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Novellierung der AVBFernwärmeV

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Academic year: 2022

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© BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

RA Dr. Michael Koch

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Inhalt

o Prozess zur „Modernisierung“ der AVBFernwärmeV

o Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie und der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie

o Verordnung für die Fernwärme/Fernkälte o Heizkostenverordnung

o Weitere Diskussionspunkte

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AVBFernwärmeV

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40 Jahre AVBFernwärmeV

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

◦ regelt in 37 Paragrafen die Versorgungsbedingungen, die in aller Regel Bestandteil des Versorgungsvertrages zwischen Fernwärmeversorgungs- unternehmen und Kunden werden,

◦ Regelungen betreffen das gesamte Vertragsverhältnis vom Abschluss, Einrichtung bis Beendigung,

◦ entspricht inhaltlich der GasGVV und NDAV.

In Kraft seit 1. April 1980, seither nur wenige Änderungen.

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Anpassungsbedarf?

Enge Begleitung durch den BDEW

Umsetzung EU- Clean-Energy- Paket:

Art. 23 und 24 Erneuerbare- Energien- Richtlinie

Art. 9a-c, 10a, 11a und Anhang VIIa Energieeffizienz- richtlinie

BMWi:

Annäherung an GasGVV und NDAV (Modernisierung)

VZBV:

verbraucher- freundlichere

Regelungen, u.a. zu

Transparenz,

Vertragslaufzeit,

Preisanpassung,

Vertrags- anpassungen.

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Modernisierung der AVBFernwärmeV

Aktuell:

◦ „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“, enthält auch (Folge-)

Anpassungen der AVBFernwärmeV,

◦ „Verordnung zur Änderung der Heizkostenverordnung“.

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Nächste Schritte:

• Entwurf mit Anpassungen? Start Verordnungsgebungsverfahren?

• Ende 2021 - Inkrafttreten der Änderungen?

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Energieeffizienzrichtlinie und der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie

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Energieeffizienzrichtlinie (EED)

• „Richtlinie 2018/2002 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie

2012/27/EU zur Energieeffizienz“,

• EU Amtsblatt: 21. Dezember 2018,

• Mitgliedstaaten müssen die neue Richtlinie (wärmespezifische

Regelungen) spätestens bis zum 25. Oktober 2020 in nationales Recht umsetzen.

Wesentliche Inhalte für die Wärmeversorgung:

◦ Verbrauchserfassung,

◦ Anforderungen an Zähler,

◦ Abrechnungs- und

Verbrauchsinformationen,

◦ Rechnungsinformation,

◦ Kostentragung.

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Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II)

• „Richtlinie 2018/2001 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von

Energien aus Erneuerbaren Quellen (Neufassung)“

• EU Amtsblatt: 21. Dezember 2018

• Mitgliedstaaten müssen die neue Richtlinie spätestens bis zum

30. Juni 2021 in nationales Recht umsetzen.

Wesentliche Inhalte für die Wärmeversorgung:

◦ Erhöhung des EE-Anteils (Abwärme/Drittzugang).

◦ Informationspflichten.

◦ Kündigungsrechte/Vertrags- anpassung.

◦ Verbraucherschutz.

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Verordnung zur Umsetzung der

Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte

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Ressortabstimmung und Verbändeanhörung

9. März 2021: Start der Konsultation des BMWi Verordnungsentwurfs.

• Noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

• Ziel: Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Bereich der Fernwärme und Fernkälte, die auf der EED beruhen.

• Verordnung des BMWi wird im Einvernehmen mit dem BMJV und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

• Weitestgehend (nur) die Vorgaben der Richtlinie aufge- griffen.

• Darüber hinaus gehende Themen (zur AVBFernwärmeV) finden sich darin nicht wieder.

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Zwei Verordnungen in einer…

Artikel 1:

Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte

• Artikel 2:

Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

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Artikel 1 – Anwendungsbereich, § 1

• Erfasst werden Verträge über die Versorgung mit Fernkälte und über die Versorgung mit Fernwärme.

• Hierfür enthält die Verordnung Bestimmungen in Bezug auf

◦ die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie

◦ die in diesem Zusammenhang erforderliche Bereitstellung von Informationen.

