• Keine Ergebnisse gefunden

DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1/3

DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN

HANDELSKAMMERTAG E. V. INDUSTRIE E. V.

Breite Str. 29 Breite Str. 29

10178 Berlin 10178 Berlin

ZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN

DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.

Mohrenstr. 20/21 Breite Str. 29

10117 Berlin 10178 Berlin

BUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN

BANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.

Burgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43 G

10178 Berlin 10117 Berlin

HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,

Am Weidendamm 1A AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.

10117 Berlin Am Weidendamm 1A

10117 Berlin

Herrn MR Frank van Nahmen Bundesministerium der Finanzen Referat IV D 3

11016 Berlin

per E-Mail: frank.vannahmen@bmf.bund.de

29. Mai 2020

Eingabe zum BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen vom 6. Februar 2020

Sehr geehrter Herr van Nahmen,

nach dem BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 (III C 3 – S 7156/19/10002:001) zur Steuerbe- freiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C. kann die Steuerbefreiung für Beförderungen von Gegenständen in einen Drittstaat nicht angewendet werden, wenn die betreffenden Dienstleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger (der EuGH spricht auch vom Ausführer oder Einführer) dieser Gegenstände erbracht werden.

(2)

Drittländer. Für die Abrechnung der Leistungen müssen also sowohl bei den Logistikdienstleis- tern als auch bei den Exporteuren in nicht unerheblichem Umfang rechtliche Fragen geklärt und Prozesse umgestellt werden. Insbesondere ist klärungsbedürftig, wer im Einzelfall als

„Versender“ oder „Empfänger“ anzusehen ist. Unterschiedliche Auffassungen scheint es auch zu der Frage zu geben, ob und ggf. inwieweit die Grundsätze des Urteils auch für Leistungen gelten sollen, die im Zusammenhang mit Einfuhren erbracht werden.

Es ist daher nicht erkennbar, dass für die Betriebsprüfer, die die mehrwertsteuerliche Behand- lung der Leistungen i. Z. m. Ausfuhren bzw. ggf. Einfuhren bei den betroffenen Unternehmen prüfen sollen, klar ist, welche Grundsätze sie ihrer Beurteilung bei Kernfragen des Exportge- schäfts zugrunde legen sollen. Dies führt im Zweifel zu uneinheitlichen Veranlagungen und damit, nicht zuletzt wegen der kurzen Verjährungsfristen im Frachtrecht, zu Wettbewerbsver- zerrungen. Klageverfahren gegen steuerliche Veranlagungen wären in größerem Umfang vor- programmiert.

Außerdem wird das Urteil des Gerichtshofs nur in wenigen anderen Mitgliedstaaten von den Steuerbehörden angewendet. Dies allerdings auch nicht mit EU-weit einheitlichen Regelun- gen, sondern mit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichem Verständnis (z. B. Leis- tungen an „Ausführer“). Dies birgt das Risiko von Fehlbehandlungen und daraus folgend von Differenzen beim Informationsaustausch (Zusammenfassende Meldungen). Problematisch ist auch, dass die abrechnenden Unternehmen für eine zutreffende Steuerfindung auf steuerlich relevante Angaben Dritter (hier ihrer Vertragspartner) angewiesen sind.

Ausdrücklich wollen wir darauf hinweisen, dass die generelle Anwendung der Grundsätze des Urteils auf grenzüberschreitende Beförderungen weit darüber hinausgeht, was der EuGH ent- schieden hat. Dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Fall lag eine spezielle Konstellation zugrunde, die auch in der Entscheidungsbegründung ihren Niederschlag gefunden hat. Wir möchten daher insbesondere anregen, die Anwendung der Grundsätze des Urteils auf die vom Gerichtshof entschiedene Konstellation zu begrenzen. Die Bundesrepublik Deutschland würde damit ihren Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV nachkommen, die Auswirkungen des Urteils auf die Exportpraxis würde aber erheblich begrenzt.

Nachfolgend haben wir die Punkte aufgeführt, die in den Unternehmen bereits als klärungsbe- dürftig erkannt worden sind. Die Antworten hierauf würden wir gern, am besten im persönli- chen Kontakt, mit Ihnen abstimmen und verbinden dies daher auch mit der Bitte um die Ver- längerung der Nichtbeanstandungsfrist zunächst bis zum Jahresende. In der Vergangenheit

(3)

3/3

hat sich dies bei solch komplexen Sachverhalten als beiderseits vorteilhaft erwiesen. Wir ste- hen ihnen dazu gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND

HANDELSKAMMERTAG E. V. DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.

