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Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland. TEIL 2: Steuerrecht

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Einsatz ausländischer

Mitarbeiter in Deutschland

TEIL 2: Steuerrecht

(2)

Die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und stellen keine konkreten rechtlichen Empfehlungen dar. Keine der Angaben in diesem Dokument ersetzt eine individuelle rechtliche Beratung.

Wichtiger Gebrauchshinweis

(3)

Steuerrecht

2.

(4)

Tätigkeit im Inland Nicht im verbundenen

Unternehmen

(5)

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

Deutschland Ausland

AG

BS

AN

Hotel W

DBA

(6)

Art. 15 (1) OECD-MA:

1Vorbehaltlich der Art. … können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in

diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.

2Wird die Arbeit dort ausgeübt, können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

 grds. Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates

(7)

Art. 15 (2) OECD-MA:

Ungeachtet des Absatzes 1 können

Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen

Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) Der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage

innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten,

…, aufhält und

b) Die Vergütungen von einem AG … gezahlt werden, der nicht im anderen Staat

ansässig ist, und

c) Die Vergütungen nicht von einer

Betriebstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat.

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

 Rückfall des Besteuerungsrechts vom Tätigkeitsstaat an den Ansässigkeitsstaat

kumulierte Voraussetzungen:

Aufenthaltsdauer ≤ 183 Tage/12 Monate + AG ≠ AG des Tätigkeitsstaates

+ BS ≠ im Tätigkeitsstaat

(8)

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

Deutschland Ausland

AG

BS

AN

Hotel W

DBA

Qualität des AG

Qualität des BS

≈ Aufenthaltsdauer

(9)

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

Deutschland Ausland

AG

BS

AN

Hotel W

DBA

AG = inländischer AG

AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 49 (1) Nr. 4a EStG, Art. 15 (1) OECD-MA kein Art 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) im Tätigkeitsstaat

AG = LSt-Einbehalt

(10)

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

Deutschland Ausland

AG

BS

AN

Hotel W

DBA

AG = inländischer AG

AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 49 (1) Nr. 4a EStG

AG = LSt-Einbehalt

(11)

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

Verfahren zum LSt-Abzug

Antrag auf ID (Vollmacht AG)

Art. 4 (2) OECD-MA

AN hat Steuer-ID AN hat keine

Steuer-ID

Erteilung Steuer- ID

elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

Antrag Betriebs- stätten-FA

(Papier) AN wünscht Eintragung FB

Besch. zum LSt-Abzug

(12)

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

Verfahren zum LSt-Abzug

Antrag auf ID (Vollmacht AG)

Art. 4 (2) OECD-MA

AN hat Steuer-ID AN hat keine

Steuer-ID

Erteilung Steuer- ID

elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

Antrag Betriebs- stätten-FA

(Papier) AN wünscht Eintragung FB

Besch. zum LSt-Abzug

Antrag unter

„www.formulare- bfinv.de“:

„Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikations- nummer für nicht

meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“

(13)

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

Verfahren zum LSt-Abzug

Antrag auf ID (Vollmacht AG)

Art. 4 (2) OECD-MA

AN hat Steuer-ID AN hat keine

Steuer-ID

Erteilung Steuer- ID

elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

Antrag Betriebs- stätten-FA

(Papier) AN wünscht Eintragung FB

Besch. zum LSt-Abzug

Antrag unter

„www.formulare-bfinv.de“:

„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuer- pflichtige Arbeitnehmer“

(14)

Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland

Verfahren zum LSt-Abzug

Antrag auf ID (Vollmacht AG)

Art. 4 (2) OECD-MA

AN hat Steuer-ID AN hat keine

Steuer-ID

Erteilung Steuer- ID

elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale

Antrag Betriebs- stätten-FA

(Papier) AN wünscht Eintragung FB

Besch. zum LSt-Abzug

Folge der Eintragung eines Freibetrags:

Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung

(15)

Fall 1: mittelfristige Beschäftigung im Inland

Deutschland Ausland

AG

BS

AN

Hotel W

DBA

gA

gewöhnlicher Aufenthalt

A

Ansässigkeit

(16)

Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

AN = unbeschränkte ESt-Pflicht Auswirkungen:

 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unabhängig vom Tätigkeitsort (§ 19 EStG)

 Grds. Steuerpflicht des Welteinkommens

 Abgabe ESt-Erklärung durch den AN

 Evtl. Einschränkungen durch DBA‘s

 Erfordernis der Feststellung des

Ansässigkeitsstaates (wegen Anwendung der DBA-Vorschriften)

§ 1 (1) EStG:

1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt

einkommensteuerpflichtig.

