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Satzung. Landesbezirk Thüringen. Gewerkschaft der Polizei. Gültig ab

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(1)

Satzung

Landesbezirk Thüringen

Gültig ab 24.03.2018

Gewerkschaft der Polizei

(2)

Herausgeber: Gewerkschaft der Polizei Thüringen e.V.

Auenstr. 38 a

99089 Erfurt

(3)

Satzung

der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Thüringen

§ 1

Name, Sitz und Organisationsbereich

(1) Der Landesbezirk Thüringen ist Teil der Gesamtorganisation der Gewerk- schaft der Polizei (GdP) und führt den Namen „Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen e.V.“.

(2) Sitz der GdP Landesbezirk Thüringen ist Erfurt.

(3) Die GdP Thüringen organisiert die Beschäftigten und ehemals Beschäf- tigten der Inneren Sicherheit im Be- reich des Öffentlichen Dienstes.

§ 2

Aufgaben und Ziele

(1) Die GdP Thüringen bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grund- ordnung der Bundesrepublik Deutsch- land. Sie lässt sich in ihren Zielset- zungen und ihrer Arbeit leiten von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der All- gemeinen Erklärung der Menschen- rechte festgelegt sind, für deren Ver- wirklichung sie aktiv eintritt. Die GdP Thüringen setzt sich für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokrati- sche Bestrebungen jeder Art lehnt sie ab.

(2) Die GdP Thüringen ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, poli- tischen Parteien und Religionsge- meinschaften.

(3) Die GdP Thüringen vertritt die berufli- chen, gesellschaftlichen, wirtschaftli- chen, ökologischen, sozialen und kul- turellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten (Versor- gungsempfänger/innen und Rentner/- innen) der Inneren Sicherheit im Be- reich des Öffentlichen Dienstes. Sie erstrebt insbesondere die Verbesse- rungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Be- amten- und Arbeitsrechts und die Gleichstellung von Mann und Frau.

(4) Die Ziele der GdP Thüringen sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforder- lich, durch Anwendung gewerkschaft- licher Kampfmittel. Sie beteiligt sich an den Wahlen zu den Personalver- tretungen, Jugend- und Auszubilden- denvertretungen und unterstützt die- se bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 3 Rechtsschutz

Die GdP Thüringen gewährt ihren Mitglie- dern Rechtsschutz nach der Rechts- schutzordnung der Gewerkschaft der Poli- zei. Der Landesdelegiertentag erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der GdP Thüringen können die Beschäftigten der Inneren Sicher- heit im Bereich des Öffentlichen Dienstes sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Unternehmen werden, so- weit sie sich zu den Zielen und Auf- gaben der GdP Thüringen bekennen.

(4)

Die Mitgliedschaft im Landesbezirk schließt die Mitgliedschaft in der GdP ein.

(2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Landesbezirk beantragt werden; die- ser kann sie aus einem wichtigen Grund verweigern. Dagegen kann beim Bundesvorstand Einspruch ein- gelegt werden.

(3) Die Aufnahme wird durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landes- bezirk vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse der GdP Thüringen zu betä- tigen, jederzeit für ihre Ziele einzutre- ten und den von den Organen der GdP Thüringen gefassten Beschlüs- sen nachzukommen.

(5) Jedes Mitglied hat die vom Bundes- kongress bzw. Landesdelegiertentag festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitglied- schaft zur Folge. Über Ausnahmen bei finanziellen Notlagen entscheidet der geschäftsführende Landesbezirksvor- stand auf Antrag der Kreisgruppe.

(6) Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegen- über der GdP, ihren Einrichtungen oder dem Landesbezirk geltend ma- chen und das Wahlrecht nicht ausü- ben.

(7) Wer länger als drei Monate mit sei- nen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Lan- desbezirk.

§ 5

Fördermitgliedschaft

(1) In der Gewerkschaft der Polizei ist ei- ne Fördermitgliedschaft möglich.

(2) Das Fördermitglied muss sich aus- drücklich zu den Aufgaben und Zielen der GdP bekennen.

(3) Das Fördermitglied kann keine An- sprüche gegenüber der GdP – wie z.B. Rechtsschutz (§ 3) und Sterbe- geldbeihilfe geltend machen.

