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Abwägungsliste zur 2. Änderung (2.Fortschr.) des FNP & vorhabenbez. BP `Sondergebiet Solar - Westernhausen, Gemeinde Schöntal

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Academic year: 2022

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1 Gemeinde Weißbach 15.03.21 Keine Belange --- 2 Handwerkskammer

Heilbronn-Franken

15.03.21 Keine Bedenken ---

3 Gemeinde

Jagsthausen

18.03.21 Keine Bedenken und Anregungen ---

4 TransnetBW GmbH 19.03.21 Im geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Son- dergebiet Solarpark Westernhausen" betreibt und plant die TransnetBW GmbH keine Höchstspannungsfreileitung.

Daher haben wir keine Bedenken und Anmerkungen vorzu- bringen. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht er- forderlich.

---

5 IHK Heilbronn- Franken

19.03.21 Keine Anregungen oder Bedenken ---

6 Stadt Adelsheim 19.03.21 BP Keine Einwände oder Bedanken ---

7 Stadt Ravenstein 23.03.21 Keine Einwände. ---

8 Regionalverband Heilbronn-Franken

24.03.21 Da durch die Planung keine regionalplanerischen Zielfestle- gungen betroffen sind, tragen wir keine Bedenken vor.

Von der Planung ist ein Kernraum mittlerer Offenlandstan- dorte laut Fachplan landesweiter Biotopverbund betroffen.

Wir gehen davon aus, dass durch die umfangreichen Maß- nahmen zur Begrünung und randlichen Eingrünung sowie die Einhaltung eines Bodenabstands bei Einfriedungen Be- einträchtigungen vermieden werden.

Darüber hinaus liegt das Plangebiet in einem als Grundsatz der Raumordnung festgelegten Vorbehaltsgebiet für Erho-

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lung nach Plansatz 3.2.6.1. Den dort festgelegten Belangen ist in der Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen.

Insofern regen wir an, die durch das Plangebiet führende Gemeindestraße im Bebauungsplan konkret als ‚öffentliche‘

Verkehrsfläche festzusetzen, so dass die Passierbarkeit durch motorisierten und nicht motorisierten Verkehr weiter gewährleistet ist.

Wir bitten um Beteiligung im weiteren Verlauf dieses Verfah- rens sowie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB um Mitteilung des Abwägungsergebnisses zu den von uns vorgebrachten Anregungen.

Außerdem bitten wir um Mitteilung der Rechtsverbindlichkeit der Planung unter Benennung der Planbezeichnung, des Datums und Übersendung einer Planzeichnung, gerne in digitaler Form. Die Übersendung einer rechtskräftigen Aus- fertigung ist nicht erforderlich.

Die Unterlagen werden um die Belange des Vorbehaltsgebiets ergänzt.

Der Anregung wird gefolgt und eine öf- fentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

Es erfolgt weiterhin eine Beteiligung am Verfahren.

Zur Kenntnis genommen.

9 Stadtwerk

Tauberfranken GmbH

24.03.21 Keine Belange betroffen ---

10 Gemeindeverwal- tungsverband Seckachtal

30.03.21 Keine Einwände oder Bedenken. ---

11 Bundesamt für Infra- struktur, Umwelt- schutz und Dienst- leistungen der Bun- deswehr

01.04.21 bei der o.a. Maßnahme bestehen, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, seitens der Bundeswehr aus liegen- schaftsmäßiger, infrastruktureller und schutzbereichsmäßi- ger Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Beachtung der folgenden Hinweise keine Bedenken.

Das Bauvorhaben wurde hinsichtlich zu beachtender Flug- sicherungsaspekte (einschließlich FS-Technik) und flugbe-

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trieblich relevanter Punkte (einschließlich Flugsicherheit) im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit geprüft.

Das Bauvorhaben liegt außerhalb der Kontrollzone und des Bauschutzbereiches des Heeresflugplatzes ca. 29 km süd- westlich zur Rundum- und Sekundärradaranlage Niederstet- ten. Die IFR-Verfahrensräume und Anflugverfahren würden durch die Anlage nicht beeinträchtigt werden.

Die geplante Anlage liegt teilweise innerhalb des Sicher- heitskorridors der dort verlaufenden Hubschraubertiefflug- strecken des TransportHubschrauberRegiment 30 (TrspHubschrRgt 30). Im Rahmen einer EINZELFALLPRÜ- FUNG kann einer Photovoltaikanlage ausnahmsweise zu- gestimmt werden, sofern die Module nach Süden ausgerich- tet werden, da die Strecke dort ausschließlich in Nord-Süd- Richtung beflogen wird.

Im weiteren Verfahren ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr unter Angabe meines Zeichens V-043-20-BBP weiterhin zu betei- ligen.

Die Module werden nach Süden ausge- richtet.

Es erfolgt weiterhin eine Beteiligung am Verfahren.

12 Bauernverband Schwäbisch-Hall, Hohenlohe, Rems

06.04.21 Keine Bedenken. ---

13 Zweckverband Was- serversorgung Nord- ostwürttemberg

08.04.21 Keine Belange. ---

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14.1 Regierungspräsidium Freiburg

09.04.21 Geotechnik Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prü- fung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus er- folgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechni- scher Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbü- ros.

Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, wird andernfalls die Übernahme der folgenden geotechni- schen Hinweise in den Bebauungsplan empfohlen:

Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich von Gestei- nen der Meißner-Formation. Diese werden im zentralen Teil des Plangebietes von quartären Lockergesteinen (Holozä- nen Abschwemmmassen) mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit verdeckt. Mit einem oberflächennahen saisona- len Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wie- derbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitte- rungsbodens ist zu rechnen. Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) sind nicht auszuschließen. Sollte eine Versickerung der anfallen- den Oberflächenwässer (z. B. im Bereich einer ggf. geplan- ten Transformatorenstation) geplant bzw. wasserwirtschaft- lich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesen und im Einzelfall die Erstellung eines ent- sprechenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen. Wegen der Gefahr der Ausspülung lehmerfüllter Spalten ist bei Anlage von Versickerungseinrichtungen auf ausreichenden Abstand zu Fundamenten zu achten.

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren

Zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden übernommen.