§ 9 AO:

1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die

erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

2Als gewöhnlicher Aufenthalt … ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender

Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

(17)

Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

Wohnsitz/

gew. Aufenthalt

nur in

einem Staat in beiden Staaten

Art. 4 (1) OECD-MA Art. 4 (2) OECD-MA

Ansässigkeit Art. 4 OECD-MA

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf

Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts … steuerpflichtig ist, …

2Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit

Einkünften aus Quellen in diesem Staat … steuerpflichtig ist.

Ansässigkeit nach Maßgabe der unbeschränkten ESt-Pflicht

(18)

Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

Art. 4 OECD-MA

(2)Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden … so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalthat;

c) … gewöhnlichen Aufenthalt in beiden/keiner Staaten…, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) … Staatsangehöriger beider/keiner Staaten …, regeln die zuständigen Behörden

ständige Wohnstätte

Lebensmittelpunkt

gewöhnlicher Aufenthalt

Staatsangehörigkeit

Einzelfallentscheidung

(19)

Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

Deutschland Ausland

AG

BS

AN

Hotel W

DBA

gA A

AG = inländischer AG

AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA

kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) = Tätigkeitsstaat; Dauer > 183 Tage

AG = LSt-Einbehalt

(20)

Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

Verfahren zum LSt-Abzug

Art. 4 (2) OECD-MA

AN hat Steuer-ID

elektr. Abfrage LSt- Abzugsmerkmale

Antrag Betriebs- stätten-FA

(Papier) AN hat keine

Steuer-ID

Besch. zum LSt-Abzug

Regelfall, da Vergabe der Steuer-ID bei Anmeldung Wohnsitz

(21)

Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland

Verfahren zum LSt-Abzug

Art. 4 (2) OECD-MA

AN hat Steuer-ID

elektr. Abfrage LSt- Abzugsmerkmale

Antrag Betriebs- stätten-FA

(Papier) AN hat keine

Steuer-ID

Besch. zum LSt-Abzug

Antrag unter

„www.formulare-bfinv.de“:

„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den

Lohnsteuerabzug 20__“

(22)

Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland

Deutschland Ausland

AG

BS

AN

W

DBA

W A

?

(23)

Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland

§ 1 (1) EStG:

1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

§ 8 AO:

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die

Wohnung beibehalten und benutzen wird.

AN = unbeschränkte ESt-Pflicht

Auswirkungen:

 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unabhängig vom Tätigkeitsort (§ 19 EStG)

 Grds. Steuerpflicht des Welteinkommens

 Evtl. Einschränkungen durch DBA‘s

 Erfordernis des Feststellung des

Ansässigkeitsstaates (wegen Anwendung der DBA-Vorschriften)

(24)

Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland

Art. 4 OECD-MA

(2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden … so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalthat;

c) … gewöhnlichen Aufenthalt in beiden/keiner Staaten…, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) … Staatsangehöriger beider/keiner Staaten …, regeln die zuständigen Behörden

ständige Wohnstätte Lebensmittelpunkt gewöhnlicher Aufenthalt

Staatsangehörigkeit Einzelfallentscheidung Prüfungsreihenfolge:

(25)

Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland

Deutschland Ausland

AG

BS

AN

W

DBA

W A

AG = inländischer AG

AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA

kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) = Tätigkeitsstaat; Dauer > 183 Tage

AG = LSt-Einbehalt

DBA

?

