerichte anzurufen, wirkt wie ein Aufruf, was der Effizienz und Rechtssicherheit von Berufungsverfahren äußerst ab- träglich wäre. Bei anderen Entscheidungen von Organen findet sich im UG nirgendwo ein entspre- chender Hinweis. Daher fordern wir, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen.

§ 99a Abs 2 UG

Die vorgesehene neue Möglichkeit des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrags in einem abge- kürzten Berufungsverfahren ohne ein Verfahren nach § 98 mit Einsetzung einer Berufungskommission durch den Senat sehen wir als autonomiewidrige Einschränkung der Senatskompetenzen und stimmen daher nicht zu.

3.) Curriculare Richtlinienkompetenz des Rektorats

§ 22 Abs 1 Z 12 und 12a UG iVm § 25 Abs 1 Z 10 UG

Der Senat der mdw lehnt alle hier geplanten Erweiterungen der Kompetenzen des Rektorats, insbeson- dere die mit der Leistungsvereinbarung verknüpfte Richtlinienkompetenz in der strukturellen Gestaltung von Curricula, die sich ohne Zweifel auch direkt auf curriculare Inhalte auswirken würde, entschieden ab.

Die dadurch mögliche Einflussnahme des Bundesministeriums auf die curriculare Gestaltung widerspricht der universitären Autonomie.

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Bereits jetzt ist es gesetzlich vorgesehen, dass das Rektorat auf die Curricula einwirkt, wenn diese den grundlegenden Zielen bzw. budgetären Planungen widersprechen (§ 22 Abs 1 Z 12). Die Erlassung und die Änderung der Curricula sowie die Erlassung der Richtlinien für die vom Senat eingesetzten Curriculakom- missionen müssen aber auch in Zukunft zentrale Zuständigkeiten des Senats allein bleiben.

4.) Mindeststudienleistung

§§ 59a und 59b

Der Senat der mdw spricht sich entschieden gegen die Einführung einer Mindeststudienleistung aus, da eine solche Regelung jene Studierenden benachteiligt und möglicherweise vom Studium ausschließt, die Studium, Beruf und Betreuungspflichten vereinbaren müssen.

Die Erfahrung zeigt zudem, dass eine nicht geringe Anzahl erfolgreicher Absolvent*innen nicht nur ein einziges Studium betrieben, sondern sich auch in anderen Studien gebildet hat, ohne diese unbedingt abzuschließen. Eine solche Individualisierung von Bildungskarrieren ist eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung von Exzellenz und Vielfalt. Zudem ist keine nennenswerte Reduktion der Kosten für die Universitäten zu erwarten, im Gegenteil: der massive Verwaltungsaufwand, der für die Überprüfung einer solchen Mindeststudienleistung nötig ist, steht im Widerspruch zu dem in § 2 Z 12 UG festgelegten Grund- satz der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung. Aus diesen Gründen sind ein derart erheblicher Eingriff in die Rechte der Studierenden und alle damit verbundenen neu vorgesehenen Regelungen abzulehnen.

Weiters weist der Senat der mdw auf folgende weitere Punkte hin, die dringend zu bedenken und zu verändern sind:

§ 21 Abs 1 Z 13 UG

Der Universitätsrat sollte auch weiterhin verpflichtet sein, einen jährlichen Bericht zu erstellen und diesen auch dem Senat zur Kenntnis zu bringen.

Die neu vorgesehene Berichtspflicht des Universitätsrats im Fall eines Vorliegens von „für die strategische Ausrichtung der jeweiligen Universität wesentlichen Entwicklungen“ ist unbestimmt formuliert, was zu einer willkürlichen Anwendung führen könnte. Darüber hinaus bedürfte es auch einer Klarstellung, was hier genau mit dem Begriff „Universitätsleitung“ gemeint ist.

§ 21 Abs 4 UG

Um direkte parteipolitische Einflussnahme auf die Universitäten zu unterbinden und damit die universi- täre Autonomie zu garantieren, dürfen die Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitgliedschaft im Uni-

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die aktiv auf Gemeindeebene oder auf europäischer Ebene tätig sind, ausgeübt wird, ist von den Univer- sitäten unbedingt fernzuhalten.

§ 23a Abs 1 Z 3 UG

Eine Ausweitung der Anzahl der Mitglieder der Findungskommission ist grundsätzlich zu begrüßen, vor allem auch deswegen, weil dadurch eine geschlechtergerechte Zusammensetzung der Kommission er- möglicht wird. Da die vorgesehene einvernehmliche Bestellung eines fünften Mitglieds allerdings zu Un- klarheiten und Blockaden führen könnte, werden 4 Personen als ausreichend angesehen.

Wir regen darüber hinaus dringend an, die in § 23a Abs 2 angeführten Aufgaben der Findungskommission auf 1. (Überprüfung der eingelangten Bewerbungen) und 2. (Aktive Suche nach Kandidat*innen) zu be- schränken. Die Erstellung des Besetzungsvorschlags hat nichts mehr mit Findung zu tun und sollte alleinige Senatskompetenz sein.

§ 23 Abs 3 UG

Es stellt eine Altersdiskriminierung dar, dass Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, von der Ausübung der Funktion der Rektorin*des Rektors ausgeschlossen sind. Daher sollte diese Regelung er- satzlos gestrichen werden.

§ 42 Abs 1

Eine Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen statt der bis- her vorgesehenen Entsendung der im Senat vertretenen Personengruppen wird abgelehnt. Es sollte viel- mehr in der Autonomie der Universitäten liegen, jeweils in ihrer Satzung festzulegen, wie die Mitglieder des Arbeitskreises bestimmt werden und welche Unvereinbarkeitsregelungen dabei gelten.