Dr. Rainer Kambeck Dr. Monika Wünnemann

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN

HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.

Carsten Rothbart Dr. Oliver Perschau

BUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN

BANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.

Detlef Vliegen Sabine Weber Dr. Volker Landwehr Markus Kunz

HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,

(HDE) E.V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.

Ralph Brügelmann Michael Alber

(4)

Petita zum BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 (III C 3 – S 7156/19/10002:001) zur Steu- erbefreiung der Umsätzen nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG zur Umsetzung des EuGH- Urteils vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C.

1. Nichtbeanstandungsfrist

Von der Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind eine Vielzahl von Unter- nehmen betroffen. Neben der Logistikbranche müssen auch alle anderen Unternehmen ihre Leistungsbeziehungen überprüfen und entsprechend die Order- und Abrechnungssysteme umstellen, sofern sie Waren ins Drittland versenden. Dies betrifft sowohl den Leistungsein- kauf als auch – z. B. bei konzerninterner oder externer Verrechnung von Transportdienst- leistungen – die Leistungserbringung. Davon ist, wie gesagt, das gesamte Exportgeschäft in Deutschland betroffen.

Zudem bestehen, wie vorstehend aufgeführt, insgesamt Rechtsunsicherheiten in der An- wendung des § 4 Nr. 3 Buchst. Satz 1 Buchst. a UStG. Hierfür wird insbesondere die Klä- rung der unter Punkt 2 ff. aufgeführten Fragestellungen benötigt.

Gleichzeitig sind alle Unternehmen mit den großen Herausforderungen durch die Corona - Krise konfrontiert. Sie müssen momentan alle Kräfte bündeln, um ihre Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten oder neu zu organisieren. Wie lange die außergewöhnlichen Um- stände noch die operativen und administrativen Bereiche der Unternehmen zusätzlich be- schäftigen werden, ist momentan nicht absehbar.

Petitum: Um eine geordnete Umstellung der Leistungsabrechnungen zu gewährleisten , re- gen wir an, die Nichtbeanstandungsfrist des BMF-Schreibens vom 06.02.2020 zunächst bis zum Ende dieses Jahres zu verlängern.

2. EuGH-Urteil nur anwendbar auf Leistungen im Zusammenhang mit Ausfuhren Das BMF hat mit dem Schreiben vom 06.02.2020 den Abschn. 4.3.2. Abs. 4 Satz 5 UStAE unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 29.06.2017 neu gefasst und dort geregelt, dass die Steuerbefreiung grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht ab er für die Leistungen eines Unterfrachtführers in Betracht komme. Letzterer erbringe die Beförde- rungsleistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände, sondern an den Hauptfrachtführer. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut und ihrem Zu- sammenhang für alle grenzüberschreitenden Transporte (d. h. Transporte aus der EU ins

(5)

DIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA Eingabe zum BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen

vom 6. Februar vom 29. Mai 2020

2/11

Drittland und Transporte aus dem Drittland in die EU), die nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a UStG von der Steuer befreit werden können (Abschn. 4.3.2. UStAE bezieht sich, wie insbe- sondere seine Absätze 1 und 3 und die Verweise auf Abschn. 4.3.3. und 4.3.4. UStAE zei- gen, auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a UStG.

Der Bundesverband Spedition und Logistik hatte in einem Schreiben an das BMF vom 18.03.2020 folgende Frage gestellt: Wir gehen davon aus, dass das BMF-Schreiben nur grenzüberschreitende Beförderungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Ausfuhr betrifft, da sich auch das EuGH-Urteil nur auf diese Fallkonstellation bezieht. Zu- dem fordert nur Art. 146 MwStSystRL (Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr) gemäß Ab- satz 1 e) einen unmittelbaren Zusammenhang, wohingegen Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen, gemäß Art. 144 MwStSystRL steuerbefreit sind, wenn deren Wert in die EUSt-Bemessungsgrundlage einbezogen ist. Auch im deutschen Umsatzsteuerrecht ist ein Unmittelbarkeitszusammenhang für die Steuerbefreiung grenz- überschreitender Beförderungsleistungen bei der Einfuhr gemäß § 4 Nr. 3 a) bb) UStG nicht erforderlich.

