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Einsatz ausländischer
Mitarbeiter in Deutschland
TEIL 2: Steuerrecht
Die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und stellen keine konkreten rechtlichen Empfehlungen dar. Keine der Angaben in diesem Dokument ersetzt eine individuelle rechtliche Beratung.
Wichtiger Gebrauchshinweis
Steuerrecht
2.
Tätigkeit im Inland Nicht im verbundenen
Unternehmen
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
Hotel W
DBA
Art. 15 (1) OECD-MA:
1Vorbehaltlich der Art. … können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
2Wird die Arbeit dort ausgeübt, können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
grds. Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates
Art. 15 (2) OECD-MA:
Ungeachtet des Absatzes 1 können
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) Der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage
innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten,
…, aufhält und
b) Die Vergütungen von einem AG … gezahlt werden, der nicht im anderen Staat
ansässig ist, und
c) Die Vergütungen nicht von einer
Betriebstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat.
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Rückfall des Besteuerungsrechts vom Tätigkeitsstaat an den Ansässigkeitsstaat
kumulierte Voraussetzungen:
Aufenthaltsdauer ≤ 183 Tage/12 Monate + AG ≠ AG des Tätigkeitsstaates
+ BS ≠ im Tätigkeitsstaat
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
Hotel W
DBA
Qualität des AG
Qualität des BS
≈ Aufenthaltsdauer
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
Hotel W
DBA
AG = inländischer AG
AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 49 (1) Nr. 4a EStG, Art. 15 (1) OECD-MA kein Art 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) im Tätigkeitsstaat
AG = LSt-Einbehalt
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
Hotel W
DBA
AG = inländischer AG
AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 49 (1) Nr. 4a EStG
AG = LSt-Einbehalt
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Antrag auf ID (Vollmacht AG)
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-ID AN hat keine
Steuer-ID
Erteilung Steuer- ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs- stätten-FA
(Papier) AN wünscht Eintragung FB
Besch. zum LSt-Abzug
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Antrag auf ID (Vollmacht AG)
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-ID AN hat keine
Steuer-ID
Erteilung Steuer- ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs- stätten-FA
(Papier) AN wünscht Eintragung FB
Besch. zum LSt-Abzug
Antrag unter
„www.formulare- bfinv.de“:
„Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikations- nummer für nicht
meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Antrag auf ID (Vollmacht AG)
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-ID AN hat keine
Steuer-ID
Erteilung Steuer- ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs- stätten-FA
(Papier) AN wünscht Eintragung FB
Besch. zum LSt-Abzug
Antrag unter
„www.formulare-bfinv.de“:
„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuer- pflichtige Arbeitnehmer“
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Antrag auf ID (Vollmacht AG)
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-ID AN hat keine
Steuer-ID
Erteilung Steuer- ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs- stätten-FA
(Papier) AN wünscht Eintragung FB
Besch. zum LSt-Abzug
Folge der Eintragung eines Freibetrags:
Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung
Fall 1: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
Hotel W
DBA
gA
gewöhnlicher Aufenthalt
A
Ansässigkeit
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
AN = unbeschränkte ESt-Pflicht Auswirkungen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unabhängig vom Tätigkeitsort (§ 19 EStG)
Grds. Steuerpflicht des Welteinkommens
Abgabe ESt-Erklärung durch den AN
Evtl. Einschränkungen durch DBA‘s
Erfordernis der Feststellung des
Ansässigkeitsstaates (wegen Anwendung der DBA-Vorschriften)
§ 1 (1) EStG:
1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig.
§ 9 AO:
1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
2Als gewöhnlicher Aufenthalt … ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender
Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Wohnsitz/
gew. Aufenthalt
nur in
einem Staat in beiden Staaten
Art. 4 (1) OECD-MA Art. 4 (2) OECD-MA
Ansässigkeit Art. 4 OECD-MA
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf
Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts … steuerpflichtig ist, …
2Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit
Einkünften aus Quellen in diesem Staat … steuerpflichtig ist.
