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13.024 Zehnter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates

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13.024

Zehnter Bericht

über die Schweiz und die Konventionen des Europarates

vom 27. Februar 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen den zehnten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates mit dem Antrag, davon Kenntnis zu nehmen.

Gemäss dem Postulat Reiniger vom 6. Oktober 1976 (76.454) veröffentlicht der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode einen solchen Bericht. Das vorliegende Dokument bringt den neunten Bericht vom 21. Mai 2008 (08.045) auf den neusten Stand.

Wir haben die Gelegenheit dieser zehnten Ausgabe, die mit dem 50. Jahrestag des Beitritts der Schweiz zum Europarat zusammenfällt, für eine Revision der Struktur des Berichts genutzt. Dieser konzentriert sich fortan auf die Konventionen, die der Bundesrat zu ratifizieren beabsichtigt, sowie auf die vom Europarat als zentral eingestuften Konventionen. Die übrigen Konventionen, die für die Schweiz von geringem Interesse und in vielen Fällen heute überholt sind, werden summarisch in einem gesonderten Kapitel behandelt.

Ab dem 11. Bericht soll die Darstellung der Prioritätsgrade der verschiedenen Kon- ventionen für die Schweiz revidiert werden. Die vor bald vierzig Jahren erfolgte Einteilung in vier Kategorien entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen und ist wenig praxistauglich. Auch scheinen die Klassifikationen nicht immer nachvoll- ziehbar. Um diese Mängel zu beheben und die Lesbarkeit des Berichts zu verbes- sern, soll künftig die Position des Bundesrates bezüglich der relevanten Konventio- nen im spezifischen Kommentar zu jedem dieser Vertragswerke erörtert werden.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

27. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

(2)

Übersicht

In seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 beauftragte Nationalrat Reiniger den Bundesrat, zu Beginn jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Schweizer Haltung zu den noch nicht ratifizierten Europaratskonventionen zu erstellen. Der Bundesrat nahm dieses Postulat an und unterbreitete dem Parlament inzwischen neun Berichte, zuletzt den neunten Bericht vom 21. Mai 2008 (BBl 2008 4533).

Der vorliegende zehnte Bericht wurde im Hinblick auf die Legislaturperiode 2011–

2015 erarbeitet. Er ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den verschie- denen Ämtern der Bundesverwaltung, die für die Folgearbeiten in den Themenberei- chen der jeweiligen Konventionen zuständig sind.

Zuerst werden die allgemeine Politik der Schweiz den Konventionen des Europara- tes gegenüber erörtert und die Konventionen aufgeführt, die seit dem letzten Bericht ratifiziert worden sind. Durch eine Aufteilung in zwei gesonderte Kapitel wird klar unterschieden zwischen den Konventionen, die für unser Land von Interesse sind, und denjenigen, die es nicht sind.

Die prioritären Konventionen sind nach Sachbereichen gegliedert in Ziffer 4 aufge- führt. Jedes dieser Vertragswerke wird durch einen Kommentar zu dessen Zweck und zu den Aussichten auf eine Ratifizierung durch die Schweiz ergänzt.

Ziffer 5 enthält eine nach Sachbereichen gegliederte Aufstellung der Konventionen, die für unser Land nicht oder nicht mehr von Interesse sind. Viele dieser Konventio- nen sind heute überholt oder gar hinfällig. Einige zählen nur wenige Vertragspar- teien oder sind gar nie in Kraft getreten. Diese Konventionen werden in der Einlei- tung des Kapitels summarisch kommentiert. Auf eine spezifische Erörterung wird verzichtet.

Gemäss der Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011–2015 ist vorgesehen, dass das Parlament im Laufe dieser Legislaturperiode über folgende Übereinkommen berät:

Übereinkommen des Europarates vom 28. Oktober 2011 über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime-Konvention) (SEV 211).

– Zusatzprotokoll (SEV 099) zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SEV 030).

Gegebenenfalls wird sich das Parlament mit dem Rückzug des Fiskalvorbehalts im Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (SEV 098) zum Europäischen Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SEV 024) befassen.

Erwartet wird ferner, dass das Parlament im Laufe der Legislaturperiode 2011–

2015 die vom Bundesrat im Juli 2012 verabschiedete Botschaft zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV 201) berät.

(3)

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 2146

1Einleitung 2153

2Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen 2153 3Entwicklung seit dem letzten Bericht 2154

3.1Prioritäre, ratifizierte Konventionen 2154

3.2Andere ratifizierte Konventionen 2155

4Einzelne, nicht ratifizierte Konventionen, die für die Schweiz

von Interesse sind 2155

4.1Menschenrechte und Bioethik 2156

4.1.1 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (SEV 009) 2156 4.1.2 Europäische Sozialcharta (1961) (SEV 035) 2157 4.1.3 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (SEV 046) 2158 4.1.4 Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (SEV 163) 2159 4.1.5 Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (SEV 177) 2160 4.1.6 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte

und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung (2005)

(SEV 195) 2161

4.1.7 Zusatzprotokoll zur Konvention über Menschenrechte und Biomedizin betreffend der Gentests zu gesundheitlichen

Zwecken (2008) (SEV 203) 2161

4.1.8 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher

Gewalt (2011) (SEV 210) 2162

4.2Freier Personenverkehr 2163

4.2.1 Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) (SEV 019) 2163 4.3Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und

Immunitäten) 2164 4.4Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe 2164

4.4.1 Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft

(1963) (SEV 043) 2164

4.4.2 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977)

(SEV 094) 2164

4.4.3 Protokoll über die Änderung des Europäischen

Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle

mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (SEV 095) 2165

(4)

4.4.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher

Staatsbürgerschaft (1977) (SEV 096) 2165

4.4.5 Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen

Angelegenheiten im Ausland (1978) (SEV 100) 2166 4.4.6 Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in

Steuersachen (1988) (SEV 127) 2166

4.4.7 Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene

(1992) (SEV 144) 2167

4.4.8 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher

Staatsbürgerschaft (1993) (SEV 149) 2168

4.4.9 Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997)

(SEV 166) 2169

4.4.10 Konvention des Europarates über den Zugang

zu amtlichen Dokumenten (2009) (SEV 205) 2169 4.4.11 Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der lokalen

Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung (2009)

(SEV 207) 2170

4.4.12 Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die

gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (2010) (SEV 208) 2170

4.5Zivilrecht 2171

4.5.1 Europäisches Übereinkommen über die Adoption

von Kindern (revidiert) (2008) (SEV 202) 2171

4.6Obligationenrecht 2171

4.6.1 Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption

(1999) (SEV 174) 2171

4.7Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug 2172 4.7.1 Europäisches Übereinkommen über die internationale

Geltung von Strafurteilen (1970) (SEV 070) 2172 4.7.2 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung

der Strafverfolgung (1972) (SEV 073) 2173

4.7.3 Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von

Kriegsverbrechen (1974) (SEV 082) 2173

4.7.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (SEV 099) 2174 4.7.5 Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See,

das Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und

psychotropen Stoffen umsetzt (1995) (SEV 156) 2175

(5)

4.7.6 Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2003)