(26)

Fall 3a: langfristige Beschäftigung im Inland

Deutschland Ausland

AG

BS

AN

W

DBA

W A

DBA

AG = inländischer AG

AN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA

kein Art. 15 (2) OECD-MA, da Ansässigkeitsstaat = Tätigkeitsstaat

AG = LSt-Einbehalt

(27)

Entsendung bei verbundenen

Unternehmen

(28)

Definition Entsendung

BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1 :

Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn

 Ein AN mit seinem bisherigen AG

(entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem

verbundenen Unternehmen

(aufnehmendes Unternehmen) tätig zu werden und

 Das aufnehmende Unternehmens entweder eine arbeitsrechtliche

Vereinbarung mit dem AN abschließt oder als wirtschaftlicher AG anzusehen ist

AN-Entsendung

entsendendes Unternehmen

AN-Überlassung für

befristeten Zeitraum lokaler

Arbeitsvertrag wirtschaftlicher AG

aufnehmendes Unternehmen

+

oder

(29)

Definition verbundenes Unternehmen

§ 15 AktG:

Verbundene Unternehmen sind

rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in

Mehrheitsbesitz stehenden

Unternehmen (§ 16), abhängige oder herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18),

wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines

Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

Verbundene Unternehmen

§ 16 AktG

§ 17 AktG

§ 18 AktG

§ 19 AktG

§ 291 f.

AktG

Mutter-Tochter- Gesellschaften

Herrschaft durch Mehrheitsbesitz

Schwestergesell- schaften im Konzern

wechselseitige Beteiligung < 25%

Teile eines Unter- nehmensvertrags

(30)

Fall 4: Entsendung? I

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 10 Monate AN W

TochterG Dienstleistungsvertrag MutterG

Arbeitsvertrag

(31)

Fall 4: Entsendung? I

BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz.

2.1

Keine Arbeitnehmerentsendung … liegt

demnach vor, wenn ein AN zur Erfüllung einer Dienst- oder Werkvertragsverpflichtung des entsendenden Unternehmens bei einem

anderen verbundenen Unternehmen tätig wird und sein Arbeitslohn Preisbestandteil der

Dienst- bzw. Werkleistung ist.

In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die

Leistungen des entsendenden Unternehmens zu marktüblichen Preisen, d.h. regelmäßig unter Einschluss einer Gewinnkomponente vergütet worden sind und ob durch die Tätigkeit des AN eine Betriebsstätte des entsendenden Unternehmens begründet worden ist.

Tätigkeit des AN

Dienst-

/Werkvertrag AN-Entsendung

▪ Lohn = Preisbestandteil

▪ angemessene Vergütung

(Gewinnaufschlag)?

▪ Betriebsstätte?

▪ arbeitsrechtliche Vereinbarung mit aufnehmendem Unternehmen bzw.

wirtschaftlicher AG

▪ Weiterbelastung der entstehenden Kosten (kein Gewinn-

aufschlag)

Gefahr einer

„verunglückten“ Entsendung

(32)

Fall 4: Entsendung? I

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 10 Monate AN W

TochterG Dienstleistungsvertrag MutterG

Arbeitsvertrag

MutterG – TochterG = Vertrag zu fremdüblichen Konditionen

keine AN-Entsendung

MutterG ≠ BS in D: keine stl. Pflichten der MutterG in D (kein inl. AG)

Alt.: MutterG = BS in D: LSt-Einbehalt vom Arbeitslohn (inl. AG + Art. 15 (1) OECD-MA)

(33)

Fall 4: Entsendung? I

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 10 Monate AN W

TochterG Dienstleistungsvertrag MutterG

Arbeitsvertrag

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:

§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige Arbeit Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = D

kein Art. 15 (2) OECD-MA, da Aufenthalt > 183 Tage

gA

(34)

Fall 4: Entsendung? II

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 3 Monate AN W

TochterG MutterG

Arbeitsvertrag, Entsendevertrag

(35)

Fall 4: Entsendung? II

BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.2:

Bei einer Entsendungvon mehr als drei Monaten ist regelmäßig von einer Integration in das

aufnehmende Unternehmen auszugehen.

Ist der AN zwar weniger als drei Monate für das aufnehmende Unternehmen tätig, wiederholt sich dies aber mehrfach, wird das aufnehmende

Unternehmen für diese Zeiten ebenfalls regelmäßig zum wirtschaftlichen AG.

BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 142:

Folglich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich. Ergibt sich nach den

tatsächlich feststellbaren Verhältnissen eine

Eingliederung in das aufnehmende Unternehmen, ist dieses auch bei Tätigkeiten von bis zu drei Monaten als wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S. des DBA anzusehen.