§ 51 Abs 2 Z 33 UG

Bezüglich der vorgesehenen Einführung von Kernfächern ist anzumerken, dass in den Curricula nahezu aller künstlerischen Studien an der mdw das zentrale künstlerische Fach/die zentralen künstlerischen Fä- cher etabliert ist/sind und diese die in der Novelle angeführte Definition eines Kernfaches erfüllen. Eine darüber hinaus gehende weitere Differenzierung in Kernfächer und Nicht-Kernfächer würde zu einer an- tiquierten Idealisierung des künstlerischen Hauptfachs zu Lasten der anderen Fächer als „Hilfsfächer“ füh- ren. Eine Einführung dieser neuen Kategorisierung wird daher abgelehnt, zumal sie auch zu einem enorm hohen administrativen Aufwand führen würde, dem keinerlei Mehrwert gegenübersteht.

§ 59 Abs 2 UG

Die neu vorgeschlagene Verpflichtung der Studierenden, ihren Studienfortschritt „im Sinne eines raschen Studienabschlusses“ zu gestalten, wird abgelehnt. Einmal mehr sei darauf hingewiesen, dass eine Univer- sität eine Bildungseinrichtung ist, in der ausreichend Zeit und Raum für eigenständige und kritische Aus- einandersetzung nicht nur mit der eigenen Disziplin zur Verfügung stehen muss, wenn sie ihre wichtigen gesellschaftlichen Aufgaben erfüllen soll.

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Zudem werden durch eine solche Verpflichtung weitere Hürden für jene Studierenden errichtet, die Stu- dium, Beruf und Betreuungspflichten vereinbaren müssen.

§ 59 Abs 5 UG

Wir sehen keinen Grund, einer einzigen Personengruppe, nämlich den Studierenden, vorzuschreiben, wel- che Voraussetzungen ihre in Kollegialorgane zu entsendenden Mitglieder erfüllen müssen. Zudem ist eine Zahl von ECTS-Anrechnungspunkten sicherlich nicht dazu geeignet, die Qualifikation für eine Mitwirkung in Gremien zu bemessen.

§ 63 Abs 7 UG

Da wir uns wie oben bereits ausgeführt entschieden gegen die Mindeststudienleistung aussprechen, sei hier nur angemerkt, dass wir es für völlig unangemessen erachten, unerwünschtes Studierverhalten mit einem zehnjährigen Verbot einer Neuzulassung zu ahnden. Die Möglichkeit, ein Studium (vielleicht auch unter anderen und besseren Bedingungen) nochmals zu versuchen, wird dadurch gerade in vielen künst- lerischen Studien völlig zunichte gemacht.

§67 Abs 1 UG

Der Wegfall der Möglichkeit, weitere Begründungen für Beurlaubungen in der Satzung festzulegen, stellt eine nicht gerechtfertigte Einschränkung dar, die gerade in zahlreichen künstlerischen Studien zu Studi- enabbrüchen (etwa aufgrund von Engagements in Orchestern, an Bühnenhäusern etc. während des Stu- diums) führen wird. Wir sprechen uns daher deutlich für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung aus, zusätzliche Beurlaubungsgründe in der Satzung festlegen zu können.

§ 109 UG

Die geplante Änderung der „Kettenvertragsregelung“ leistet keinen ausreichend wirksamen Beitrag dazu, prekäre Beschäftigungsverhältnisse an den Universitäten zu vermeiden. Zudem ist das Verhältnis von Abs 5 zu den vorigen Absätzen des § 109 unklar. Im Sinne der Erläuterungen muss klargestellt sein, dass Abs 2 für Ersatzkräfte und ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal nicht gilt.

Ebenso wenig berücksichtigt die Novelle die universitären Erfordernisse im Rahmen von Drittmittelpro- jekten. Der Entwurf ist daher abzulehnen.

§ 143 Abs 59 UG

Wenn tatsächlich große Teile der Neuerungen bereits mit 1. Mai 2021 in Kraft treten sollten, wird das die Universitäten vor unlösbare administrative und rechtliche Probleme stellen. Es bedarf unbedingt gut ge- planter Übergangsbestimmungen (vor allem für laufende Verfahren und Prozesse) und grundsätzlich län- gerer Übergangsfristen.

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Abschließend möchte der Senat der mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien noch da- rauf hinweisen, dass der vorgelegte Entwurf es insgesamt verabsäumt, zu einer Stärkung der partizipati- ven Prozesse an den Universitäten beizutragen und dazu nicht zuletzt auch die Zusammensetzung der Senate neu zu gestalten. Zeitgemäße und die universitäre Autonomie stärkende Reformen wie etwa ein Aufbrechen des alten „Kuriensystems“ durch die Schaffung einer Personengruppe der Lehrenden (keines- falls zu Lasten der Studierenden) und die Stärkung der Vertretung des allgemeinen Universitätspersonals fehlen gänzlich und werden von uns als äußerst dringlich angesehen.

Wir schlagen insgesamt einen neuen, gründlichen und diesmal breiten Diskussionsprozess vor, in den alle Universitäten und Universitätsangehörigen einbezogen werden um gemeinsam eine Gesetzesnovelle zu entwickeln, die die ohne Zweifel benötigten Reformen nicht auf Kosten der universitären Autonomie um- setzt, sondern diese im Gegenteil sichert, stärkt und weiterentwickelt.

Diese Stellungnahme wurde am 13.01.2021 vom Senat der mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien einstimmig beschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Marian

Vorsitzender des Senats der mdw - Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

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