(SEV 189) 2176

4.7.7 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

(2005) (SEV 196) 2177

4.7.8 Konvention des Europarates über Geldwäscherei,

Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme

und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005) (SEV 198) 2177 4.7.9 Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Kindern

gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung (2007)

(SEV 201) 2178

4.7.10 Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen

Auslieferungsübereinkommen (2010) (SEV 209) 2179 4.7.11 Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen

Auslieferungsübereinkommen (2012) (SEV 212) 2179

4.8Kultur und Sport 2180

4.8.1 Rahmenkonvention des Europarates über den Wert

des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) (SEV 199) 2180

4.9Radio und Fernsehen 2180

4.9.1 Europäisches Übereinkommen über den Schutz

des audiovisuellen Erbes (2001) (SEV 183) 2180 4.9.2 Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den

Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von

Fernsehproduktionen (2001) (SEV 184) 2181

4.10 Öffentliche Gesundheit 2181

4.10.1 Konvention des Europarats über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen (2011)

(SEV 211) 2181

4.11 Soziale Fragen 2182

4.11.1 Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll

(1953) (SEV 014 und SEV 014A) 2182

4.11.2 Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen

Sicherheit (1964) (SEV 048A) 2183

4.11.3 Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen

(1969) (SEV 068) 2183

4.11.4 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung

der Wanderarbeiter (1977) (SEV 093) 2184

4.11.5 Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert)

(1990) (SEV 139) 2184

4.11.6 Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes

für Jugendliche (2000) (SEV 175) 2185

4.11.7 Konvention des Europarats über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatenfolge

(2006) (SEV 200) 2186

4.12 Natur, Landschafts- und Umweltschutz 2186

(6)

5Nicht prioritäre, veraltete oder obsolete Konventionen 2186

5.1Menschenrechte und Bioethik 2187

5.1.1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988)

(SEV 128) 2187

5.1.2 Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991)

(SEV 142) 2188

5.1.3 Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über

Kollektivbeschwerden (1995) (SEV 158) 2188

5.2Freier Personenverkehr 2188

5.3Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und

Immunitäten) 2188 5.3.1 Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben

(1967) (SEV 061) 2188

5.3.2 Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge (1967) (SEV 061A) 2188 5.3.3 Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt (1967) (SEV 061B) 2189 5.4Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe 2189

5.4.1 Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte

des internationalen Konkurses (1990) (SEV 136) 2189 5.4.2 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen

über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche

Rechtspflege (2001) (SEV 179) 2189

5.5Zivilrecht 2189

5.5.1 Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines

Registrierungssystems für Testamente (1972) (SEV 077) 2189 5.5.2 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von

Kinderrechten (1996) (SEV 160) 2190

5.5.3 Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen

zu Kindern (2003) (SEV 192) 2190

5.6Obligationenrecht 2190

5.6.1 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959)

(SEV 029) 2190

5.6.2 Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen

(1962) (SEV 041) 2190

5.6.3 Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale

Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (SEV 042) 2191 5.6.4 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines

einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit

(1966) (SEV 056) 2191

5.6.5 Europäisches Niederlassungsübereinkommen

für Gesellschaften (1966) (SEV 057) 2191

5.6.6 Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden

(1967) (SEV 060) 2191

5.6.7 Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf

international gehandelte Inhaberpapiere (1970) (SEV 072) 2192

(7)

5.6.8 Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort

von Geldschulden (1972) (SEV 075) 2192

5.6.9 Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden

(1973) (SEV 079) 2192

5.6.10 Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung

bei Körperverletzung oder Tötung (1977) (SEV 091) 2192 5.6.11 Konvention über die Insidergeschäfte (1989 (SEV 130) 2193 5.6.12 Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte

(1989) (SEV 133) 2193

5.6.13 Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993)

(SEV 150) 2193

5.7Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug 2193 5.7.1 Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung

bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964)

(SEV 051) 2193

5.7.2 Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von

Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1986) (SEV 052) 2194 5.7.3 Europäisches Übereinkommen über die Rückführung

Minderjähriger (1970) (SEV 071) 2194

5.7.4 Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen

durch Privatpersonen (1978) (SEV 101) 2194 5.7.5 Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998)

(SEV 172) 2194

5.8Kultur und Sport 2195

5.8.1 Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen

Kulturgüter (1985) (SEV 119) 2195

5.9Radio und Fernsehen 2195

5.9.1 Europäisches Abkommen über den Austausch von

Fernsehprogrammen (1958) (SEV 027) 2195

5.9.2 Europäisches Abkommen zum Schutze von

Fernsehsendungen (1960) (SEV 034) 2195

5.9.3 Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze

von Fernsehsendungen (1965) (SEV 054) 2195 5.9.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze

von Fernsehsendungen (1974) (SEV 081) 2196 5.9.5 Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen

Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983)

(SEV 113) 2196

5.9.6 Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989)

(SEV 131) 2196

5.9.7 Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der

grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994)

(SEV 153) 2196

(8)

5.9.8 Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der

Informationsgesellschaft» (2001) (SEV 180) 2197

5.10 Öffentliche Gesundheit 2197

5.10.1 Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten

zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) (SEV 020) 2197 5.10.2 Europäisches Abkommen über die Ausstattung von

Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen

(1962) (SEV 040) 2197

5.11 Soziale Fragen 2198

5.11.1 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll

(1953) (SEV 012 und SEV 012A) 2198

5.11.2 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (SEV 013 und SEV 013A) 2198 5.11.3 Europäisches Übereinkommen über gegenseitige

Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und

thermoklimatischen Heilkuren (1962) (SEV 038) 2198 5.11.4 Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit

und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972)

(SEV 078 und SEV 078A) 2199

5.11.5 Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale

Sicherheit (1994) (SEV 154) 2199

5.12 Natur, Landschafts- und Umweltschutz 2199

5.12.1 Protokoll über die Änderung des Europäischen

Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln

(1983) (SEV 115) 2199

Anhänge:

1 Liste der nichtratifizierten Konventionen nach Priorität 2200 2 Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und

Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge (SEV) 2201

(9)

Bericht

1 Einleitung

Nationalrat Reiniger hatte in seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 den Bundesrat beauftragt, zuhanden der eidgenössischen Räte einen umfassenden Bericht über

«Die Schweiz und die Konventionen des Europarates» zu erstellen, in dem er sämt- liche von der Schweiz noch nicht ratifizierten Konventionen prüft und darlegt, ob und warum die Schweiz beitreten bzw. nicht beitreten soll. Für die Ratifikation der Konventionen seien zeitliche Prioritäten aufzustellen.

Die Konventionen stellen für den Europarat ein wesentliches Instrument dar. Sie ermöglichen es, die Fortschritte der Zusammenarbeit rechtlich verbindlich festzuhal- ten. Bis heute hat der Europarat 212 Konventionen verabschiedet, deren Bedeutung und Tragweite sehr unterschiedlich sind. Sie reichen von einem zentralen Vertrags- werk wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bis zu Konventionen, die mangels Interesse nie in Kraft getreten sind.

2 Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

Mit ihrem Beitritt im Jahre 1963 zum Europarat hat sich die Schweiz nach Artikel 3 der Satzung des Europarates (SR 0.192.030) verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben der Organisation «aufrichtig und tatkräftig mitzuarbeiten».

