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Niederschriftder ordentlichen Mitgliederversammlung der DGAI

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Academic year: 2022

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Der Präsident der DGAI, Herr Prof. Dr. med. Eike Martin, Heidelberg, eröffnet die Mitgliederversammlung und begrüßt die 262 anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Alsdann stellt er fest, dass die Mitgliederversammlung satzungsgemäß und fristgerecht durch Veröffentlichung in der Verbandszeit- schrift Anästhesiologie & Intensivmedizin, Heft 3/2003, Seite 238, unter Angabe von Termin, Tagesordnung und Abdruck der vorgeschlagenen Änderungen in der Satzung der DGAI einbe- rufen wurde und beschlussfähig sei. Er stellt fest, dass Ände- rungen oder Ergänzungen der Tagesordnung nicht gewünscht werden.

TOP 1

Bericht des Präsidenten

Prof. Martin verliest die Namen der im Berichtszeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung der DGAI verstorbenen Kolleginnen und Kollegen:

Dr. med. Arienne Dereser, Heusenstamm Dr. med. Sieghart Krumbiegel, Karlsruhe

Prof. Dr. med. Dr. med. h.c. Peter Lawin, München Dr. med. Walter Loos, Recklinghausen

PD Dr. med. Norbert Krieg, Frankfurt Dr. med. Gertrud Ungerer, Gaienhofen Dr. med. Rolf Seybold, Reutlingen Robert Schmittinger, Kaufbeuren Sigrid Deutschmann, Krefeld

Dr. med. Hans.-Ch. Vogelsang, St. Wendel Dr. med. Walter Kläring, Petersberg Dr. med. Petra Meyer-Breiting, Frankfurt Julian Harzmann, Erlangen

Dr. med. Fritz Stürtzebecher, Mönchengladbach Dr. med. Marianne Kaprowicz, Ingolstadt PD Dr. med. Wolfgang Klement, Siegen Dr. med. Dietrich Bock, Bad Bramstedt Dr. med. Horst Blaschke, Timmendorfer Strand.

Die Mitglieder erheben sich zum Gedenken an die verstorbe- nen Kolleginnen und Kollegen von ihren Plätzen.

Anschließend weist Prof. Martin darauf hin, dass er den Generalsekretär gebeten habe, über die Arbeit der DGAI im vergangenen Jahr unter TOP 2 zu berichten. Alsdann nimmt der Präsident die Verleihung der Preise für die besten Poster bzw.

freien Vorträge vor, die im Rahmen des Vortragswettbewerbs auf dem DAC 2003 ausgewählt wurden und wie folgt vergeben werden:

1. Preis:

Dr. med. vet. Eva Eberspächer, München

"Langzeitwirkung von Dexmedetomidin auf Apoptose-asso- zierte Proteine nach inkompletter zerebraler Ischämie bei der Ratte"

2. Preis:

Dr. med. Dinah Schulte, Hamburg

"Stimulations-Frequenz und -Dauer bestimmen die Freisetzung von Nitric Oxide aus der Substantia gelatinosa des Rücken- marks"

3. Preis:

Dr. med. Darius Kubulus, Homburg/Saar

"Einfluss Hämoglobin-basierter Sauerstoffträger auf die Induktion der Hämoxygenase-1 sowie auf den hepatozellulären Schaden nach hämorrhagischem Schock".

TOP 2

Bericht des Generalsekretärs

Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus van Ackern, Mannheim, informiert über die Aktivitäten der DGAI seit der letzten Mitglieder- versammlung und geht im Einzelnen auf folgende Punkte ein:

Im Dezember 2002 habe gemeinsam mit dem Berufsverband ein "Spitzengespräch" mit der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und dem Berufsverband der Deutschen Chirurgen stattgefunden. Dieses Gespräch habe in einer erfreulich kon- struktiven und partnerschaftlichen Atmosphäre stattgefunden, wobei von beiden Seiten Wert darauf gelegt wurde, das Gemein- same in den Vordergrund zu rücken. Inhaltlich seien die Themenbereiche

– Weiterbildung in der Intensivmedizin, – perioperative Betreuung der Patienten,

– die Zusammenarbeit in der postoperativen Schmerz- therapie,

– das OP-Management,

– die Zusammenarbeit in der Notfallmedizin – und die Auswirkungen der DRGs auf beide Fächer eingehend diskutiert worden. Beide Seiten hätten darin über- eingestimmt, dass unsere Fachgebiete heute sehr viel mehr ver- bindet als in der Vergangenheit und dass man nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit vor Ort den wachsenden Anforderungen gerecht werden kann.