§ 6

Schiedsgericht, Ordnungs- und Streit- verfahren

(1) Für die Durchführung aller Ordnungs- und Satzungsstreitverfahren ist das Landesschiedsgericht zuständig. Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern (einem/einer Vorsit- zenden, einem/einer stellvertretende/- n Vorsitzenden und einem/einer Bei- sitzer/-in). Zusätzlich sind drei stell- vertretende Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt durch den Landesdele- giertentag. Die Wiederwahl ist zuläs- sig. Das Landesschiedsgericht be- richtet gegenüber dem Landesdele- giertentag schriftlich über seine Tä- tigkeit. Es gilt die Schiedsordnung der GdP, soweit im Folgenden nichts an- deres bestimmt wird.

(2) Ein Mitglied handelt gegen die Inte- ressen der GdP oder der GdP Thü- ringen, wenn es

a) die Bestimmungen der Satzung der GdP oder der GdP Thüringen missachtet

b) oder das Ansehen der Gewerk- schaft der Polizei schädigt.

Gegen ein Mitglied, das den Interes- sen der GdP oder der GdP Thüringen zuwider handelt, ist auf Antrag ein Ordnungsverfahren durchzuführen.

(3) In dem Ordnungsverfahren kann auf a) Zurückweisung des Antrages o-

der

b) Ermahnung oder

(5)

c) die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von ge- werkschaftlichen Ämtern oder Ausschluss aus der GdP erkannt werden.

(4) Antragsberechtigt sind Organe oder mindestens fünf Mitglieder der GdP Thüringen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Aus dem Antrag müs- sen die gegen den Betroffenen/die Betroffene erhobenen Vorwürfe und Beweismittel im Einzelnen ersichtlich sein.

(5) Ist ein Antrag gem. Abs. 3 satzungs- gemäß gestellt, ist die mündliche Verhandlung vor dem Landes- schiedsgericht einzuleiten, das über das Ordnungsverfahren mit 2/3- Mehrheit entscheidet. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht kann auch durch eine gütliche Beilegung des Streits beendet werden. Gegen die Entscheidung des Landesschiedsge- richts kann Beschwerde beim Bun- desschiedsgericht eingelegt werden.

§ 7

Unvereinbare Mitgliedschaft

(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP und im Landesbezirk ist die Mitgliedschaft in einer undemokrati- schen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Bun- deskongress. Zwischen den Kon- gressen trifft diese Entscheidung der Bundesvorstand.

(2) Einem Mitglied, das einer Vereini- gung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom Landesbezirksvor- stand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen Austritt aus der betref- fenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ab- lauf der Frist nicht vor, so hat der Landesbezirksvorstand ein Ord- nungsverfahren durchzuführen. Im

Übrigen gelten § 6 Abs. 3 Satz 2 so- wie Abs. 4 bis 8 entsprechend.

§ 8

Anrechnung von Mitgliedschaften

(1) Die Mitgliedschaft in einer DGB-Ge- werkschaft wird angerechnet.

(2) Mitgliedern, die aus einer anderen Ge- werkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisheri- ge Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden. Die Entschei- dung darüber trifft der Landesbezirks- vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft im Freien Deut- schen Gewerkschaftsbund wird als Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anerkannt.

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,

b) Übertritt zu einer anderen DGB- Gewerkschaft,

c) Ausschluss,

d) Zugehörigkeit zu einer konkurrie- renden Berufsorganisation, e) Entfernen aus dem Dienst, f) Tod.

(2) Die Feststellung, welche Berufsorga- nisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Bundesvorstand.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die GdP, ihre Einrichtungen und an den Lan- desbezirk.

(4) Der Austritt kann nur schriftlich zum Quartalsende mit einer sechswöchi- gen Kündigungsfrist erklärt werden.

Von dieser Verpflichtung entbindet auch nicht die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation.

(6)

(5) Ausgeschiedene Beschäftigte der In- neren Sicherheit im Bereich des Öf- fentlichen Dienstes und der Gewerk- schaft der Polizei und deren Unter- nehmen können Mitglied bleiben.

Dies gilt nicht für unehrenhaft aus dem Beruf ausgeschiedene Mitglie- der. Ausgeschiedene Mitglieder er- halten bei einer Arbeitsaufnahme au- ßerhalb des öffentlichen Dienstes bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP oder der Landesbezirk nicht beteiligt sind, weder Streik- noch andere Un- terstützungen.

(6) Ehegatten und eingetragene Lebens- partnerinnen und Lebenspartner verstorbener Mitglieder können an Stelle des/der Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklä- rung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.