Der Europarat ist eine gesamteuropäisch ausgerichtete Organisation, der die Schweiz als Vollmitglied angehört. Sie kann darin zu aktuellen Fragen Stellung nehmen und sich gleichberechtigt mit den anderen Mitgliedsländern an der europäi- schen Zusammenarbeit beteiligen.

Mit ihrem Beitritt hat sich die Schweiz auch bereit erklärt, den Konventionen des Europarates so weit wie möglich beizutreten. Sie beteiligt sich aktiv an deren Aus- arbeitung.

Es ist jedoch klar, dass es nicht darum geht, alle Übereinkommen nur um des Bei- tritts willen ratifizieren zu wollen. Es ist vielmehr angezeigt, von Fall zu Fall zu untersuchen, ob dieser Beitritt unter dem Blickwinkel unserer Interessen, einer echten und wirksamen europäischen Zusammenarbeit oder aus Solidarität den ande- ren Mitgliedstaaten gegenüber notwendig oder wünschbar ist. Aber auch die Weiter- entwicklung des internationalen Rechts ist im Auge zu behalten.

Wo die Schweiz einer Konvention nicht beitritt, geschieht dies nicht ohne Gründe.

Diese können direkt mit der Form oder dem Inhalt der Konvention zusammenhän- gen oder aber sich aus der schweizerischen Ratifikationspraxis betreffend internatio- nale Abkommen ergeben.

Diese Praxis ist im Geschäftsbericht des Bundesrates 1988 beschrieben (1988, S. 46) und ist auch heute noch gültig. Daraus geht vor allem hervor, dass der Bundesrat sich an den Grundsatz hält, Übereinkommen nur zu unterzeichnen, wenn in absehba- rer Zeit mit einer Ratifikation gerechnet werden darf. Eine Ratifikation kann fer- ner nur dann angezeigt sein, wenn die Schweiz die vertraglich vereinbarten Ver-

(10)

pflichtungen tatsächlich einzuhalten vermag, da zu den Grundsätzen des schweizeri- schen Rechtsstaates die strikte Beachtung völkerrechtlicher Regeln gehört. Für die Ratifikationspraxis des Bundesrates haben diese Grundsätze zur Folge, dass zwi- schen einem Übereinkommen und der innerstaatlichen Rechtsordnung keine erhebli- chen Unterschiede bestehen dürfen, für die nicht ein Vorbehalt angebracht werden könnte. Hingegen brauchen kleinere Differenzen einer Ratifikation nicht notwendi- gerweise entgegenzustehen. Selbst mit dem Landesrecht nicht ganz deckungsgleiche Vereinbarungen werden der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet, wenn Abklärungen ergeben, dass die noch vorhandenen Lücken durch unmittelbar anwendbare Bestimmungen des internationalen Vertrages oder, falls das Überein- kommen nicht unmittelbar anwendbar ist, durch gesetzgeberische Massnahmen innert nützlicher Frist geschlossen werden können. Es ist ausserdem zu unterstrei- chen, dass die Stellungnahme der Kantone für die Übereinkommen, deren Gegen- stand im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, gebührend berücksichtigt werden muss.

Der Bundesrat berücksichtigt die oben genannten Faktoren und ist gleichzeitig bemüht, gegenüber den Europaratskonventionen insgesamt eine möglichst offene Haltung einzunehmen.

3 Entwicklung seit dem letzten Bericht 3.1 Prioritäre, ratifizierte Konventionen

Von den im neunten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europa- rates vom 21. Mai 2008 (BBl 2008 4533) mit der Priorität A bezeichneten Konven- tionen wurden folgende ratifiziert:

– Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkom- men über Menschenrechte und Biomedizin (1997) (SEV 164);

– Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen (1998) (SEV 168);

– Übereinkommen über Computerkriminalität (2001) (SEV 185);

– Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe (2002) (SEV 186);

– Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (2005) (SEV 197).

(11)

3.2 Andere ratifizierte Konventionen

Von den im neunten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europa- rates vom 21. Mai 2008 mit der Priorität B bezeichneten Konventionen wurde fol- gende ratifiziert:

– Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) (SEV 176).

Von den neuen, seit der Publikation des neunten Berichtes zur Unterzeichnung aufgelegten Konventionen wurde bereits folgende Konvention ratifiziert:

– Protokoll Nr. 3 zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen Kooperationsvereinigungen (BEK) (2009) (SEV 206)

4 Einzelne, nicht ratifizierte Konventionen, die für die Schweiz von Interesse sind

In diesem Kapitel wird eine nach Sachgebieten gegliederte Aufstellung sämtlicher Europaratskonventionen geboten, die von der Schweiz nicht oder noch nicht ratifi- ziert wurden und von besonderem Interesse sind. Es sind dies einerseits Konventio- nen, denen sowohl die Schweiz als auch der Europarat Priorität beimessen, und andererseits alle seit der Publikation des letzten Berichts zur Unterzeichnung aufge- legten Konventionen.

Neben dem Titel der Konvention sind in Klammern das Jahr, in dem der Vertrag zur Zeichnung aufgelegt wurde, und die Nummer in der Sammlung Europäischer Ver- träge bzw. in der Sammlung der Europaratsverträge (SEV) angegeben.

– Priorität für die Schweiz, nach folgenden Kriterien:

A: Konventionen von prioritärer Bedeutung, deren Ratifikation während der laufenden Legislaturperiode angestrebt wird;

B: Konventionen, deren Ratifikation in naher Zukunft möglich und wünschbar wäre, die jedoch für unser Land von der Bedeutung her nicht als prioritär zu bewerten sind;

C: Konventionen, die für die Schweiz von Interesse wären, deren Ratifika- tion in naher Zukunft jedoch juristische, politische oder praktische Probleme stellen würde;

D: Übereinkommen, die unser Land nicht zu ratifizieren beabsichtigt.

– Länder, welche die Konvention ratifiziert haben und deren Anzahl;

– Länder, welche die Konvention unterzeichnet haben und deren Anzahl;

– Datum des Inkrafttretens;

– Angaben zum Inhalt und Aussichten auf Ratifizierung durch die Schweiz.

(12)

4.1 Menschenrechte und Bioethik

4.1.1 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (SEV 009)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (45) Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bel- gien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Däne- mark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lett- land, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mol- dova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Öster- reich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (2) Monaco und Schweiz In Kraft getreten: 18. Mai 1954

Das Erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert gewisse Grundrechte, die nicht in die Konvention aufgenommen wurden:

den Schutz des Eigentums (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3). In Bezug auf die Eigentumsgarantie hat sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in den letzten Jahren entwickelt, was dazu führte, dass unter diesem Recht die meisten Sozialleistungen geschützt werden. Laut Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsver- bot) müssen alle in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Rechte jedoch ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts oder der Nationa- lität gewährleistet werden.