Der Generalsekretär fährt fort, dass erfreulicherweise die Anästhesiologie in der neuen Approbationsordnung nun als eigenständiges Pflicht- und Prüfungsfach verankert sei. Die DGAI habe hierzu eine Kommission mit der Aufgabenstellung eingesetzt, Konzepte für die Umsetzung der Approbations- ordnungs-Novelle zu erarbeiten.

Erfreulich sei ferner, dass die neue (Muster-) Weiterbildungs- ordnung der Bundesärztekammer für das Fachgebiet keine Verschlechterungen mit sich bringe, sondern im Gegenteil eine Reihe von konstruktiven Vorschlägen der DGAI aufgegriffen worden seien. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der nunmehr "Zusatzweiterbildung" genannten Weiterbil- dung in der Speziellen Intensivmedizin wie bislang zwölf Monate Regelweiterbildung für die Anästhesiologie "versenkt"

blieben. Neu sei die Möglichkeit von Zusatzweiterbildungen in der Speziellen Schmerztherapie und der Palliativmedizin. Dabei sei von Bedeutung, dass diese Zusatzweiterbildungen zukünftig führbar seien. Es werde jedoch eine Zeit lang dauern, bis diese (Muster-) Weiterbildungsordnung durch die einzelnen Landes- ärztekammern umgesetzt werde.

Niederschrift

der ordentlichen Mitgliederversammlung der DGAI

am 10. April 2003 in München (im Rahmen des Deutschen Anästhesiecongresses 2003)

(2)

TOP 3

Bericht des Kassenführers

Prof. Dr. med. Kai Taeger, Regensburg, informiert die Mit- gliederversammlung zunächst darüber, dass die DGAI eine neue Kanzlei mit der steuerlichen Beratung und der Erstellung des Kassenberichtes betraut habe. Dieses habe dazu geführt, dass die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben der DGAI im Kassenbericht für das Geschäftsjahr 2002 teilweise anders gegliedert sei als bislang der Fall. Ferner erinnert er daran, dass es nicht Aufgabe einer gemeinnützigen wissenschaftlichen Fach- gesellschaft sei, Gelder zu thesaurieren, sondern die Aufgabe darin bestehe, die Einnahmen zeitnah satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen. Dies bedeute nicht unbedingt, dass diese Mittel verausgabt werden müssen, sondern könne auch heißen, dass für längerfristige, satzungsmäßige Vorhaben Rücklagen gebildet werden.

Alsdann stellt der Kassenführer den Jahresbericht der DGAI für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2002 vor und geht auf den Vermögensstand der DGAI zum 31.12.2002 ein. Nach Erläute- rung der entsprechenden Einzelpositionen stellt Prof. Taeger fest, dass das Jahr 2002 aufgrund verschiedener Aktivitäten, die bereits mit dem 50jährigen Jubiläum der DGAI verbunden gewesen seien, mit einem Defizit in Höhe von rund

¡

10.000,–

abgeschlossen habe.

Die Analyse der Steuerberater sowie die Prüfung der Rech- nungslegung durch die gewählten Kassenprüfer habe ergeben, dass die Bücher der DGAI sauber und ordnungsgemäß geführt wurden und alle Geschäftsvorfälle, die über die Geldkonten des Verbandes abgewickelt wurden, in der Buchhaltung erfasst wor- den seien.

Prof. Taeger schließt seinen Bericht mit dem Hinweis, dass auch in Zukunft darauf geachtet werden müsse, dass die DGAI keine Verluste erwirtschafte, da dieses dem Gemeinnützigkeitsgebot widerspreche. Einmalige Ausnahmetatbestände wie beispiels- weise dieser Kongress zum 50jährigen Jubiläum der DGAI seien möglich und hinnehmbar, die zu erwartenden Defizite müssten jedoch in der Folgezeit rasch ausgeglichen werden.