§ 10

Organe des Landesbezirkes

Organe der GdP Thüringen sind a) der Landesdelegiertentag b) der Landesbezirksvorstand c) der geschäftsführende Landesbe-

zirksvorstand

d) Fachausschüsse und Kommissionen e) Personengruppen

f) Landesbezirkskontrollausschuss g) Landesschiedsgericht

§ 11

Landesdelegiertentag

(1) Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ der GdP Thüringen.

(2) Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Mitglied des Landesbezirkes hat An- wesenheitsrecht.

§ 12

Zusammensetzung des Landesdelegiertentages

(1) Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewähl- ten Delegierten zusammen. Jede Kreisgruppe entsendet pro angefan- gene 50 Mitglieder einen Delegierten.

Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Delegierten sind die durch- schnittlichen Mitgliedszahlen des dem Landesdelegiertentag vorhergehen- den Jahres. Die Gesamtzahl der ge- mäß Satz 1 bis 4 gewählten Delegier- ten sind die Stimmberechtigten.

(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit ein- facher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene Repräsentation der Jungen Gruppe, Seniorengruppe, Frauengruppe, von Beamten/innen, Angestellten und Arbeitern/-innen soll Rücksicht genommen werden.

(3) Die Einberufung des ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den geschäftsführenden Landesbe- zirksvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekannt- gabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung ent- scheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.

(4) Neben dem Landesbezirksvorstand nehmen an dem Landesdelegierten- tag, sofern sie nicht ordentliche Dele- gierte sind, mit beratender Stimme teil:

- der Landesbezirkskontrollaus- schuss

- die Landeskassenprüfer/-innen - der/die Gewerkschaftssekretär/-e - das Landesschiedsgericht.

(5) Der Landesdelegiertentag wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Verhandlungsleiter/in und mindestens zwei Beisitzern bzw. Bei-

(7)

sitzerinnen. Dem Landesbezirksvor- stand steht zur Bildung der Verhand- lungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Über den Ablauf des Landesdelegier- tentages ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 13

Aufgaben des Landes- delegiertentages

Zu den Aufgaben des Landesdele- giertentages gehören:

a) Wahl des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes;

b) Festlegung der gewerkschaftspo- litischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms;

c) Entgegennahme der Geschäfts- berichte des Landesbezirksvor- standes sowie des Landesbe- zirkskontrollausschusses und Genehmigung der Jahresab- schlüsse sowie die Beschlussfas- sung über den Haushaltsplan für das im Jahr des Landesdelegier- tentages laufende Haushaltsjahr;

d) Entlastung des Landesbezirks- vorstandes;

e) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung, zum Organisations- plan und zu den Ausführungsbe- stimmungen zur Rechtsschutz- ordnung;

f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließun- gen;

g) Beratung und Beschlussfassung über die von der Bundesregelung abweichende Beitragssätze;

h) Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreisgruppen;

i) Festlegung der Spitzenkandida- ten des Landesbezirkes Thürin- gen für ihre Liste zu den Wahlen des Hauptpersonalrates und des Bezirkspersonalrates;

j) Wahl der Fachausschüsse und Kommissionen;

k) Wahl der Vorstände der Perso- nengruppen;

l) Wahl des Landesschiedsgerichts

§ 14

Außerordentlicher Landesdelegiertentag

(1) Ein außerordentlicher Landesdele- giertentag ist unverzüglich einzuberu- fen:

a) auf Beschluss des Landesbe- zirksvorstandes und Landesbe- zirkskontrollausschusses mit mehr als der Hälfte seiner sat- zungsgemäß stimmberechtigten Mitgliedern, oder

b) auf Antrag von zwei Dritteln der Kreisgruppen oder

c) wenn mehr als 50 % der auf dem ordentlichen Landesdelegierten- tag gewählten Mitglieder des ge- schäftsführenden Landesbezirks- vorstandes bzw. Landesbezirks- vorstandes ausgeschieden sind.

(2) Zu einem außerordentlichen Landes- delegiertentag werden die zum vor- ausgegangenen ordentlichen Lan- desdelegiertentag gewählten Dele- gierten entsandt.

(3) Ist ein/e Delegierte/r verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r der betroffenen Kreisgruppe zu ent- senden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertre- tung sind dem Landesbezirksvor- stand unverzüglich mitzuteilen.

(4) Gegenstand der Beratung und Be- schlussfassung darf nur der Antrags- grund sein. Im Übrigen gilt § 12 ent- sprechend.

§ 15

Anträge für den Landesdelegiertentag

(1) Der Inhalt von Anträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung des Landesbezirkes orientieren.

