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gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, Esslingen am Neckar - Beklagter -

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Aktie "gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, Esslingen am Neckar - Beklagter -"

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Seite 1 von 9 Verwaltungsgericht Stuttgart

Augustenstraße 5 70178 Stuttgart

Neuffen, den 14.01.2020 Anfechtungsklage

Julian Sincu,

- Kläger - gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen am Neckar

- Beklagter -

wegen Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h auf der L 1210 in der Ortsdurchfahrt der Gemeinde Kohlberg.

Hiermit erhebe ich Anfechtungsklage gegen

1. die verkehrsrechtliche Anordnung vom 17.10.2018 (Az. beim Beklagten, siehe Anlage K2) zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h auf der L 1210 in der Ortsdurchfahrt der Gemeinde Kohlberg in beiden Fahrtrichtungen, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart, vom 19.12.2019, Az. / Sincu, Julian 02 beim Regierungspräsidium Stuttgart, siehe Anlage K1, im Sinne des § 79 Abs.

1 Nr. 1 VwGO,

2. den anliegenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart, vom 19.12.2019, Az. / Sincu, Julian 02 beim Regierungspräsidium Stuttgart, siehe Anlage K1, im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

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Seite 2 von 9 A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A1. Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 VwGO.

Zuvor hatte ich mit Schreiben vom 06.08.2019 beim Landratsamt Esslingen gegen die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung Widerspruch erhoben, siehe Anlage K3, der mit Schreiben vom 05.09.2019 vom Beklagten abgelehnt wurde (Az. beim Beklagten), siehe Anlage K4. Die Voraussetzungen zur Erhebung der Anfechtungsklage im Sinne der §§ 68 ff. VwGO sind damit erfüllt.

A2. Zur Betroffenheit meiner Person als Kläger und Geltendmachung der Verletzung meiner Rechte:

Am 18.07.2019 befuhr ich die Ortsdurchfahrt der Gemeinde Kohlberg (L 1210 – Neuffener Straße) in beide Fahrtrichtungen, und bin seither Betroffener der streitgegenständlichen Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h. Es kommt gemäß dem VG Düsseldorf nicht darauf an, ob ich als Kläger mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit von den streitgegenständlichen Verkehrszeichen betroffen bin, vgl. Urteil vom 30.10.2014 - 6 K 2251/14.

Ich mache als Verletzung meiner Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend, dass die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für die genannte Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO und § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in Verbindung mit § 47d Abs. 1 BImSchG nicht vorliegen. Hierdurch sehe ich mich in meiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, und zwar in Gestalt des straßenverkehrsrechtlichen Rechts, eine Straße innerhalb geschlossener Ortschaften im Grundsatz mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren zu dürfen, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

B. Formulierung der Eilanträge (Beantragung von vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 VwGO)

B1. Eilantrag 1 :

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage in Gestalt der Aussetzung der Kostenvollstreckung des Widerspruchsbescheids nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO

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Das Verwaltungsgericht Stuttgart wird gebeten, die Vollstreckung der im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2019 (Az. / Sincu, Julian 02 beim Regierungspräsidium Stuttgart) vom Regierungspräsidium Stuttgart festgelegten Kosten in Höhe von 644,11 € beim Kläger nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO in Bezug auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung gänzlich auszusetzen, hilfsweise, die vollstreckbaren Kosten auf den Betrag von 17,07 € (=2/3 der Widerspruchsgebühr von 25,60 € nach Nr. 400 der Anlage zur GebOSt) zzgl. Auslagen für die Zustellung in Höhe von 4,11 € (nach § 2 GebOSt), das heißt insgesamt auf 21,18 €, bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung zu begrenzen, hilfsweise dazu, die vollstreckbaren Kosten auf den Betrag von 25,60 € (nach Nr. 400 der Anlage zur GebOSt) zzgl. Auslagen für die Zustellung in Höhe von 4,11 € (nach § 2 GebOSt), das heißt insgesamt auf 29,71 €, bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung zu begrenzen.

Begründung des Eilantrages 1:

Nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 LVwVfG hat der Kläger die Kosten für einen zurückgewiesenen Widerspruch zu tragen. Die Höhe der Gebühr regelt dabei § 6a Abs. 2 StVG i. V. m. der GebOSt. Für Widerspruchsbescheide sieht Nr. 400 der Anlage zur GebOSt vor, dass die Gebühr für eine Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine gebührenfreie Amtshandlung 25,60 € beträgt, ansonsten eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 €. Daher kommt es darauf an, ob die Aufstellung eines Verkehrszeichens eine gebührenpflichtige Handlung ist oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die GebOSt davon ausgeht, dass es gebührenfreie Tatbestände gibt und dass die Behörde kein Gebührerfindungsrecht hat (BayVGH, Urt. v. 19.06.1978 -157 XI 76 -, BayVBI 1978, 734 f.; VG München, Urt. v. 16.05.1980 - M 5105 VI 79 -, DAR 1980, 351). Demnach kann eine Gebühr vom Kläger nur verlangt werden, wenn diese in der GebOSt auch ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist im Falle der Aufstellung eines Verkehrszeichens als Allgemeinverfügung nicht der Fall, da hierfür kein individueller Kostenschuldner ausgemacht werden kann. Hieraus folgt, dass die Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs nach Nr. 400 der Anlage zur GebOSt 25,60 € beträgt, vgl. zu diesem Abschnitt: VG Karlsruhe, Urteil 4 K 1514/08 vom 08.10.2008.

Zudem ist laut Nr. 400 der Anlage zur GebOSt die Anzahl an Verkehrsschilder oder Verwaltungsakte zur Berechnung der Gebühren für die Zurückweisung eines Widerspruchs nicht erheblich. Festgelegte Gebühren dürfen außerdem nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen (§ 7 Abs. 3 LGebG), was bei den festgelegten, auf der Anzahl an Verkehrsschildern basierenden Kosten in Höhe von 644,11 € jedoch offenkundig der Fall ist.

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Aus diesen Ausführungen folgt, dass die für die Zurückweisung des Widerspruchs festgesetzten Kosten in Höhe von 644,11 € rechtswidrig festgesetzt wurden. Nach obigen Ausführungen wäre hier bei vollständiger Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von 25,60 € zzgl. Auslagen 4,11 € (in Summe: 29,71 €) festzusetzen gewesen.

Mein Widerspruch hatte jedoch drei Anträge zum Gegenstand. Antrag II. begehrte, dass hilfsweise zu Antrag I, die bestehende Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h StVO-konform entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung aufgehoben wird. Laut dem Regierungspräsidium Stuttgart wurde die entsprechenden Beschilderung zur korrekten Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Zuge meines Widerspruchs angeordnet (wenngleich auch mit Stand 14.01.2020, 00:10 Uhr, noch nicht umgesetzt) – insofern hat das Regierungspräsidium Stuttgart meinem Widerspruch in Teilen abgeholfen (Antrag II), auch wenn es dies so im Widerspruchsbescheid nicht zugeben möchte, und hat meinen Widerspruch de facto lediglich im Übrigen (Anträge I und III) zurückgewiesen.