TOP 4

Bericht der Kassenprüfer und

TOP 5

Aussprache und Entlastung des Kassenführers

Prof. Dr. med. Peter Schmucker, Lübeck, berichtet, dass er gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. med. Jörg Busse, Solingen am 19.03.2003 die Kassenführung der DGAI für das Geschäftsjahr 2002 in der Geschäftsstelle überprüft und für in Ordnung befun- den habe. In Anbetracht dessen befürworte er uneingeschränkt die Entlastung des Kassenführers, die er hiermit beantrage.

Dem Antrag auf Entlastung des Kassenführers für das Geschäftsjahr 2002 wird bei Enthaltung des Betroffenen einstimmig stattgegeben. Eine weitere Aussprache erfolgt nicht.

TOP 6

Satzungsänderung

Auf Bitten des Präsidenten erläutert Prof. Dr. med. Jörg Tarnow, Düsseldorf, die Überlegungen des Präsidiums der DGAI hinsichtlich einer Amtszeitverlängerung des Präsi-

denten, die eine Satzungsänderung erforderten. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass der DGAI-Präsident bei einer lediglich 12monatigen Amtszeit kaum Gelegenheit habe, die Politik der DGAI nachhaltig zu gestalten, da er in der Regel nahezu die Hälfte seiner Amtszeit mit der Vorbereitung seines Kongresses befasst sei. Um die Leitungsarbeit in der DGAI zu professionalisieren und ihre Kontinuität zu erhöhen, erachte es das Präsidium für notwendig, die Amtszeit des Präsidenten auf zwei Jahre zu verlängern, innerhalb derer er einen Kongress abhalten könne. Für den zweiten Kongress könne auch ein eige- ner Kongresspräsident gewonnen werden. Man habe diesen Antrag sehr ausführlich diskutiert, wobei in Betracht gezogen werden muss, dass auch die anderen Mitglieder des Präsidiums – wie etwa der Generalsekretär – diese Funktion ehrenamtlich ausübten und bei den zunehmenden beruflichen Anforde- rungen nur begrenzt der DGAI zur Verfügung stehen könnten.

Von daher sei es wünschenswert, wenn der DGAI-Präsident seine gewonnenen Erfahrungen über längere Zeit, die letztlich unter Einbeziehung seiner Zeit als Vizepräsident vier Jahre betrage, in die DGAI einbringen könne.

Alsdann erläutert Prof. Tarnow anhand von Auszügen des in der Anästhesiologie & Intensivmedizin abgedruckten Vorschlages einer Satzungsänderung deren wesentliche Kernpunkte. Hierzu gehörten neben der Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten in § 17 und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Vizepräsidentschaft in § 10 Abs. 5 der Vorschlag, personenbezo- gene Wahlen grundsätzlich geheim durchzuführen (§ 16 Abs. 6).

Dr. iur. E. Biermann, Nürnberg, ergänzt, dass in dem vorge- schlagenen Entwurf zur Satzungsänderung auch eine Reihe von redaktionellen Anpassungen, wie beispielsweise die einheitliche Verwendung des Begriffes „ordentliche Mitgliederversamm- lung“ statt „Hauptversammlung“ und „Facharztanerkennung“

statt „Gebietsbezeichnung“ (§ 7 Abs. 1 Buchstabe f) vorgenom- men worden seien. In § 10 Abs. 8 Satz 3 müsse es korrekt heißen: „Im Fall der Verhinderung des Kassenführers und des Generalsekretärs zeichnet der Präsident“. Im Übrigen muss er darauf hinweisen, dass die in § 10 Abs. 5 vorgesehene Regelung der Vizepräsidentschaft in dem Entwurf nicht konsequent durchgehalten worden sei. So müsse in § 9 „erster“ gestrichen werden, in § 10 Abs. 4 Satz 1 heißt es „dem Vizepräsidenten“, in

§ 10 Abs. 5 sei vor Nachfolger „gewählten“ einzufügen.

Konsequenterweise müsse in § 11 Abs. 1 „dem vorhergehenden Präsidenten“ gestrichen werden, da dieser als Vizepräsident nach § 10 Abs. 5 bereits Mitglied des Engeren Präsidiums ist. § 16 Abs. 1 Satz 3 müsse lauten: „Die Amtsdauer des Vizepräsi- denten beträgt ein Jahr“. Wenn § 14 (Wissenschaftlicher Beirat) – wie vorgeschlagen – gestrichen wird, sind in § 5 Abs. 3 und in

§ 8 Nr. 5 die entsprechenden Hinweise auf den Wissenschaft- lichen Beirat zu streichen. Er bittet darum, diese redaktionellen Änderungen ohne erneute Abstimmung in der Mitgliederver- sammlung vornehmen zu dürfen.