(2) Antragsberechtigt sind:

(8)

a) der Landesbezirksvorstand;

b) der geschäftsführende Landes- bezirksvorstand;

c) der Landesbezirkskontrollaus- schuss;

d) die Kreisgruppen;

e) der Vorstand der Jungen Gruppe;

f) der Vorstand der Seniorengrup- pe;

g) der Vorstand der Frauengruppe und

h) die Landesbezirksfachausschüs- se / Kommissionen

i) Landesschiedsgericht.

(3) Anträge sind spätestens drei Monate vor Beginn des Landesdelegiertenta- ges schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Landesbezirks- vorstand einzureichen. Verspätet ein- gegangene Anträge werden an den Antragsteller zurückgesandt.

(4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommis- sion, die vom Landesbezirksvorstand auf Vorschlag der Kreisgruppen aus dem Kreis der Delegierten und der in

§ 12 Abs. 4 genannten Mitglieder be- stellt wird.

(5) Beschlüsse des vorangegangenen Landesdelegiertentages, deren Um- setzung nach Feststellung durch den Landesbezirkskontrollausschuss bis Antragsfrist gemäß Abs. 3 nicht erle- digt sind, bedürfen zur weiteren Be- arbeitung der Bestätigung durch den Landesdelegiertentag.

§ 16

Dringlichkeitsanträge für den Landesdelegiertentag

(1) Anträge, die während des Landes- delegiertentages als Dringlichkeitsan- träge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten be- schäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen fin- den konnten. Die Dringlichkeit muss

begründet werden.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v.H. aller Stimmberechtigten oder von den gem. § 15 Abs. 2 Antragsbe- rechtigten eingereicht werden.

(3) Der Landesdelegiertentag behandelt einen solchen Antrag nur, wenn ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt wurde (§ 12 VSO). Sodann befasst sich die Antragsberatungskommissi- on mit dem Inhalt und gibt dem Lan- desdelegiertentag eine Empfehlung.

(4) Satzungs- und Beitragsangelegenhei- ten dürfen im Rahmen von Dringlich- keitsanträgen nicht behandelt wer- den.

§ 17

Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig sind satzungsgemäße Organe der GdP Thüringen gem.

§ 10 Buchst. a), b), c) und f) nur dann, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß Stimmberechtigten nach vorangegangener ordnungsge- mäßer Einladung anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist von dem/der Verhandlungsleiter/-in bei jeder Eröffnung der Sitzung und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festzustellen.

(3) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzung Teil- nehmer/-innen entfernt haben und dadurch die erforderliche Anzahl von Stimmberechtigten nach Abs. 1 un- terschritten und dies von dem/der Verhandlungsleiter/-in, gegebenen- falls auf Antrag, festgestellt ist. In die- sem Falle ist die Sitzung zu unterbre- chen bis die Beschlussfähigkeit wie- der hergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu errei- chen, wird die Sitzung geschlossen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind Mitgliederversammlungen be-

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schlussfähig, wenn zu ihnen fristge- mäß öffentlich oder schriftlich einge- laden worden ist. Organe der GdP Thüringen gem. § 10 Buchst. d) und e) sind beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen ordnungsgemäß eingela- den wurden.

§ 18 Abstimmungen

(1) Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Diese ist erreicht, wenn von dem be- schlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.

Stimmenthaltungen sind dabei uner- heblich, Stimmengleichheit bewirkt Ablehnung.

(2) Der Zweidrittelmehrheit aller Stimm- berechtigten (§ 12 Abs. 1) bedarf es in den folgenden Fällen:

- Ordnungsverfahren (§ 6 Abs. 4);

- Satzungsänderungen und –er- gänzungen (§ 13 Abs. 1 Buch- stabe e);

- Beitragsänderungen (§ 13 Abs. 1 Buchstabe g);

- Auflösung (§ 27).

(3) Abstimmungen erfolgen durch Hand- aufheben. Bestehen über das Ergeb- nis Zweifel, ist die Gegenprobe durchzuführen. Liefert auch die Ge- genprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen von der Ver- handlungsleitung ausgezählt.

(4) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der Stimmberechtigten namentliche oder geheime Abstim- mung. Werden beide Abstimmungs- verfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stim- men, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.

(5) Namentliche oder geheime Abstim- mungen über Geschäftsordnungsan- träge und die Zuerkennung der Dring-

lichkeit werden nicht durchgeführt.

(6) Der/die Verhandlungsleiter/-in

schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.