Der Bundesrat hat bis anhin erklärt, dass er dem Parlament die Ratifikation des Ersten Zusatzprotokolls erst nach Anhörung der interessierten Kreise und unter der Bedingung der Zustimmung der Kantone beantragen werde. Daher wurde 2000/2001 ein Bericht über die Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit den aus dem Ersten Zusatzprotokoll erwachsenden Verpflichtungen in eine informelle Ämterkonsulta- tion geschickt. Da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte die Eigentumsgarantie gemäss Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zunehmend auf Sozialleistungen ausgedehnt hat, wurde ein Quervergleich mit den Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta erforderlich. Um die Arbeiten zu den Artikeln 2 und 3 des Ersten Zusatzprotokolls voranzutreiben, wurde den Kantonen Ende 2002 ein Zwischenbericht über die Vereinbarkeit der Schweizer Rechtsord- nung mit den Anforderungen dieser Bestimmungen vorgelegt. In der Folge wurde ein umfassender Bericht erstellt, der einerseits die Ergebnisse der Konsultation der Kantone betreffend die Artikel 2 und 3, andererseits eine vertiefte Analyse der Frage der Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit Artikel 1 enthält, unter Berücksichti- gung der wesentlichen Entwicklungen der europäischen Rechtsprechung sowie des Schweizer Rechts. Zu diesem Bericht wurde im Frühjahr 2005 eine Ämterkonsulta- tion durchgeführt. Der Bericht kam zum Schluss, dass die Schweiz das Erste

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Zusatzprotokoll nur mit einer ganzen Reihe von Vorbehalten nationalen Rechts ratifizieren könnte. Um genau festzulegen, welche zusätzlichen Vorbehalte ange- bracht werden müssten, müsste vorgängig eine technische Konsultation der Kantone durchgeführt werden. Es kann schon jetzt davon ausgegangen werden, dass eine Ratifikation die Schweiz vor juristische, praktische und politische Probleme stellen würde. Aus diesem Grund hat der Bundesrat entschieden, dass eine Ratifikation nicht mehr als prioritär zu bewerten sei. Der Bundesrat hält zurzeit an dieser Ein- schätzung fest.

4.1.2 Europäische Sozialcharta (1961) (SEV 035) Priorität für die Schweiz: D

Ratifiziert von: (27) Belgien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugosla- wische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lett- land, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (5) Liechtenstein, Rumänien, Schweiz, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten: 26. Februar 1965

Die 1961 in Ergänzung zur EMRK ausgearbeitete Europäische Sozialcharta garan- tiert soziale und wirtschaftliche Grundrechte wie das Recht auf Arbeit, gewerk- schaftliche Rechte, das Recht der Arbeitnehmenden und ihrer Familien auf sozialen Schutz, das Recht auf Berufsbildung sowie den Schutz ausländischer Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer. Die materiellen Garantien der Europäischen Sozialcharta wurden 1988 durch ein Erstes Zusatzprotokoll um verschiedene Rechte ergänzt (vgl.

Ziff. 5.1.1). 1996 wurden alle in der Sozialcharta und im Zusatzprotokoll garantier- ten Rechte in einem einzigen Instrument, der revidierten Europäischen Sozialcharta, zusammengefasst.

Da die revidierte Europäische Sozialcharta nunmehr das massgebliche europäische Instrument im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte darstellt, ist die Frage der Ratifizierung der ursprünglichen Europäischen Sozialcharta von 1961 nicht mehr aktuell. Stattdessen stellt sich die Frage des Beitritts zur revidierten Europäischen Sozialcharta. (vgl. Ziff. 4.1.4).

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4.1.3 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (SEV 046)

Priorität für die Schweiz: B

Ratifiziert von: (43) Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bel- gien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Däne- mark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechten- stein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern Unterzeichnet von: (2) Vereinigtes Königreich und Türkei

In Kraft getreten: 2. Mai 1968

Das Protokoll Nr. 4 ergänzt die Liste der von der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweisungsmöglichkeiten).

Nach Artikel 37 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) müssen Personen mit einer Kurz- oder einer Aufenthaltsbewilligung vorgängig eine Bewilligung einholen, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen möchten. Dasselbe gilt für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 85 AuG). Diese Bestimmungen sind zwar ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit, einer protokollkon- formen Auslegung aber grundsätzlich zugänglich. Da der Bundesrat wiederholt die Absicht geäussert hat, dem Protokoll beizutreten, untersucht er derzeit die prakti- schen Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen und wird anschliessend, nach Konsultation der interessierten Kreise, prüfen, ob der Beitritt zum Protokoll Nr. 4, gegebenenfalls unter Abgabe eines Vorbehalts, in Betracht zu ziehen ist.

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4.1.4 Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (SEV 163)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (32) Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Bel- gien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finn- land, Frankreich, Georgien, Irland, Italien, Litauen, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwe- gen, Österreich, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ungarn, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (13) Dänemark, Deutschland, Griechenland, Island, Kroa- tien, Lettland, Luxemburg, Monaco, Polen, San Mari- no, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten: 1. Juli 1999

Die 1996 verabschiedete neugefasste Charta trägt der Entwicklung der europäischen Gesellschaft seit der Ausarbeitung der ursprünglichen Charta im Jahre 1961 Rech- nung. Sie fasst in einem einzigen Text alle durch die Sozialcharta von 1961 und ihr Zusatzprotokoll von 1988 garantierten Rechte sowie weitere von den Vertrags- parteien verabschiedete Rechte und Änderungen zusammen. Sie ersetzt schrittweise das ursprüngliche Übereinkommen von 1961. Zu den neu garantierten Rechten gehören: Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung; Recht auf Woh- nung; Kündigungsschutz; Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung und anderen Formen der Belästigung am Arbeitsplatz; Recht der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung;

Rechte der Arbeitnehmervertreter im Betrieb. Sie sieht folgende Änderungen vor:

Stärkung des Diskriminierungsverbots; Verbesserung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in allen durch die Charta abgedeckten Bereichen; Verbesserung des Mutterschutzes und des sozialen Schutzes der Mütter; Verbesserung des sozia- len, rechtlichen und wirtschaftlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben und ausserhalb der Arbeit; besserer Schutz von Behinderten.

Im Gegensatz zur Sozialcharta von 1961 hat die Schweiz die revidierte Europäische Sozialcharta nicht unterzeichnet.

Im Januar 2010 forderte die Aussenpolitische Kommission des Ständerates (APK-S) den Bundesrat mit dem Postulat 10.3004 dazu auf, einen Bericht über die Verein- barkeit der revidierten Europäischen Sozialcharta mit der schweizerischen Rechts- ordnung und über die Zweckmässigkeit einer möglichst raschen Unterzeichnung und Ratifizierung vorzulegen. Der Ständerat hat dieses Postulat im März 2010 an den Bundesrat überwiesen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) ist in Absprache mit den anderen interessierten Departementen für die Erstellung des Berichts zuständig. Bereits im November 2010 wurde ein erster Entwurf vorgelegt. Ein weiterer Entwurf, der Änderungen aufgrund der Stellung- nahmen der Kantone im Rahmen einer 2010/2011 durchgeführten fachtechnischen Konsultation berücksichtigte, machte deutlich, dass weitere Präzisierungen und Elemente nötig waren, um die Frage der Vereinbarkeit der revidierten Europäischen Sozialcharta mit der schweizerischen Rechtsordnung und der Zweckmässigkeit einer

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Ratifikation zu beantworten. Zu diesem Zweck informierte das EDA im September 2011 den Bundesrat über seine Absicht, den Bericht durch einen Wirtschaftsteil zu ergänzen und mit dem Europäischen Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) die noch offenen Fragen zur Vereinbarkeit der Charta mit der schweizerischen Rechtsordnung zu klären. Die Gespräche mit dem ECSR wurden 2012 fortgeführt und sind weiter- hin im Gang. Der Bericht wird dem Parlament unterbreitet werden, sobald er durch diese neuen Elemente und Erläuterungen vervollständigt ist.