In der anschließenden Aussprache vertritt Prof. Dr. med.

J.-P. Jantzen, Hannover, die Auffassung, dass es sich bei den von Dr. Biermann vorgeschlagenen Änderungen nicht um rein redaktionelle Korrekturen handle. Auch Prof. Dr. Dr. h.c. D.

Kettler, Göttingen, bringt seinen Unmut zum Ausdruck, dass ein

solch wichtiger Vorgang wie eine Satzungsänderung offenbar

nicht hinreichend genug vorbereitet worden sei. Dr. Biermann

entgegnet, dass sich die von ihm dargelegten Korrekturen im

Satzungsentwurf zwingend aus dem in der A & I veröffentlich-

ten Vorschlag ergeben. Wenn dort in § 10 Abs. 5 eindeutig stehe,

dass für das erste Jahr der Amtszeit des Präsidenten sein

(3)

Vorgänger und im zweiten Jahr seiner Amtszeit sein gewählter Nachfolger Vizepräsident ist, sei es evident, dass es keinen ersten und zweiten Vizepräsidenten mehr gebe und diese Passage in § 10 Abs. 1 entsprechend geändert werden müsse.

Prof. Dr. h.c. W. Weißauer, Nürnberg, erläutert, dass die Mitgliederversammlung selbstverständlich befugt sei, auch ohne erneute schriftliche Vorlage und ein erneutes Zusammen- treten Änderungen im vorgelegten Satzungsentwurf zu be- schließen. Als oberstes Beschlussorgan der DGAI habe die Mit- gliederversammlung das Recht, den vom Präsidium vorgelegten Satzungsentwurf in der ausformulierten Fassung anzunehmen, abzulehnen oder redaktionell oder inhaltlich zu verändern. Im Übrigen möchte er darauf hinweisen, dass die im § 16 Abs. 6 gewählte Formulierung "grundsätzlich" bedeute, dass es von der mit dieser Bestimmung gewollten geheimen Wahl der Mitglieder des Engeren Präsidiums Ausnahmen geben könne.

Nachdem keine weitere Aussprache gewünscht wird, bittet der Präsident um Formulierung eines Antrages, der von Dr. iur.

Biermann wie folgt vorgeschlagen wird: „Die Mitgliederver- sammlung der DGAI beschließt die in der Zeitschrift

„Anästhesiologie & Intensivmedzizin“ Heft 3, 2003, S. 239 bis 241 vorgeschlagene Neufassung der Satzung der DGAI ein- schließlich der besprochenen redaktionellen Änderungen. An dem publizierten Entwurf sind folgende Korrekturen vorzu- nehmen:

– Der Begriff „Hauptversammlung“ wird durchgehend durch

„ordentliche Mitgliederversammlung“ ersetzt;

– in § 5 Abs. 1 sind „und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates“ sowie in § 8 die Nr. 5 zu streichen;

– in § 10 Abs. 1 wird statt „dem ersten und dem zweiten Vizepräsidenten“ eingefügt „dem Vizepräsidenten“, in § 10 Abs. 4 Satz 1 heißt es „in Benehmen mit dem Vize- präsidenten“;

– in § 11 Abs. 1 wird gestrichen: „dem vorhergehenden Präsi- denten“ sowie „die dieses Amt vor dem vorhergehenden innehatten“.

– in § 16 Abs. 1 neu (gleich § 17 Abs. 1 alt, wegen Streichung des § 14 alt) muss es statt „der Vizepräsident“ „des Vizepräsidenten“ heißen;

– § 16 Abs. 1 Satz 3 neu (gleich § 17 Abs. 1 Satz 3 alt) lautet:

„Die Amtsdauer des Vizepräsidenten beträgt ein Jahr“.

– die Überleitungsbestimmung in § 21 lautet: „Die in § 16 Abs.

1 Satz 1 bestimmte Amtsdauer gilt erstmalig für den in der Mitgliederversammlung 2003 gewählten Präsidenten“.

In offener Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung der DGAI die beantragten Änderungen und damit Neufassung der Satzung der DGAI nach beigefügter Anlage mit 257 Stimmen bei drei Gegenstimmen und zwei Enthaltungen. Der Präsident stellt fest, dass damit die notwendige Zweidrittel- mehrheit erreicht sei.