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Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Bau- grundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfä- higkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung, bei Antreffen verkarstungsbedingter Fehlstellen wie z. B. offenen bzw. lehmerfüllten Spalten) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingeni- eurbüro empfohlen.

14.2 Regierungspräsidium Freiburg

09.04.21 Boden Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinwei- se, Anregungen oder Bedenken vorzutragen.

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14.3 Regierungspräsidium Freiburg

09.04.21 Mineralische Rohstoffe

Zum Planungsvorhaben sind aus rohstoffgeologischer Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen.

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14.4 Regierungspräsidium Freiburg

09.04.21 Grundwasser Die Planfläche liegt außerhalb von bestehenden oder ge- planten Wasser- und Quellenschutzgebieten.

Mineralwasserbrunnen oder sonstige sensible Grundwas- sernutzungen sind in diesem Gebiet beim LGRB nicht be- kannt. Hydraulisch wirksame Verkarstungserscheinungen und anisotrope Grundwasserfließbewegungen im Oberen Muschelkalk können nicht ausgeschlossen werden. Die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung ist im Bereich der Planfläche als gering bis sehr gering einzustufen.

Zu den Planungsvorhaben sind aus hydrogeologischer Sicht keine weiteren Hinweise, Anregungen oder Bedenken vor- zubringen.

Zur Kenntnis genommen.

14.5 Regierungspräsidium Freiburg

09.04.21 Bergbau Bergbehördliche Belange werden von der o. g. Planung nicht berührt.

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14.6 Regierungspräsidium Freiburg

09.04.21 Geotopschutz Im Bereich der Planflächen sind Belange des geowissen- schaftlichen Naturschutzes nicht tangiert.

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14.7 Regierungspräsidium Freiburg

09.04.21 Allgemeine Hinweise

Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.

Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb- bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB- Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.

Zur Kenntnis genommen.

15.1 Regierungspräsidium Stuttgart

12.04.21 Raumordnung Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans „Sondergebiet Solarpark Westernhausen“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung ei- ner Photovoltaikanlage südlich des Teilortes Westernhau- sen, entlang der Landesstraße L 1046, auf den Flst. Nr.

1679, 1680, 1685, 1686 der Gemarkung Westernhausen in Schöntal geschaffen werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Plans umfasst insge- samt 5,3 ha und wird durch einen Wirtschaftsweg in zwei Teile aufgeteilt. Beide Teilflächen werden bislang landwirt- schaftlich genutzt.

Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dieser wird da- her im Rahmen eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend geändert.

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Ziele der Raumordnung sind als ver-

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bindliche Vorgaben, die nicht der Abwägung unterliegen, zu beachten (§ 3 Abs.1 Nr. 2 ROG und § 4 Abs. 1 ROG).

Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 1 ROG).

Wie bereits in der Begründung erwähnt, liegt der nördliche Teil des Plangebiets innerhalb eines Vorbehaltsgebietes für Erholung nach PS 3.2.6.1 Regionalplan Heilbronn- Franken, das einen Grundsatz der Raumordnung darstellt.

Demnach sollen in den Vorbehaltsgebieten für Erholung die natürlichen und kulturellen Erholungsvoraussetzungen in ih- rem räumlichen Zusammenhang erhalten werden. Den Be- langen der landschaftlichen Erholungseignung ist bei der Abwägung mit konkurrierenden, raumbedeutsamen Maß- nahmen ein besonderes Gewicht beizumessen. Vielfalt, Ei- genart und Schönheit von Natur und Landschaft und der räumliche Zusammenhang der Erholungsräume sollen er- halten und regional bedeutsamen Kulturdenkmalen ein ent- sprechendes Umfeld bewahrt werden. Sport- und Freizeit- einrichtungen sind möglich, soweit die Funktionen der land- schaftsbezogenen Erholung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Soweit die Belange des Vorbehaltsgebiets angemessen be- rücksichtigt werden, bestehen aus raumordnerischer Sicht gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bzw. die Flä- chennutzungsplanänderung keine Bedenken.

Zur Kenntnis genommen.

Die Unterlagen werden um die Belange des Vorbehaltsgebiets ergänzt.

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15.2 Regierungspräsidium Stuttgart

12.04.21 Kompetenz- zentrum Ener- gie

(1) Nach § 1 Absatz 5 Baugesetzbuch sollen die Bauleitplä- ne insbesondere dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern. Nach § 1a Absatz 5 Bauge- setzbuch soll bei der Aufstellung der Bauleitpläne den Er- fordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch sol- che, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rech- nung getragen werden.

(2) Unter Berücksichtigung der internationalen, europäi- schen und nationalen Klimaschutzziele und -maßnahmen sollen die Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg gemäß § 4 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) bis zum Jahr 2030 um mindestens 42 Prozent gegen- über dem Stand von 1990 reduziert werden. Bis zum Jahr 2050 wird eine Minderung um 90 Prozent angestrebt. Für das Ziel bis 2030 wurden außerdem Sektorziele abgeleitet, die darstellen, welchen Beitrag die jeweiligen Sektoren leis- ten müssen, um das Gesamtreduktionsziel zu erreichen.

Fachliche Grundlage des Klimaschutzziels für 2030 waren neben dem langfristigen Ziel für 2050 insbesondere die Er- gebnisse und das sogenannte Zielszenario aus dem For- schungsvorhaben „Energie- und Klimaschutzziele 2030“.

Die im Forschungsvorhaben enthaltenen Sektorziele sind Bestandteil des Beschlusses der Landesregierung vom 21.

Mai 2019:

 Private Haushalte -57 Prozent,

 Gewerbe, Handel, Dienstleistungen -44 Prozent,

 Verkehr -31 Prozent (ohne Berücksichtigung des Sons- tigen Verkehrs),

 Industrie (energiebedingt) -62 Prozent,

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 Industrie (prozessbedingt) -39 Prozent,

 Stromerzeugung -31 Prozent,

 Landwirtschaft -42 Prozent und

 Abfall -88 Prozent.

Die Prozentzahlen der Sektorziele beziehen sich jeweils auf Treibhausgasminderungen gegenüber 1990. Die auf Basis der bestehenden Rahmenbedingungen abgeleiteten Sektorziele sind dabei als Mindestanforderung für das Er- reichen des gesetzlichen Ziels bis 2030 im Land zu ver- stehen.