Ansässigkeit nach Maßgabe der unbeschränkten ESt-Pflicht
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Art. 4 OECD-MA
(2)Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden … so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalthat;
c) … gewöhnlichen Aufenthalt in beiden/keiner Staaten…, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) … Staatsangehöriger beider/keiner Staaten …, regeln die zuständigen Behörden …
ständige Wohnstätte
Lebensmittelpunkt
gewöhnlicher Aufenthalt
Staatsangehörigkeit
Einzelfallentscheidung
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
Hotel W
DBA
gA A
AG = inländischer AG
AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA
kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) = Tätigkeitsstaat; Dauer > 183 Tage
AG = LSt-Einbehalt
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-ID
elektr. Abfrage LSt- Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs- stätten-FA
(Papier) AN hat keine
Steuer-ID
Besch. zum LSt-Abzug
Regelfall, da Vergabe der Steuer-ID bei Anmeldung Wohnsitz
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-ID
elektr. Abfrage LSt- Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs- stätten-FA
(Papier) AN hat keine
Steuer-ID
Besch. zum LSt-Abzug
Antrag unter
„www.formulare-bfinv.de“:
„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug 20__“
Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
W
DBA
W A
?
Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland
§ 1 (1) EStG:
1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
§ 8 AO:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird.
AN = unbeschränkte ESt-Pflicht
Auswirkungen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unabhängig vom Tätigkeitsort (§ 19 EStG)
Grds. Steuerpflicht des Welteinkommens
Evtl. Einschränkungen durch DBA‘s
Erfordernis des Feststellung des
Ansässigkeitsstaates (wegen Anwendung der DBA-Vorschriften)
Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland
Art. 4 OECD-MA
(2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden … so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalthat;
c) … gewöhnlichen Aufenthalt in beiden/keiner Staaten…, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) … Staatsangehöriger beider/keiner Staaten …, regeln die zuständigen Behörden …
ständige Wohnstätte Lebensmittelpunkt gewöhnlicher Aufenthalt
Staatsangehörigkeit Einzelfallentscheidung Prüfungsreihenfolge:
Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
W
DBA
W A
AG = inländischer AG
AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA
kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) = Tätigkeitsstaat; Dauer > 183 Tage
AG = LSt-Einbehalt
DBA
?
Fall 3a: langfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
W
DBA
W A
DBA
AG = inländischer AG
AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA
kein Art. 15 (2) OECD-MA, da Ansässigkeitsstaat = Tätigkeitsstaat
AG = LSt-Einbehalt
Entsendung bei verbundenen
Unternehmen
Definition Entsendung
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1 :
Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn
Ein AN mit seinem bisherigen AG
(entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem
verbundenen Unternehmen
(aufnehmendes Unternehmen) tätig zu werden und
Das aufnehmende Unternehmens entweder eine arbeitsrechtliche
Vereinbarung mit dem AN abschließt oder als wirtschaftlicher AG anzusehen ist
AN-Entsendung
entsendendes Unternehmen
AN-Überlassung für
befristeten Zeitraum lokaler
Arbeitsvertrag wirtschaftlicher AG
aufnehmendes Unternehmen
+
oder
Definition verbundenes Unternehmen
§ 15 AktG:
Verbundene Unternehmen sind
rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in
Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen (§ 16), abhängige oder herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18),
wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines
Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
Verbundene Unternehmen
§ 16 AktG
§ 17 AktG
§ 18 AktG
§ 19 AktG
§ 291 f.
AktG
Mutter-Tochter- Gesellschaften
Herrschaft durch Mehrheitsbesitz
Schwestergesell- schaften im Konzern
wechselseitige Beteiligung < 25%
Teile eines Unter- nehmensvertrags
Fall 4: Entsendung? I
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 10 Monate AN W
TochterG Dienstleistungsvertrag MutterG
Arbeitsvertrag
Fall 4: Entsendung? I
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz.
2.1
Keine Arbeitnehmerentsendung … liegt
demnach vor, wenn ein AN zur Erfüllung einer Dienst- oder Werkvertragsverpflichtung des entsendenden Unternehmens bei einem
anderen verbundenen Unternehmen tätig wird und sein Arbeitslohn Preisbestandteil der
Dienst- bzw. Werkleistung ist.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die
Leistungen des entsendenden Unternehmens zu marktüblichen Preisen, d.h. regelmäßig unter Einschluss einer Gewinnkomponente vergütet worden sind und ob durch die Tätigkeit des AN eine Betriebsstätte des entsendenden Unternehmens begründet worden ist.
Tätigkeit des AN
Dienst-
/Werkvertrag AN-Entsendung
▪ Lohn = Preisbestandteil
▪ angemessene Vergütung
(Gewinnaufschlag)?
▪ Betriebsstätte?