TOP 7

Wahl des DGAI-Präsidenten für die Amtsperiode nach 2004

Der Präsident verweist unter Bezugnahme auf die Wahlord- nung der DGAI nochmals auf die ordnungsgemäße und fristge- rechte Einladung und schlägt Herrn Dr. med. Wolf-Dieter Oberwetter, Beckum, als Wahlleiter vor. Dr. Oberwetter stellt sich für diese Aufgabe zur Verfügung und wird per Akklamation

zum Wahlleiter bestimmt. Als Wahlhelfer werden die anwesen- den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle bestimmt.

Alsdann ruft der Wahlleiter die Wahl des Präsidenten der DGAI für die Amtsperiode nach 2004 auf und bittet um Wahlvorschläge. Der Präsident führt unter Bezugnahme auf die Publikation in der A & I, Heft 3/2003, Seite 241, aus, dass das Präsidium der DGAI Herrn Prof. Dr. med. Joachim Radke, Direktor der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, als Präsidenten der DGAI für die Amts- periode nach 2004 vorschlage.

Nachdem keine weiteren Vorschläge erfolgen und keine Anträge auf geheime Wahl gestellt werden, wählen die anwe- senden 262 stimmberechtigten Mitglieder der DGAI Herrn Prof. Dr. med. Joachim Radke bei 5 Enthaltungen und einer Gegenstimme zum Präsidenten der DGAI für die Amtsperiode nach 2004.

Herr Prof. Radke nimmt diese Wahl an und dankt der Mitgliederversammlung für das damit erwiesene Vertrauen.

Abschließend weist der Wahlleiter darauf hin, dass es von der Inkraftsetzung der geänderten Satzung abhänge, ob die Amtsperiode für Herrn Prof. Radke das Jahr 2005 oder die Jahre 2005 und 2006 umfasse.

TOP 8

Verschiedenes

Auf Anfrage von Herrn Prof. Dr. med. Dieter Heuser, Nürnberg, erläutert Herr Prof. Dr. med. Hilmar Burchardi, Bovenden, die Bemühungen der DIVI, die Intensivmedizin adäquat im DRG- System abzubilden. Dabei gehe es darum, bestimmte Qualitätsstandards vorausgesetzt, nach Überschreiten einer oberen Grenzverweildauer für jeden weiteren Intensivbehand- lungstag zusätzliche Entgelte vorzusehen. Somit würden auch längere Intensivbehandlungen nicht wie bisher zu Lasten des behandelnden Krankenhauses gehen und in Zukunft die Bereitschaft größerer Krankenhäuser erhöht, derart kritisch Kranke zu übernehmen.

Auf eine weitere Frage aus dem Auditorium zu der Empfehlung der DGAI zur Verwendung von Succinylcholin führt Prof.

Taeger aus, dass diese Substanz durchaus kritisch zu betrachten sei und die DGAI sich aufgrund neuerer nationaler und inter- nationaler Publikationen veranlasst gesehen habe, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, die er mit Zustimmung des Präsidiums mit einem Kommentar versehen habe, der in A & I, Heft 4/2003, Seite 326, publiziert worden sei.

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, dankt der Präsident den Anwesenden für den konstruktiven Sitzungs- verlauf und schließt die Mitgliederversammlung der DGAI.

Prof. Dr. med. Eike Martin

– Präsident der DGAI –

Prof. Dr. med. Jürgen Schüttler

– Schriftführer der DGAI –

(4)

Satzung der

Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie & Intensivmedizin

§ 1 Name und Sitz

1. Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie & Intensivmedizin" (DGAI).

2. Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Sie hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Heidelberg.

3. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.

§ 2

Zwecke der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft bezweckt, Ärzte zu gemeinsamer Arbeit am Aus- bau und Fortschritt der Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfall- medizin und Schmerztherapie zu vereinen und auf diesen Gebieten die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

2. Sie veranstaltet jährlich unter Federführung des Kongresspräsi- denten einen Kongress, der sowohl der Förderung des wissenschaft- lichen Fortschritts als auch der beruflichen Fortbildung dient.