Das BMF hat in Ziff. 1 seines Schreibens an den DSLV vom 25.03.2020 hierauf geantwortet:

Nach Art. 146 Abs. 1 Buchstabe e MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistun- gen, einschließlich Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Beförderung von der Steuer, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen, gilt für die Artikel 61 oder Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a. Die Befreiung der Beförderungsleistungen nach Art. 146 Absatz 1 Buchst. e MwStSystRL ist national im § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG für grenzüberschreitende Beförderungen geregelt.

Der EuGH hat in der Rechtssache C-288/16 (L.Č.) am 29. Juni 2017 entschieden, dass die Steuerbefreiung nach Art. 146 Abs. 1 Buchstabe e MwStSystRL voraussetzt, dass die Be- förderungsleistung unmittelbar an den Ausführer, Einführer oder den Empfänger erbracht werden muss (siehe Randziffer 21 der Entscheidung). Laut EuGH ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Zweck des Artikels 146 Absatz 1 Buchstabe e MwStSystRL, dass dieser dahingehend auszulegen sei, dass ein unmittelbarer Zusammenhang nicht nur vo- raussetzt, dass die betreffenden Dienstleistungen ihrem Gegenstand nach zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr oder Einfuhr beitragen, sondern auch, dass diese Dienstleis- tungen unmittelbar an – je nachdem – den Ausführer, den Einführer oder den Empfän- ger/Versender der Gegenstände, auf die sich diese Bestimmung bezieht, erbracht werden.

(6)

Somit trifft die Regelung auf alle Arten (Einfuhr und Ausfuhr) der grenzüberschreitenden Beförderung zu.

Diese Antwort ist insoweit zutreffend, als Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL tatsächlich auch Regelungen über die Steuerbefreiung von Dienstleistungen in bestimmten Konstella- tionen von Einfuhrvorgängen trifft. Gegenstand der Vorschrift sind also nicht nur Dienstleis- tungen i. Z. m. Ausfuhren. Die Antwort des BMF ist u. E. allerdings missverständlich. Es ist nämlich zu beachten, dass Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL im deutschen Gesetz (soweit es die Einfuhr betrifft) in § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. c UStG umgesetzt worden ist (vgl.

z. B. Jatzke in Sölch/Ringleb, UStG § 4 Nr. 3 Rn. 8 f.). Auf diese Vorschrift bezieht sich allerdings Abschn. 4.3.2. Abs. 4 Satz 5 UStAE, wie vorstehend dargestellt, nicht. Wie gesagt werden in Abschn. 4.3.2. UStAE vielmehr lediglich Regelungen zu den Steuerbefreiungen getroffen, die in § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a UStG vorgesehen sindZutreffender Weise bezieht sich auf die Betreffzeile des Schreibens vom 6. Februar 2020 allein auf § 4 N r. 3 Satz 1 Buchst. a UStG.

Insofern als es um Umsätze i. S. d. Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL geht, trifft Ab- schn. 4.3.2. Abs. 4 Satz 5 UStAE also lediglich Regelungen zu Ausfuhrfällen (Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG). Regelungen zu Umsätzen i. S. d.

Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen stehen (also zu Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. c UStG), sieht der UStAE auch in der neuen Fassung, die er durch das Schreiben vom 06.02.2020 erhalten hat, nicht vor.

Insofern als es um Umsätze i. Z. m. Einfuhren geht, trifft Abschn. 4.3.2. UStAE i. V. m.

Abschn. 4.3.3. USTAE allein Regelungen für die Fälle, in denen sich die Steuerbefreiung aus § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ergibt, der auf Art. 144 MwStSystRL basiert. Zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift hat der EuGH allerdings in seinem Urteil vom 29.06.2017 nicht entschieden. Die Steuerfreiheit dieser Dienstleistungen ist weiterhin allein davon abhängig, dass die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die EUSt enthalten sind. Hier kommt es nicht auf eine unmittelbare Leistungserbringung an den Versender, Empfänger, Ausführer oder Einführer an.

(7)

DIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA Eingabe zum BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen

vom 6. Februar vom 29. Mai 2020

4/11

Dies gilt schon deswegen, weil die Befreiung nach Art. 144 MwStSystRL eine gänzlich an- dere Zielrichtung hat als die Befreiung nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL. Sie soll eine doppelte Besteuerung von Dienstleistungen – zum einen über die Leistungserbringung, zum anderen über die Besteuerung als Bestandteil der EUSt – verhindern.