Hieraus folgt, dass ich als Widerspruchsführer lediglich 2/3 der nach Nr. 400 der Anlage zur GebOSt vorgesehenen Kosten in Höhe von 25,60 € zzgl. Auslagen in Höhe von 4,11 € zu tragen hätte, also 17,07 € zzgl. 4,11 € Auslagen, in Summe also 21,18 €, sofern ich in dieser Verwaltungsrechtssache keinen Erfolg haben sollte, da korrekterweise nur zwei meiner drei Anträge des Widerspruchs zurückgewiesen wurden. Hilfsweise kann auch die volle Höhe der Zurückweisung in Höhe von 25,60 € nach Nr. 400 der Anlage zur GebOSt zzgl. 4,11 € Auslagen festgesetzt werden, wenn für das Verwaltungsgericht eine anteilhafte Kostenvollstreckung nicht angemessen erscheint.

B2. Eilantrag 2:

Anordnung und Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage in Gestalt der Aussetzung des sofortigen Vollzugs der verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, hilfsweise § 80 Abs. 5 VwGO

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wird gebeten, beim Beklagten die gesetzliche Pflicht zum Aussetzen des sofortigen Vollzuges nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h auf der L 1210 in der Ortsdurchfahrt der Gemeinde Kohlberg durchzusetzen, hilfsweise, sofern anwendbar, die Aussetzung des sofortigen Vollzugs der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung im Rahmen der Ermächtigung im § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, dergestalt, dass die entsprechenden Verkehrsschilder in geeigneter Weise

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abgedeckt oder in anderer Weise unkenntlich werden, um ihre rechtliche Wirkungsentfaltung (als Bekanntmachungsform der verkehrsrechtlichen Anordnung) bis zum Abschluss des Verfahrens zu hemmen.

Begründung des Eilantrages 2:

Laut § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung fällt nicht unter einer der unter § 80 Abs. 2 VwGO genannten Ausnahmen, für die nach dem Gesetz grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung vorgesehen sind. Das heißt, der sofortige Vollzug der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung hätte unverzüglich nach Kenntnisnahme meines Widerspruchs vom Beklagten ausgesetzt werden müssen. Hierauf habe ich in meinen Widerspruch vom 06.08.2019 (Anlage K3) und in meinem Schreiben vom 23.09.2019 (Anlage K5) hingewiesen. Bis heute ist der sofortige Vollzug der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung nicht ausgesetzt worden.

Der Beklagte teilte mir mit Schreiben vom 05.09.2019 (Az. beim Beklagten, Anlage K4) mit, er werte meinen Widerspruch vom 06.08.2019 als Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO. Diese rechtliche Auffassung ist meines Erachtens falsch, da § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO der betroffenen Behörde kein Ermessen über die Entscheidung der aufschiebenden Wirkung einräumt; sondern die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO gilt kraft Gesetzes, und wäre damit durch den Beklagten zu respektieren gewesen.

Im Übrigen vertrete ich die Auffassung, dass der Lärmaktionsplan der Gemeinde Kohlberg als Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten mit europäischem Recht unvereinbar ist, vgl. hierzu die ausführlichen Ausführungen in der Begründung und Erläuterung des III.) Antrages im Widerspruch (S. 3 ff. im Widerspruch vom 06.08.2019, siehe Anlage K3).

Hierzu werde ich im Zuge der Hauptanträge auch vortragen. Allein die Möglichkeit, dass der Lärmaktionsplan mit europäischem Recht unvereinbar sein könnte, rechtfertigt die Aussetzung des sofortigen Vollzuges der verkehrsrechtlichen Anordnung bis zur gerichtlichen Klärung, da die verkehrsrechtliche Anordnung, wenn meine Auffassung zutrifft, dann nicht rechtmäßig hätte zustande kommen können.

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Seite 6 von 9 C. Formulierung der Hauptanträge

C1. Hauptantrag 1

Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 17.10.2018 (Az. beim Beklagten, siehe Anlage K2) zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h auf der L 1210 in der Ortsdurchfahrt der Gemeinde Kohlberg in beiden Fahrtrichtungen, in Gestalt des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart, vom 19.12.2019, Az. / Sincu, Julian 02 beim Regierungspräsidium Stuttgart, siehe Anlage K1, wird aufgehoben, und die aus der verkehrsrechtlichen Anordnung resultierenden Verkehrsschilder 274-40 werden ersatzlos entfernt, hilfsweise, die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h außerhalb der räumlichen Ausdehnung gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung vom Az. beim Beklagten, siehe Anlage K2, mittels Zeichen 278-40 StVO-konform aufzuheben.

C2. Hauptantrag 2

Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart, vom 19.12.2019, Az. / Sincu, Julian 02 beim Regierungspräsidium Stuttgart, siehe Anlage K1, wird insoweit aufgehoben, als die festgesetzten Kosten den Betrag 17,07 € zzgl. 4,11 € Auslagen, in Summe also 21,18 €, übersteigen, hilfsweise, als die festgesetzten Kosten den Betrag 25,60 € zzgl. 4,11 € Auslagen, in Summe also 29,71 €, überteigen, hilfsweise dafür, als die festgesetzten Kosten einen vom Verwaltungsgericht Stuttgart als für die Bearbeitung meines Widerspruchs angemessen angesehenen Betrag übersteigen.

D. Begründungen der Hauptanträge D1. Begründung des Hauptantrages 1:

Der der verkehrsrechtlichen Anordnung zugrundeliegende Lärmaktionsplan der Gemeinde Kohlberg, in der Fassung vom 17.11.2017, siehe Anlage K6, ist mit geltendem europäischen Recht (EU-Richtlinie 2002/49/EG) unvereinbar. Die EU-Richtlinie 2002/49/EG wurde durch das

„Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom 24.06.2005 in nationales Recht überführt, in dessen Zuge im konkreten Fall bezogen auf Lärmschutz der sechste Teil des BImSchG (§§ 47a bis 47f BImSchG) neugefasst wurde und Anwendung findet. Kernpunkte der Unvereinbarkeit sind einerseits,

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dass die L 1210 auf dem streitgegenständlichen Abschnitt keine Hauptverkehrsstraße im Sinne der Legaldefinition aus § 47b Satz 1 Nr. 3 BImSchG ist, und damit es rechtlich keine Ermächtigung für die Gemeinde Kohlberg gab und gibt, einen Lärmaktionsplan für den streitgegenständlichen Abschnitt der L 1210 aufzustellen, und andererseits eine nicht ausreichende öffentliche Beteiligung stattgefunden hat sowie eine nicht ausreichende Transparenz im Sinne der EU-Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG geboten wurde.