4.1.5 Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (SEV 177)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (18) Albanien, Andorra, Armenien, Bosnien und Herzego- wina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Georgien, Kroatien, Luxemburg, Monteneg- ro, Niederlande, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (19) Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Estland, Grie- chenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechten- stein, Moldova, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland, Slowakei, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn

In Kraft getreten: 1. Mai 2005

Das Protokoll Nr. 12 enthält in Artikel 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens Anwendung findet, unabhängig vom Motiv der Diskriminierung.

Diesbezüglich verweist der Bundesrat auf seine langjährige Praxis, wonach er ein völkerrechtliches Übereinkommen grundsätzlich nicht unterzeichnet, solange er nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Obschon sich der Bundesrat der Bedeutung dieses Instruments durchaus bewusst ist, stellt er fest, dass die Tragweite und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung noch schwer abzuschätzen sind (Geltungsbereich, Spielraum der Staaten, eventuelle Drittwirkung, eventuelle positive Verpflichtungen, gesetzgebe- risch tätig zu werden). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bis jetzt erst drei Urteile betreffend das Protokoll veröffentlicht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat vorläufig darauf verzichtet, diesem Instrument beizutreten. Im Hinblick auf die Unterzeichnung und die Ratifikation dieses Protokolls wird er jedoch die Möglichkeiten von dessen Umsetzung in unserer Rechtsordnung analysieren und, wenn nötig, bei den Kantonen eine Vernehmlassung durchführen.

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4.1.6 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen

über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung (2005) (SEV 195) Priorität für die Schweiz: A/B

Ratifiziert von: (8) Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Georgien, Montenegro, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Türkei Unterzeichnet von: (14) Dänemark, Griechenland, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Moldova, Norwegen, Portugal, Rumä- nien, Schweden, Serbien, Ukraine und Zypern In Kraft getreten: 1. September 2007

Dieses Zusatzprotokoll hat zum Ziel, die Würde und Identität aller Menschen zu schützen und die Grundrechte und -freiheiten im Hinblick auf jegliche mit Eingrif- fen an menschlichen Lebewesen verbundene Forschung im Bereich der Biomedizin zu gewährleisten. Es konkretisiert die entsprechenden Vorgaben des Übereinkom- mens über Menschenrechte und Biomedizin und verankert zentrale Grundsätze, die bei der Forschung am Menschen zu beachten sind, so zum Beispiel die Notwendig- keit einer Einwilligung nach Aufklärung («informed consent») und einer unabhängi- gen Überprüfung des Forschungsvorhabens.

Von einer Unterzeichnung des Zusatzprotokolls wurde in der Schweiz wegen der laufenden Arbeiten an einem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, BBl 2009 8045, 2011 7415) bislang abgesehen. Das Gesetz wird zusammen mit dem Verordnungsrecht voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

4.1.7 Zusatzprotokoll zur Konvention

über Menschenrechte und Biomedizin betreffend der Gentests zu gesundheitlichen Zwecken (2008) (SEV 203)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (3) Moldova, Montenegro und Slowenien Unterzeichnet von: (4) Finnland, Frankreich, Island und Luxembourg

In Kraft getreten: nicht in Kraft, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention betreffend Gentests zu gesundheit- lichen Zwecken wurde am 7. Mai 2008 vom Ministerkomitee des Europarats verab- schiedet und am 27. November 2008 zur Unterzeichnung aufgelegt. Damit das Protokoll in Kraft gesetzt werden kann, muss es von fünf Staaten, darunter mindes- tens vier Mitgliedstaaten des Europarates, ratifiziert worden sein. Dies ist noch nicht der Fall.

Das Zusatzprotokoll konkretisiert und ergänzt die in der Biomedizin-Konvention enthaltenen Grundsätze für den Bereich der genetischen Untersuchungen. Mit dem Protokoll reagierte der Europarat auf die beträchtlichen Erkenntnisgewinne, die in

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den letzten Jahrzehnten im Bereich des menschlichen Erbguts erzielt wurden, und die dadurch aufgeworfenen ethischen und rechtlichen Fragen zu Gentests. Die im Protokoll festgehaltenen allgemeinen Grundsätze besagen, dass das Wohl des Men- schen über den Interessen der Forschung und der Gesellschaft steht und dass weder eine Einzelperson noch eine Personengruppe aufgrund ihres Erbguts diskriminiert oder stigmatisiert werden darf.

Die besonderen Bestimmungen des Zusatzprotokolls betreffen den Zugang zu gene- tischen Tests, die Information und genetische Beratung sowie die Zustimmung zur Durchführung von Gentests. Ferner spezifiziert das Protokoll die Bedingungen, unter denen Gentests bei urteilsunfähigen Personen durchgeführt werden können, den Schutz der Privatsphäre und das Recht auf Information sowie die Voraussetzun- gen zur Durchführung von genetischen Screeningprogrammen (Reihenuntersuchun- gen).

In der Schweiz sind die Voraussetzungen, unter welchen im medizinischen Bereich sowie im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich genetische Untersuchun- gen am Menschen durchgeführt werden dürfen, im Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) festge- legt. Das GUMG regelt auch die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Zu beachten ist diesbezüglich aber auch das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363), das namentlich in Strafverfahren zur Anwendung kommt.

Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll bis anhin nicht unterzeichnet, weil es gewisse Diskrepanzen zwischen dem Zusatzprotokoll und dem GUMG gibt, das im Übrigen bald revidiert wird.

4.1.8 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011) (SEV 210)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (3) Albanien, Portugal und Türkei

Unterzeichnet von: (25) Andorra, Belgien Deutschland, ehemalige jugoslawi- sche Republik Mazedonien Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Monaco, Montenegro, Norwegen, Niederland, Österreich, Polen, Vereinigtes Königreich, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien und Ukraine In Kraft getreten: nicht in Kraft, da dafür mindestens 10 Ratifikationen

erforderlich sind

Die Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist weltweit das erste bindende Instrument, das Frauen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, schützt. Die Grundsätze der Gleichheit von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot sind explizit verankert. Verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen werden strafbar erklärt, so namentlich physische, psychische und sexuelle Gewalt, Zwangs- heirat, Verstümmelung der weiblichen Genitalien sowie Stalking. Vorbehalte sind

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nur zu bestimmten Bestimmungen und unter restriktiven Bedingungen zulässig. Die Mitgliedstaaten werden dazu ermuntert, die Konvention auf alle Opfer häuslicher Gewalt, also auch auf Männer und Kinder, anzuwenden. Die Konvention enthält zudem Bestimmungen über Prävention, Opferschutz, Strafverfahren, Migration und Asyl sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit. Vorgesehen ist auch eine Überwachung der Umsetzung der Konvention durch unabhängige Expertinnen und Experten.

Die Konvention wurde am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt.