Ist also der Wert der Dienstleistungen in der Bemessungsgrundlage der EUSt enthalten, sind sie – unabhängig davon, ob sie an den Versender, Empfänger, Ausführer oder Einfüh- rer erbracht werden oder auf einer Vorstufe – nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst.

bb UStG von der Steuer befreit (vorausgesetzt, die entsprechenden Nachweise können ge- führt werden).

So sieht das beispielsweise auch die österreichische Finanzverwaltung. Sie stellt explizit fest, dass die Steuerbefreiung des Art. 144 MwStSystRL (§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa UStG 1994) auch auf Leistungen eines Unterauftragnehmers anwendbar ist, solange die Kosten in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr der Gegenstände enthalten sind (vgl. Ziff. 711 der österreichischen Umsatzsteuer-Richtlinien).

Es sollte daher klargestellt werden, dass Abschn. 4.3.2. Abs. 4 Satz 5 UStAE in seiner neuen Fassung sich lediglich auf Ausfuhrfälle i. S. d. Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG) bezieht, nicht aber auf Einfuhrfälle i. S. d. Art. 144 MwStSystRL (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). So wird das Urteil auch in den meisten anderen Mitgliedstaaten verstanden, in denen eine Umset- zung des Urteils erfolgt ist (vgl. z. B. Ziff. 712 der österreichischen Umsatzsteuer-Richtli- nien), so dass eine harmonisierte Umsetzung gewährleistet würde.

Petitum: Wir bitten daher um eine Bestätigung, dass der UStAE in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 06.02.2020 erhalten hat, die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung C-288/16 nur auf Leistungen i. Z. m. der Ausfuhr von Gegenständen vorsieht.

Abschn. 4.3.2. Abs. 4 Satz 5 UStAE sollte dahingehend ergänzt werden, dass hierin gere- gelt wird: „Die Steuerbefreiung kommt in den Fällen des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppel- buchst. aa UStG grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht…“.

(8)

3. Berücksichtigung weiterer Umstände aus der Urteilsbegründung

Im vom EuGH entschiedenen Fall war außerdem entscheidungserheblich, dass der Unter- auftragnehmer nicht Inhaber der im lettischen Recht verlangten Lizenz war und deswegen nicht als Frachtführer angesehen werden konnte, weil er nicht berechtigt war, Warentran s- porte durchzuführen. Der Unterauftragnehmer hatte für die Durchführung der Transporte Fahrzeuge verwendet, die im Eigentum des Frachtführers standen.

Es handelte sich bei dem Unterauftragnehmer also letztlich nur um einen Dienstleister, der das Personal für die Fahrt, die Reparaturen und die Betankungen der überlassenen Fahr- zeuge besorgte und selbst keine eigenen Mittel oder eine Lizenz für den internationalen Güterverkehr besaß (vgl. auch Winter in MwStR 2017, 744). Insofern wurden die Dienst- leistungen des Unterauftragnehmers als Leistungen angesehen, die denen eines Fahrers entsprächen, die darin bestünden, für die Führung eines im Eigentum der Inhaberin einer Lizenz für den internationalen Güterkraftverkehr stehenden Fahrzeugs zu sorgen.

Dem folgte der EuGH und begründete in Rz. 25 des Urteils vom 29.06.2017 die Nichtan- wendbarkeit der Steuerbefreiung nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL auf die Leis- tungen des Unterauftragnehmers auch damit, dass dieser für die Durchführung der Trans- porte Fahrzeuge verwendet hatte, die im Eigentum des Hauptfrachtführers standen. Das ist so zu verstehen, dass der Unterauftragnehmer mit der „Führung der Fahrzeuge“ (eine Art Personalgestellung) keine Leistung erbrachte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ei- ner Ausfuhr stehen konnte. Sie konnte also bereits aufgrund der Art der Leistung nicht von der Steuer befreit werden. In Deutschland hätte die Finanzverwaltung wahrscheinlich fest- gestellt, dass eine Leistung i. S. d. Abschn. 4.3.4. Abs. 2 UStAE vorlag. Dies war für den EuGH – ausweislich der Urteilsbegründung in Rz. 25 – entscheidungserheblich (wobei es dahingestellt bleiben kann, ob man die Auffassung des EuGH teilt). Entsprechend be- schränkte der Gerichtshof seine Erkenntnisse im vorliegenden Fall auch auf „eine Dienst- leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende“.