(3) Gemäß dem Klimaschutzgrundsatz in § 5 Satz 1 KSG BW kommt bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwand- lung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.

Dies gilt gemäß § 5 Satz 2 KSG BW auch, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handelt. Dass es für das Erreichen der Klimaschutzziele be- sonders auf die in § 5 Satz 1 KSG BW genannten Maßnah- men ankommt, ergibt sich aus dem Umstand, dass ca. 90 Prozent der Treibhausgasemissionen energiebedingt sind. § 5 Satz 2 KSG BW trägt der Tatsache Rechnung, dass der Beitrag einzelner Maßnahmen zum Klimaschutzziel verhält- nismäßig klein sein kann. Die Klimaschutzziele können nur erreicht werden, wenn der Klimaschutz auf allen Ebenen engagiert vorangetrieben und konkrete Maßnahmen umge- setzt werden. Das KSG BW richtet sich daher mit einer all- gemeinen Verpflichtung zum Klimaschutz an alle Bürgerin- nen und Bürger sowie mit besonderen Regelungen an das Land, die Kommunen und die Wirtschaft.

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(4) Um die Klimaschutzziele nach § 4 KSG BW zu errei- chen, kommt es entsprechend des Zielszenarios aus dem Forschungsvorhaben „Energie- und Klimaschutzziele 2030“

wesentlich darauf an, dass zum einen im Vergleich zu 2010 bis 2030 rund 22 Prozent und bis 2050 noch rund 40 Pro- zent des Endenergieverbrauchs eingespart werden. Zum anderen ist entscheidend, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch bis 2030 auf 31 Prozent und bis 2050 auf rund 80 Prozent auszubauen.

(5) Mit einer geplanten Gesamtfläche von ca. 5,3 ha, die die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Pho- tovoltaikfreiflächenanlage darstellen sollen, trägt die vorlie- gende Planung zum notwendigen Ausbau bei.

Zur Kenntnis genommen.

15.3 Regierungspräsidium Stuttgart

12.04.21 Landwirtschaft Die Zielsetzung bei Photovoltaikanlagen sollte sein, zuerst auf siedlungsbezogen vorgeprägte Standorte sowie im Au- ßenbereich auf Deponien und Konversionsflächen zu gehen und damit den Außenbereich zu schonen. Aus unserer Sicht sollten Photovoltaikanlagen deshalb in erster Linie auf sol- chen Flächen errichtet werden, da bei diesem Energieträger im Gegensatz zur Biomassenutzung eine flächenunabhän- gige Energieproduktion möglich ist.

Eine Standortauswahl zuungunsten höchstwertiger landwirt- schaftlicher Flächen im Außenbereich ist dagegen u.E. nicht akzeptabel, da eine nachhaltige Landwirtschaft, die ihre Aufgaben auch im öffentlichen Interesse wahrnimmt, auf gu- te Produktionsstandorte unabdingbar angewiesen ist um ökologisch und ökonomisch effizient produzieren zu können.

Das vordringliche Ziel ist dabei die Erhaltung der guten Ackerstandorte. Unseres Erachtens sind Photovoltaikanla-

Um die im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung formulierten Ziele und Ausbaupfade erreichen zu können, sind neben den genannten vorgeprägten Standorten auch Ackerstandorte für die Errichtung von PV- Freiflächenanalagen notwendig, deshalb hat die Gemeinde Schöntal einen Kriterienkatalog entwi- ckelt, der die unterschiedlichsten Belan- ge (Natur- und Landschaftsschutz, Land- und Forstwirtschaft, Siedlungsentwick- lung,…) berücksichtigt. Außerdem hat die Gemeinde festgelegt, wie viel Fläche insgesamt für PV- Freiflächenanlagen herangezogen werden sollen.

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gen somit nur auf sehr schlechten landwirtschaftlichen Flä- chen bzw. auf Konversionsflächen/Deponien akzeptabel.

Nur dort können landwirtschaftliche Bedenken zurückge- stellt werden.

Beim Standort Westernhausen im HLK sind diese Voraus- setzungen nicht erfüllt, es bestehen deshalb aus landwirt- schaftlicher Sicht Bedenken. Die Photovoltaikanlage soll auf einer Fläche von 5,3 ha errichtet werden, die landwirtschaft- lich genutzt wird. Als Vorrangflur Stufe II nach Flurbilanz ist sie gut für die landwirtschaftliche Produktion geeignet (Acker). Eine Alternativenprüfung wurde nicht durchgeführt (obwohl Grenzfluren vorhanden).

Zum vorgelegten Begründung / Erläuterungsbericht ist fest- zustellen, dass die Darstellung der landwirtschaftlichen Be- lange auf S.4 nicht ausreichend erfolgt ist; Sachverhalte sind vereinfacht / nicht neutral dargestellt, die zukünftige Nutzung der Fläche wird hinsichtlich der Umweltbelange ausschließlich positiv bewertet. Diese Ansicht wird von der Landwirtschaftsverwaltung nicht geteilt. So kann z.B. die Umwandlung von Acker in Grünland nicht undifferenziert als grundsätzlich positiver Vorgang gesehen werden; die land- wirtschaftliche Wiesen/Weidenutzung ist fraglich, da die Module den Maschineneinsatz behindern. Auch besteht kein Mangel an extensivem Grünland, im Gegenteil, in BW fällt zunehmend Grünland brach bzw. der Sukzession anheim, da die Nutzung unwirtschaftlich ist. Gerade im HLK muss vielfach über Landschaftserhaltungsverbände dessen Pfle- ge erfolgen. Auch ist die Stromerzeugung über PV auf Ackerflächen hier u.E. keinesfalls klimaverbessernd, da sie global die Nahrungsmittelerzeugung nur auf andere Stand- orte verdrängt; diese sind meist weit weniger für den Acker-

Die Gemeinde Schöntal hat einen Krite- rienkatalog für die Umsetzung von PV- Freiflächenanlagen entwickelt, um mög- lichst verträgliche Standorte für PV- Frei- flächenanlagen zur Verfügung zu stellen.