• Definitionen aus Art. 2 Nr. 19 RED II: „Fernwärme/-kälte ist die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder Heizwasser/kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme/-kälte.“

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Artikel 1 – Verbrauchserfassung, § 2

Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts durch das

Versorgungsunternehmen mit Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

• Die gelieferte Wärme- oder Kältemenge ist durch Messung festzustellen und hat den Wärme- oder Kälteverbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln.

• Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude

versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme oder Kälte versorgt, ist an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.

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Artikel 1 – Fernablesung, § 3

Messeinrichtungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung installiert werden, müssen fernablesbar sein.

 Eine Messeinrichtung ist fernablesbar, wenn sie ohne Betreten der Nutzeinheiten abgelesen werden kann.

Vor diesem Datum installierte, nicht fernablesbare Messeinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezember 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen.

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Artikel 1 – Abrechnung, § 4

• Versorger machen ihren Kunden Abrechnungen und Abrechnungs-

informationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs unentgeltlich zugänglich, auf Wunsch in elektronischer Form.

• Abrechnung erfolgt mind. einmal jährlich.

Bei Fernablesbarkeit, sind dem Kunden Abrechnungs- oder Verbrauchs-

informationen mind. zweimal im Jahr zu übermitteln; bzw. auf Verlangen des Kunden oder wenn in elektronischer Form, mind. vierteljährlich.

Bei Fernablesbarkeit, sind dem Kunden ab dem 1. Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mindestens monatlich zu übermitteln

(Beschränkung auf Heiz- bzw. Kühlperioden möglich).

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Artikel 1 – Inhalt und Transparenz der Rechnungen, § 5

• Versorger machen ihren Kunden mit der Rechnung folgende Informationen unentgeltlich sowie auf klare und verständliche Weise zugänglich:

1. geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Verbrauch;

2. Informationen über

 den aktuellen Anteil der eingesetzten Energieträger und Wärme- bzw. Kältegewinnungstechnologien im Gesamtenergiemix,

 über die jährlichen Treibhausgasemissionen (zumindest CO2- Emissionen), wenn technisch zusammenhängende Fernwärme- /Fernkältesysteme mit Gesamtnennleistung über 20 MW,

Steuern, Abgaben und Zolltarife;

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Artikel 1 – Inhalt und Transparenz der Rechnungen, § 5

3. Vergleich des gegenwärtigen Verbrauchs des Kunden, mit dem des Vorjahres, in grafischer Form, mit temperaturbezogener Korrektur;

4. Kontaktinformationen (Internetadressen): Verbraucherorganisationen, Energieagenturen o.ä., bei denen Informationen über Energieeffizienz- verbesserungen, Kunden-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können;

5. Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren, soweit diese zur Anwendung kommen;

6. Vergleiche mit dem normierten oder ermittelten Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorie; bei elektronischer Rechnungen auch online.

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Artikel 1 – Inhalt und Transparenz der Rechnungen, § 5

• Versorger haben den Kunden zudem in leicht zugänglicher Form, z.B. auf ihren Internetseiten oder auf den Rechnungen, Informationen über

◦ die Gesamtenergieeffizienz und

◦ prozentual den Anteil erneuerbarer Energie

ihres technisch zusammenhängenden Fernkälte-/Fernwärmesystems zugänglich zu machen.

• Auf Verlangen eines Kunden sind Informationen über die Energieab-

rechnungen und dessen historischen Verbrauch, soweit verfügbar, einem vom Kunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung zu stellen.

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Zwei Verordnungen in einer…

• Artikel 1:

Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte

Artikel 2:

Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

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Artikel 2 – AVBFernwärmeV

• Bestimmungen des § 18 (Messung) und des § 24 (Abrechnung)

AVBFernwärmeV gelten künftig nach Maßgabe der §§ 2 und 3 sowie der §§ 4 und 5 der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte.

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BDEW Stellungnahme

• 17. März 2021.

1:1 Umsetzung der EED wird begrüßt.

Aber zu einzelnen Punkten sieht der BDEW noch Änderungs- bzw. Klarstellungsbedarf.

• Insbesondere der Anwendungsbereichs für individuelle Contracting-Lösungen zur

dezentralen Wärmeversorgung ist unklar.

• Konsistenz zur HeikostenV ist zu beachten.

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Heizkostenverordnung

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Ressortabstimmung und Verbändeanhörung

11. März 2021: Start der Konsultation des BMWi Verordnungsentwurfs.

• Noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

• Ziel: Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben der EED.