▪ arbeitsrechtliche Vereinbarung mit aufnehmendem Unternehmen bzw.
wirtschaftlicher AG
▪ Weiterbelastung der entstehenden Kosten (kein Gewinn-
aufschlag)
Gefahr einer
„verunglückten“ Entsendung
Fall 4: Entsendung? I
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 10 Monate AN W
TochterG Dienstleistungsvertrag MutterG
Arbeitsvertrag
MutterG – TochterG = Vertrag zu fremdüblichen Konditionen
keine AN-Entsendung
MutterG ≠ BS in D: keine stl. Pflichten der MutterG in D (kein inl. AG)
Alt.: MutterG = BS in D: LSt-Einbehalt vom Arbeitslohn (inl. AG + Art. 15 (1) OECD-MA)
Fall 4: Entsendung? I
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 10 Monate AN W
TochterG Dienstleistungsvertrag MutterG
Arbeitsvertrag
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:
§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige Arbeit Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = D
kein Art. 15 (2) OECD-MA, da Aufenthalt > 183 Tage
gA
Fall 4: Entsendung? II
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 3 Monate AN W
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag
Fall 4: Entsendung? II
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.2:
Bei einer Entsendungvon mehr als drei Monaten ist regelmäßig von einer Integration in das
aufnehmende Unternehmen auszugehen.
Ist der AN zwar weniger als drei Monate für das aufnehmende Unternehmen tätig, wiederholt sich dies aber mehrfach, wird das aufnehmende
Unternehmen für diese Zeiten ebenfalls regelmäßig zum wirtschaftlichen AG.
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 142:
Folglich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich. Ergibt sich nach den
tatsächlich feststellbaren Verhältnissen eine
Eingliederung in das aufnehmende Unternehmen, ist dieses auch bei Tätigkeiten von bis zu drei Monaten als wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S. des DBA anzusehen.
Dauer der Entsendung
> 3 Monate
= Integration des AN
idR Entsendung
≤ 3 Monate, ohne Wiederholung
≠ Integration des AN [Regelfall]
aufnehmendes Unternehmen
idR keine Entsendung
Fall 4: Entsendung? II
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 3 Monate AN W
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag
MutterG = befristete Überlassung des AN
TochterG ≠ Arbeitsvertrag mit AN und wirtschaftlicher AG (≤ 3 Monate)
keine AN-Entsendung
TochterG ≠ AG => kein LSt-Einbehalt MutterG ≠ BS in D: kein LSt-Einbehalt
Fall 4: Entsendung? II
Art. 15 (2) OECD-MA:
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, …, aufhält und
b) die Vergütungen von einem AG … gezahlt werden, der nicht im anderen Staat
ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer
Betriebsstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat.
Rückfall des Besteuerungsrechts vom Tätigkeitsstaat an den
Ansässigkeitsstaat
kumulierte Voraussetzungen:
Aufenthaltsdauer ≤ 183 Tage/12 Monate + AG ≠ AG des Tätigkeitsstaates
+ BS ≠ im Tätigkeitsstaat
Fall 4: Entsendung? II
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 3 Monate AN W
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:
§ 49 (1) Nr. 4a EStG = grds. Tätigkeitsstaat Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat
Art. 15 (2) OECD-MA = Rückfall des Besteuerungsrechts an Ansässigkeitsstaat
AG
≠
Tätigkeitsstaat
≤ 183 Tage AG ≠ BS im
Tätigkeitsstaat
BS
Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 2 Jahre AN W
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, ruhend
Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1:
Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn
▪ ein AN mit seinem bisherigen AG
(entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem
verbundenen Unternehmen
(aufnehmendes Unternehmen) tätig zu werden und
▪ das aufnehmende Unternehmens entweder eine arbeitsrechtliche
Vereinbarung mit dem AN abschließt oder als wirtschaftlicher AG anzusehen ist.
AN-Entsendung
entsendendes Unternehmen
AN-Überlassung für
befristeten Zeitraum lokaler
Arbeitsvertrag wirtschaftlicher AG
aufnehmendes Unternehmen
+
+
oderFall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 2 Jahre AN W
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, ruhend
MutterG = befristete Überlassung des AN TochterG = Arbeitsvertrag mit AN
AN-Entsendung
TochterG = (zivilrechtlicher) AG => LSt-Einbehalt
Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 2 Jahre AN W
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, ruhend
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:
§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige Arbeit Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = D
kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (TochterG) im Tätigkeitsstaat
gA
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 2 Jahre AN W
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag Kostenerstattung
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1:
Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn
▪ ein AN mit seinem bisherigen AG
(entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem
verbundenen Unternehmen
(aufnehmendes Unternehmen) tätig zu werden und
▪ das aufnehmende Unternehmens entweder eine arbeitsrechtliche
Vereinbarung mit dem AN abschließt oder als wirtschaftlicher AG anzusehen ist.