Dauer der Entsendung

> 3 Monate

= Integration des AN

idR Entsendung

≤ 3 Monate, ohne Wiederholung

≠ Integration des AN [Regelfall]

aufnehmendes Unternehmen

idR keine Entsendung

(36)

Fall 4: Entsendung? II

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 3 Monate AN W

TochterG MutterG

Arbeitsvertrag, Entsendevertrag

MutterG = befristete Überlassung des AN

TochterG ≠ Arbeitsvertrag mit AN und wirtschaftlicher AG (≤ 3 Monate)

keine AN-Entsendung

TochterG ≠ AG => kein LSt-Einbehalt MutterG ≠ BS in D: kein LSt-Einbehalt

(37)

Fall 4: Entsendung? II

Art. 15 (2) OECD-MA:

Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im

erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, …, aufhält und

b) die Vergütungen von einem AG … gezahlt werden, der nicht im anderen Staat

ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer

Betriebsstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat.

Rückfall des Besteuerungsrechts vom Tätigkeitsstaat an den

Ansässigkeitsstaat

kumulierte Voraussetzungen:

Aufenthaltsdauer ≤ 183 Tage/12 Monate + AG ≠ AG des Tätigkeitsstaates

+ BS ≠ im Tätigkeitsstaat

(38)

Fall 4: Entsendung? II

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 3 Monate AN W

TochterG MutterG

Arbeitsvertrag, Entsendevertrag

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:

§ 49 (1) Nr. 4a EStG = grds. Tätigkeitsstaat Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat

Art. 15 (2) OECD-MA = Rückfall des Besteuerungsrechts an Ansässigkeitsstaat

AG

Tätigkeitsstaat

≤ 183 Tage AG ≠ BS im

Tätigkeitsstaat

BS

(39)

Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 2 Jahre AN W

TochterG MutterG

Arbeitsvertrag, ruhend

(40)

Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag

BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1:

Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn

▪ ein AN mit seinem bisherigen AG

(entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem

verbundenen Unternehmen

(aufnehmendes Unternehmen) tätig zu werden und

▪ das aufnehmende Unternehmens entweder eine arbeitsrechtliche

Vereinbarung mit dem AN abschließt oder als wirtschaftlicher AG anzusehen ist.

AN-Entsendung

entsendendes Unternehmen

AN-Überlassung für

befristeten Zeitraum lokaler

Arbeitsvertrag wirtschaftlicher AG

aufnehmendes Unternehmen

+

+

oder

(41)

Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 2 Jahre AN W

TochterG MutterG

Arbeitsvertrag, ruhend

MutterG = befristete Überlassung des AN TochterG = Arbeitsvertrag mit AN

AN-Entsendung

TochterG = (zivilrechtlicher) AG => LSt-Einbehalt

(42)

Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 2 Jahre AN W

TochterG MutterG

Arbeitsvertrag, ruhend

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:

§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige Arbeit Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = D

kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (TochterG) im Tätigkeitsstaat

gA

(43)

Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 2 Jahre AN W

TochterG MutterG

Arbeitsvertrag, Entsendevertrag Kostenerstattung

(44)

Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1:

Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn

▪ ein AN mit seinem bisherigen AG

(entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem

verbundenen Unternehmen

(aufnehmendes Unternehmen) tätig zu werden und

▪ das aufnehmende Unternehmens entweder eine arbeitsrechtliche

Vereinbarung mit dem AN abschließt oder als wirtschaftlicher AG anzusehen ist.

AN-Entsendung

entsendendes Unternehmen

AN-Überlassung für

befristeten Zeitraum lokaler

Arbeitsvertrag wirtschaftlicher AG

aufnehmendes Unternehmen

+

+

oder

(45)

Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

§ 38 (1) EStG:

1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen

Vertreter i.S.d. §§ 8 bis 13 AO hat (inländischer Arbeitgeber) oder

2.