Kann ein Lärmaktionsplan mangels Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig in Kraft treten, sind auch darin definierte (verkehrsrechtliche) Maßnahmen nicht umsetzbar, auch wenn für eine Straßenverkehrsbehörde im Grundsatz eine Umsetzungspflicht für in Lärmaktionsplänen definierten verkehrsrechtlichen Maßnahmen besteht (§ 47d Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG). Die sich für eine Straßenverkehrsbehörde aus § 47d Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47 Abs. 6 Satz 1 BImSchG ergebende Umsetzungspflicht kann nur rechtmäßig definierte Maßnahmen eines rechtmäßig in Kraft getretenen Lärmaktionsplanes einer zuständigen Behörde berücksichtigen. Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung, siehe Anlage K2, ist damit rechtswidrig.

Die Ausführungen unter den Erläuterungen zu Antrag III.) aus meinem Widerspruch (S. 3 ff., siehe Anlage K3) werden hiermit zusätzlich Gegenstand der Begründung dieses Hauptantrages 1 gemacht.

Ergänzend dazu möchte ich das Verwaltungsgericht Stuttgart bitten, auf Grundlage des Untersuchungsgrundsatzes aus § 86 VwGO den Lärmaktionsplan der Gemeinde Kohlberg (siehe Anlage K6) in jeglicher Hinsicht auf Konformität mit der EU-Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG sowie in diesem Kontext auch das Zustandekommen der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung zu überprüfen. Insbesondere ist der Lärmaktionsplan der Gemeinde Kohlberg auch auf inhaltliche Mängel zu prüfen, beispielsweise der irreführenden Nutzung des Begriffes einer „Hauptverkehrsstraße“ in Bezug auf die L 1210 (vgl. S. 2 im Lärmaktionsplan der Gemeinde Kohlberg, siehe Anlage K6), die nach den aktuellsten Zahlen der Straßenverkehrszentrale Baden-Württemberg nicht die Kriterien einer legal-definierten Hauptverkehrsstraße erfüllt. Kommt das Verwaltungsgericht Stuttgart zu der Erkenntnis, dass auch inhaltliche Mängel im Lärmaktionsplan der Gemeinde Kohlberg bestehen, möge diese Erkenntnis bitte ergänzend in die Begründung dieses Hauptantrages 1 zur Anfechtung der verkehrsrechtlichen Anordnung einfließen.

D2. Begründung des Hauptantrages 2:

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Die Kostenfestsetzung für die Zurückweisung meines Widerspruchs im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart (Az. / Sincu, Julian 02 beim Regierungspräsidium Stuttgart, siehe Anlage K1) ist rechtswidrig erfolgt. Die Ausführungen zur Begründung des Eilantrages 1 im vorliegenden Dokument werden hiermit sinngemäß zum Gegenstand der Begründung des Hauptantrages 2 gemacht.

E. Sonstiges:

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich über keine juristische Ausbildung verfüge. Von mir etwaig falsch oder suboptimal formulierte Anträge bitte ich einerseits zu entschuldigen und andererseits in meinem Interesse sachdienlich auszulegen, hilfsweise, in gemeinsamer Absprache mit dem Verwaltungsgericht Stuttgart, sachdienlich abzuändern.

Einen weiteren Vortrag meinerseits behalte ich mir vor.

Sofern Teile dieses Schreibens oder der Anlagen aufgrund der Übertragung per Telefax nicht lesbar sein sollten, oder Grund zur Annahme besteht, dass die Übertragung unvollständig gewesen sein könnte (insgesamt 35 Seiten), reiche ich gerne das Schreiben und seine Anlagen postalisch nach – hierfür genügt ein entsprechender Hinweis. Für eine Empfangsbestätigung danke ich vorab.

Mit freundlichen Grüßen

Julian Sincu - Kläger -

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Seite 9 von 9 Anlagenverzeichnis dieses Schreibens

Anlage K1: Az. / Sincu, Julian 02 - Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.12.2019

Anlage K2: Az. beim Beklagten - verkehrsrechtliche Anordnung vom 17.10.2018

Anlage K3: Widerspruch des Klägers vom 06.08.2019

Anlage K4: Az. beim Beklagten - Erwiderung des Widerspruchs vom 05.09.2019 Anlage K5: Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 23.09.2019

Anlage K6: Lärmaktionsplan der Gemeinde Kohlberg vom 17.11.2017

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. Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART STRASSENWESEN UND VERKEHR

Regierungspräsidium Stuttgart · Postfach 80 07 09 · 70507 Stuttgart

Stuttgart 19.12.2019

(Bitte bei Antwort angeben)

IBAN: DE02 6005 0101 7495 5301 02 BIC: SOLADEST600

Betrag: 644,11 EUR

~ Widerspruch gegen die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeits- beschränkung von 40 km/h in der Ortsdurchfahrt Kohlberg

Ihr Widerspruch vom 06.08.2019

Sehr geehrter Herr Sincu,

in obiger Angelegenheit ergeht folgender

Widerspruchsbescheid:

1. Der Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Landratsamtes Ess- lingen wird zurückgewiesen.

2. Der Widerspruchsführer (Wf) trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Für diese Entscheidung werden Gebühren und Auslagen in Höhe von 644, 11 € festgesetzt. Der Betrag ist sofort zur Zahlung fällig.

Hinweis:

Bitte beachten Sie die obigen Zahlungshinweise.

Dienstgebäude Industriestr. 5 · Stuttgart-Vaihingen· Telefon 0711 904-0 · Telefax 0711 904-14654 abteilung4@rps.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de

Haltestelle Bahnhof Stuttgart-Vaihingen · Parkmöglichkeit Tiefgarage Hauptgebäude Ruppmannstr. 21

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1. Sachverhalt:

Auf Grundlage des Lännaktionsplans der Gemeinde Kohlberg wurde seitens des Landratsamt Esslingen (Im folgenden Ausgangsbehörde)· als zuständiger unterer

· Straßenverkehrsbehörde mit v~rkehrsrechtlicher AnordnÜng vom 17.10.2018 in der Ortsdurchfahrt Kohlberg eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h angeord- net. Bereits kurz nach der.Anordnung richtete der Wf eine Petition gegen die ange- ordnete Geschwindigkeitsbeschränkung, dem der Landtag von Baden-Württemberg

.

. . .

entsprechend der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses nicht abhalf.

. Nach Abschluss des Petitionsverfahrens erhob der Wf mit Schreiben vom ·

06.08.2019 Widerspruch gegen_ die verkehrsrechtliche Anordnung der Ausgangsbe- hörde. Er begründete diesen mit fonnalen und inhaltlichen Mängeln des lärmaktions- . plan$ _und dessen Aufstellung. Darüber hinaus würde die Geschwindigkeitsreduzie-

rung auch nicht sachgerecht aufgehoben werden. .