AN-Entsendung
entsendendes Unternehmen
AN-Überlassung für
befristeten Zeitraum lokaler
Arbeitsvertrag wirtschaftlicher AG
aufnehmendes Unternehmen
+
+
oderFall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
§ 38 (1) EStG:
1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen
Vertreter i.S.d. §§ 8 bis 13 AO hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2. …
2Inländischer AG i.S.d. Satzes 1 ist in den Fällen der AN-Entsendung auch das in D ansässige
aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt;
Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das
Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.
inländischer AG
§ 38 (1) EStG
zivilrechtlicher
Arbeitgeber wirtschaftlicher Arbeitgeber
▪ Arbeitsrecht ▪ kein AG nach Arbeitsrecht
▪ steuerliche AG- Eigenschaft neben dem zivilrechtlichen AG
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 132 Dagegen wird das aufnehmende verbundene Unter- nehmen zum AG im abkommensrechtlichen Sinne (wirtschaftlicher Arbeitgeber), wenn
der AN in das aufnehmende Unternehmen eingebunden ist, zB. weil das aufnehmende Unternehmen über Art und Umfang der täglichen Arbeit entscheidet und ggf.
erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und
das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn (infolge seines eigenen betrieblichen Interesses an der Entsendung des AN) wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen. … Eine „willkürliche”
Weiterbelastung des Arbeitslohns führt nicht zur Begründung der AG-Eigenschaft, ebenso wie eine unterbliebene Weiterbelastung die AG- Eigenschaft beim aufnehmenden Unternehmen nicht verhindern kann.
wirtschaftlicher Arbeitgeber
AN-Einbindung Belastung mit Arbeitslohn
Weisungsrecht (fachlich)
Arbeitsmittel
Verantwortung
Risiko für
Arbeitsergebnisse
… Einzelfälle …
tatsächliche oder übliche Belastung
keine
Gestaltungsfreiheit bei Weiterbelastung
+
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 2 Jahre AN W
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag Kostenerstattung
MutterG = befristete Überlassung des AN TochterG = wirtschaftlicher AG
AN-Entsendung
TochterG = inländischer AG (§ 38 (1) S. 2 EStG) => LSt-Einbehalt
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS Entsendung für 2 Jahre AN
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag Kostenerstattung
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:
§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige Arbeit
Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = D
kein Art. 15 (2) OECD-MA, da (wirtschaftlicher) AG im Tätigkeitsstaat
gA
Aufteilung von Arbeitslohn
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS TochterG AN
W + Home
Office A
Tätigkeit
AG
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für Tätigkeit im Home Office:
§§ 1 (4), 49 (1) Nr. 4a EStG = beschr. ESt-Pflicht, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, da Tätigkeitsstaat ≠ D
AG = inländischer AG
kein LSt-Einbehalt
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Deutschland
AG
DBA Ausland
BS TochterG AN
W + Home
Office A
Tätigkeit
AG
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für Tätigkeit in dt. BS:
§§ 1 (4), 49 (1) Nr. 4a EStG = beschr. ESt-Pflicht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Art. 15 (1) OECD-MA = Tätigkeitsstaat = D; kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG/BS = Tätigkeitsstaat
AG = inländischer AG
LSt-Einbehalt Aufteilung des
Arbeitslohns erforderlich
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz.
198
Gehaltsbestandteile, die unmittelbar aufgrund einer konkreten inländischen oder ausländischen Arbeitsleistung gewährt werden, sind vorab direkt zuzuordnen.
Beispiele
Reisekosten
Überstundenvergütungen
Auslandszulagen
Wohnungskosten im Ausland
Kosten Orientierungsreise, Sprachkurse
Zuschläge Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit
Antrittsgeld
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz.
199
Der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn ist aufzuteilen.
Gesamtvergütung
./. direkt zurechenbarer Arbeitslohn
= aufzuteilender Arbeitslohn
Beispiele
lfd. Vergütung
Sachbezug, z.B. PKW-Nutzung
Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld)
Tantiemen
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Aufteilungsmaßstab:
Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr
Problem im LSt-Abzugsverfahren:
Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Erdienungszeitraum ist im
Lohnabrechnungszeitraum (= i.d.R. Monat) nicht bekannt.
Lösung
Vereinfachungsregelungen im BMF-Schreiben vom 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473.