Die Umsetzbarkeit der Konvention ins schweizerische Recht wird geprüft. Der Bundesrat wird anschliessend über das weitere Vorgehen befinden.

4.2 Freier Personenverkehr

4.2.1 Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) (SEV 019)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (12) Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich Unterzeichnet von: (3) Frankreich, Island und Österreich

In Kraft getreten: 23. Februar 1965

Das Abkommen verpflichtet jeden Vertragsstaat, den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten die Einreise in sein Gebiet und einen verlängerten oder dauerhaften Aufenthalt im Lande zu erleichtern. Zudem befolgt es betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Grundsatz der Gleichbehandlung von ausländischen und nationalen Staatsangehörigen.

Das Abkommen erlaubt es den Staaten nicht, eine Zulassungspolitik zu betreiben, die nach demografischen Kriterien unterscheidet. Ferner dürfen beim Entscheid wirtschaftliche und soziale Kriterien nur beschränkt herangezogen werden (vgl.

Art. 10: «…, wenn nicht wichtige Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen»). Folglich ist das Abkommen namentlich bezüglich des dualen Zulassungssystems mit den Zielsetzungen des AuG, welches unter anderem die Zulassung von Staatsangehörigen ausserhalb der EU-/EFTA- Staaten (Drittstaatsangehörige) regelt, nicht vereinbar.

So muss nach Artikel 3 AuG die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern im Interesse der Gesamtwirtschaft erfolgen, wobei die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld ausschlaggebend sind. Die kulturellen und wissen- schaftlichen Bedürfnisse der Schweiz sind angemessen zu berücksichtigen. Der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz wird bei der Zulassung ebenfalls Rechnung getragen. Die Begrenzungsmassnahmen sowie der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und der Angehörigen von EU-/EFTA- Staaten werden im AuG aufrechterhalten. Zudem gehen die vom AuG vorgesehenen Weg- und Ausweisungsgründe weiter als der in Artikel 3 des Abkommens vorgese- hene einzige Grund.

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Indessen darf man darauf hinweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer, sobald sie in der Schweiz zugelassen sind, seit dem Inkrafttreten des AuG in den Genuss einer erweiterten geografischen und beruflichen Mobilität gelangen.

In Anbetracht all dieser Überlegungen kann ein Beitritt zum Abkommen nicht erwogen werden, da die Schweiz dadurch insbesondere verpflichtet würde, ihre Begrenzungsmassnahmen gegenüber Drittstaatsangehörigen sukzessive aufzuwei- chen. Zudem betrachtet die Schweiz das im Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681),das sie mit den EU- und EFTA-Staaten abgeschlossen hat, als geeigneteren Weg, um die im Europäischen Niederlassungs- abkommen angesprochenen Bereiche zu regeln.

4.3 Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten)

4.4 Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe 4.4.1 Europäisches Übereinkommen über

die Verringerung der Fälle mehrfacher

Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) (SEV 043)

Priorität für die Schweiz: B

Ratifiziert von: (12) Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich Unterzeichnet von: (2) Moldova und Portugal

In Kraft getreten: 28. März 1968

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.8 (SEV 149).

4.4.2 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (SEV 094)

Priorität für die Schweiz: B

Ratifiziert von: (8) Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien

Unterzeichnet von: (4) Griechenland, Malta, Portugal und Schweiz In Kraft getreten: 1. November 1982

Das Übereinkommen kodifiziert und vereinfacht die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geltende Praxis bei der Zustellung von Verwaltungsdokumenten. Es sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde bezeichnet, die Zustel-

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lungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt und bearbeitet. Es setzt zudem die verschiedenen zulässigen Arten der Zustellung fest.

Das Übereinkommen ist bisher erst von acht der 47 Staaten ratifiziert worden. Aus- ser Liechtenstein haben alle Nachbarstaaten der Schweiz das Übereinkommen ratifiziert, weshalb ein Beitritt der Schweiz angezeigt sein könnte. Der Bundesrat hat 2011 die Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage zu Fragen der internationalen Behördenzusammenarbeit angeordnet, die auch den Beitritt zum vorliegenden Über- einkommen erfassen soll.

4.4.3 Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über

die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (SEV 095) Priorität für die Schweiz: B

Ratifiziert von: (8) Belgien, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Nor- wegen, Schweden, Spanien und Vereinigtes König- reich

Unterzeichnet von: (3) Deutschland, Frankreich und Portugal In Kraft getreten: 8. September 1978

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.8 (SEV 149).

4.4.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher

Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (SEV 096)

Priorität für die Schweiz: B

Ratifiziert von: (4) Belgien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen Unterzeichnet von: (2) Deutschland und Frankreich

In Kraft getreten: 17. Oktober 1983 Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.8 (SEV 149).

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4.4.5 Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (SEV 100) Priorität für die Schweiz: B

Ratifiziert von: (6) Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Italien, Luxem- burg und Portugal

Unterzeichnet von: (2) Schweiz und Türkei In Kraft getreten: 1. Januar 1983

Das Übereinkommen soll die Amtshilfe in Verwaltungssachen erleichtern und regelt die amtshilfeweise Unterstützung bei Sachverhaltsabklärungen. Das Übereinkom- men ist – anderslautende Erklärung der Vertragsstaaten vorbehalten – auf Steuer- und Strafsachen nicht anwendbar. Es bestimmt, wie Ersuchen um Auskünfte, Schriftstücke und Ermittlungen zu stellen und zu behandeln sind.

Das Übereinkommen ist bisher erst von sechs Staaten ratifiziert worden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Verwaltungszusammenarbeit nur schwer ver- einheitlichen lässt und dass die Staaten sich nur zurückhaltend auf gemeinsame Standards einigen können, die für fast alle Gebiete des Verwaltungsrechts gelten sollen. 2011 hat der Bundesrat beschlossen, eine Vernehmlassungsvorlage zur internationalen Behördenzusammenarbeit ausarbeiten zu lassen, die auch das vor- liegende Übereinkommen einbeziehen soll, soweit es praktische oder rechtliche Vorteile für die Schweiz schaffen könnte.

4.4.6 Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (SEV 127)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (23) Argentinien, Aserbaidschan, Australien Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Island, Italien, Korea, Mexiko, Moldova, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien, USA, Vereinigtes Königreich und Ukraine

Unterzeichnet von: (20) Deutschland, Brasilien, Costa-Rica, Ghana, Griechen- land, Guatemala, Indonesien, Irland, Japan, Kanada, Kolumbien, Malta, Neuseeland, Portugal, Tschechi- sche Republik, Rumänien, Russland, Süd-Afrika, Tunesien und Türkei

In Kraft getreten: 1. April 1995

Die gemeinsam von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa (OECD) und dem Europarat erarbeitete Konvention postu- liert eine weitgehende Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden bei der Steuerveranlagung und dem Steuerbezug. Sie sieht nicht nur den Informationsaus- tausch auf Ersuchen, sondern auch den automatischen und spontanen Informations- austausch für Steuern jeglicher Art und Bezeichnung, zeitlich abgestimmte Steuer- prüfungen und die Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland, die gegenseitige

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Unterstützung bei der Vollstreckung von Steuerforderungen sowie die Zustellung von amtlichen Schriftstücken eines anderen Staats vor. Durch Vorbehalte können diese Formen der Unterstützung, mit Ausnahme des Informationsaustausches auf Ersuchen und des spontanen Informationsaustauschs, ausgeschlossen und der An- wendungsbereich auf Einkommens- und Vermögenssteuern beschränkt werden.