Das BMF ist in seinem Schreiben vom 06.02.2020 auf diese besonderen, in der Urteilsbe- gründung genannten Umstände des entschiedenen Falls allerdings nicht eingegangen.

U. E. sollten aber alle erheblichen Umstände im Urteil bei der Umsetzung des Urteils in nationales Recht berücksichtigt werden. Demnach kann die Entscheidung des EuGH nur für solche Fälle von Bedeutung sein, in denen ein Unterauftragnehmer nicht ohne Unter- stützung durch den vom Versender mit dem Transport beauftragten Unternehmer eine grenzüberschreitende Transportdienstleistung ausführen kann.

(9)

DIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA Eingabe zum BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen

vom 6. Februar vom 29. Mai 2020

6/11

Petitum: Wir bitten klarzustellen, dass die Beschränkung der Anwendung der Steuerbefrei- ung des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG auf Leistungen eines Unterneh- mers an den Versender, Empfänger, Ausführer oder Einführer nur unter den Umständen gilt, unter denen der Unterauftragnehmer in dem im Urteil vom 29.06.2017 entschiedenen Fall seine Leistungen erbracht hat. Nach Abschn. 4.3.2. Abs. 4 Satz 5 UStAE (in der Fas- sung wie unter Punkt 2. vorgeschlagen) könnte folgender Satz 6 eingefügt werden: „Satz 5 gilt nur für Transportdienstleistungen, die vom jeweiligen Unterfrachtführer unter Verwen- dung von Fahrzeugen erbracht werden, die im Eigentum des Hauptfrachtführers stehen (vgl. EuGH-Urteil vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C., Rz. 25).“

4. Begriff des Versenders, Empfängers, Ausführers oder Einführers

Wie unter 2. dargestellt, kommt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a UStG gem. Abschn. 4.3.2. Abs. 4 Satz 5 UStAE in seiner Fassung durch das Schreiben vom 06.02.2020 grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für d ie Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht, da diese die Beförderungsleistungen nicht un- mittelbar an den „Versender“ oder den „Empfänger“ der Gegenstände erbringen, sondern an den Hauptfrachtführer. Zu klären wäre, wie der Begriff des „Versenders“ bzw. „Empfän- gers“ zu verstehen ist.

Der EuGH spricht in seinem Urteil vom 29.06.2017 in Rz. 23 davon, dass die Dienstleistun- gen unmittelbar an – je nachdem – den Ausführer, den Einführer oder den Empfänger der Gegenstände, auf die sich diese Bestimmung bezieht, erbracht werden müssen, um der Steuerbefreiung nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL zu unterfallen. Hierbei ist al- lerdings zu beachten, dass sich Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL weder auf einen Ausführer, Einführer oder Empfänger der Gegenstände bezieht, sondern auf eine Ausfuhr oder eine Einfuhr von Gegenständen (für die Art. 61 oder Art. 157 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL gilt).

In der Praxis könnte sich die Frage, wer „Versender“ oder „Ausführer“ ist, z. B. in folgendem Fall stellen:

Holdinggesellschaft H ist Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften A, B und C. Diese produzieren unterschiedliche Waren und verkaufen sie an Kunden im Ausland (auch Dritt- land). H hat es übernommen, für alle drei Tochtergesellschaften (TG) die Logist ik zu orga- nisieren. H kauft daher von externen Dienstleistern im eigenen Namen Leistungen ein, um die von A, B und C produzierten Waren bis zu ihrem Verkauf zu lagern und nach Verkauf

(10)

zu den Kunden – auch im Drittland – zu versenden. Diese Leistungen sollen an die TG weiterbelastet werden. H beauftragt folgende Dienstleister mit den genannten Leistungen:

• L: Warenannahme, Wareneingangskontrolle, Lagerung, Ein-, Aus-, Ver-, Um- und Beipacken, Kommissionierung, Retourenhandling und Retourenmanagement

• K: Kundenservice

• E: Exportabfertigung

• T: Transport der Waren vom Lager zu den Kunden (auch Drittland)

H stellt jeden Monat an A, B und C Rechnungen für die o. g. Leistungen, gemäß einer der drei nachfolgend genannten Varianten:

a. Jede eingekaufte Leistungsart wird separat mit dem Betrag der Kosten zzgl. je- weils eines Aufschlags von 3 % entsprechend der tatsächlichen Inanspruch- nahme an jede TG berechnet

b. H stellt jeder TG eine einheitliche Fulfilment-Leistung in Rechnung

c. Die eingekauften Leistungen werden je TG über einen Schlüssel (z. B. Umsätze der TG) zzgl. eines Aufschlags von 3 % weiterberechnet