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 200:
Grundlage für die Berechnung des
steuerfreien Arbeitslohns ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums. Den tatsächlichen Arbeitstagen ist das für die entsprechende Zeit bezogene und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen.
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Vereinfachungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473 Variante
Kein Wechsel der Methoden innerhalb eines Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres
(BMF v. 14.03.2017, Rz. 10) Merkmale
1
▪ voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage
▪ Kalenderjahr- bezogen
2
▪ voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage
▪ Lohnabrech- nungszeitraum
3
▪ vereinbarte Arbeitstage
▪ Kalenderjahr- bezogen
4
▪ vereinbarte Arbeitstage
▪ Lohnabrech- nungszeitraum
nur aufzuteilendes Arbeitsentgelt betroffen (BMF v.
14.03.2017, Rz. 1)
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Ermittlung der Minder- bzw. Mehrbeträge beim steuerpflichtigen Arbeitslohn
Zeitpunkt: Ende Kalenderjahr bzw.
vorheriges Ende des Arbeitsverhältnisses
Korrektur von Abweichungen
Ergebnis
Aufgeteilter Arbeitslohn nach Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage im Kj.
=
Grundlage der Einkommensbesteuerung BMF v. 14.07.2017, BStBl. 2017 I 473,
Rz. 17:
Der Arbeitgeber hat den innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführten
Lohnsteuerabzug am Ende des
Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu überprüfen und bei Abweichungen zu korrigieren. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber in der Lage, die tatsächlichen In- und Auslandstage im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres zu ermitteln, die bei der Überprüfung der Lohnabrechnungen anzusetzen sind.
Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 18 Dabei ist die Korrektur des bisherigen LSt-Abzugs im Grundsatz bei unbeschränkt sowie bei
beschränkt Stpfl. für den jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis das ganze Kj. oder nur einen Teil des Kalenderjahres bestanden hat…
BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 19 Bei ganzjähriger Beschäftigung von unbeschränkt Stpfl. wird es unabhängig von dem vorstehenden Grundsatz aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn zum Ende des Kalenderjahres vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine einzige Korrektur … bis zum Ablauf des Februars des Folgejahres vorgenommen wird. Voraussetzung ist, dass es im Laufe des Kalenderjahres nicht zu einer Änderung der Steuerklasse gekommen ist.
Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473 Korrekturverfahren
nicht ganzjährig beschäftigt
entsendendes Unternehmen
ganzjährig beschäftigt, beschr. estpfl.
kein Wechsel
Steuerklasse Wechsel
Steuerklasse
Korrektur jedes Monats
entsendendes Unternehmen
ganzjährig beschäftigt, unbeschr. estpfl.
entsendendes Unternehmen
Korrektur einmalig vor LSt-Bescheinigung
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 20 Der Arbeitgeber hat die zu viel erhobene
Lohnsteuer an den Arbeitnehmer zu erstatten.
Noch nicht erhobene Lohnsteuer hat der
Arbeitgeber nachträglich einzubehalten. Soweit der Arbeitgeber auf Grund einer Änderung des
Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich Lohnsteuer erstattet oder einbehält, handelt es sich um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres in einer Summe in der
Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln oder anzugeben ist. Die nachträglich erstattete bzw.
einbehaltene Lohnsteuer ist für den
Anmeldungszeitraum anzugeben und abzuführen, in dem sie erstattet oder einbehalten wurde.
Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473
Korrekturbetrag Lohnsteuer
zu viel
erhoben zu wenig
erhoben
Erstattung Einbehalt
= Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres
= Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Jahres
aber:
Meldung in Lohnsteueranmeldung des Zeitraums der Zahlung/Erstattung
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 201 Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage
innerhalb eines Kalenderjahres, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die er Arbeitslohn bezieht. Krankheitstage mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs sind folglich keine Arbeitstage. Dagegen können auch Wochenend- oder Feiertage grundsätzlich als tatsächliche Arbeitstage zu zählen sein, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und diese durch den Arbeitgeber vergütet wird. Eine solche Vergütung liegt auch vor, wenn dem Arbeitnehmer ein entsprechender Arbeitszeitausgleich gewährt wird. Es kommt weder auf die Zahl der Kalendertage (365) noch auf die Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage an.
zu wenig erhoben Arbeitstage
=
tatsächliche Arbeitsleistung gegen Arbeitslohn
Wochenend- /Feiertage, wenn vergütete
Arbeitsleistung erbracht wird
≠
Aufenthaltstage
Krankheitstage
Urlaubstage
ganztägiger
Arbeitszeitausgleich
Kalendertage
vertraglich vereinbarte Arbeitstage
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz.