Die Ausgangsbehörde konnte dem Widerspruch nicht abhelfen und legte diesen des- halb dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung vor.

Die Ausgangsbehörde hat zwischenzeitlich mit Anordnung vom 18.12.2019 das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung StVO-konfonn angeordnet.

Gegenstand dieser Widerspruchsentscheidung ist daher alleine noch die angeordnete und durch 25 aufgestellte Verkehrszeichen umgesetzte Geschwindigkeitsbeschrän- kung auf 40 km/h in der Gemeinde Kohlberg.

--

II.

Begründung:

Der Widerspruch ist zulässig aber unbegründet.

Im Rahmen des Lännaktionsplans wurde seitens der Gemeinde Kohlberg e_in urn- fangreicher Abwägungsprozess vorgenommen. Dabei wurden u.a. Verdrängungsef- - fekte, die Belange des öffentliche Personenverkehrs, straßenbauliche Aspekte, Aus- wirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Streckenabschnitts, sowie eine Beschrän-

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-3-

kung auf Tempo 30 im Vergleich zur Maßnahme von Tempo 40 in der gesamten Ortsdurchfahrt gegeneinander sachgerecht abgewogen.

Die umfangreichen Abwägungen sind der Beschlussempfehlung des Petitionsaus- schusses (Drucksache 16/6~96) zu entnehmen. Die dort wiedergegebenen Gründe werden zum Bestandteil dieser Widerspruchsentscheidung gemacht. Die gen. Druck- . sache ist dem Wf auch bekannt. Sie kann außerdem unter folgendem Link abgerufen

werden: https://www.landtag-

bw.de/files/live/sites/L TBW /files/dokumente/WP16/Drucksachen/6000/16 6396 D.pdf

Die Gemeinde Kohlberg, im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplanes, sowie die Ausgangsbehörde im Rahmen der straßenv~rkehrsrechtlichen Umsetzung haben ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und die arigefochtene Geschwindigkeitsbe- schränkung ist nicht zu beanstanden. Der Lärmaktionsplan ist auch rechtmäßig zu-

. . .

stande gekommen.

Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.

III. . Kostenentscheidung: -

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 73Abs.3 S.3 VwGO i. V. m. § 80 Abs.~ S.3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVw\(fG). Da der Widerspruch erfolglos war, hat der Wf die Kosten zu tragen.

IV. Gebührenfestsetzung:

Die Geschwindigkeitsbeschränkung besteht aus 25 Verkehrszeichen als Ve_rwal- tungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung, die der Wf in seiner Gesamtheit an- gegriffen hat. Für jeden angegriffen~n Verwaltungsakt beträgt die Widerspruchsge- bühr 25,60 €, somit insgesamt.25 x 25,60 € = 640 €. Die Gebührenerhebung beruht · auf § 6a StVG, § 1 der GebOSt in Verbindung mit Ziff. 400 der Anlage zu § 1 Ge-

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bOSt. Die Auslagen für die Zustellung betragen 4, 11

und werden nach § 2 GebOSt erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart erhoben werden.

K1

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Landratsamt Esslingen Esslingen a.N., 17.10.2018

Verkehrsrechtliche Anordnung

Zur Festsetzung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h auf der L 1210 in der Ortsdurchfahrt von Kohlberg wegen Lärm

Die Gemeinde Kohlberg hat im Rahmen des Lärmaktionsplanes innerorts Tempo 40 auf der Landesstraße 1210 (Grafenberger Straße/Neuffener Straße) ab der Einmün- dung Jusiweg bis zur Einmündung Hardtstraße beantragt.

Um die Senkung der Lärmimmissionen bei den betroffenen Gebäuden entlang der L 1210 zu gewährleisten ist eine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 40 in der Ortsdurchfahrt zwischen Einmündung Jusiweg und Einmündung Hardtstraße erforderlich.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat dieser Maßnahme zugestimmt.

Es werden folgende verkehrsrechtlichen Anordnungen getroffen:

Die L 1210 (Grafenberger Straße/Neuffener Straße) wird ab der Einmündung Jusiweg bis zur Einmündung Hardtstraße auf Tempo 40 beschränkt.

In Fahrtrichtung Ortsmitte ist daher bei der Einmündung Jusiweg bzw. der Einmün- dung Hardstraße das VZ 274-40 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h) anzu- bringen.

Dieses ist in beiden Fahrtrichtungen nach allen Einmündungen zur L 1210 zu wieder- holen.

Die Bußgeldstelle wird gebeten, eigenständig regelmäßige Geschwindigkeitskontrol- len an der L 1210 durchzuführen.

Die Gemeinde wird beauftragt, diese Anordnung im Einvernehmen mit dem Straßen- bauamt durchzuführen.

Um kurze Vollzugsmeldung wird gebeten.

Verteiler

1. Bürgermeisteramt Kohlberg 2. Polizeipräsidium Reutlingen 3. Amt 51 (Straßenbauamt) 4. SG 225 (Bußgeldstelle)

K2

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Seite 1 von 10 Landratsamt Esslingen

SG 231 – Straßenverkehrsamt Pulverwiesen 11

73726 Esslingen am Neckar per E-Mail:

Neuffen, den 06.08.2019

Widerspruch gegen Anordnung und Umsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h auf der L 1210 (Ortsdurchfahrt von Kohlberg)

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 18.07.2019 befuhr ich die Ortsdurchfahrt von Kohlberg (L 1210 – Neuffener Straße) in beide Fahrtrichtungen, und bin seither Betroffener der Beschränkung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h auf der gesamten innerörtlichen Strecke in Form der aufgestellten Verkehrsschilder 274-40, die ihren Ursprung in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 17.10.2018 (Az.: (nachfolgend „VRAO“) haben, und lediglich durch Verkehrszeichen 311 (Ortsausgang) pro Fahrtrichtung aufgehoben werden.

Gegen die Anordnung und Umsetzung einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf diesem Abschnitt (Verwaltungsakt) lege ich als betroffener Verkehrsteilnehmer durch Befahren der Strecke nach Aufstellung der eben genannten Schilder mit diesem Schreiben

W I D E R S P R U C H ein, und beantrage

I. gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes, in der Form, dass die Schilder 274-40 abgedeckt bzw. deutlich dahingehend

gekennzeichnet werden, als dass sie keine bindende Wirkung entfalten,

II. hilfsweise zu II.), die korrekte Umsetzung der VRAO, ungeachtet ihrer noch zu beweisenden Rechtmäßigkeit, dergestalt, dass die streitgegenständliche

Geschwindigkeitsbegrenzung ordnungsgemäß mittels Zeichen 278-40, hilfsweise durch

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Zeichen 274-50, für 1) alle betroffene Querstraßen bzw. Ein- und Ausmündungen, sowie 2) außerhalb der durch die VRAO umfassten Streckenabschnitte, aufgehoben wird, und

III. die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, nämlich die Anordnung von den innerorts üblichen 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) auf dem streitgegenständlichen Abschnitt, dergestalt, dass die Verkehrszeichen 274-40 entlang der L 1210 innerorts ersatzlos abgebaut werden.

