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J. Änderungsvorschläge iZm dem Novellen-Entwurf

Zu Punkt 1 (§ 2):

Um entsprechende Qualitätsstandards sicherstellen zu können, wäre es zielführend, folgende Bestimmung in § 2 mit aufzunehmen:

"Der Erhalter hat den Nachweis zu erbringen, dass die von ihm durchgeführten Fach- hochschul-Studiengänge dem internationalen Standard entsprechen ".

Zu Punkt 2 (§ 3 Abs 2 Z 2):

Im Fachhochschul-Bereich sind Studiengänge denkbar, die auf Grund ihrer besonderen thematischen Ausrichtung einer etwas längeren Studiendauer bedürfen; um diesbezüglich eine - mit den einschlägigen Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes vergleichbare Flexibilität erreichen zu können, empfiehlt es sich, § 3 Abs 2 Z 2 wie folgt zu formulieren:

,,2. Die Studienzeit beträgt in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen mindestens sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen mindestens zwei Semester und in Fach- hochschul-Diplomstudiengängen mindestens acht Semester".

Zu Punkt 3 (§ 3 Abs 2 Z 2a):

Nicht nachvollziehbar ist, weswegen ein in das Fachhochschul-Studium integriertes Berufs- praktikum die Studienzeit - entgegen der bisherigen Rechtslage - nicht verlängern soll; die Erläuterungen bleiben diesbezüglich eine Begründung schuldig. Es ist daher zu fordern, dass der letzte Satz von § 3 Abs 2 Z 2a wie folgt lautet:

"In den Fällen, in denen ein Berufspraktikum im Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des Berufspraktikums".

Zu Punkt 7 (§ 5 Abs 2 und Abs 3):

Von ihrer Zielsetzung her unterscheiden sich Bakkalaureat-Studien, welche an Universitäten und Bakkalaureat-Studien, welche im Rahmen von Fachhochschul-Studiengängen angeboten

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Stellungnahme zum Entwurf der FHStG-Novelle - Studiengang Management Internationaler Geschäftsprozesse

werden, nicht wesentlich voneinander. Daher ist es nicht einsichtig, weswegen beim aka- demischen Grad "BakkalaurealBakkalaureus ... " die Beisetzung der Bezeichnung ,,(FH)" vor- zunehmen ist. § 5 Abs 2 1. Satz sollte daher wie folgt lauten:

,,(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge

"Bakkalaurea/Bakkalaureus ... H für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fach- hochschul-Diplomstudiengänge "Magister/Magistra ... " oder "Diplom '" " jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz sowie im Falle der Grade "Magister/Magistra ... "

oder "Diplom ... " mit der Beisetzung ,,(FH)" zU lauten; die Führung der beiden zuletzt genannten akademischen Grade ohne den Zusatz " (FH) " ist unzulässig".

Da es als nicht ausgeschlossen anzusehen ist, dass im Einzelfall Zuordnungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Frage auftreten können, welche Fachhochschul-Abschlüsse als

"facheinschlägig" für die Absolvierung eines Doktoratsstudiums an einer Universität anzu- sehen sind, wäre daflir Vorsorge zu treffen, dass derartige Problemlagen von Anfang an unter- bleiben. Zu diesem Zweck wäre der Bestimmung des § 5 Abs 3 folgender neuer Satz bei- zufügen:

" Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien werden vom Fachhochschulrat im Ein- vernehmen mit der(n) Gesamtstudienkommission( en) der betreffendend Studienrichtung( en) durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Einlangen des Antrages auf Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Ver- ordnung zu erlassen.

Zu Punkt 27 (§ 16a Abs 2):

Die neue Bestimmung des § 16a sieht die Einrichtung einer "Fachhochschul-Konferenz" vor;

dabei wird der Weg gewählt, dass die Fachhochschul-Konferenz als Rechtsperson des privaten Rechts eingerichtet werden kann. Eben auf Grund der eingeräumten "Organisations- freiheit", ist es erforderlich, die Bestimmung in Abs 2 "weicher" zu fassen, da grundsätzlich

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im Rahmen einer privaten Organisation keine Zwangsmitgliedschaft vorherrschen kann. Es ist daher als zielführend anzusehen, wenn § 16a Abs 2 wie folgt lautet:

"Der Fachhochschul-KonJerenz kann zumindest je ein Vertreter jedes Rechtsträgers von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen in Österreich angehören ".

Als formaler Sicht ist noch anzumerken, dass das in § 16a Abs 1 gewählte Wort "Rechts- träger" durch das Wort "Erhalter" zu ersetzen ist, damit für eine einheitliche sprachliche Diktion im Fachhochschul-Studiengesetz gesorgt werden kann.

11. Reformvorschläge, welche über die im Novellen-Entwurf enthaltenen Punkte hinausgehen

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Obwohl sich das Fachhochschul-Studiengesetz als äußerst taugliches Instrumentarium zur Schaffung einer neuen Bildungsschiene auf der Ebene des Postsekundärbereiches erwiesen hat, darf doch nicht übersehen werden, dass die bestehende Gesetzeslage eine Reihe von Defiziten aufweist. Im Einzelnen sind insbesondere die folgenden Aspekte von Bedeutung:

1. Wenn der typologische Raster des Planungsbegriffs (Zukunftsbezogenheit, Bestands- aufnahme des Ist-Zustandes, Erstellung von Ziel-Mittel-Kombinationen, Prozesshaftigkeit) gleichsam wie eine Folie über das geltende FHStG gelegt wird, so ergibt sich der eindeutige Befund, dass sich das genannte Gesetz als Planungs gesetz darstellt. Bei der Handhabung von Planungs gesetzen ist davon auszugehen, dass gesetzliche Freiräume in Planungs gesetzen auch ohne ausdrücklichen Regelungsauftrag ausgefül1t werden dürfen. Allerdings gilt diesbe- züglich, dass insbesondere die zum Planvollzug geeigneten Maßnahmen unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuwählen sind. Die besondere Charakteristik des FHStG als Planungsgesetz macht eine verstärkte Einbindung der Planungsbetroffenen (Erhalter, Lehrende, Studierende) erforderlich.

a. Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Erhalter sollte der im Novellen-Entwurf neu vorgesehenen Fachhochschul-Konferenz unter anderem auch das

I S zu den Reformnotwendigkeiten im Detail: Hauser, Das österreichische Fachhochschul-Recht, WissR 2001, 231 ff(246 ff) mwN.