Dem Belang der Landwirtschaft wird durch die Berücksichtigung der Acker- und Grünlandzahlen ein hoher Stellen- wert dabei eingeräumt. Die gewählte Fläche in Westernhausen entspricht dem Kriterienkatalog.

Die landwirtschaftlichen Belange werden auf den Seiten 6-8 der Begründung so- wie im Umweltbericht thematisiert und dargestellt. Die positive Beurteilung der Umweltauswirkungen des geplanten So- larparks begründet sich auf Erfahrungen mit bestehenden Anlagen und wird von den Umwelt- und Naturschutzverbänden geteilt. Deshalb wurde bei der Erarbei- tung des vorliegenden Bebauungsplans ein besonderes Augenmerk auf die grünordnerischen Festsetzungen gelegt, um einen Beitrag zur Steigerung der Biodiversität zu leisten.

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bau geeignet oder entstehen durch Urwaldrodung (iLUC).

Das vordringliche Ziel ist die Erhaltung der guten Acker- standorte für eine nachhaltige Nahrungsmittelproduktion hier vor Ort, es bestehen deshalb aus landwirtschaftlicher Sicht erhebliche Bedenken, da es sich um Ackerflächen der Vorrangflur handelt. Da die Umweltbilanz des Vorha- bens positiv ist, gehen wir im Übrigen davon aus, dass kei- ne Eingriffsausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.

Falls doch, sind diese nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vorzusehen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Kästle, Tel.

0711/904-13207, E-Mail: Cornelia.Kaestle@rps.bwl.de.

Aufgrund des Kriterienkatalogs der Ge- meinde Schöntal mit der Schonung der besten Ackerstandorte sowie der Be- grenzung des Zubaus von PV- Anlagen auf Ackerflächen wird die Flächenkon- kurrenz zwischen der Landwirtschaft und der Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung auf lokaler Ebene stark begrenzt.

Es werden keine zusätzlichen Aus- gleichsmaßnahmen durchgeführt, da aus der Eingriffs- Ausgleichsberechnung eine positive Bilanz resultiert.

15.4 Regierungspräsidium Stuttgart

12.04.21 Mobilität, Ver- kehr und Stra- ßen

Das geplante Sondergebiet befindet sich entlang der freien Strecke der Landesstraße L 1046. Hier sind in einem Ab- stand von bis zu 20 m, gemessen vom Fahrbahnrand der Landesstraße, keine baulichen Anlagen zulässig.

Gemäß der Begründung unter Nr. 8.3.7 sollen Reflexionen, die Auswirkungen auf die Landesstraße haben, ausge- schlossen sein. Sollten dennoch Beeinträchtigungen der Si- cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auftreten, so ist nachträglich Abhilfe zu schaffen, z.B. durch geeigneten Blendschutz.

Die Zufahrt darf ausschließlich über bestehende Feldwege erfolgen.

Unter den genannten Voraussetzungen bestehen keine Einwendungen.

Die 20m Anbauverbotszone wird darge- stellt und die Planung entsprechend an- gepasst, so dass alle baulichen Anlagen einen Mindestabstand von 20m zur Lan- desstraße aufweisen.

Die Unterlagen werden um diesen Hin- weis ergänzt.

Zur Kenntnis genommen.

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15.5 Regierungspräsidium Stuttgart

12.04.21 Anmerkung Abteilung 8 - Landesamt für Denkmalpflege - meldet Fehl- anzeige. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Bi- litsch, Tel. 0711/904-45170, E-Mail:

lucas.bilitsch@rps.bwl.de.

Hinweis: Wir bitten künftig - soweit nicht bereits geschehen - um Beachtung des Erlasses zur Koordination in Bauleit- planverfahren vom 11.03.2021 mit jeweils aktuellem Form- blatt (abrufbar unter https://rp.baden- wuerttemberg.de/themen/bauen/bauleitplanung/).

Wir bitten darum, am weiteren Verfahren beteiligt zu wer- den.

---

Es erfolgt weiterhin eine Beteiligung am Verfahren.

16.1 Landratsamt Hohenlohekreis

13.04.21 BP Verfahren

Nach dem Anschreiben und den Unterlagen handelt es sich um einen vorhabenbezogen Bebauungsplan. Es wird jedoch nicht deutlich und ist in der Begründung auch nicht erläutert, ob sich dieser auf § 12 BauGB stützt. Sollte dies der Fall sein, dann ist dem Bebauungsplan ein Vorhaben- und Er- schließungsplan beizufügen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre um Missverständnissen vorzubeugen, der Begriff „vor- habenbezogen“ zu streichen.

Der Vorhabens- und Erschließungsplan wird für die Entwurfsrunde angefertigt, da dann die konkrete Modulbelegung bekannt ist.

16.2 Landratsamt Hohenlohekreis

13.04.21 BP

Immissions- schutz

An die Planung haben wir folgende Anforderungen:

In der Begründung wird unter Ziffer 8.3.7 auf S.16 zum Schutzgut Mensch erwähnt, dass von der geplanten Freiflä- chen-Photovoltaikanlage Reflexionen ausgehen und dass diese jedoch für die Landesstraße L 1046 ausgeschlossen sind. Auf welcher Grundlage diese Aussagen basieren, wird nicht erwähnt.

Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sollte zur Beurteilung und Berechnung der Licht- und Blendwirkungen die Beurteilungsgrundlage – LAI Hin-

Im zitierten Absatz auf S.16 wird Bezug auf das Reflexionsgesetz genommen, wonach der Ausfallswinkel von Licht- strahlen dem Einfallswinkel des Lichts entspricht. Weiterhin wird aufgeführt dass das Plangebiet aus einem Südhang besteht, dessen Anfangsniveau schon über der Landesstraße liegt und die Mo- dultische nach Süden ausgerichtet wer-

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weise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen vom 08.10.2012 mit Anhang 2 vom 03.11.2015 – herangezogen werden. Hiernach sollte beur- teilt werden, ob erhebliche Belästigungen an umliegenden Immissionsorten (z.B. Wohngebäuden), Straßen und Schie- nenwegen auftreten können und Verminderungs- oder Ver- meidungsmaßnahmen erforderlich sind. Hierbei sollten die Höhe der Module, Ausrichtung (Schwenkbarkeit), Neigung etc. Berücksichtigung finden.