Begründung

Zu I): Die Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen vor. Eine hier etwaig zutreffende Ausnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere ist der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Unvereinbarkeit der VRAO und des LAP mit europäischem Recht (vgl. Begründung und Erläuterung zu C) ) stattzugeben.

Zu II): Beginn und Ende von Geschwindigkeitsbegrenzungen müssen nach der Maßgabe der Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7), Abschnitt 7 (Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote) Nr. 49 in Verbindung mit Nr. 55 StVO, regelmäßig eindeutig durch die einschlägigen Verkehrszeichen gekennzeichnet sein. Dies trifft derzeit auf die Umsetzung der VRAO nicht zu – es erfolgt keine formelle Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung (z. B.

für den Streckenabschnitt L 1210 / Einmündung Hardtstraße bis Ortsende in Fahrtrichtung Neuffen, oder L 1210 / Einmündung Jusiweg bis Ortsende in Fahrtrichtung Metzingen. Das Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung muss lediglich in zwei Ausnahmefällen nicht explizit angeordnet werden – diese sind a) wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung nur für einen kurzen Abschnitt gilt und die Länge der Geschwindigkeitsbegrenzung angegeben ist, oder b) wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung in Zusammenhang mit einem Gefahrzeichen angebracht ist, und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht – beide Ausnahme sind im streitgegenständlichen Fall nicht zutreffend. Hieraus folgt, dass a) auf den von der VRAO nicht betroffenen innerörtlichen Streckenabschnitten der L 1210 zwingend 50 km/h wieder angeordnet werden müssen, sowie b) für den in Seitenstraßen abbiegenden Verkehr ebenfalls 50 km/h angeordnet werden müssen (insbesondere, aber nicht abschließend, auf den Straßen Erscheckweg, Grafenberger Straße, Tischardter Straße), außer, es gelten dort regulär geringere Geschwindigkeitsbegrenzungen, die bereits angeordnet und umgesetzt sind. Die Annahme, Geschwindigkeitsbegrenzungen würden sich von selbst nach jeder Kreuzung aufheben, ist rechtlich unzutreffend.

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Zu III): Der der VRAO zugrundeliegende Lärmaktionsplan (nachfolgend „LAP“) der Gemeinde Kohlberg, in der Fassung vom 17.11.2017, ist mit geltendem europäischen Recht (EU-Richtlinie 2002/49/EG) unvereinbar. Die EU-Richtlinie 2002/49/EG wurde durch das „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ihre nationale Umsetzung“ vom 24.06.2005 in nationales Recht überführt, in dessen Zuge im konkreten Fall bezogen auf Lärmschutz der sechste Teil des BImSchG (§§ 47a bis 47f BImSchG) neugefasst wurde und Anwendung findet. Kernpunkte der Unvereinbarkeit sind einerseits, dass die L 1210 auf dem streitgegenständlichen Abschnitt keine Hauptverkehrsstraße im Sinne der Legaldefinition aus § 47b Satz 1 Nr. 3 BImSchG ist, und damit es rechtlich keine Ermächtigung gibt, einen LAP aufzustellen, und andererseits eine nicht ausreichende öffentliche Beteiligung sowie Transparenz im Sinne der EU-Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG stattgefunden bzw. geboten wird und wurde.

Erläuterung

Zu I.) und II.): Aus der vorgetragenen Begründung ergeben sich jegliche Erläuterungen.

Zu III):

A. Formelle Defizite des LAP

Generell muss strikt zwischen Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung unterschieden werden.

Die Lärmkartierung wird in § 47c BImSchG in Verbindung mit der 34. BImSchV geregelt. Die Lärmaktionsplanung wird lediglich in § 47d BImSchG geregelt. Beide Gesetze und ihre Verordnungen werden hilfsweise durch die zuständige EU-Richtlinie 2002/49/EG ergänzt oder ersetzt, denn die Umsetzung von EU-Recht scheitert nicht an ggf. fehlender oder unvollständiger nationaler Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten.

Nach § 47c BImSchG ist eine Lärmkartierung für die dort benannten Gebiete zu erstellen.

Neben hier nicht zutreffenden weiteren Gebieten (z. B. Ballungsräume), ist eine Lärmkartierung in Bezug auf den Straßenverkehr ausschließlich für Hauptverkehrsstraßen durchzuführen. Der Begriff „Hauptverkehrsstraße“ ist in § 47b Nr. 3 BImSchG als

„Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr“ legal-definiert.

Umgerechnet auf einen DTV-Wert ergibt sich als „Schwelle“ ungefähr ein Wert von 8.200 KFZ pro Tag. Nach der 34. BImSchV ergibt sich auch nichts anderes. Dort wird lediglich im § 4 Abs.

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1 Nr. 1 der 34. BImSchV lediglich für Lärmkarten für Ballungsräume ergänzend geregelt, dass auch „sonstige Straßen“ in die Lärmkartierung miteinzubeziehen sind, soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen. Da es sich im Falle der Gemeinde Kohlberg nicht um einen Ballungsraum (im Sinne des § 47b Nr. 2 BImSchG) handelt, findet die ergänzende Regelung der 34. BImSchV keine Anwendung.

Nach § 47d Abs. 1 BImSchG sind Lärmaktionspläne im Ergebnis, neben hier nicht einschlägigen weiteren Punkten, für „Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen“

aufzustellen, das heißt für Bundesfernstraßen, Landestraßen sowie sonstigen, grenzüberschreitenden Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Die räumliche Relevanz ist hierbei gleich zu § 47c BImSchG. Den Lärmaktionsplänen sind die relevanten Lärmkarten zugrunde zu legen (§ 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG, § 47d Abs. 2 BImSchG).