Kongresspräsident ist der amtierende Präsident oder ein von ihm im Einvernehmen mit dem Erweiterten Präsidium berufenes ordentli- ches Mitglied der DGAI.

3. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn und unterhält keinen wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte wird ausschließlich durch den Gesellschaftszweck bestimmt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke bestimmt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

4. Die Gesellschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- gütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Als ordentliche Mitglieder können nur Ärzte für Anästhesiologie (Anästhesisten) aufgenommen werden.

2. Als außerordentliche Mitglieder können Ärzte aufgenommen wer- den, die in der Weiterbildung für das Fachgebiet Anästhesiologie begriffen sind, sowie an der Anästhesiologie, lntensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie interessierte Ärzte und Wissenschaftler.

3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können ausländische Anäs- thesisten ernannt werden, die zur Förderung der Anästhesiologie in Deutschland beigetragen haben.

4. Zu fördernden Mitgliedern können natürliche und juristische Per- sonen ernannt werden, die bereit sind, die Gesellschaft bei der Wahr- nehmung ihrer satzungsgemäßen Ziele nachhaltig zu unterstützen.

5. Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende Ärzte und Wissen- schaftler ernannt werden, die durch ihre Arbeiten wesentlich zur Förderung der Anästhesiologie beigetragen haben.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied bedarf der Unterschrift des Antragstellers und eines ordentlichen Mitgliedes. Über die Aufnahme entscheidet das Engere Präsidium. Lehnt es den Antrag ab, so entscheidet über den Wider-

spruch des Antragstellers das Erweiterte Präsidium. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang seines Antrages beim Schriftführer einen gegenteiligen Bescheid erhält.

2. Über die Ernennung korrespondierender und fördernder Mitglieder sowie von Ehrenmitgliedern entscheidet das Erweiterte Präsidium.

Zur Ernennung bedarf es einer Vierfünftelmehrheit der abgegebe- nen Stimmen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.

2. Die außerordentlichen Mitglieder wählen in der ordentlichen Mit- gliederversammlung ihren Vertreter im Erweiterten Präsidium, der ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied sein kann. Sie wir- ken an der Wahl der Landesvorsitzenden mit. Im übrigen steht ihnen ein Stimm-, Wahl- oder Antragsrecht nicht zu; sie haben beratende Stimme.

3. Die korrespondierenden und fördernden Mitglieder und die Ehren- mitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teil- zunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben bera- tende Stimme.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

2. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflich- tet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge in der ersten Hälfte des Jahres zu entrichten. Die übrigen Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod des Mitglieds;

c) durch Austritt. Der Austritt ist der Gesellschaft schriftlich mitzu- teilen;

b) durch Streichung. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung des Kassenführers mit seinem Beitrag ohne zureichenden Grund länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als aus der Gesellschaft ausge- schlossen. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückstän- digen Beiträge nur mit Genehmigung des Präsidiums erfolgen;

d) durch Ausschluss. Mitglieder, die durch ihr Verhalten Zweck und Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums mit Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden;

e) durch Verlust der Approbation;

f) bei ordentlichen Mitgliedern durch den Verlust der Facharzt- anerkennung.

2. Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

§ 8

Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind

1. der Vorstand, 2. das Engere Präsidium, 3. das Erweiterte Präsidium, 4. die Mitgliederversammlung,

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§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.

Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 10 Das Engere Präsidium

1. Das Engere Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsi- denten, dem Generalsekretär, dem Schriftführer, dem Kassenführer, dem Vertreter der Landesvorsitzenden, dem jeweiligen Präsidenten des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten und dem jeweiligen Präsidenten der Deutschen Akademie für Anästhesiologische Fortbildung.

2. Als Vertreter der Landesvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer dieses Amt im Zeitpunkt der Wahl innehat.

3. Das Engere Präsidium hat die Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung und des Erweiterten Präsidiums vorzubereiten und durchzuführen. Es überwacht die Führung der laufenden Geschäfte und hat alle Aufgaben der Gesellschaft wahrzunehmen, die nicht anderen Organen übertragen sind.

4. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit dem Vizepräsidenten; er beruft die Sitzung des Engeren Präsidiums schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Auf schriftlich begründeten Antrag von zwei seiner Mitglieder ist das Engere Präsidium innerhalb von 4 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

5. Für das erste Jahr der Amtszeit des Präsidenten ist sein Vorgänger im Präsidentenamt und im zweiten Jahr seiner Amtszeit sein gewähl- ter Nachfolger Vizepräsident. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten hat der Vizepräsident dessen Aufgaben wahrzunehmen.

6. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Wahr- nehmung der Interessen der Gesellschaft gegenüber Behörden, Verbänden und wissenschaftlichen Gesellschaften sowie bei der Führung der laufenden Geschäfte. Zusammen mit dem Kassen- führer ist er für den Zahlungsverkehr zeichnungsberechtigt.

7. Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftwechsel mit den Mitgliedern, insbesondere in allen die Mitgliedschaft in der DGAI betreffenden Angelegenheiten, und für die Erstellung des Mit- gliederverzeichnisses. Er, im Falle seiner Verhinderung der General- sekretär, führt das Protokoll über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Engeren und Erweiterten Präsidiums. Das Protokoll wird vom Präsidenten gegengezeichnet.

8. Der Kassenführer verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Generalsekretär vertreten.

Im Fall der Verhinderung des Kassenführers und des General- sekretärs zeichnet der Präsident. Ausgaben außerhalb des laufenden Geschäftsbereiches benötigen die vorherige Zustimmung des Präsidenten. Der Kassenführer nimmt Zahlungen für die Gesell- schaft gegen Quittung in Empfang. Er hat der ordentlichen Mit- gliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes durch zwei von der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte ordentliche Mitglieder wird dem Kassenführer von der ordentlichen Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.

9. Der Vertreter der Landesvorsitzenden unterrichtet das Engere Präsidium und die anderen Organe der Gesellschaft über die Ergebnisse der Landesversammlungen und über die Vorschläge, die von den Landesvorsitzenden an ihn herangetragen werden. Er infor- miert die Landesvorsitzenden über die Ergebnisse der Sitzungen des Engeren Präsidiums und über die laufenden Geschäfte.

§ 11

Das Erweiterte Präsidium

1. Das Erweiterte Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Engeren Präsidiums, den letzten drei Präsidenten der DGAI, den Landesvorsitzenden und dem Vertreter der außerordentlichen Mitglieder.

2. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

3. Der Präsident beruft das Erweiterte Präsidium mindestens einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung ein, in der er den Vorsitz führt. Auf Verlangen von 5 Mitgliedern des Erweiterten Präsidiums ist dieses innerhalb von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

4. Das Erweiterte Präsidium schlägt der ordentlichen Mitglieder- sammlung einen oder mehrere Kandidaten für die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Engeren Präsidiums vor.

§ 12

Die Mitgliederversammlung

1. Einmal in jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederver- sammlung in der Regel im Zusammenhang mit dem Kongress statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder das Engere oder Erweiterte Präsidium dies verlangen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) die Entlastung des Vorstands, des Kassenführers und der anderen Mitglieder des Engeren Präsidiums nach Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte;

b) die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Engeren Präsidiums (soweit die Satzung nichts anderes bestimmt);

c) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;

d) die Änderung der Satzung;

e) die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Verbands- vermögens nach der Auflösung;

f) Anträge der anderen Vereinsorgane und der Mitglieder;

g) die Wahl der Rechnungsprüfer.

3. Die Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittel-, die Auflösung der Gesellschaft einer Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten schriftlich oder durch Veröffentlichung in der "Anästhesiologie & Intensivmedizin"

unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In der Einladung sind Anträge auf Satzungsänderungen im Wortlaut mitzuteilen. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch ein Viertel der anwesen- den Mitglieder unterstützt wird. Der Präsident führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz.

§ 13 Geschäftsordnungen

Das Engere und das Erweiterte Präsidium können sich Geschäfts- ordnungen geben, die in der "Anästhesiologie & Intensivmedizin"

bekanntzugeben sind.

§ 14 Die Landesverbände

1. Zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben der DGAI werden Landes- verbände eingerichtet. Sie sind rechtlich nicht selbständige Unter- gliederungen der DGAI. Die Mitgliederversammlung der DGAI

(6)

kann beschließen, dass in Ländern, in denen mehr als eine Landes- ärztekammer besteht, für den Bereich jeder Landesärztekammer ein Landesverband eingerichtet wird.