204
Das aufzuteilende Arbeitsentgelt ist in Bezug zu den tatsächlichen Arbeitstagen zu setzen.
Daraus ergibt sich ein Arbeitsentgelt pro tatsächlichen Arbeitstag. Das aufzuteilende Arbeitsentgelt pro tatsächlichen Arbeitstag ist mit den tatsächlichen Arbeitstagen zu
multiplizieren, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt hat.
voller Arbeitstag
=
Aufenthalt nur in einem Land
aufzuteilendes Jahresentgelt : tatsächliche Arbeitstage
= Arbeitsentgelt pro Tag Arbeitsentgelt pro Tag x tats. Arbeitstage je Land
= Anteil Arbeitsentgelt je Land
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz.
214
Hält sich der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nicht ausschließlich im anderen Staat auf (z.B.
an Reisetagen), so ist das Arbeitsentgelt für diesen Arbeitstag zeitanteilig aufzuteilen. Dies muss ggf. im Schätzungswege erfolgen. Hierbei ist die für diesen Tag tatsächliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.
geteilter Arbeitstag
=
Aufenthalt in mehreren Länder
Aufteilung des täglichen
Arbeitsentgelts im Wege der Schätzung
Schätzungsmaßstab:
Arbeitszeit (=Stunden)
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
„erhöhte Beweislast bei Auslandsachverhalten“:
Beweise sind vorzulegen
Sachverhalte sind aufzuklären
jede Chance zur Beweissicherung ist zu nutzen
bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen
Grund für „erhöhte Beweislast“:
Eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung im Ausland
Notwendigkeit sorgfältiger Beweisvorsorge BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 196
Nach § 90 Abs. 2 AO hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Staat und deren Zeitdauer durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen (z.B.
Stundenprotokolle, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) zu führen.
§ 90 (2) AO:
1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf
Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.
2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. …
Haftung für Lohnsteuer
Haftung für Lohnsteuer
§ 38 (2) EStG:
1Der AN ist Schuldner der Lohnsteuer.
§ 42d EStG:
(1) 1Der AG haftet … für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat…
(2) …
(3) 1Soweit die Haftung des AG reicht, sind der AG und der AN Gesamtschuldner.
2Das Betriebsstätten-FA kann die Steuerschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem
Gesamtschuldner geltend machen.
AG + AN = Gesamtschuldner für nicht ordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte LSt
Vermeidung der Haftung durch Anrufungsauskunft
§ 42e EStG:
1Das Betriebsstätten-FA hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu
geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer
anzuwenden sind.
kostenfrei
zeitnah
haftungsbefreiend
Verpflichtung des FA
für LSt-Verfahren bindend
Ende
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Ihre Ansprechpartner bei Fragen zum Seminar
Michael Yönden Steuerberater
Tel.: +49-451-388603-0 Fax: +49-451-388603-99 MYoenden@stahl-steuer.de BDAE Consult GmbH
Kühnehöfe 3 22761 Hamburg
https://entsendeberatung.bdae.com/
Lea Fiebelkorn Consultant
Unternehmensberatung Tel.: +49-40-306874-25 Fax: +49-40-306874-91 LFiebelkorn@bdae.com Omer Dotou
Leiter Unternehmensberatung Tel.: +49-40-306874-45 Fax: +49-40-306874-91 ODotou@bdae.com
Über die BDAE Consult GmbH
Die BDAE Consult GmbH ist Teil der 1995 gegründeten BDAE GRUPPE, die sich auf das Thema Absicherung im Ausland spezialisiert hat.
International agierende Unternehmen, die Mitarbeiter im Ausland einsetzten, stehen vor besonderen Herausforderungen.
In diesem Zusammenhang besteht ein wichtiger Teil unserer Arbeit in der Beratung und Betreuung von internationalen Mitarbeitereinsätzen, denn nur wenige Prozesse in einem international agierenden Unternehmen sind derart aufwändig und komplex wie die Mitarbeiterentsendung ins Ausland. Es gilt, den Entsendeprozess so zu gestalten, dass sowohl unternehmerische Ziele erreicht als auch die Erwartungen der entsandten
Mitarbeiter erfüllt werden – und zwar unter Beachtung aller rechtlichen Rahmenbedingungen.
Entsendende Unternehmen, denen dies gelingt, können ihr Haftungs- und Kostenrisiko deutlich minimieren und den Compliance-Anforderungen nachkommen.