(7) Nach der Abstimmung kann jeder zur Abstimmung Berechtigte seine Ent- scheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.

§ 19

Wahlen auf dem Landesdelegiertentag

(1) Bei Wahlen zu satzungsgemäßen Organen der GdP Thüringen gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Ab- stimmungen im Sinne des § 18.

(2) Wird nur ein/e Kandidat/in vorge- schlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stim- men der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vor- schläge gemacht werden können.

Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vor- handen, ist der/die Kandidat/in ge- wählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. Er- reicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlvorgang statt. Ge- wählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandida- ten/innen. Endet auch diese Stich- wahl mit gleicher Stimmenzahl, ent- scheidet das Los.

(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktio- nen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die

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Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt.

Der Landesdelegiertentag kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschlie- ßen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandi- daten/innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind, an- derenfalls ist der Stimmzettel ungül- tig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberech- tigten (§12 Abs. 1) auf sich vereinigt.

§ 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten ent- sprechend.

(5) Bei Landesdelegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einer Kreisgruppe oder vom Landebezirks- vorstand eingereicht werden, der Un- terschrift von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten.

(6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein/e Stimmberechtigte/r der offenen Wahl widerspricht.

§ 20

Landesbezirksvorstand

(1) Der Landesbezirksvorstand besteht aus:

a) dem Geschäftsführenden Lan- desbezirksvorstand;

b) den Vorsitzenden der Kreisgrup- pen oder deren Stellvertreter bb) bei funktioneller Besetzung ei-

nes Mitgliedes im Landesbe- zirksvorstand gemäß Buchsta- ben a), c) und d) durch eine/n Kreisgruppenvorsitzende/n wird zu den Sitzungen gem. Abs. 5 deren/ dessen Stellvertreter/in eingeladen;

c) dem/der Vorsitzenden oder Stell- vertreter

- der Fachausschüsse

- der Jungen Gruppe der GdP Thüringen

- der Seniorengruppe der GdP Thüringen

- der Frauengruppe der GdP Thüringen

- der Rechtsschutzkommission d) zwei Mitgliedern der Tarifkom-

mission (je ein/e Arbeiter/in und ein/e Angestellter/e).

(2) Der Landesbezirksvorstand bestimmt im Rahmen der vom Landesdelegier- tentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik.

Er ist für die Durchführung der Be- schlüsse des Landesdelegiertentages verantwortlich.

(3) Der Landesbezirksvorstand hat ins- besondere folgende Aufgaben:

a) er vertritt den Landesbezirk ge- genüber den Organen und Be- hörden;

b) er kann dem geschäftsführenden Landesbezirksvorstand Aufträge übertragen und überwacht des- sen Tätigkeit;

c) er stellt die Haushaltspläne auf;

d) er stellt die vom geschäftsführen- den Landesbezirksvorstand auf- zustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Landesdelegiertentages (§ 13 Abs. 1 c) fest;

e) er beschließt über die Grundsät- ze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Landesbezirksvorstand insoweit gegen die Stimme des für Finan- zen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwe- senden;

f) Nachwahl von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführen- den Landesbezirksvorstandes zwischen den Landesdelegierten- tagen. Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder auf einmal aus dem geschäftsfüh- renden Landesbezirksvorstand aus, ist für die Nachwahl ein außerordentlicher Landesdele- giertentag einzuberufen;

g) Nachwahl von Kassenprüfern, wenn auch nach Eintritt der Er-

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satzkassenprüfer keine vier Kas- senprüfer/-innen mehr vorhanden sind;

h) Nachwahl von Mitgliedern der Fachausschüsse und Kommissi- onen;

i) Nachwahl der Mitglieder der Vor- stände der Personengruppen.

j) Festlegung der Spitzenkandida- ten des Landesbezirks Thüringen für ihre Listen zu den Wahlen des Haupt- und Bezirkspersonalrates, wenn außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Wahltermins ge- wählt wird.

k) Wahl der Mitglieder der Rechts- schutzkommission.

(4) Der Landesbezirksvorstand ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Lan- desdelegiertentag den Rechen- schaftsbericht über die Tätigkeit des Landesbezirksvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Re- chenschaftsbericht muss den Dele- gierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.

(5) Der Landesbezirksvorstand wird in der Regel vier Mal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesbe- zirksvorstandes vom Landsbezirks- vorsitzenden zu Sitzungen einberu- fen.

(6) Der Landesbezirksvorstand erstellt die Wahlvorschläge für die Wahlen des HPR und des BPR. Davon unbe- rührt sind die Spitzenkandidaten gem.