Bei der Beurteilung sollte berücksichtigt werden, dass vor- handene Gehölze, Hecken etc., die sich nicht auf dem Plangebiet befinden und deren dauerhaftes Vorhandensein nicht sichergestellt ist, nicht als möglicher bzw. zusätzlicher Schutz vor Blendwirkungen herangezogen werden können.

Zudem wird eine mögliche Schutzwirkung solcher Gehölz- strukturen in den Wintermonaten verringert. Es sollte des- halb auch die Frage geklärt werden, ob eine Blendwirkung aufgrund der topographischen Situation, vorhandenen Wäl- len, Einschnitten etc. ohnehin ausgeschlossen werden kann und Gehölzbestände hierzu gar nicht benötigt werden.

In Ziffer 2.1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird festgesetzt, dass Transformatoren zulässig sind. Wenn es sich nicht um Gießharz- sondern um ester- bzw. ölgekühlte Trafos handelt, befinden sich in den Trafos wassergefähr- dende Stoffe. Im Umweltbericht bzw. in der Begründung wird der Aspekt des möglichen Schadstoffeintrages bei den Schutzgütern Boden und/oder Wasser jedoch gar nicht be- trachtet. Wenn also ester- bzw. ölgekühlte Trafos geplant sind, sollte in der Begründung und in den entsprechenden Passagen zu den Schutzgütern noch ergänzt werden, dass die Trafos jeweils mit einer ausreichend dimensionierten und beständigen Auffangwanne entsprechend den Anforde-

den, können Reflexionen in Richtung der Landesstraße lediglich aus südlichem Sonnenstand resultieren. Aufgrund des Reflexionsgesetzes und des hohen Son- nenstandes im Süden gehen die Lichtre- flektionen jedoch in den freien Luftraum über der Landesstraße. Reflexionen auf die tiefer gelegene Landesstraße sind ausgeschlossen.

Die Begründung wird entsprechend er- gänzt, da ölgekühlte Trafos zum Einsatz kommen sollen.

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rungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ausgerüstet sind, die das Auslaufen wassergefährdender Flüssigkeiten wirksam verhindert. Sollten ester- bzw. ölgekühlte Transformatoren zugelassen werden, weisen wir darauf hin, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Maßnahmen zur Rückhaltung der wassergefährdenden Stoffe (Ölmenge im Trafo, Dimensionierung und Beständigkeit der Auffangwan- ne etc.) zu beschreiben sind.

Zur Kenntnis genommen.

16.3 Landratsamt Hohenlohekreis

13.04.21 BP

Straßenbauamt

Wie schon in der Stellungnahme zur Änderung des Flä- chennutzungsplanes dargestellt, ist § 22 Abs. 1 StrG betrof- fen. Ob eine Unterschreitung des Anbauverbots zugelassen werden kann, ist mit dem Regierungspräsidiums Stuttgart, Abteilung Straßenwesen und Verkehr, abzuklären.

Sollten Blendwirkungen gem. der in Ziffer 1 dieser Stellung- nahme genannten Beurteilungserfordernis nicht ausge- schlossen werden können, sind geeignete Maßnahmen (z.B. Antireflexbeschichtung) zur dauerhaften Vermeidung zu treffen. Diese sind in die planungsrechtlichen Festset- zungen aufzunehmen.

Die Planung wird angepasst, so dass keine baulichen Anlagen in der Anbau- verbostzone zulässig sind.

Blendwirkungen können aufgrund der Topographie ausgeschlossen werden.

16.4 Landratsamt Hohenlohekreis

13.04.21 BP

Naturschutz

Zu Ziffer 2.1 örtliche Bauvorschriften

Nachdem in den Ziffern 2.2 und 2.3 jeweils graue Farbtöne für Dacheindeckungen und Fassaden vorgeschrieben wer- den, halten wir eine entsprechende Festsetzung für Einfrie- dungen, die bei solchen Anlagen eine starke landschaftliche Wirkung bewirken, für erforderlich. Keinesfalls dürfen grüne Farbtöne verwendet werden. Zudem sollte die farbliche Ge- staltung der Modulrahmen (anthrazit oder Grautöne) hier ebenfalls festgesetzt werden.

Die örtlichen Bauvorschriften werden entsprechend ergänzt.

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Zu Ziffer 2.4 planungsrechtliche Festsetzungen

Im pfg 4 sollen heimische Obstbäume, sowie Sträucher und Bäume für Hecke verwendet werden. Wir halten eine Pflanzliste für zweckmäßig und erforderlich, aus der auch die Qualität der zu pflanzenden Gehölze hervorgeht.

Für die planexterne CEF-Maßnahme 1 (saP S. 10) ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags erforderlich.

Die Maßnahme muss vor Beginn der Erschließungsmaß- nahmen umgesetzt sein.

Auf Grund des Vorkommens von Feldlerche und Rebhuhn im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Pflanzbin- dungsfläche Pfg 3 als Rotationsbrache auszubilden

- Im ersten Standjahr wird die komplette Fläche mit einer Blühmischung eingesät.

- In den Folgejahren wird im Wechsel die Hälfte der Blüh- fläche stehengelassen und die andere Hälfte umgebro- chen und neu eingesät.

Die Maßnahme ist vorgezogen, vor Beginn der Baumaß- nahmen, anzulegen.

Um den Erfolg der pfg 3 Fläche für die Feldlerche und das Rebhuhn nachzuweisen, sind in zwei Untersuchungsjahren nach Aufbau des Solarparks im Rahmen eines Monitorings mindestens die gleiche Anzahl an Feldlerchenbrutpaaren im Untersuchungsgebiet nachzuweisen, wie vor Umsetzung des Solarparks. Der Ausgangsbestand der Feldlerche wur- de im Rahmen der Untersuchungen zur speziellen arten- schutzrechtlichen Prüfung im Frühjahr 2020 erhoben. Dem- nach befinden sich zwei Brutreviere innerhalb des Gel- tungsbereichs und vier bis fünf weitere Brutreviere im Um- feld des Geltungsbereichs. Im Rahmen des Monitorings ist auch das Vorkommen der Rebhühner im Untersuchungsge-

Die Unterlagen werden um eine Pflanz- liste ergänzt.