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Stellungnahme zum Entwurf der FHStG-Novelle - Studiengang Management Internationaler Geschäftsprozesse

Recht zum Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder des Fachhochschulrates eingeräumt werden.

b. Zur Verbesserung der Partizipationssituation der Lehrenden sollte Vertretern dieser Gruppe die ausdrückliche Mitwirkung in Entwicklungsteams durch eine entsprechende Gesetzesänderung ermöglicht werden.

c. Aus weitgehend analogen Erwägungen sollten Vertreter der Studierenden in die iZm der Verlängerung von Fachhochschul-Studiengängen eingerichteten Entwicklungsteams einge- bunden werden.

2. Aus Gründen des Rechtsschutzes sollte die Bezeichnung "Fachhochschule" bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid verliehen werden. Aus denselben Motiven sollten die sogenannten "Verlängerungs-Evaluierungen" eine gesetzliche Grundlage erfahren.

3. Zur Lösung von allfälligen Konfliktfällen zwischen Erhaltern und Lehrenden betreffend die Frage der Reichweite der einfachgesetzlich normierten Lehrfreiheit bzw der verfassungs- gesetzlich verankerten Forschungsfreiheit sollte (etwa beim Fachhochschulrat) ein unab- hängiger Ausschuss eingerichtet werden, der auf Antrag eine Vermittlungsfunktion zwischen Erhalter und Lehrendem ausübt, noch bevor der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschritten wird.

4. Zur Reduktion der bestehenden Rechtsschutzdefizite im Bereich des Prüfungswesens sollten - etwa nach dem Vorbild des UniStG - negativ beurteilte Prüfungen, die mit einem schweren Mangel behaftet sind, auf Antrag des betroffenen Studierenden aufhebbar gemacht werden.

5. In einem - nach Möglichkeit vom FHStG getrennten -organisationsrechtlichen Normen- geflecht sollten insbesondere die Aufgaben bzw Obliegenheiten des Lehrkörpers und dessen Leiters sowie des Fachhochschulkollegiums und dessen Leiters eindeutig und nachvollziehbar festgelegt und entsprechende Kompetenzabgrenzungen vorgenommen werden. Überdies sollte gesetzlich klargestellt werden, in welcher Weise die Gewährleistung von Autonomie- postulaten (nachweisbaren) Eingang in das - von der jeweiligen Wahl der Rechtsform abhängige - Organisationsstatut des einzelnen Erhalters findet.

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6. Aus steuerrechtlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass hinsichtlich der Spenden- begünstigung des EStG für eine eindeutig gesetzlich verankerte Gleichstellung des Fach- hochschul-Bereichs mit den Universitäten Sorge zu tragen wäre. Des Weiteren wäre den Er- haltern von Fachhochschul-Studiengängen iZm der USt die volle Vorsteuerabzugsfahigkeit zuzuerkennen. Schließlich sollte - sowohl aus steuer- als auch aus sozial versicherungs- rechtlicher Sicht - dafür gesorgt werden, dass die Fachhochschulen bzw die Fachhochschul- Studiengänge (gesetzlich) als Erwachsenenbildungseinrichtungen iSd Bundesgesetzes BGBI

1973/171 anerkannt werden.

7. Insbesondere auf Grund der im FHStG normierten Qualitätsstandards und deren Vergleichbarkeit mit dem universitären Bereich wäre die Anerkennung von Fachhochschul- Diplomen als akzeptierte Ernennungsvoraussetzung für den höheren Beamtendienst gesetzlich sicherzustellen.

8. Vor allem vor dem Hintergrund der sich in der jüngeren Vergangenheit als zunehmend schwieriger gestaltenden Frage nach der Standortwahl von einzelnen Fachhochschul- Studiengängen, wäre es als zielführend anzusehen, wenn gesetzlich normiert wird, dass im Zuge des Anerkennungsverfahrens auf eine ,,regional ausgewogene Verteilung von Studien- standorten" Bedacht zu nehmen ist. Eine derartige Verpflichtung könnte entweder Eingang in die Bestimmung des § 12 ("Antrag auf Anerkennung eines Studienganges") oder im § 6 ("Aufgaben des Fachhochschulrates") finden.

9. Über die in den gegenständlichen Ausführungen enthaltenen Vorschläge hinausgehend wäre noch als empfehlenswert anzuregen, den an einzelnen Fachhochschul-Studiengängen bzw an den einzelnen Fachhochschulen gesammelten kollektiven (Organisations-)Sach- verstand durch eine institutionalisierte Mitwirkung in relevanten Gremien fruchtbar zu

machen~ diesbezüglich könnte etwa daran gedacht werden, in den gern § 2 Forschungs- organisationsgesetz (FOG) beim Wissenschaftsministerium eingerichteten "Rat für Wissen- schaft und Forschung" auch ein Mitglied auf Vorschlag des maßgeblichen Fachhochschul- Erhalterverbandes zu entsenden.

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