Wäre in allen vorgenannten Konstellationen (a. - c.) oder einer der Konstellationen H als

„Versender“ anzusehen, so dass die Dienstleister ihre Leistungen steuerfrei gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG abrechnen könnten (vorausgesetzt alle übrigen Bedingungen für die Steuerfreiheit wären erfüllt)? Oder wären in den vorgenannten Kons- tellationen oder in einer von ihnen die TG als „Versender“ anzusehen?

Wäre diese Frage u. a. davon abhängig, ob die Ausfuhranmeldung im Namen der H oder der TG abgegeben wird?

Würde sich das Ergebnis ändern, wenn H die Kosten gar nicht weiterbelastet?

Würde sich das Ergebnis ändern, wenn A, B und C als Organgesellschaften in das Unter- nehmen der H eingegliedert wären?

Abgesehen von diesen Fragen wäre zu klären, wie H ihre Leistungen in den Fällen an die TG abrechnen würde, in denen sie als „Versender“ anzusehen wäre. Da sie „Versender“

wäre, könnte sie ihre Leistungen nicht ebenfalls an einen „Versender“ abrechnen. Wären ihre Leistungen dann per se – unabhängig davon, welche Leistungen sie in Rechnung stel- len würde – steuerpflichtig?

(11)

DIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA Eingabe zum BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen

vom 6. Februar vom 29. Mai 2020

8/11

Petitum: Wir bitten darum, dass eine Definition der in Abschnitt 4.3.2. Absatz 4 Satz 5 UStAE n. F. verwendeten Rechtsbegriffe des „Versenders“ und „Empfängers“ vorgenom- men wird, um eine rechtssichere Anwendung der Verwaltungsvorschrift zu ermöglichen.

Diese Fragen würden sich natürlich nur dann stellen, wenn das BMF der Darstellung unter 3. nicht zustimmen würde. Teilte das BMF die dort dargestellte Auffassung, wären die Fra- gen nur dann relevant, wenn sie eine „Vermietungskonstellation“ (wie dort beschrieben) beträfen. Gleiches gilt für die nachfolgend gestellten Fragen.

5. Relevanz der Angaben Dritter für die eigene Steuerfindung

Unabhängig von den Ergebnissen der weiteren Klärung der Begriffe des „Versenders“ oder

„Empfängers“ (s. 4.), ist zu erwarten, dass der leistende Unternehmer bei der Umsetzung des EuGH-Urteils C-288/16 im Regelfall auf die Angaben seines Kunden vertrauen müssen wird. Der Unternehmer, der sich zur Erbringung oder zum Einkauf (im eigenen Namen) von Transportleistungen (oder anderen Leistungen i. S. d. Abschn. 4.3.4. Abs. 1 UStAE) ver- pflichtet, wird nämlich in vielen Fällen nicht beurteilen können, ob der Auftraggeber „Ver- sender“ oder „Empfänger“ der Dienstleistung ist (oder „Ausführer“ oder „Einführer“). Je nachdem also, ob der Kunde ihm mitteilt, dass er als einer der vorgenannten Beteiligten handelt oder nicht, wird der Unternehmer, der eine Dienstleistung ausführt, die poten ziell unter die Regelung des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG fallen kann, die Rechnung hierfür ohne oder mit MwSt ausstellen.

Insbesondere in den Fällen, in denen er Rechnungen ohne MwSt ausstellt, läuft er das Risiko, dass die Angaben des Kunden nicht zutreffen und die Finanzbehörden die Steuer später bei ihm nacherheben.

Bsp.:

In dem Beispiel unter 4. teilt H dem T mit, dass er „Versender“ sei. T rechnet die Transporte ins Drittland daher steuerfrei ab. Angenommen, eine steuerfreie Abrechnung wäre aber nur dann zulässig, wenn H auch „Ausführer“ wäre, und weiter angenommen, die Ausfuhranmel- dungen wurden im Namen der TG abgegeben, wäre die Leistung des T aber steuerpflichtig.

Die Finanzverwaltung fordert daher nach einer Betriebsprüfung bei H von T die MwSt für sämtliche Transporte ins Drittland, die T in den letzten 4 Jahren für H durchgeführt hat, nach.