Nach Rücksprache mit der UNB wird auf eine planexterne CEF- Maßnahme ver- zichtet und der erforderliche Ausgleich auf der pfg3 Fläche erbracht. Der Erfolg der Maßnahme wird mit einem Monito- ring untersucht, sollte die Maßnahme nicht die erwünschte Wirkung erzielen, werden in Abstimmung mit der UNB ex- terne CEF- Maßnahmenflächen be- stimmt.

Die Vorgaben werden ergänzt.

Das Monitoring wird entsprechend er- gänzt.

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biet zu erfassen.

Auf Grund des Vorkommens des Rebhuhnes im Geltungs- bereich, regen wir an, die Pflege der Flächen zwischen den Modulen anzupassen. Das Extensivgrünland sollte nicht auf der ganzen Fläche 1 bis 2 mal im Jahr gemäht werden.

Stattdessen sollten einzelne Streifen als Altgras stehen bleiben und einzelne Streifen sollten im Wechsel nach ein paar Jahren gegrubbert werden.

Die Pflegefestsetzungen werden wie gewünscht angepasst.

16.5 Landratsamt Hohenlohekreis

13.04.21 BP Baurecht

Zu Ziffer 2.2.2 planungsrechtliche Festsetzungen

Die Ermittlung der maßgeblichen Geländehöhe sollte noch präzisiert werden. Wir schlagen vor, hierzu den tiefsten Punkt im Bereich eines Modultisches als Bezug zu nehmen.

Warum ein Mindestabstand von 0,8m einzuhalten ist, wäre in der Begründung darzustellen.

Zu Ziffer 2.6 planungsrechtliche Festsetzungen

Die Festsetzung ist unserer Auffassung nach etwas miss- verständlich formuliert.

Wir schlagen folgenden Wortlaut vor:

Die baulichen Anlagen sind nach Fertigstellung und Inbe- triebnahme nur zulässig, solange deren Nutzung für nicht mehr als 12 Monate unterbrochen wird.

Zu Ziffer 3.11 planungsrechtliche Festsetzungen

Hier wird auf den Bebauungsplan „Sondergebiet Solarpark Steinbach“ verwiesen. Dies sollte korrigiert werden.

Zu Ziffer 2.1 örtliche Bauvorschriften

Hier ist als Rechtsgrundlage § 73 LBO angegeben und wäre in § 74 LBO zu ändern.

Wir weisen darauf hin, dass nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO die

Die maßgebliche Geländehöhe wird ent- sprechend präzisiert.

Die Begründung wird ergänzt.

Dem Vorschlag wird gefolgt.

Die Bezeichnung wird korrigiert.

Die Rechtsgrundlage wird korrigiert.

(18)

Faktoren zur Berechnung der Abstandsflächen reduziert werden können, die Anwendung des § 5 Abs. 7 kann im vor- liegenden Fall jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen und somit die Abstandsflächen auf „Null gesetzt“ werden. Dies ist nur dann möglich, wenn eine städtebauliche Satzung vor- liegt.

Da jedoch ein Zaun als bauliche Anlage mit einer Höhe von 2,50 m nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBO keine Abstandsflächen erzeugt, ist die entsprechende Aussage in Ziffer 2.1 ohnehin obsolet und ist zu streichen.

Die Aussage wird gestrichen.

16.6 Landratsamt Hohenlohekreis

13.04.21 BP Landwirt- schaftsamt

Die landwirtschaftlichen Belange wurden in der Stellung- nahme zur 2. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächen- nutzungsplans dargestellt. Wir begrüßen es, dass eine ver- tragliche Vereinbarung über die Rückbauverpflichtung ge- troffen werden wird und gehen auch davon aus, dass dann gleichzeitig der Bebauungsplan aufgehoben wird, damit die Fläche wieder uneingeschränkt der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden kann.

---

16.7 Landratsamt Hohenlohekreis

13.04.21 BP

Weitere betei- ligte Stellen

Am Verfahren wurde ferner die Wasserwirtschaft und der Bodenschutz beteiligt. Belange aus diesen Bereichen sind in der Planung berücksichtigt.

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17.1 Landratsamt Hohenlohekreis

12.04.21 FNP

Landwirtschaft

Die betroffene Fläche wird derzeit als Acker vom landwirt- schaftlichen Betrieb Lautenschlager bewirtschaftet. Sie grenzt südlich an die L1046 mit straßenbegleitenden He- cken an. Der vorherige Flächeneigentümer und ehemalige Landwirt Herbert Specht, Westernhausen, plant den Rück- kauf der landwirtschaftlichen Nutzfläche von Herr Lauten- schlager, um dort eine Freiflächen-PV-Anlage mit 4 MW zu betreiben. Somit dient das Vorhaben keinem landwirtschaft- lichen Betrieb. Die Angabe in der Begründung zur 2. Fort- schreibung der 2. Änderung unter Ziffer 5.5

Zwischenzeitlich wurde die Fläche zu- rückgekauft.

Die Begründung wird berichtigt.

(19)

zum Vorhabenträger ist deshalb zu berichtigen.

Wie in der Begründung zur 2. Fortschreibung der 2. Ände- rung unter Ziffer 3 erläutert, befindet sich die Fläche im be- nachteiligten Gebiet sowie in der Vorrangflur II. Wir weisen darauf hin, dass in der digitalen Flurbilanz die Flächen, die in der Gemarkung Westernhausen zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen, zu circa 50% aus Vorrang- flur II und 50% aus Grenzflur bestehen. Dies sollte in der Prüfung alternativer Standorte berücksichtigt und ein Grenz- flurstandort bevorzugt werden. Die von uns geforderte Al- ternativenprüfung hinsichtlich eines Grenzflurstandortes, der einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, soll außerdem be- rücksichtigen, dass der Einspeisepunkt bei derzeitiger Pla- nung 3,5 km entfernt ist, was sich negativ auf die Wirtschaft- lichkeit auswirkt.

Es muss sichergestellt werden, dass nach Aufgabe der An- lage die Fläche im Flächennutzungsplan wieder zur land- wirtschaftlichen Nutzung bestimmt wird und nicht anderwei- tig baulich vorgesehen werden soll.