Die Konvention wurde im Jahre 2010 teilweise revidiert. Ziel dieser Teilrevision war es, die Konvention dort, wo dies noch nicht der Fall war, an den geltenden OECD-Standard anzupassen. Im Weiteren wurde für vorsätzlich begangene Steuer- vergehen zwingend eine Rückwirkung von mindestens drei Jahren vorgesehen.

Schliesslich wurde der Beitritt zu dieser Konvention in der Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll auch Nichtmitgliedstaaten der OECD und des Europarats er- möglicht.

Der Bundesrat hat in der Vergangenheit eine Ratifikation dieser Konvention abge- lehnt, weil sie der damaligen schweizerischen Konzeption der internationalen Zusammenarbeit in Steuersachen in wesentlichen Bereichen widersprach. Seit dem 13. März 2009 ist die Schweiz bereit, in Doppelbesteuerungsabkommen eine Amts- hilfe nach OECD-Standard zu vereinbaren. Zwar geht die Konvention auch nach der Teilrevision in bestimmten Bereichen über den OECD-Standard hinaus. Dennoch werben die OECD und die G-20 für den Beitritt zur Konvention. So haben alle G-20-Staaten die Konvention unterzeichnet oder, im Falle von China und Saudi- Arabien, ihre Beitrittsabsicht bekräftigt (obiger Stand der Ratifikationen und Unter- zeichnungen per 5. Februar 2013). Die Konvention gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit seine Position zu dieser Konven- tion im Lichte der internationalen Entwicklungen neu festlegen.

4.4.7 Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (SEV 144)

Priorität für die Schweiz: B

Ratifiziert von: (8) Albanien, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Nieder- lande, Norwegen und Schweden

Unterzeichnet von: (5) Litauen, Slowenien, Tschechische Republik, Verei- nigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten: 1. Mai 1997

Das Übereinkommen sieht verschiedene Rechte für in einem Land ansässige Aus- länderinnen und Ausländer vor. Diese Rechte sind in drei Kapitel gegliedert. Kapi- tel A: freie Meinungsäusserung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Kapi- tel B: Recht zur Schaffung beratender Gremien zur Vertretung ansässiger Ausländer auf kommunaler Ebene; Kapitel C: Stimmrecht und Wählbarkeit bei Kommunal- wahlen. Ein auswahltechnisches Engagement ist in dem Sinne möglich, dass die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Ratifikationsinstrumentes wählen können, ob sie sich zunächst nur auf das Kapitel A oder auf die Kapitel A und B verpflichten und erst später auch die anderen Kapitel annehmen wollen (Art. 1 des Übereinkommens).

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Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, dass die Schweiz dieses Übereinkom- men ratifiziert, indem sie sich zu Kapitel A verpflichtet, da diese Rechte den Aus- länderinnen und Ausländern durch die Bundesverfassung (SR 101) eingeräumt werden. In einer Zeit, in der Bund, Kantone und Gemeinden beträchtliche Anstren- gungen unternehmen, um die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu fördern, wäre diese Massnahme ein wichtiges politisches Signal.

Die Rechte, die den ansässigen Ausländerinnen und Ausländern in den Kapiteln B und C gewährt werden, fallen vorwiegend in die Zuständigkeit der Kantone. Bei Kapitel B müsste eine Bestandesaufnahme bei allen Kantonen durchgeführt werden, bevor über eine allfällige Verpflichtung entschieden werden kann. Hingegen sollte die Schweiz darauf verzichten, sich in nächster Zeit zu Kapitel C zu verpflichten.

Die Ratifikation dieses Übereinkommens erfordert eine enge Absprache mit Kanto- nen und Gemeinden.

4.4.8 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über

die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1993) (SEV 149) Priorität für die Schweiz: B

Ratifiziert von: (2) Italien und Niederlande Unterzeichnet von: (–)

In Kraft getreten: 24. März 1995

Die vier Rechtsinstrumente SEV 043, 095, 096 und 149 verfolgen zwei Ziele: Teil I (über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft) ist heute überholt und wurde durch eine neue Konvention (SEV 166) ersetzt. Des Weiteren sollen die Instrumente einem Einzelnen, der zwei oder mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, ermöglichen, seine militärischen Pflichten nur gegenüber einem Staat zu erfüllen (Teil II).

Einer Unterzeichnung von Teil II des Übereinkommens stehen aus schweizerischer Sicht grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Allerdings vermag das Überein- kommen nicht alle spezifischen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem schweizerischen Milizsystem stellen, befriedigend zu lösen. Es kann jedoch minima- le Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand bezüglich derjenigen Unter- zeichnerstaaten bringen, mit denen die Schweiz keine bilaterale Vereinbarung über den Militärdienst der Doppelbürger abgeschlossen hat. Mit einer Unterzeichnung würde schliesslich auch der Tatsache Rechnung getragen, dass seit der Revision des Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) immer mehr Schwei- zer Doppelbürger werden. Die Schweiz bemüht sich aus diesen Gründen, insbeson- dere mit den angrenzenden Staaten bilaterale Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger abzuschliessen. Heute bestehen mit Frankreich, Österreich, Italien und Deutschland entsprechende Abkommen. Anpassungen in solchen Abkommen sind allenfalls bei jenen Staaten erforderlich, die ihr Wehrpflichtsystem geändert oder die Wehrpflicht sistiert haben (Berufs- oder Freiwilligenarmee statt allgemeine Wehr- pflicht).

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4.4.9 Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (SEV 166)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (20) Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Mon- tenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechische Repu- blik, Ukraine und Ungarn

Unterzeichnet von: (9) Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxembourg, Malta, Polen und Russland

In Kraft getreten: 1. März 2000

Die Konvention stellt die erste internationale Kodifikation der wesentlichen Grund- sätze und Regeln im Bereich des Bürgerrechts dar. Sie befasst sich mit Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, Verfahren, Mehrfachbürgerrecht, Militärdienst in Fällen von Mehrfachbürgerrecht und den Folgen von Staatensukzession für das Bürger- recht.

Ein Beitritt zur europäischen Staatsangehörigkeitskonvention setzt die Anpassung des nationalen Rechts voraus. Das BüG ist zurzeit Gegenstand einer Totalrevision, in deren Rahmen die erforderlichen Gesetzesanpassungen für eine Ratifikation der Konvention vorgenommen werden sollen. Das Parlament wird voraussichtlich im Frühjahr 2013 die Beratung der Vorlage aufnehmen. Es gilt den Abschluss der Revisionsarbeiten abzuwarten, da sich erst dann feststellen lässt, ob die Vorgaben der europäischen Staatsangehörigkeitskonvention eingehalten werden und wo allen- falls Vorbehalte anzubringen sind.