§ 13 bzw. Absatz 3 Buchst. j). Außer- halb der regelmäßigen Personalrats- wahlen werden auch die Spitzenkan- didaten vom Landesbezirksvorstand gewählt.

(7) Antragsberechtigt sind die Gremien nach § 15 Absatz 2.

§ 21

Geschäftsführender Landesbezirksvorstand

(1) Der geschäftsführende Landesbe- zirksvorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) den drei stellvertretenden Vorsit- zenden, davon ein/e Tarifbe- schäftigte/r

c) dem für Finanzen verantwortli- chen Mitglied (Landeskassie- rer/in)

cc) und einem/r Stellvertreter/in d) dem für die Protokollführung zu-

ständigen Mitglied (Schriftfüh- rer/in)

dd) und einem/r Stellvertreter/in e) der Vorsitzenden der Frauen-

gruppe.

Aufgaben und Kompetenzen der Vor- standsbereiche werden durch die Geschäftsordnung des geschäftsfüh- renden Landesbezirksvorstandes ge- regelt. Die Mitglieder nach den Buch- staben a), c) und d) bilden den Vor- stand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der geschäftsführende Landes- bezirksvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdele- giertentag oder vom Landesbezirks- vorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmig- ten Haushaltsplanes und hat alljähr- lich dem Landesbezirksvorstand ei- nen von ihm unterzeichneten Jahres- abschluss (Gewinn- und Verlustrech- nung) vorzulegen. GLBV-Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen von GdP-Landesgremien teilzuneh- men. Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesbezirkskontrollausschus- ses gilt nur § 22 (8).

(3) Er hat dem Landesbezirksvorstand auf dessen Sitzungen über seine Tä- tigkeit zu berichten.

(12)

§ 22

Landesbezirkskontrollausschuss

(1) Der Landesbezirkskontrollausschuss sollte aus je einem Mitglied jeder Kreisgruppe (mindestens jedoch 7 Mitgliedern) bestehen. Die Kreisgrup- pen nominieren auf dem Landesdele- giertentag diese Mitglieder sowie für den Verhinderungsfall eine/n ständi- gen Vertreter/in; alle Kreisgruppen sollen ein Mitglied oder Ersatzmitglied entsenden. Ein Wechsel zwischen den Delegiertentagen ist nur in be- gründeten Ausnahmefällen möglich.

(2) Mitglieder des Landesbezirkskontroll- ausschusses dürfen keinem anderen Organ nach § 10 a) bis c) angehören.

(3) Der Landesbezirkskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsit- zende/n, eine/n Vertreter/in und ei- ne/n Protokollführer/in.

(4) Der Landesbezirkskontrollausschuss ist zuständig für:

a) die Überwachung der ordnungs- gemäßen Durchführung der Be- schlüsse des Landesdelegierten- tages und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe (§ 10 Buchsta- ben b) bis e));

b) Beschwerden über die Organe der GdP Thüringen (§ 10 Buch- staben b) bis e));

c) die Überwachung der ordnungs- gemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Verwendung des Gewerkschaftsvermögens des Landesbezirkes Thüringen, das vom Landesbezirksvorstand und den Kreisgruppen verwaltet wird.

(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Landesbezirkskontrollaus- schuss durch den geschäftsführen- den Landesbezirksvorstand auf An- forderung die notwendigen Unterla- gen zugänglich zu machen.

(6) Der/die Vorsitzende/r des Landesbe- zirkskontrollausschusses, im Verhin- derungsfall sein/ihr Vertreter/in und ein sonst zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP Thüringen teilzu- nehmen. Sie sind über die Sitzungen der Organe der GdP zu informieren.

(7) Der Landesbezirkskontrollausschuss ist dem Landesdelegiertentag für sei- ne Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Re- chenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wo- chen vor Beginn des Landesdelegier- tentages schriftlich vorliegen.

(8) Die Sitzungen des Landesbezirkskon- trollausschusses finden nach Bedarf statt – mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch seine/n Vor- sitzende/n einberufen. Auf Antrag nimmt ein Mitglied des geschäftsfüh- renden Landesbezirksvorstandes an den Sitzungen teil.