Die Gemeinde Schöntal hat einen Krite- rienkatalog für die Umsetzung von PV- Freiflächenanlagen entwickelt, um mög- lichst verträgliche Standorte für PV- Frei- flächenanlagen zur Verfügung zu stellen.

Dem Belang der Landwirtschaft wird durch die Berücksichtigung der Acker- und Grünlandzahlen ein hoher Stellen- wert dabei eingeräumt, allerdings wer- den auch naturschutzrechtliche Aspekte sowie die Sichtbarkeit der Flächen von den umliegenden Ortschaften berück- sichtigt.

In der Rückbauverpflichtung wird die Wiederherstellung in eine landwirtschaft- liche Fläche gefordert.

17.2 Landratsamt Hohenlohekreis

12.04.21 FNP Wasserwirt- schaft

In der Begründung (Vorentwurf: 03.03.2021) wird unter Zif- fer 5.2.4 Schutzgut Wasser beschrieben, dass sich keine Wasserschutzgebiete in der näheren Umgebung befinden.

Ein Hinweis auf das angrenzende Wasserschutzgebiet „Ba- derstal“ Westernhausen erfolgt hier im Gegensatz zu Ziffer 8.3.5 der Begründung zum dazugehörigen BBP Sonderge- biet Solarpark Westernhausen nicht. Wir regen an, den Hinweis auch in der Begründung des FNPs aufzunehmen.

Die Begründung des FNP wird wie ge- wünscht ergänzt.

(20)

17.3 Landratsamt Hohenlohekreis

12.04.21 FNP

Straßenbauamt

Das Plangebiet liegt an der Landesstraße 1046. Es wird da- rauf hingewiesen, dass nach dem § 22 Abs. 1 StrG ein An- bauverbot von 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, gilt. Hier ist die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart, Abteilung Straßenwe- sen und Verkehr, einzuholen.

Wir weisen darauf hin, dass durch die Anlage keine Beein- trächtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße entstehen dürfen. Eine mögliche Blendwirkung ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Antire- flexbeschichtung) dauerhaft zu vermeiden. Aussagen hierzu sind in die Begründung aufzunehmen.

Das RP Stuttgart hat sich diesbezüglich geäußert, siehe Stellungnahme 15.4

Eine Blendwirkung kann aufgrund der Topographie ausgeschlossen werden.

17.4 Landratsamt Hohenlohekreis

12.04.21 FNP Immissions- schutz

Wir regen an, in die Begründung noch Aussagen bzgl. mög- licher Blendwirkungen aufzunehmen – zum einen, dass von den Modulen Licht- und Blendwirkungen ausgehen können und zu anderen, dass der konkrete Nachweis anhand der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen vom 08.10.2012 mit Anhang 2 vom 03.11.2015 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogen) geführt wird.

Weiterhin sollte bei den Schutzgütern Boden/oder Wasser noch ergänzt werden, dass die Trafos (wenn es sich um öl- gekühlte Trafos handelt) jeweils mit einer ausreichend di- mensionierten und beständigen Auffangwanne entspre- chend den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) aus- gerüstet sind, die das Auslaufen wassergefährdender Flüs- sigkeiten wirksam verhindert.

Die Begründung des FNP wird entspre- chend ergänzt.

Die Begründung wird wie gewünscht er- gänzt, da ölgekühlte Trafos zum Einsatz kommen sollen.

17.5 Landratsamt Hohenlohekreis

12.04.21 FNP Naturschutz

Die gesetzlich geschützten Biotope sind im zeichnerischen Teil und in Ziffer 4.1 der Begründung nicht korrekt darge- stellt. Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich

Der Plan wird um die Biotope ergänzt.

(21)

mehrere gesetzlich geschützte Biotope, die auf der Karte nicht dargestellt sind.

Zudem ist die Rechtsgrundlage § 32 NatSchG nicht mehr aktuell und sollte in „§ 30 BNatSchG / § 33 NatSchG“ geän- dert werden.

Wir weisen darauf hin, dass in dieser Ziffer wie auch an an- deren Stellen wie z.B. Ziffer 5.2.6 (S. 7) ein „Solarpark Steinbach“ erwähnt wird.

Die Begründung befasst sich nur mit der konkreten Fläche in Westernhausen, Ziffer 5.5 Alternative Planungsmöglich- keiten verweist auf eine Standortanalyse für Freiflächenpho- tovoltaikanlagen für das gesamte Gemeindegebiet. Die an- gewendeten Kriterien sind aus den Unterlagen nicht ersicht- lich und sollten ergänzt werden.

Der Geltungsbereich des Sondergebiets liegt teilweise im landesweiten Biotopverbund mittlerer Standorte (Kernraum, Suchraum 500 und 1.000 m). Eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik fehlt in der Begründung zum Flächennut- zungsplan und ist zu ergänzen.

Die Rechtsgrundlage wird aktualisiert.

Der Text wird korrigiert.

Die Unterlagen werden entsprechend ergänzt.

Die Begründung wird um diese Thematik ergänzt.

17.6 Landratsamt Hohenlohekreis

12.04.21 FNP

Weitere betei- ligte Stellen

Am Verfahren wurde ferner das Vermessungsamt, das Flur- neuordnungsamt, der Denkmalschutz und das Straßenver- kehrsamt beteiligt. Belange aus diesen Bereichen sind nicht betroffen.

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(22)

18 LNV 20.04.21 Standort

Biotopschutz

Konkrete Pla- nung

Wir bitten um Mitteilung der in der Begründung (S.6, 22 un- ter Zif.8.8) genannten Standortanalyse der Gemeinde Schöntal zu Freiflächenphotovoltaikanlagen.

Teile des Plangebiets waren schon als Ausgleichsflächen zum Windpark Weißbach genehmigt und bilanziert (als Wie- senflächen). Wir bitten deshalb um Prüfung ob dies zwi- schenzeitlich nicht mehr zutrifft.

Im unmittelbaren Umfeld südlich des Plangebiets sind ge- schützte Heckenbiotope vorhanden. Diese sind im Bebau- ungsplan unvollständig dargestellt. Wir erwarten eine Er- gänzung im Plan entsprechend S.5 der SAP.