4.4.10 Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (2009) (SEV 205) Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (6) Bosnien-Herzegowina, Litauen, Montenegro, Norwe- gen, Schweden und Ungarn

Unterzeichnet von: (8) Belgien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedo- nien, Estland, Finnland, Georgien, Moldova, Serbien und Slowenien

In Kraft getreten: nicht in Kraft, da dafür mindestens 10 Ratifikationen erforderlich sind

Seit 1. Juli 2006 ist das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ;

SR 152.3) in Kraft. Danach hat jede Person – von Ausnahmefällen abgesehen – An- spruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung. Das Gesetz sieht zwar eine analoge Regelung zur Konvention SEV 205 vor, unterscheidet sich aber bezüglich des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs. So gilt die Konvention SEV 205 nicht nur für die öffentliche Verwaltung, sondern auch für die Regierung,

(26)

wogegen sich der Geltungsbereich des BGÖ nur auf die Bundesverwaltung erstreckt.

Weiter unterscheidet sich das BGÖ von der Konvention dadurch, dass das Gesetz eine Übergangsbestimmung enthält, wonach es ausschliesslich auf amtliche Dokumente anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfan- gen wurden. Eine Unterzeichnung dieser Konvention wird daher vorläufig nicht in Betracht gezogen.

4.4.11 Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung (2009) (SEV 207) Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (10) Estland, Finnland, Litauen, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Schweden, Slowenien, Ungarn und Zypern Unterzeichnet von: (7) Armenien, Belgien,, Bulgarien, Frankreich, Island,

Vereinigtes-Königreich und Ukraine In Kraft getreten: 1. Juni 2012

Die Schweiz beabsichtigt nicht, das Zusatzprotokoll zu unterzeichnen. Diese Positi- on wird von den für das Gemeinderecht zuständigen kantonalen Behörden geteilt.

Der Schutz der Partizipation der Bürgerinnen und Bürger am Gemeindeleben ist ein wichtiger Faktor des demokratischen Lebens und der guten Regierungsführung auf lokaler Ebene. Diese Rechte sind in der ganzen Schweiz geschützt und garantiert.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Zusatzprotokoll Fragen regelt, die nicht dem Wesen der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung entsprechen.

Diese hat zum Ziel, die Gemeindeautonomie gegenüber den übergeordneten (natio- nalen oder föderalen) staatlichen Behörden zu garantieren.

4.4.12 Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (2010) (SEV 208)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (18) Argentinien, Australien, Dänemark, Finnland, Frank- reich, Georgien, Indien, Island, Italien, Korea, Mexiko, Moldova, Norwegen, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien und Vereinigtes Königreich Unterzeichnet von: (19) Deutschland, Belgien, Brasilien, Ghana, Griechenland,

Indonesien, Irland, Japan, Kanada, Kolumbien, Nie- derlande, Portugal, Rumänien, Russland, Süd-Afrika, Tunesien, Türkei, USA und Ukraine

In Kraft getreten: 1. Juni 2011 Weitere Informationen: siehe SEV 127 (Ziff. 4.4.6)

(27)

4.5 Zivilrecht

4.5.1 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) (2008) (SEV 202)

Priorität für die Schweiz: D

Ratifiziert von: (7) Dänemark, Finnland, Norwegen, Niederlande, Rumä- nien, Spanien und Ukraine.

Unterzeichnet von: (8) Armenien, Belgien, Island, Montenegro, Portugal, Serbien, Vereinigtes Königreich und Ungarn, In Kraft getreten: 1. September 2011

Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von Kin- dern, das von der Schweiz im Jahr 1972 ratifiziert worden ist (SR 0.211.221.310), wurde durch die Mitglieder des Europarates am 27. November 2008 revidiert. Ziel der überarbeiteten Fassung des Abkommens bildet die Harmonisierung des Adopti- onsrechts der Mitgliedstaaten, wobei das Abkommen über die Standards des Adop- tionsübereinkommens von 1967 hinausgehen und auch die seitherige Rechtspre- chung des EGMR berücksichtigt. Insbesondere werden alle Diskriminierungen in der Behandlung von Kindern unverheirateter Eltern beseitigt.

Das aktuelle schweizerische Adoptionsrecht erfüllt schon heute nahezu alle Vorga- ben des revidierten Übereinkommens; lediglich das Mindestalter, ab dem eine Per- son ein Kind adoptieren kann, ist in der Schweiz noch zu hoch. Das Übereinkommen sieht ein Mindestalter vor, das zwischen 18 und 30 Jahren liegt, während das gelten- de schweizerische Recht grundsätzlich noch ein Mindestalter von 35 Jahren ver- langt. Mit der laufenden Revision des Adoptionsrechts soll das Mindestalter auch im schweizerischen Recht herabgesetzt werden. Im Rahmen dieser Revision wird ausserdem zu prüfen sein, ob die Schweiz das revidierte Übereinkommen unter- zeichnen soll.

4.6 Obligationenrecht

4.6.1 Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) (SEV 174) Priorität für die Schweiz: D

Ratifiziert von: (34) Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehemalige jugo- slawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern Unterzeichnet von: (8) Andorra, Dänemark, Deutschland, Irland, Island,

Italien, Luxemburg und Vereinigtes Königreich In Kraft getreten: 1. Oktober 2003

(28)

Die schweizerische Rechtsordnung entspricht weitgehend den Anforderungen des Übereinkommens, ist jedoch inhaltlich nicht mit diesem vereinbar. Zum einen sieht das Übereinkommen eine (relative) Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag vor, an dem die geschädigte Person vom Schaden und von der dafür verantwortli- chen Person Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Zum andern schreibt es vor, dass die durch Korruption geschädigte Person Anspruch auf vollständigen Schadenersatz – insbesondere Ersatz des immateriellen Schadens – hat. Im Bereich des immateriellen Schadenersatzes ist die Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit dem Übereinkommen nicht klar nachgewiesen. Der Umfang der Anforderungen des Übereinkommens müsste genauer ermittelt werden. Schliesslich räumt die schweizerische Rechtsprechung zwar ein, dass Arbeitnehmende, die Bestechungs- handlungen anzeigen, vor Kündigung geschützt sein müssen, doch ist nicht geklärt, ob dieser Schutz im Sinne Übereinkommens ausreichend ist.

4.7 Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug 4.7.1 Europäisches Übereinkommen über

die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) (SEV 070)

Priorität für die Schweiz: C

Ratifiziert von: (22) Albanien, Belgien Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Island, Lettland, Litauen, Moldova, Monte- negro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Spanien, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (6) Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Portugal und Slowenien

In Kraft getreten: 26. Juli 1974

Nach diesem Übereinkommen ist jeder Vertragsstaat für den Vollzug eines in einem anderen Vertragsstaat gefällten Strafurteils zuständig, wenn er von diesem darum ersucht wird, unter der Voraussetzung, dass die Tat, für welche die Strafe ausge- sprochen wurde, auch nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates strafbar ist und das im ersuchenden Staat gefällte Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Die Regelung des Übereinkommens weicht in zahlreichen Punkten von derjenigen im Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) ab. Hinzu kommt, dass sich das im Übereinkommen vorgesehene Vollzugssystem von demjenigen anderer Übereinkommen (z.B. SEV 052) unterscheidet und die Anwendungsfälle zwischen den Vertragsstaaten nicht besonders zahlreich sind. In Anbetracht des geringen Erfolges des Übereinkommens drängt sich eine Ratifikation vorderhand nicht auf.

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