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Einstufung von Canihua (Chenopodium pal-lidicaule Aellen) als neuartiges traditionelles Lebensmittel

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Lebensmittel und Ernährung

312.1/2017/00215 \ COO.2101.102.7.948568 \ 000.00.51

Einstufung von Canihua (Chenopodium pal- lidicaule Aellen) als neuartiges traditionelles Lebensmittel

Datum: 01.06.2019

Dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV wurde eine Dokumentation zur Einstufung des Novel Food-Status von Chenopodium pallidicaule Aellen (Canihua) als neuartiges traditionelles Lebensmittel eingereicht.

Es handelt sich um die Pflanze Chenopodium pallidicaule Aellen (Canihua), welche rund um den Titi- cacasee in Bolivien und Peru auf traditionelle Weise angebaut und verzehrt wird. Chenopodium pal- lidicaule Aellen gehört der Gattung Chenopodium innerhalb der Familie der Fuchsschwanzgewächse (Amaranthaceae). Zu dieser Familie und Gattung gehört auch Quinoa (Chenopodium quinoa).

Der sichere Verzehr als Lebensmittel über mindestens die letzten 25 Jahre in einem Drittland (Bolivi- en) wurde vom Gesuchsteller nachgewiesen. Von der Pflanze wird für den menschlichen Konsum nur das Korn verwendet und in Bolivien, ähnlich wie Quinoa als Ganzes oder gemahlen, geröstet, als Hauptmahlzeit oder als Beilage verzehrt.

Anhand der eingereichten Informationen vom Gesuchsteller beurteilt das BLV, dass Chenopodium pallidicaule Aellen unter die Definition von neuartigen traditionellen Lebensmitteln nach Artikel 15 Ab- satz 1 Buchstabe k der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) fällt:

«Lebensmittel, die in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU gemäss den Buchstaben b und d-f als neuartig gelten, aus der Primärproduktion nach Artikel 8 LMG stammen und eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem anderen Land als der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU haben (neuartige traditionelle Lebensmittel).»

Es unterliegt somit der Bewilligungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung über neuartige Lebensmittel (SR 817.022.2).

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