Im Ergebnis bedeutet dies: Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung nach dem BImSchG sind, in Bezug auf den Straßenverkehr, für Ballungsräume sowie für Hauptverkehrsstraßen durchzuführen. Laut einer Verkehrszählung der Straßenverkehrszentrale Baden-Württemberg aus dem Jahr 2017 gibt es auf der betroffenen Landesstraße L 1210 lediglich eine Zählstelle in der Nähe von Kappishäusern (Zählstellen-Nr.: 82733). Im Jahr 2017 wurde dort ein DTV-Wert von 6047 ermittelt.1 Das heißt, nach den Maßstäben des BImSchG ist eine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung für die Ortsdurchfahrt von Kohlberg (L 1210), außer, es gäbe aktuellere Zahlen, die einen relevanten höheren DTV-Wert bestätigen würden, nicht durchzuführen. Es gibt keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im BImSchG, auch weitere Straßen (außerhalb von Ballungsräumen bzw. Nicht-Hauptverkehrsstraßen) im Rahmen der Lärmkartierung oder Lärmaktionsplanung zu betrachten, die ein Verkehrsaufkommen von weniger als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr haben (wie im vorliegenden LAP geschehen). Wenn es für einen Lärmaktionsplan keine Rechtsgrundlage gibt, kann er nicht rechtmäßig existieren und die in ihm vorgesehenen Maßnahmen können, als notwendige Konsequenz, nicht rechtmäßig in Kraft treten. Dies wird auch nicht dadurch geheilt, dass Straßenverkehrsbehörden nach jüngster Rechtsprechung zur Umsetzung von ermessensfehlerfrei getroffenen Verkehrsbeschränkungen einer Gemeinde im Rahmen von Lärmaktionsplänen generell verpflichtet sind.

Im Zwischenergebnis zu A ist folgendes festzuhalten:

1 Vgl. „SVZ BW – L 1210“

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Laut der zuständige EU-Richtlinie als auch dem BImSchG ist der im Zuge des für die Gemeinde Kohlberg entworfenen LAP betrachtete Streckenabschnitt der L 1210 nicht für die Lärmaktionsplanung qualifiziert. Daher ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage die Lärmaktionsplanung erfolgen kann. Die Rechtmäßigkeit eines LAP für die Gemeinde Kohlberg ist damit nicht gegeben.

B. Öffentliche Beteiligung & Transparenz nach EU-Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG

„In Art. 8 Abs. 7 der RL 2002/49/EG ist vorgesehen, dass die Lärmaktionspläne unter Mitwirkung der Öffentlichkeit zu erarbeiten sind. Die Öffentlichkeit hat an der Entscheidung über Ziele und Inhalte des Lärmaktionsplanes ‚mitzuwirken‘ (vgl. auch § 47d Abs. 3 BImSchG). Das hat rechtzeitig und ‚effektiv‘ zu geschehen. Dem unionsrechtlichen Richtliniengeber, aber auch dem Bundesgesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie, kommt es erkennbar auf eine effektive Ausarbeitung gerade unter Mitwirkung der Öffentlichkeit an. Dabei geht es keineswegs nur um eine breite Information der Öffentlichkeit. Art. 8 Abs. 7 RL 2002/49/EG, und ihm folgend § 47d Abs. 3 BImSchG, verlangt außerdem ausdrücklich, dass die Ergebnisse der Mitwirkung berücksichtigt werden.“2

„Wenn die Gemeinde einen Lärmaktionsplan als Entwurf entwickelt, an dem im innerbehördlichen (innergemeindlichen) Entwicklungsprozess die Öffentlichkeit nicht mitgewirkt hat und dazu wegen fehlender Kenntnis auch keine Möglichkeit hatte, dieser Entwurf – z.B. durch einen Internetauftritt – veröffentlicht wird und erst dann den Bürgern die Möglichkeit einer (sogar befristeten) Stellungnahme eröffnet wird, muss man ernste Zweifel daran haben, ob insoweit von einer ‚rechtzeitige [sic!] und effektiven‘ Mitwirkung der Öffentlichkeit (als ‚Zivilgesellschaft‘) an der Ausarbeitung des Lärmaktionsplanes gesprochen werden kann. In der geschilderten Vorgehensweise ist der Entwurf des Lärmaktionsplanes erkennbar ohne „rechtzeitige“ Mitwirkung aufgestellt worden. Rechtzeitig ist eine Mitwirkung, wenn sie in einer Phase erfolgt, die zeitlich vor der Veröffentlichung des Entwurfs liegt. Es geht im Rahmen des § 47d Abs. 3 Satz 2 BImSchG nicht um Unterrichtung, sondern um die Möglichkeit der „mitwirkenden“ Einflussnahme. Bei der Veröffentlichung eines mehr oder minder fertigen Entwurfs eines Lärmaktionsplanes ohne vorherige ‚Bürgerbeteiligung‘ kann man regelmäßig ausschließen, dass eine ‚Mitwirkung‘ stattgefunden hat.“3

2 Berkemann (2015), S. 30 f.

3 Berkemann (2015), S. 32; Hervorhebungen durch den Verfasser

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„Für die von § 47d Abs. 3 BImSchG als geboten angesehene ‚effektive‘ Mitwirkung ist nicht ausreichend, der Bevölkerung nur die Möglichkeit zu eröffnen, zu einem (bereits fertigen) Entwurf eines Lärmaktionsplanes innerhalb einer Frist ‚Stellungnahmen‘ (mutmaßlich schriftlich) abzugeben. Die Sichtweise des Art. 8 Abs. 7 RL 2002/49/EG ist eine grundlegend andere und mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht vergleichbar.

Eine intensive Mitwirkung der Öffentlichkeit wird etwa voraussetzen: Allgemeinverständliche

„Ansprache“ der Bürger (die Gemeinde hat eine Bringschuld); ggf. Gesprächsforen; ggf.

Arbeitskreise für einzelne Problembereiche; Vermittlung von denkbaren Problemlösungen;

Ermittlung von Prioritäten.“

[...]

Das Verfahren muss durch eine ‚effektive‘ Öffentlichkeit geprägt sein. Das bedeutet jedenfalls auch dreierlei: [1] Die beteiligte Öffentlichkeit hat Informationszugriff auf alle Materialien, welche für den Inhalt des Lärmaktionsplanes erheblich sein könnten (entspr.

Umweltinformations-RL 2003/4/EG). [2] In entsprechender Anwendung des § 4a Abs. 3 BauGB muss ein Entwurf eines Lärmaktionsplanes erneut der Öffentlichkeit präsentiert werden, wenn er geändert oder ergänzt werden soll, aus welchen Gründen auch immer. [3] Verfügt der Träger des Lärmaktionsplanes vor Abschluss des Verfahrens nachträglich über neue umweltbezogener Informationen, muss er in geeigneter Weise hiervon die Öffentlichkeit unterrichten. Die in § 47d Abs. 3 BImSchG in Verb. mit Art. 8 Abs. 7 RL 2002/49/EG verlangte effektive Mitwirkung erschöpft sich nicht in einer einmaligen ‚Anhörung‘, so intensiv diese auch sein mag. Die völlige Unterlassung einer notwendigen Beteiligung der Öffentlichkeit kann zur Rechtswidrigkeit des gesamten Lärmaktionsplanes führen.“4