2Inländischer AG i.S.d. Satzes 1 ist in den Fällen der AN-Entsendung auch das in D ansässige

aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt;

Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das

Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.

inländischer AG

§ 38 (1) EStG

zivilrechtlicher

Arbeitgeber wirtschaftlicher Arbeitgeber

▪ Arbeitsrecht ▪ kein AG nach Arbeitsrecht

▪ steuerliche AG- Eigenschaft neben dem zivilrechtlichen AG

(46)

Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 132 Dagegen wird das aufnehmende verbundene Unter- nehmen zum AG im abkommensrechtlichen Sinne (wirtschaftlicher Arbeitgeber), wenn

der AN in das aufnehmende Unternehmen eingebunden ist, zB. weil das aufnehmende Unternehmen über Art und Umfang der täglichen Arbeit entscheidet und ggf.

erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und

das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn (infolge seines eigenen betrieblichen Interesses an der Entsendung des AN) wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen. … Eine „willkürliche”

Weiterbelastung des Arbeitslohns führt nicht zur Begründung der AG-Eigenschaft, ebenso wie eine unterbliebene Weiterbelastung die AG- Eigenschaft beim aufnehmenden Unternehmen nicht verhindern kann.

wirtschaftlicher Arbeitgeber

AN-Einbindung Belastung mit Arbeitslohn

Weisungsrecht (fachlich)

Arbeitsmittel

Verantwortung

Risiko für

Arbeitsergebnisse

… Einzelfälle …

tatsächliche oder übliche Belastung

keine

Gestaltungsfreiheit bei Weiterbelastung

+

(47)

Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 2 Jahre AN W

TochterG MutterG

Arbeitsvertrag, Entsendevertrag Kostenerstattung

MutterG = befristete Überlassung des AN TochterG = wirtschaftlicher AG

AN-Entsendung

TochterG = inländischer AG (§ 38 (1) S. 2 EStG) => LSt-Einbehalt

(48)

Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS Entsendung für 2 Jahre AN

TochterG MutterG

Arbeitsvertrag, Entsendevertrag Kostenerstattung

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:

§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige Arbeit

Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = D

kein Art. 15 (2) OECD-MA, da (wirtschaftlicher) AG im Tätigkeitsstaat

gA

(49)

Aufteilung von Arbeitslohn

(50)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS TochterG AN

W + Home

Office A

Tätigkeit

AG

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für Tätigkeit im Home Office:

§§ 1 (4), 49 (1) Nr. 4a EStG = beschr. ESt-Pflicht, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, da Tätigkeitsstaat ≠ D

AG = inländischer AG

kein LSt-Einbehalt

(51)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

Deutschland

AG

DBA Ausland

BS TochterG AN

W + Home

Office A

Tätigkeit

AG

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für Tätigkeit in dt. BS:

§§ 1 (4), 49 (1) Nr. 4a EStG = beschr. ESt-Pflicht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Art. 15 (1) OECD-MA = Tätigkeitsstaat = D; kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG/BS = Tätigkeitsstaat

AG = inländischer AG

LSt-Einbehalt Aufteilung des

Arbeitslohns erforderlich

(52)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz.

198

Gehaltsbestandteile, die unmittelbar aufgrund einer konkreten inländischen oder ausländischen Arbeitsleistung gewährt werden, sind vorab direkt zuzuordnen.

Beispiele

Reisekosten

Überstundenvergütungen

Auslandszulagen

Wohnungskosten im Ausland

Kosten Orientierungsreise, Sprachkurse

Zuschläge Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit

Antrittsgeld

BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz.

199

Der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn ist aufzuteilen.

Gesamtvergütung

./. direkt zurechenbarer Arbeitslohn

= aufzuteilender Arbeitslohn

Beispiele

lfd. Vergütung

Sachbezug, z.B. PKW-Nutzung

Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld)

Tantiemen

(53)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

Aufteilungsmaßstab:

Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr

Problem im LSt-Abzugsverfahren:

Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Erdienungszeitraum ist im

Lohnabrechnungszeitraum (= i.d.R. Monat) nicht bekannt.

Lösung

Vereinfachungsregelungen im BMF-Schreiben vom 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473.

BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 200:

Grundlage für die Berechnung des

steuerfreien Arbeitslohns ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums. Den tatsächlichen Arbeitstagen ist das für die entsprechende Zeit bezogene und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen.

(54)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

Vereinfachungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473 Variante

Kein Wechsel der Methoden innerhalb eines Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres

(BMF v. 14.03.2017, Rz. 10) Merkmale

1

▪ voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage

▪ Kalenderjahr- bezogen

2

▪ voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage

▪ Lohnabrech- nungszeitraum

3

▪ vereinbarte Arbeitstage

▪ Kalenderjahr- bezogen

4

▪ vereinbarte Arbeitstage

▪ Lohnabrech- nungszeitraum

nur aufzuteilendes Arbeitsentgelt betroffen (BMF v.