§ 23

Landesfachausschüsse – Kommissionen

(1) Der Landesdelegiertentag wählt zu seiner Unterstützung folgende Lan- desfachausschüsse und Kommissio- nen:

- Fachausschuss Schutzpolizei - Fachausschuss Verkehrspolizei - Fachausschuss Kriminalpolizei - Fachausschuss Beamten- und

Besoldungsrecht

- Fachausschuss Bereitschaftspo- lizei

(2) Für die tarifpolitische Arbeit besteht die Tarifkommission. Sie besteht aus dem/der stellv. Landesvorsitzenden für Tarif und bis zu zwei Tarifbeschäf- tigten aus den Kreisgruppen. Die/der stellv. Landesvorsitzende ist zugleich Mitglied der Tarifkommission. Die Ta- rifkommission wählt aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/-n, die/den stellv.

Vorsitzende/-n, eine/n Protokollfüh-

(13)

rer/in und die beiden Mitglieder des Landesbezirksvorstandes (§ 20 Abs.

1 d). Die Sitzungen finden nach Be-

darf statt.

(3) Zur Organisation der Rechtsschutz- arbeit auf Landesbezirksebene wählt der Landesbezirksvorstand eine Rechtsschutzkommission.

(4) Die Landesfachausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Proto- kollführer/in (Arbeitsausschuss). An den Sitzungen der Fachausschüsse soll das zuständige GLBV-Mitglied teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem zuständi- gen GLBV-Mitglied durch den/die je- weilige/n Ausschussvorsitzende/n einberufen. Durch den Fachaus- schuss Tarifrecht sind die beiden Mit- glieder für den Landesbezirksvor- stand und deren Vertreter zu wählen.

(5) Den Kreisgruppen steht für die Be- setzung der Fachausschüsse und Kommissionen ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Die Fachausschüsse und Kommissi- onen haben insbesondere folgende Aufgaben:

- Mitgliederwerbung sowie fachbe- zogene Beratung und Betreuung der Mitglieder, der Vertrauensleu- te, der Jugend- und Auszubilden- denvertreter/innen und der Ver- trauenspersonen der Schwerbe- hinderten;

- die fachbezogene Interessenver- tretung;

- die fachbezogene gewerkschaftli- che Bildungsarbeit;

- die fachbezogenen politischen Grundsatzfragen in Abstimmung mit dem Landesbezirksvorstand;

- die fachbezogene Frauen- und Gleichstellungspolitik;

- die fachbezogene Umsetzung der Beschlüsse des Landesdelegier- tentages;

- die Berufs- und Statusgruppenar- beit;

- die Tarifkommission bereitet Ta- rifverhandlungen vor und führt sie durch;

- die Rechtsschutzkommission or- ganisiert die Rechtsschutzarbeit auf Landesbezirksebene.

Soweit nach der Satzung der Lan- desdelegiertentag, der Landesbe- zirksvorstand oder der geschäftsfüh- rende Landesbezirksvorstand zu- ständig ist, beraten die Fachaus- schüsse und Kommissionen diese Gremien.

(7) Der geschäftsführende Landesbe- zirksvorstand kann daneben für be- sondere Aufgaben weitere Kommis- sionen einsetzen.

§ 24

Gliederung des Landesbezirkes

(1) Die Mitglieder der GdP Thüringen werden organisatorisch in Kreisgrup- pen zusammengefasst. Näheres re- gelt ein vom Landesbezirksvorstand zu beschließender Organisationsplan.

Die Kreisgruppen beschließen eigen- ständig zur Organisation und Struktur innerhalb der Kreisgruppe. § 12 Abs.

2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zur Förderung der Jugendarbeit be- steht bei der GdP Thüringen eine JUNGE GRUPPE, zur Förderung der Seniorenarbeit eine Seniorengruppe und zur Förderung der Frauenarbeit eine Frauengruppe (Personengrup- pen).

(3) Die Personengruppen werden von Landesvorständen geführt, die sich aus bis zu zwei Mitgliedern aus jeder Kreisgruppe zusammensetzen. Die Landesvorstände der Personengrup- pen werden vom Landesdelegierten- tag gewählt. Die Landesvorstände der Personengruppen wählen aus ih- rer Mitte eine/n Vorsitzende/n, zwei stellv. Vorsitzende, einen Protokoll-

(14)

führer/in und bis zu zwei Beisitzer als Arbeitsvorstand.

(4) Die Personengruppen haben insbe- sondere folgende Aufgaben:

- Mitgliederwerbung sowie perso- nenbezogene Beratung und Be- treuung der Mitglieder, der Ver- trauensleute, der Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen und der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten;

- die personenbezogene Interes- senvertretung;

- die personenbezogene gewerk- schaftliche Bildungsarbeit;

- die personenbezogenen politi- schen Grundsatzfragen in Abstim- mung mit dem Landesbezirksvor- stand;

- die personenbezogene Frauen- und Gleichstellungspolitik;

- die personenbezogene Umsetzung der Beschlüsse des Landesdele- giertentages;

- die personenbezogene Berufs- und Statusgruppenarbeit.