In die Heckenbiotope darf nicht eingegriffen werden.

Die Module sind in ausreichendem Abstand zu den He- ckenbiotopen vorzusehen, damit keine Verschattung der Module erfolgen kann.

Wir begrüßen den Mindestabstand der Modultischunterkan- te von 0,8 m zur Bodenoberfläche. So wird ausreichend Streulicht für die Bildung einer geschlossenen Vegetations- decke gewährleistet (s. auch S.17 der SAP). Außerdem soll die Wiese zwischen den Modulen ja nicht rasenartig gemäht werden. Bei einem zu geringen Abstand der Module zur Bo- denoberfläche ist eine häufige Mahd oder Beweidung zwangsläufig die Folge, da das Gras dann ständig kurz ge- halten werden muss, damit es nicht in die Module hinein- wächst. Der Mindestabstand von 0,8 m entspricht auch ei- nem Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen v. Nov. 2007 (S.86) sowie der LfL-Information v. April 2019 zur Bewei- dung von Photovoltaikanlagen mit Schafen.

Die Flächen des Plangebiets werden als Ackerflächen bewirtschaftet.

Der Plan wird entsprechend ergänzt.

Zu den Hecken wird ein ausreichender Abstand eingehalten.

(23)

Die zulässige GRZ von 0,7 ist die mit Abstand höchste GRZ für PV-Freiflächenanlagen im Hohenlohekreis. Gem. den Kriterien für naturverträgliche PV-Freiflächenanlagen v.

2010 des NABU Deutschland e.V. sollte die maximale Überdeckung der Horizontalen durch Modulflächen höchs- tens 50 % betragen. Schon wegen der teilweisen Betroffen- heit von Flächen des landesweiten Biotopverbunds (Kern- und Suchräume mittlerer Standorte) ist die Beachtung na- turverträglicher Kriterien notwendig.

Wegen des Biotopverbunds, der landschaftlichen Auswir- kungen, dem Artenschutz usw. Einfriedungen der Pflanzge- botsflächen pfg1 – 4 ausdrücklich ausschließen.

Die im Bestandsplan (Begründung S.18) und im Bebau- ungsplan eingezeichnete 9 m breite Verkehrsfläche auf Flst.1857 besteht aus einem lediglich knapp 3m breiten as- phaltierten Weg, der Rest sind unbefestigte Grünstreifen mit wegbegleitendem Graben im Norden. Daher die vorhande- nen Grünstreifen im Bestandsplan mit darstellen und ent- sprechend im Bestand bilanzieren.

Außerdem die beidseitigen Grünstreifen auf Flst.1857 in den Bebauungsplan zum Erhalt mit aufnehmen. Es sollen schließlich keine Verkehrswege erweitert werden (s. Zif.6, S.9 der Begründung) und die Wegsäume können potentielle (Teil-)Habitate für Zauneidechsen sein (s. Zif. 4.2.3, S.18 der SAP).

Wegen der Lage in der freien Landschaft und zum Schutz nachtaktiver Tiere Beleuchtungen im Plangebiet generell ausschließen.

Bei Solarparks wird nur ein Bruchteil der Fläche versiegelt, im vorliegenden Fall werden zudem Fundamente verboten, so dass von einer sehr geringen Versiege- lung auszugehen ist.

Die Einfriedung ist außerhalb der Pflanz- gebotsflächen vorgesehen, dies wird entsprechend im Vorhabens- und Er- schließungsplan so dargestellt.

Da der vorhandene Weg nicht ausgebaut wird, ändert sich an der bestehenden Si- tuation durch die Planumsetzung nichts.

Auf eine Anpassung der Bilanzierung wird daher verzichtet.

Eine Erweiterung der Verkehrswege ist nicht vorgesehen.

Beleuchtungen müssen insektenfreund- lich ausgestaltet werden.

(24)

Offenlandbrüter

Monitoring

Rückbau

In Ergänzung zu Pflanzgebot pfg 4 noch eine Pflanzliste mit hochstämmigen Obstbäumen und standortgerechten heimi- schen Sträuchern beifügen.

Für alle baulichen Anlagen keine grünen Farbtöne zulassen.

Wo sollen die extern erforderlichen Leitungen verlegt wer- den? Beim externen Leitungsbau ist der Artenschutz ge- nauso zu beachten.

Die Einzäunung kann als Ansitzwarte für Greifvögel dienen (s. auch S.30 der SAP). Deshalb die in der SAP (S.10) so- wie in der Begründung (S.14) als CEF-Maßnahme genann- ten externen Blüh-, Brachestreifen mit einem Mindestab- stand von 50 m zu vertikalen Strukturen usw. auf jeden Fall anlegen. Es sind konkrete Angaben zu diesen Flächen so- wie deren rechtliche Sicherung erforderlich, ebenso ein mehrjähriges Monitoring zur Ermittlung des Bruterfolgs. Um festzustellen ob sich die Anzahl der Feldlerchenbrutpaare bei den Ausgleichsflächen wie erwünscht erhöht, vor Anla- ge der CEF-Flächen die dort bisher vorhandenen Feldler- chenbrutpaare ermitteln.

Zum Monitoring sind noch Angaben nötig von wem welche Maßnahmen kontrolliert werden sollen (auf S.23 der Be- gründung entsprechend ergänzen). Die Ergebnisse der Kontrollen in einem Überwachungsbericht dokumentieren und auf Verlangen zugänglich machen.

Vor dem Rückbau der Anlage eine artenschutzrechtliche Überprüfung vornehmen. Den Bebauungsplan bei Aufgabe der Anlage mit aufheben und die Fläche wieder aus dem Flächennutzungsplan herausnehmen.

Die Unterlagen werden um eine Pflanz- liste ergänzt.

Wird bereits geregelt.

Zur Kenntnis genommen.

Der Ausgleich für Bodenbrüter wird in Abstimmung mit der UNB in der pfg-3- Fläche erbracht, der Erfolg wird in einem Monitoring untersucht.

Die bisherigen Erhebungen decken das Umfeld ebenfalls mit ab.

Das Monitoring ist Aufgabe der Gemein- de.

Es wird ein Monitoringbericht angefertigt.

Zur Kenntnis genommen.

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