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35. Internationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre: Ein Kompass in einer turbulenten Welt

Warschau (Polen) 23. - 26. September 2013

„Verankerung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre im internationalen Recht“

Die Konferenz ruft in Erinnerung, dass sie:

- bereits auf ihrer 27. Sitzung in Montreux die Vereinten Nationen aufgefordert hat, ein verbindliches Rechtsinstrument vorzubereiten, in dem die Rechte auf Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre als einklagbare Menschenrechte klar und detailliert geregelt sind,

- auf ihrer 28. Sitzung in Montreal die Verbesserung der internationalen Zusammenar- beit beim Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre gefordert hat,

- auf ihrer 30. Sitzung in Straßburg eine Entschließung über die Dringlichkeit des Schutzes der Privatsphäre in einer Welt ohne Grenzen und die Ausarbeitung eines gemeinsamen Vorschlags zur Abfassung internationaler Standards zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz der personenbezogenen Daten verabschiedet hat,

- auf ihrer 31. Sitzung in Madrid internationale Standards zum Schutz personenbe- zogener Daten und zum Schutz der Privatsphäre angenommen hat (Erklärung von Madrid),

- auf ihrer 32. Sitzung in Jerusalem die Regierungen zur Einberufung einer Regie- rungskonferenz aufgefordert hat, um ein verbindliches internationales Übereinkom- men zum Schutz der Privatsphäre und der Daten zu erarbeiten, mit dem die Erklä- rung von Madrid umgesetzt wird,

und sie erinnert an die Wichtigkeit bestehender Instrumente im internationalen Recht, die Regelungen und Standards für den Schutz personenbezogener Daten vorsehen, insbe- sondere das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der auto- matischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108).

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Die 35. Internationale Konferenz stellt fest,

dass eine dringende Notwendigkeit für eine verbindliche internationale Vereinbarung zum Datenschutz besteht, das die Menschenrechte durch den Schutz der Privatsphäre, der per- sonenbezogenen Daten und der Integrität von Netzwerken gewährleistet und die Transpa- renz der Datenverarbeitung erhöht, und dabei ein ausgewogenes Verhältnis im Hinblick auf Sicherheit, wirtschaftliche Interessen und freie Meinungsäußerung wahrt.

und beschließt

die Regierungen auffordern, sich für die Verabschiedung eines Zusatzprotokolls zu Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) einzusetzen, das auf den Standards, die von der Internationalen Konferenz entwickelt und gebilligt wurden, und auf den Bestimmungen im allgemeinen Kommentar Nr. 16 zum Pakt basieren sollte, um weltweit gültige Standards für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre zu schaf- fen, die im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit stehen.

Die Federal Trade Commission der USA enthielt sich bei der Abstimmung über diese Ent- schließung.

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Erläuternde Anmerkungen

Die 35. Internationale Konferenz stellt fest, dass der im Jahre 1966 von der Generalver- sammlung der Vereinten Nationen angenommene und von 167 Staaten ratifizierte IPBPR bereits einen rechtlichen Rahmen für den Schutz der Privatsphäre bietet. Artikel 17 des IPBPR lautet:

1. Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Eh- re und seines Rufes ausgesetzt werden.

2. Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beein- trächtigungen.

Darüber hinaus bietet der allgemeine Kommentar Nr. 16 des IPBPR weitere Erläuterungen zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unter Artikel 17. Dort heißt es, unter anderem, dass,

· die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten auf Computern, in Datenbanken oder anderen Geräten, sei es von öffentlichen oder privaten Stellen, gesetzlich geregelt werden müssen;

· die Staaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen um sicherzustellen, dass Informationen über das Privatleben einer Person nicht in die Hände von Personen gelangen, die nicht gesetzlich zum Erhalt, zur Verarbeitung und zur Nutzung dieser Informationen berechtigt sind;

· Nutzungen dieser Informationen zu Zwecken, die mit dem Pakt nicht verein- bar sind, verhindert werden müssen;

· die Einzelnen das Recht haben sollten, zu bestimmen, welche Informationen über sie gespeichert werden und für welche Zwecke, sowie das Recht, einen Antrag auf Berichtigung oder Löschung fehlerhafter Informationen zu stellen;

· jeder "Eingriff" in diese Rechte nur auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen darf, die mit dem Pakt im Einklang steht.

Diese Forderungen werden durch die Verpflichtung der speichernden Stelle zur Transparenz bei der Datenverarbeitung ergänzt, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Infor- mationen, Korrektur und Löschung als wesentliche Datenschutzgrundsätze.

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