Soweit nach der Satzung der Lan- desdelegiertentag, der Landesbe- zirksvorstand oder der geschäftsfüh- rende Landesbezirksvorstand zu- ständig ist, beraten die Personen- gruppen diese Gremien.

§ 25

Landeskassenprüfer/innen

(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige Buchung des Vermögens und die Deckung der Ausgaben durch Beschlüsse sowie die wirtschaftlich zweckmäßige und sparsame Ver- wendung des Gewerkschaftsvermö- gens der GdP Thüringen durch den Landesbezirksvorstand / geschäfts- führenden Landesbezirksvorstand wählt der Landesdelegiertentag vier Kassenprüfer/-innen und vier Ersatz- kassenprüfer/-innen.

(2) Die Kassenprüfer/-innen haben ihre Aufgabe sowohl durch regelmäßige, als auch durch unvermutete Kassen- prüfungen wahrzunehmen. Mindes- tens halbjährlich muss eine Kassen- prüfung vorgenommen werden. Wird die halbjährliche Kassenprüfung der Landeskasse nicht durchgeführt, ist die/der Vorsitzende des Landesbe- zirkskontrollausschusses verpflichtet, die Kassenprüfer/-innen zur Kassen- prüfung einzuberufen oder bei Aus- scheiden der Kassenprüfer/-innen aus der GdP oder ihrer Funktion eine unabhängige Kassenprüfung zu ver- anlassen. Die Kassenprüfberichte sind der/dem Landesbezirksvorsit- zenden sowie dem Landesbezirks- kontrollausschuss zuzuleiten.

(3) Die Wahl der Kassenprüfer/-innen er- folgt durch den Landesdelegiertentag für die Zeit einer Wahllegislatur nach

§ 11 Abs. 2. Von den insgesamt vier Kassenprüfern/-innen ist mindestens eine/-r, höchstens jedoch drei neu zu wählen. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Im Rahmen des § 24 Abs. 1 dieser Satzung haben die Kreisgruppen ei- nen ordnungsgemäßen Umgang mit den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sowie die ständige Kontrolle i. S. des Abs. 1 zu gewähr- leisten. Über die Form (unmittelbare Kontrolle durch den Kreisvorstand oder Kontrolle über gewählte bzw.

bestellte Kassenprüfer/-innen) ent- scheidet die Kreisgruppe.

(5) In begründeten Fällen, jedoch min- destens einmal innerhalb einer Wahl- legislatur nach § 11 Abs. 2, kann der Landesbezirk die Möglichkeit wahr- nehmen, in den Kreisgruppen Kon- trollen im Sinne des Abs. 1 durchzu- führen. Den Kreisgruppen steht es jederzeit frei, eine solche Kontrolle beim Landesbezirk zu beantragen.

Für die jeweilig vorzunehmende Prü- fung benennt der Landesbezirkskon- trollausschuss jeweils zwei Kassen-

(15)

prüfer/-innen, die nicht der zu prüfen- den Kreisgruppe angehören dürfen.

Die zu prüfende Kreisgruppe hat hierzu den Prüfer/-innen alle erforder- lichen Unterlagen vorzulegen und prüfungsrelevante Auskünfte zu ertei- len. Der durch die Prüfer/-innen zu erstellende Prüfbericht ist dem Vor- stand der geprüften Kreisgruppe und der/dem Vorsitzenden des Landes- bezirkskontrollausschusses zuzulei- ten. Der Vorsitzende des Landesbe- zirkskontrollausschusses informiert den Landesbezirksvorstand über das Ergebnis der Prüfung.

§ 26

Versammlungs- und Sitzungsordnung

Die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP gilt für den Landesbezirk entspre- chend, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.

§ 27

Auflösung des Landesbezirkes

Die Auflösung der GdP Thüringen oder ih- re Verschmelzung mit einer anderen Or- ganisation beschließt der Landesdelegier- tentag mit Zweidrittelmehrheit der Stimm- berechtigten. Dabei ist auch über die Ver- wendung des Vermögens zu beschließen.

§ 28 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf dem 8. Ordentlichen Landesdelegiertentag am 22. und 23. März 2018 in Oberhof be- schlossen.

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