14.03.2017, Rz. 1)

(55)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

 Ermittlung der Minder- bzw. Mehrbeträge beim steuerpflichtigen Arbeitslohn

 Zeitpunkt: Ende Kalenderjahr bzw.

vorheriges Ende des Arbeitsverhältnisses

 Korrektur von Abweichungen

Ergebnis

Aufgeteilter Arbeitslohn nach Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage im Kj.

=

Grundlage der Einkommensbesteuerung BMF v. 14.07.2017, BStBl. 2017 I 473,

Rz. 17:

Der Arbeitgeber hat den innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführten

Lohnsteuerabzug am Ende des

Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu überprüfen und bei Abweichungen zu korrigieren. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber in der Lage, die tatsächlichen In- und Auslandstage im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres zu ermitteln, die bei der Überprüfung der Lohnabrechnungen anzusetzen sind.

Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473

(56)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 18 Dabei ist die Korrektur des bisherigen LSt-Abzugs im Grundsatz bei unbeschränkt sowie bei

beschränkt Stpfl. für den jeweiligen

Lohnzahlungszeitraum vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis das ganze Kj. oder nur einen Teil des Kalenderjahres bestanden hat…

BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 19 Bei ganzjähriger Beschäftigung von unbeschränkt Stpfl. wird es unabhängig von dem vorstehenden Grundsatz aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn zum Ende des Kalenderjahres vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine einzige Korrektur … bis zum Ablauf des Februars des Folgejahres vorgenommen wird. Voraussetzung ist, dass es im Laufe des Kalenderjahres nicht zu einer Änderung der Steuerklasse gekommen ist.

Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473 Korrekturverfahren

nicht ganzjährig beschäftigt

entsendendes Unternehmen

ganzjährig beschäftigt, beschr. estpfl.

kein Wechsel

Steuerklasse Wechsel

Steuerklasse

Korrektur jedes Monats

entsendendes Unternehmen

ganzjährig beschäftigt, unbeschr. estpfl.

entsendendes Unternehmen

Korrektur einmalig vor LSt-Bescheinigung

(57)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 20 Der Arbeitgeber hat die zu viel erhobene

Lohnsteuer an den Arbeitnehmer zu erstatten.

Noch nicht erhobene Lohnsteuer hat der

Arbeitgeber nachträglich einzubehalten. Soweit der Arbeitgeber auf Grund einer Änderung des

Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich Lohnsteuer erstattet oder einbehält, handelt es sich um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres in einer Summe in der

Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln oder anzugeben ist. Die nachträglich erstattete bzw.

einbehaltene Lohnsteuer ist für den

Anmeldungszeitraum anzugeben und abzuführen, in dem sie erstattet oder einbehalten wurde.

Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473

Korrekturbetrag Lohnsteuer

zu viel

erhoben zu wenig

erhoben

Erstattung Einbehalt

= Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres

= Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Jahres

aber:

Meldung in Lohnsteueranmeldung des Zeitraums der Zahlung/Erstattung

(58)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 201 Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage

innerhalb eines Kalenderjahres, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die er Arbeitslohn bezieht. Krankheitstage mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs sind folglich keine Arbeitstage. Dagegen können auch Wochenend- oder Feiertage grundsätzlich als tatsächliche Arbeitstage zu zählen sein, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und diese durch den Arbeitgeber vergütet wird. Eine solche Vergütung liegt auch vor, wenn dem Arbeitnehmer ein entsprechender Arbeitszeitausgleich gewährt wird. Es kommt weder auf die Zahl der Kalendertage (365) noch auf die Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage an.

zu wenig erhoben Arbeitstage

=

tatsächliche Arbeitsleistung gegen Arbeitslohn

Wochenend- /Feiertage, wenn vergütete

Arbeitsleistung erbracht wird

Aufenthaltstage

Krankheitstage

Urlaubstage

ganztägiger

Arbeitszeitausgleich

Kalendertage

vertraglich vereinbarte Arbeitstage

(59)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz.

204

Das aufzuteilende Arbeitsentgelt ist in Bezug zu den tatsächlichen Arbeitstagen zu setzen.