• Verordnung des BMWi und des BMI.

• Weitestgehend Vorgaben der Richtlinie aufgegriffen.

• Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die zu installierenden fernablesbaren Systeme künftig interoperabel sein

müssen, also an ein Smart-Meter-Gateway

i.S.d. § 2 Nr. 19 MsbG angebunden werden können.

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BDEW Stellungnahme

• 23. März 2021.

1:1 Umsetzung der EED wird begrüßt.

Aber zu einzelnen Punkten sieht der BDEW noch Änderungs- bzw. Klarstellungsbedarf.

• Zwingende Verknüpfung mit MsbG?

• Konsistenz zu Vorgaben der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte ist zu beachten.

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Weitere Vorgaben der RED II

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Art. 23 – EE-Anteil

Jährlich steigernder EE-Anteil im Bereich der Wärme-/Kälteversorgung:

1,3 % (Durchschnittswert der Jahre 2021 - 2025 sowie 2026 - 2030).

• Möglichkeit, 40 Prozent dieses Ziels mit Abwärme zu erreichen.

• Erhöhung des EE-Anteils möglich durch

◦ physische Aufnahme von EE oder Abwärme,

◦ direkte Minderungsmaßnahmen (z.B. Installation hocheffizienter

erneuerbarer Heiz- und Kühlsysteme in Gebäuden oder Nutzung EE oder Abwärme für industrielle Heiz- und Kühlprozesse) oder indirekte

Minderungsmaßnahmen (durch Zertifikate abgedeckt),

◦ steuerlicher Maßnahmen oder sonstige finanzielle Anreize.

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Art. 24 Abs. 4 – Erreichbarkeit für Wärme-/Kältenetze

• Zwei Optionen für leitungsgebundene Wärmeversorgung (auch in Kombination möglich) um das EE-Ziel (aus Art. 23) zu erreichen:

◦ Sicherstellung, dass auch in Wärme- und Kältenetzen ab 2020 der Anteil von Wärme aus EE und Abwärme um 1 % pro Jahr ansteigt

oder

◦ Verpflichtung der Betreiber von Wärme- und Kältenetzen, unter

bestimmten Voraussetzungen Anbieter von Wärme/Kälte aus EE an ihr Netz anzuschließen und die Erneuerbaren-Wärme/Kälte und Abwärme zu

„erwerben“ (Drittzugang).

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Art. 24 Abs. 5 – Drittzugang

Weitgehende Ausnahmen eingeführt, in denen ein FVU die Wärme eines Dritten nicht abnehmen muss, wenn:

◦ das System aufgrund anderer Einspeisungen von Abwärme oder Wärme aus EE oder KWK nicht über ausreichende Kapazität verfügt,

◦ die von dem Dritten gelieferte Wärme oder Kälte den technischen Parametern nicht entspricht,

◦ Zugang Dritter zu übermäßigem Anstieg der Kosten für die

Endverbraucher im Vergleich zu den Kosten für die Nutzung der wichtigsten örtlichen Wärmeversorgung führen würde.

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Art. 24 Abs. 6 – Drittzugang

Ausnahmen auch für Betreiber der folgenden Fernwärme- und -kältesysteme möglich:

effiziente Fernwärme- und -kälteversorgung,

◦ effiziente Fernwärme- und -kälteversorgung, die eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung nutzt,

◦ Fernwärme und -kälte für die, auf Grundlage eines behördlich gebilligten Plans vorgesehen ist, dass sie sich bis zum 31. Dezember 2025 zu

effizienter Fernwärme und -kälte entwickeln wird,

◦ Fernwärme- und -kältesysteme mit einer Gesamtfeuerungswärme- leistung unter 20 MW.

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Art. 24 Abs. 2, 3 und 7 – Kündigung/Vertragsanpassung

• Kunden solcher Systeme,

◦ die keine „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ im Sinne Art. 2 Nr. 41 EED* bieten oder

◦ diesen Status nicht bis 2025 nach einem behördlich genehmigten Plan erreichen,

können ihren Vertrag kündigen oder ändern, um selbst Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zu produzieren.

* „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ liegt bei ein Fernwärme- oder

Fernkältesystemen vor, die mindestens 50 % erneuerbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder 50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzen.