Aus dem zitierten Rechtsgutachten wird deutlich, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit hohen Anforderungen gerecht werden muss. Im Kontext der vorliegenden Lärmaktionsplanung ist eine wie vom Gesetzgeber geforderte Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erkennbar. Folgende Chronik ist dem Verfasser bekannt:

April 2016: Der Gemeinderat von Kohlberg behandelt in seiner Sitzung vom 26.04.2016 einen Entwurf des Lärmaktionsplanes. 5

Mai bis August 2016: Öffentliche Auslegung des Entwurfes.6

4 Berkemann (2015), S. 33; Hervorhebungen durch den Verfasser

5 Vgl. „Bericht über die Gemeinderatssitzung am 17.11.2017“

6 Vgl. „Bericht über die Gemeinderatssitzung am 17.11.2017“

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Mai 2017: Am 05.05.2017 fand ein Termin im Kohlberger Rathaus mit dem Straßenverkehrsamt statt, in dem mögliche Optionen besprochen wurden.7

November 2017: Am 17.11.2017 beschließt der Gemeinderat einstimmig einen offenbar veränderten Lärmaktionsplan, welcher als Maßnahme die ganztägige Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h auf der gesamten Ortsdurchfahrt enthält.8

Aus den Ausführungen wird deutlich: Die öffentliche Beteiligung erfolgte nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Beispielsweise wurde nach der Veränderung des ersten Entwurfes (neue Maßnahme: Tempo 40 ganztägig auf der Ortsdurchfahrt) im November 2017 ein Lärmaktionsplan verbindlich vom Gemeinderat entschieden. Im Ergebnis wurde die Öffentlichkeit damit vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Entwurf, der der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, wurde im Anschluss nochmals modifiziert, ohne dass die Öffentlichkeit darüber gesondert informiert wurde oder erneut beteiligt wurde – ein offensichtlicher Verstoß gegen die EU-Umgebungsrichtlinie als auch das BImSchG.

Im Übrigen sei auf den Wortlaut der EU-Richtlinie 2002/49/EG in Artikel 8 hingewiesen:

„(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Mitwirkung der Öffentlichkeit vorzusehen.“9

Die von der EU-Richtlinie geforderte Transparenz und Überprüfbarkeit des LAP der Gemeinde Kohlberg ist vorliegend nicht gegeben. Am 18.05.2019 hat der Verfasser versucht, den Wortlaut des LAP sowie weitere Informationen zu den Lärmwerten und sonstigen relevanten Größen in Erfahrung zu bringen – damals ohne Erfolg. Auf den Internetseiten der Gemeinde Kohlberg ist der Lärmaktionsplan am 18.05.2019 nicht auffindbar gewesen. In einem Dokument vom 08.12.2017 findet sich lediglich ein Hinweis darauf. 10 Damit wird es der Öffentlichkeit de facto unmöglich gemacht, die Korrektheit des LAP als Ganzes zu überprüfen. Seit Aufstellung der Tempo 40-Schilder ist eine digitale Kopie über die Internetseite der Gemeinde Kohlberg zu beziehen – allerdings ist es dem durchschnittlichen

7 Vgl. „Bericht über die Gemeinderatssitzung am 17.11.2017“

8 Vgl. „Bericht über die Gemeinderatssitzung am 17.11.2017“

9 EU-Richtlinie 2002/49/EG

10 Vgl. „Lärmaktionsplan“

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Bürger fast unmöglich, den korrekten Download-Link11 zu finden (eine Suche nach

„Lärmaktionsplan“ führt zu keinem relevanten Ergebnis – es muss manuell der Menüpunkt

„Rathaus & Service“ sowie „Formulare, Satzungen & Broschüren“ ausgewählt werden – sodann findet sich ein unkommentierter Link „Lärmaktionsplan“ gegen Ende der Internetseite).

Im Zwischenergebnis zu B ist somit festzuhalten:

• Die öffentliche Beteiligung erfolgte nicht im gesetzlich geforderten Umfang.

• Insbesondere wurde die Öffentlichkeit de facto vor vollendete Tatsachen gestellt, da die Öffentlichkeit beim Entwurf des LAP nicht mitgewirkt hat, sondern lediglich über die erste, und nicht die zweite, Fassung informiert wurde.

• Zudem war und ist für die Öffentlichkeit keine Transparenz und Überprüfbarkeit des LAP gegeben, da die finale Fassung des LAP, zumindest auf den Internetseiten der Gemeinde Kohlberg, zum Stand 18.05.2019, nicht auffindbar gewesen war, und damit keine Nachvollziehbarkeit über eine mögliche Lärmbelastung vorliegt. Aus der nun beziehbaren Fassung geht weder die Information hervor, welche Gebäude und wie viele Personen jeweils von welcher Lärmbelastung betroffen sind, noch ist eine Lärmkartierung ersichtlich. Zudem ist die Berechnungslogik, gleichwohl sie komplex sein mag, nicht angegeben, und es ist nicht nachvollziehbar, wie die berechneten Werte der Lärmbelastung zustande kommen. Eine wie hier fehlende Transparenz und Überprüfbarkeit widersprechen ebenfalls der gesetzlichen Vorgaben.

• Im Übrigen geht aus dem LAP nicht hervor, inwiefern eine Betroffenheit durch Lärm vorliegen würde, wenn alle anspruchsberechtigten Betroffenen passive Lärmschutzmaßnahmen ergriffen hätten (vgl. 2.2 LAP).

• Im Zwischenergebnis ist die Rechtmäßigkeit des LAP der Gemeinde Kohlberg auch unter dem Gesichtspunkt „Öffentliche Beteiligung & Transparenz nach EU- Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG“ rechtswidrig.

11 Download-Link LAP Gemeinde Kohlberg:

https://www.kohlberg.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Bilder/Gemeinde/LAP_Kohlberg_2017 _11_17_beschlossen_und_unterschrieben.pdf

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Seite 9 von 10 C. Fazit

Im Rahmen des vorliegenden Widerspruchs wird die Rechtswidrigkeit des LAP der Gemeinde Kohlberg sowie der darauf basierenden VRAO zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h dargelegt. Eine Rechtsgrundlage oder Ermächtigung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes für Straßen mit einem geringeren Verkehrsaufkommen wie drei Millionen Kraftfahrzeuge pro Jahr existiert nicht. Unter Annahme einer noch zu beweisenden Rechtmäßigkeit der vorliegenden Lärmaktionsplanung, werden eine mangelhafte öffentliche Beteiligung und eine fehlende Transparenz dargelegt. Im Ergebnis würde der LAP, auch bei Vorliegen einer etwaigen Rechtsgrundlage für dessen Erstellung, aufgrund der mangelhaften öffentliche Beteiligung sowie Transparenz den Kriterien der EU-Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG nicht gerecht werden, und wäre auch dann mit Europarecht nicht zu vereinbaren, und damit rechtswidrig. Ist der LAP rechtswidrig, kann eine VRAO nicht rechtmäßig erfolgen, so dass die VRAO aufzuheben, und die entsprechenden Verkehrsschilder abzubauen sind.