(12)

Der Kunde wird möglicherweise sogar in den seltensten Fällen in betrügerischer Absicht handeln. Aufgrund der Komplexität der Materie wird er vielmehr in vielen Situationen „gut- gläubig“ davon ausgehen, dass er tatsächlich „Versender“ sei.

Das finanzielle Risiko trifft allerdings den Dienstleister. Abgesehen davon, dass aufgrund von Zahlungsunfähigkeit etc. des Kunden nicht immer gewährleistet ist, dass er die Beträge der MwSt noch bei diesem nachfordern kann, stehen auch die kurzen Verjährungsfristen im Frachtrecht einem solchen Anspruch häufig entgegen. Dem Unternehmer, der die Dienst- leistung i. Z. m. der Ausfuhr an den Kunden berechnet, bleibt im Grunde genommen ledig- lich die Möglichkeit, vom Kunden Informationen dazu abzufragen, in welcher Eigenschaft er den Auftrag erteilt. Der Dienstleister muss die mehrwertsteuerliche Behandlung seiner Leis- tungen von diesen Abgaben abhängig machen.

In der Praxis wäre z. B. denkbar, dass Kunden, die nur gleichartige Geschäftsvorfälle in Auftrag geben, dem Dienstleister gegenüber eine Erklärung abgeben, in der sie ihm mittei- len, dass sie Versender, Empfänger, Ausführer oder Einführer i. S. d. Abschn. 4.3.2. Abs.

4 Satz 5 UStAE sind (oder nicht) und die Leistungen ihnen gegenüber deswegen ohne (oder mit) MwSt abzurechnen sind. Bei Kunden, die sowohl Dienstleistungen in Auftrag geben, hinsichtlich derer sie als Versender, Empfänger, Ausführer oder Einführer anzusehen sind, als auch Dienstleistungen hinsichtlich derer das nicht der Fall ist, ist denkbar, dass sie die Aufträge unter zwei unterschiedlichen Kundennummern erteilen.

Hat der Unternehmer durch solche Maßnahmen sichergestellt, dass er von seinen Kunden die entsprechenden Informationen erhält, und damit festlegen kann, ob er seine Leistungen mit oder ohne MwSt abrechnen muss, hat er alles getan, was von ihm erwartet werden kann. Sollte sich daher später herausstellen, dass die Angaben des Kunden unzutreffend waren, sollte – insbesondere in den Fällen, in denen der Unternehmer den Betrag der MwSt vom Kunden aufgrund von Verjährung, Insolvenz etc. nicht mehr gezahlt bekommt – die Steuer vom Unternehmer nicht mehr nacherhoben werden.

Petitum: Im UStAE sollten entsprechende Regelungen vorgesehen werden. So könnte z. B. nach Abschn. 4.3.2. Abs. 4 Satz 6 UStAE (in der Fassung wie unter Punkt 3. vorge- schlagen) folgender Satz 7 eingefügt werden: „Soweit die in Satz 5 genannten Dienstleister ihre Leistungen an die jeweiligen Auftraggeber steuerfrei abgerechnet haben und alle Maß- nahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung vorliegen – sich insbesondere von ihren jeweiligen Auftraggebern

(13)

DIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA Eingabe zum BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen

vom 6. Februar vom 29. Mai 2020

10/11

haben bestätigen lassen, dass diese als Versender oder Empfänger i. S. d. Satzes 5 han- deln –, kann von den Dienstleistern, wenn die Angaben des Auftraggebers nicht zutreffen und soweit die Dienstleister dies nicht erkennen konnten, die Steuer nicht nacherhoben werden, soweit den Dienstleistern für diese Steuer ein Rückgriff auf den Auftraggeber – z. B. wegen Verjährung der Ansprüche oder wegen Insolvenz des Auftraggebers – unmög- lich oder übermäßig erschwert wäre.“

6. Einheitliche Beförderungsleistung von „gemischten Sendungen“

In bestimmten Sachverhalten könnte eine einheitliche Beförderungsleistung sowohl Gegen- stände des Versenders betreffen als auch Gegenstände eines Dritten, z. B. im Falle eines Messebauers: Ein Messebauer (M) erhält den Auftrag von einem deutschen Auftraggeber eine Präsenz auf der Expo 2020 in Dubai aufzubauen. Dazu müssen einerseits Ausstel- lungsgegenstände des Auftraggebers nach Dubai befördert werden, andererseits aber auch eigene Gegenstände von M, welche für den Aufbau des Messestands benötigt werden. M beauftragt ein Transportunternehmen alle Gegenstände in einem Container (Full Container Load) von Deutschland nach Dubai zu befördern.