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Art. 24 Abs. 2, 3 und 7 – Kündigung/Vertragsanpassung

• Kündigung bzw. Vertragsanpassung kann eingeschränkt werden:

◦ erfolgt mit der Kündigung die physikalische Trennung, müssen die dadurch direkt verursachten Kosten kompensiert,

◦ Beschränkung auf solche Kunden möglich, die eine wesentliche Verbesserung ihrer Gesamtenergieeffizienz nachweisen können,

◦ bei Mehrfamilienhäusern nur für das gesamte Gebäude.

• Recht zur Kündigung oder Vertragsänderung darf von einzelnen Kunden,

Kunden-Gemeinschaften oder Parteien, die im Interesse der Kunden agieren, ausgeübt werden.

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Art. 24 Abs. 9 – Umsetzungsvorgaben und Verbraucherschutz

• Die Rechte der Verbraucher sowie die Vorschriften für den Betrieb von Fernwärme- und -kältesystemen sollen im Einklang mit Artikel 24

eindeutig festgelegt und

◦ von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.

• Betreibern von Stromnetzen und Wärmenetzbetreibern sollen

zusammenarbeiten und alle 4 Jahre die Potenziale von Bilanzierungs- und

anderen Systemdiensten bewerten Regelung für das EnWG vorgesehen.

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Art. 24 Abs. 10 – Ausnahmen von der Umsetzungspflicht

• Mitgliedstaat kann von den Absätzen 2 bis 9 absehen, wenn

◦ der Anteil seiner Fernwärme und -kälte am 24. Dezember 2018 weniger als oder gleich 2 % des Gesamtenergieverbrauchs im Wärme- und

Kältesektor beträgt oder

◦ er den Anteil seiner Fernwärme- und -kälteversorgung gemäß (EU) 2018/1999 auf Grundlage seiner integrierten nationalen Energie- und Klimaschutzpläne, oder gemäß der Bewertung nach Artikel 15 Abs. 7 dieser Richtlinie auf über 2 % erhöht, indem er neue effiziente

Fernwärme- und Fernkälte aufbaut, oder

der Anteil der Systeme nach Art. 24 Abs. 6 in einem Mitgliedstaat mehr als 90 % des Gesamtverkaufs von Fernwärme und -kälte beträgt.

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Aspekte des Verbraucherschutzes

Diverse Veröffentlichungen des VZBV.

Flankierung durch BMJV.

Initiative der Verbraucherschutzministerkonferenz.

Themen:

Veröffentlichungspflichten

Preistransparenz,

Brennstoffzusammensetzung u.a.

Preisanpassungsklausel

Transparenz (Ausübung der PAK),

Zusammensetzung.

Vertragslaufzeit.

Einseitige Vertragsanpassung.

Regulierung.

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Besonderheiten der Fernwärme

Kein Fernwärmeversorgungssystem gleicht dem anderen.

Strukturelle Besonderheiten bedürfen besondere, von anderen

Energieträgern abweichende Regelungen, vor allem im Rahmen der sich in der Vergangenheiten bewährten AVBFernwärmeV.

• Fernwärmeversorgung hat zufriedene Kunden.

• Fernwärmesysteme liegen im Kostendurchschnitt.

• Versorger unterliegen bei der Preissetzung kartellrechtlicher Kontrolle.

Regulierung des Fernwärmebereichs nicht erforderlich.

Preisanpassungsklausel schützt vor missbräuchlichen Preisen.

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Auszug BDEW Heizkostenstudie

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T +49 30 300199-

www.bdew.de

BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Reinhardtstraße 32 · 10117 Berlin

BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Reinhardtstraße 32 · 10117 Berlin

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Rechtsanwalt Dr. Michael Koch

Fachgebietsleiter Netzentgelt- und Anreizregulierung,

Systemverantwortung Strom und Gas, Fernwärmerecht und Contracting Abteilung Recht

E michael.koch@bdew.de

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I M P R E S S U M

BDEW-Virtuelle Veranstaltung

„Novellierung der AVBFernwärmeV - Was ändert sich bei Verträgen, Preisen“

am Donnerstag, 25. März 2021

Veranstalter und Herausgeber EW Medien und Kongresse GmbH Bismarckstraße 33

10625 Berlin www.ew-online.de

Ansprechpartnerin Lisa Mantei

E-Mail: lisa.mantei@ew-online.de

März 2021

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