2. Jeder Landesverband führt jährlich eine Landesversammlung durch.

Die Landesversammlung wählt einen Landesvorsitzenden und einen ersten und zweiten Stellvertreter. Wahl- und abstimmungsberechtigt sind in der Landesversammlung alle ordentlichen und außerordent- lichen Mitglieder, wählbar alle ordentlichen Mitglieder, die im Bereich des Landesverbandes ihren Beruf ausüben oder, falls sie nicht mehr berufstätig sind, dort ihren Wohnsitz haben.

3. Der Landesvorsitzende beruft die Landesversammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der "Anästhesiologie & lntensivme- dizin" unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein und führt den Vorsitz. Über die Sitzung fertigt der erste, im Fall seiner Verhinderung der zweite Stellvertreter eine Niederschrift, die der Landesvorsitzende gegen- zeichnet. Der Landesvorsitzende unterrichtet den Vertreter der Landesvorsitzenden im Engeren Präsidium sowie den General- sekretär unter Übersendung einer Abschrift des Protokolls über die Ergebnisse der Wahlen und über die von der Landesversammlung gefassten Beschlüsse.

4. Führen mehrere benachbarte Landesverbände eine gemeinsame Veranstaltung zur Fort- und Weiterbildung durch, so können diese Landesverbände ihre Landesversammlungen am Ort der gemeinsa- men Veranstaltung abhalten.

§ 15

Abstimmungen und Wahlen

1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrages.

3. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4. Für die Wahl des Präsidenten ist im ersten Wahlgang eine Zwei- drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Wird sie von keinem Kandidaten erreicht, so findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so wird die Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit ent- scheidet das Los.

5. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen wenn dies a) im Engeren oder im Erweiterten Präsidium ein Stimmberechtigter, b) in der Mitgliederversammlung oder in der Landesversammlung 10

Stimmberechtigte verlangen.

6. Die Wahl der Mitglieder des Engeren Präsidiums ist grundsätzlich geheim durchzuführen.

7. Abwesende können als Mitglieder des Engeren Präsidiums nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen.

§ 16 Amtsdauer, Wiederwahl

1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Engeren Präsidiums und der Landesvorsitzenden beträgt mit Ausnahme des Vizepräsidenten zwei Jahre. Ihr Amt beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgen- den Kalenderjahres, soweit nicht die Mitgliederversammlung, bei Landesvorsitzenden die Landesversammlung einen anderen Zeit- punkt bestimmt. Die Amtsdauer des Vizepräsidenten beträgt ein Jahr. Der Nachfolger des amtierenden Präsidenten wird spätestens 12 Monate vor dem Amtsantritt des Präsidenten gewählt.

2. Scheidet ein Mitglied des Engeren Präsidiums vorzeitig aus seinem Amt, so bestimmt das Erweiterte Präsidium einen Vertreter bis zur Wahl eines Ersatzmannes durch die nächste Mitgliederversamm- lung. An die Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Landesvor- sitzenden tritt für den Rest seiner Amtszeit sein Stellvertreter.

3. Der amtierende Präsident kann für die unmittelbar anschließende Amtsperiode nicht erneut als Präsident gewählt werden. Alle ande- ren Mitglieder des Engeren Präsidiums und die Landesvorsitzenden sowie die Vertreter der außerordentlichen Mitglieder im Er- weiterten Präsidium können auch für die unmittelbar anschließende Wahlperiode erneut gewählt werden.

§ 17 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18

Veröffentlichungsorgane

Veröffentlichungsorgane der Gesellschaft sind die Zeitschriften a) Anästhesiologie & Intensivmedizin,

b) Der Anaesthesist,

c) Anästhesiologie-Intensivmedizin-Notfallmedizin-Schmerztherapie (AINS)

d) Anaesthesiologie und Reanimation.

§ 19

Auflösung der Gesellschaft

1. Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Vor- schriften. Das Vermögen der Gesellschaft darf bei ihrer Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Es ist einer steuerlich als gemeinnützig anerkannten Institution zuzuführen, die es im Sinne des § 2 der Satzung der DGAI zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünfti- ge Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

2. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder der DGAI, sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft, ist ausgeschlossen.

§ 20 Allgemeines

1. Der Präsident ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vor- zunehmen.

2. Das Erweiterte Präsidium wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.

3. Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 21 Überleitungbestimmung

Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Amtsdauer gilt erstmalig für den in der Mitgliederversammlung 2003 gewählten Präsidenten.

Referenzen

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