Daraus ergibt sich ein Arbeitsentgelt pro tatsächlichen Arbeitstag. Das aufzuteilende Arbeitsentgelt pro tatsächlichen Arbeitstag ist mit den tatsächlichen Arbeitstagen zu

multiplizieren, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt hat.

voller Arbeitstag

=

Aufenthalt nur in einem Land

aufzuteilendes Jahresentgelt : tatsächliche Arbeitstage

= Arbeitsentgelt pro Tag Arbeitsentgelt pro Tag x tats. Arbeitstage je Land

= Anteil Arbeitsentgelt je Land

(60)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz.

214

Hält sich der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nicht ausschließlich im anderen Staat auf (z.B.

an Reisetagen), so ist das Arbeitsentgelt für diesen Arbeitstag zeitanteilig aufzuteilen. Dies muss ggf. im Schätzungswege erfolgen. Hierbei ist die für diesen Tag tatsächliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.

geteilter Arbeitstag

=

Aufenthalt in mehreren Länder

 Aufteilung des täglichen

Arbeitsentgelts im Wege der Schätzung

Schätzungsmaßstab:

Arbeitszeit (=Stunden)

(61)

Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland

„erhöhte Beweislast bei Auslandsachverhalten“:

Beweise sind vorzulegen

Sachverhalte sind aufzuklären

jede Chance zur Beweissicherung ist zu nutzen

bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen

Grund für „erhöhte Beweislast“:

Eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung im Ausland

Notwendigkeit sorgfältiger Beweisvorsorge BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 196

Nach § 90 Abs. 2 AO hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Staat und deren Zeitdauer durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen (z.B.

Stundenprotokolle, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) zu führen.

§ 90 (2) AO:

1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf

Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.

2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. …

(62)

Haftung für Lohnsteuer

(63)

Haftung für Lohnsteuer

§ 38 (2) EStG:

1Der AN ist Schuldner der Lohnsteuer.

§ 42d EStG:

(1) 1Der AG haftet … für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat…

(2) …

(3) 1Soweit die Haftung des AG reicht, sind der AG und der AN Gesamtschuldner.

2Das Betriebsstätten-FA kann die Steuerschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem

Gesamtschuldner geltend machen.

 AG + AN = Gesamtschuldner für nicht ordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte LSt

(64)

Vermeidung der Haftung durch Anrufungsauskunft

§ 42e EStG:

1Das Betriebsstätten-FA hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu

geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer

anzuwenden sind.

 kostenfrei

 zeitnah

 haftungsbefreiend

 Verpflichtung des FA

 für LSt-Verfahren bindend

(65)

Ende

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

(66)

Ihre Ansprechpartner bei Fragen zum Seminar

Michael Yönden Steuerberater

Tel.: +49-451-388603-0 Fax: +49-451-388603-99 MYoenden@stahl-steuer.de BDAE Consult GmbH

Kühnehöfe 3 22761 Hamburg

https://entsendeberatung.bdae.com/

Lea Fiebelkorn Consultant

Unternehmensberatung Tel.: +49-40-306874-25 Fax: +49-40-306874-91 LFiebelkorn@bdae.com Omer Dotou

Leiter Unternehmensberatung Tel.: +49-40-306874-45 Fax: +49-40-306874-91 ODotou@bdae.com

(67)

Über die BDAE Consult GmbH

Die BDAE Consult GmbH ist Teil der 1995 gegründeten BDAE GRUPPE, die sich auf das Thema Absicherung im Ausland spezialisiert hat.

International agierende Unternehmen, die Mitarbeiter im Ausland einsetzten, stehen vor besonderen Herausforderungen.

In diesem Zusammenhang besteht ein wichtiger Teil unserer Arbeit in der Beratung und Betreuung von internationalen Mitarbeitereinsätzen, denn nur wenige Prozesse in einem international agierenden Unternehmen sind derart aufwändig und komplex wie die Mitarbeiterentsendung ins Ausland. Es gilt, den Entsendeprozess so zu gestalten, dass sowohl unternehmerische Ziele erreicht als auch die Erwartungen der entsandten

Mitarbeiter erfüllt werden – und zwar unter Beachtung aller rechtlichen Rahmenbedingungen.

Entsendende Unternehmen, denen dies gelingt, können ihr Haftungs- und Kostenrisiko deutlich minimieren und den Compliance-Anforderungen nachkommen.

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