In dieser Konstellation stellt sich die Frage, wie der Transport an M abzurechnen ist. Es handelt sich um eine einheitliche Transportleistung. Beförderungsgegenstand ist der Con- tainer. Sofern der Transport die eigenen Gegenstände des M betrifft, wäre der Transport wahrscheinlich steuerfrei (abhängig davon, wie die Frage unter 4. beantwortet wird). Wäre die Frage, ob M „Versender“ ist, u. a. davon abhängig, in wessen Namen die Ausfuhran- meldung abgegeben wird?

Sofern der Transport aber Gegenstände des Auftraggebers betrifft, ist M womöglich nicht

“Versender“ (auch abhängig davon, wie die Frage unter 4. beantwortet wird). Wäre der M hinsichtlich der letztgenannten Gegenstände nicht „Versender“ stellt sich die Frage, wie die einheitliche Transportleistung an ihn abzurechnen ist, steuerfrei oder steuerpflichtig?

Abgesehen davon wäre auch in diesem Fall zu klären, wie M seine Leistungen in den Fällen an den Auftraggeber abrechnen würde, in denen er als „Versender“ anzusehen wäre. Da er

„Versender“ wäre, könnte er seine Leistungen nicht ebenfalls an einen „Versender“ abrech- nen. Wären die Leistungen dann schon deswegen steuerpflichtig? (Vgl. oben 4.)

(14)

Petitum: Wir bitten darum, im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu regeln, dass Leistun- gen, die sich auf solche „gemischte“ Sendungen beziehen, vollständig steuerpflichtig abge- rechnet werden dürfen, ohne dass bei dem Leistungsempfänger die Berechtigung zum Ab- zug der in Rechnung gestellten Steuer als Vorsteuer hinterfragt wird. Es könnte z. B. nach Abschn. 4.3.2. Abs. 4 Satz 7 UStAE (in der Fassung wie unter Punkt 5. vorgeschlagen) folgender Satz 8 eingefügt werden: „Erbringt ein Dienstleister eine einheitliche Leistung an einen Auftraggeber und ist der Auftraggeber für einen Teil der Gegenstände, auf die sich die Leistung bezieht, als Versender oder Empfänger i. S. d. Satzes 5 anzusehen, für einen Teil der Gegenstände aber nicht („gemischte Sendungen“), ist es nicht zu beanstanden, wenn die einheitliche Leistung durch den Dienstleister insgesamt steuerpflichtig abgerech- net wird.“

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

 Im Rahmen einer weiteren Werbeaktion aus Restmitteln für den Patenschaftsverbund (biffy Berlin e.V., Kein Abseits e.V., Patenkinder Berlin, Wir gestalten e.V., In Via Berlin e.V.)

Im umgekehrten Fall (ein als steuerfrei behandelter Umsatz stellt sich später als steuer- pflichtig heraus) muss der leistende Unternehmer rückwirkend Umsatzsteuer

Die Annahme wird auch der Tatsache nicht gerecht, dass Zeitschriften- und Ta- geszeitungsverlage längst nicht mehr Herausgeber nur gedruckter Medien sind.. Online sind sowohl

Autistische Kinder haben häufig Schwierigkeiten damit, Lernimpulse von außen anzu- nehmen und sich neuen Lernerfahrungen gegenüber zu öffnen. Vor allem jedoch in

► Januar 2007 „Handlungsempfehlungen für die psychosoziale Betreuung substituierter Eltern“ (Notdienst Berlin e.V. gemeinsam mit Vista gGmbH und Caritas).. ► 2007

Sollten Sie eine Stellungnahme mit personenbezogenen Daten abgeben wollen, möchten wir Sie bitten, sogleich den Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen

(2) Für den Nachweis der durchschnittlichen Pflegepersonalausstattung je Station und je Schicht für jeden pflegesensitiven Bereich werden alle Pflegefachkräfte nach § 2 Absatz 1 Satz

Die Vorschriften schießen in vielen Bereichen über das Ziel hinaus und lassen eine vernünftige und nachvollziehbare Differenzierung zwischen den verschie- denen Formen