Ich bitte um eine kurzfristige Vollzugsmeldung über die umgesetzte aufschiebende Wirkung der VRAO im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO.

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Seite 10 von 10 Literaturverzeichnis

„Bericht über die Gemeinderatssitzung am 17.11.2017“,

https://www.kohlberg.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Dateien/Gemeinderat/Sitzungen_201 7/Gemeinderatssitzung_vom_17.11.2017.pdf

Berkemann (2015) : Rechtsgutachten im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland- Pfalz, Zur Frage des rechtlichen Rahmens eines Lärmaktionsplanes (vgl. § 47d BImSchG), seiner verfahrensmäßigen Aufstellung, der

festgelegten Maßnahmen und seiner Umsetzung unter Beachtung des unionsrechtlichen Richtlinienrechts, vom 23.03.2015,

https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/Umweltschutz/Laermschutz/Strassenlaerm/V A_Workshop_LAP_01.03.2016/Berkemann_Rechtsgutachten_Rechtlicher_Rahmen_Laermaktio nsplanung_23._Maerz_2015.pdf

„Lärmaktionsplan“,

https://www.kohlberg.de/fileadmin/Dateien/Webseite/Dateien/MitdenkenMitredenMitgestal ten/Lärmaktionsplan_beschlossen_KW_49.pdf

„SVZ BW – L 1210“, https://www.svz-

bw.de/verkehrsmonitoring.html#filter_landkreis=ALL&filter_strassennummer=L1210&filter_strass enklasse=ALL&showresult=1&

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•• ■• Landkreis Esslingen

Landratsamt Esslingen -73726 Esslingen a. N.

Unsere Zeichen

Landratsamt Esslingen

Dienstgebäude:

Pulverwiesen 11

73726 Esslingen am Neckar Telefon: 0711 3902-0 Telefax: 0711 3902-58030 Internet:

www.landkreis-esslingen.de

Datum

05

.09.2019

Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Widerspruch gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h auf der L 1210 (Ortsdurchfahrt Kohlberg) vom 06.08.2019

Sehr geehrter Herr Sincu

,

Ihr Schreiben vom 06.08.2019 wird als Antrag gemäߧ 80 Abs. 4 VwGO gewertet.

Bei der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Sie können gegen die

Entscheidung

im Rahmen eines§ 80 Abs. 5 VwGO Antrages vorgehen

.

Ihr Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vom 06.08.2019 wird da- her abgelehnt.

Gründe:

Sie führen aus, dass der dieser VRAO zugrundeliegende Lärmaktionsplan der Ge- meinde Kohlberg rechtswidrig sei. Wie von Ihnen richtigerweise festgestellt wird steht in §47d Abs. 1 BlmSchG, dass ein Lärmaktionsplan auf Hauptverkehrsstraßen oder in Ballungsräumen aufzustellen ist. In §47d Abs. 6 BlmSchG wird auf §47 BlmSchG verwiesen. Dieser räumt Behörden das Recht ein auch in ruhigen Gebieten Lärmakti- onspläne in eigenem Ermessen auf den betroffenen Straßen aufstellen

zu lassen.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die von Ihnen am 17.10.2018 gestellte Peti- tion (16/2717) gegen den Lärmaktionsplan der Gemeinde Kohlberg vom 17.11

.

2017 am 06.06.2019 durch den Landtag Baden-Württemberg abgewiesen wurde sehen wir in diesem von Ihnen eingereichten Widerspruch keine Erfolgsaussichten.

Allgemeine Sprechzeiten:

Montag -Freitag 8:00 -12:00 Uhr Montag -Mittwoch 13:30-15:00 Uhr Donnerstag 13:30-18:00 Uhr

Kfz-Zulassung zusätzlich

Montag -Mittwoch 7:30 -15:00 Uhr Donnerstag 7:30 -18:00 Uhr Freitag 7:30 -12:00 Uhr

Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen S-Bahn S 1

IBAN: DE26 6115 0020 0000 9000 21 Haltestelle Esslingen Bahnhof BIC/SWIFT: ESSLDE66XXX Bus 104 und 113

Gläubiger-lD:DE12ZZZ00000093649 Haltestelle Schillerplatz Steuer-Nr.: 59316/00230

UST.-ID: DE 145 340 165

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- 2 -

Sie werden daher gebeten uns bis spätestens 26.09.2019 mitzuteilen ob Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten möchten. Sollte dies Ihr Wunsch sein, so wird Ihr Wi- d pruch zur weiteren Entscheidung dem Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegt.

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(27)

Seite 1 von 2 Herrn

Landratsamt Esslingen SG 231 – Straßenverkehrsamt Pulverwiesen 11

73726 Esslingen am Neckar

Ihr Zeichen:

Widerspruch gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h auf der L1210 (Ortsdurchfahrt Kohlberg) vom 06.08.2019

Neuffen, den 23.09.2019

Sehr geehrter Herr

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.09.2019.

Zur aufschiebenden Wirkung möchte ich gerne wie folgt ausführen:

Ich berufe mich auf § 80 Abs. 1 VwGO – danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage stets aufschiebende Wirkung, es sei denn, eine Ausnahme aus § 80 Abs. 2 VwGO würde zutreffen. Ein Ermessen im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO stünde Ihnen (als zuständige

Verkehrsbehörde) nur dann zu, sofern die aufschiebende Wirkung aufgrund eines in § 80 Abs.

2 VwGO beschriebenen Umstandes eigentlich entfallen würde, Sie als betroffene Behörde jedoch dennoch die aufschiebende Wirkung erwirken wöllten. Eine solche Konstellation bzw.

solche Umstände im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO sind in dieser Sache jedoch nicht erkennbar – daher gilt nach meinem Verständnis in dieser Sache ausschließlich § 80 Abs. 1 VwGO, nach welchem seit Einreichung meines Widerspruchs die aufschiebende Wirkung rechtlich wirksam geworden ist, und daher seitens Ihrer Behörde der sofortige Vollzug der verkehrsrechtlichen Anordnung ausgesetzt werden sollte – Ihnen (als Straßenverkehrsbehörde) wird nach

meinem Rechtsverständnis kein Ermessen eröffnet, über die aufschiebende Wirkung in dieser Sache zu entscheiden.

Daher ist es nicht erforderlich, dass ich die aufschiebende Wirkung beantrage (wie es Ihrerseits interpretiert wurde), sondern die aufschiebende Wirkung gilt bereits kraft Gesetzes aufgrund der Einreichung meines Widerspruchs. Ich möchte Sie daher bitten, die betroffenen Verkehrsschildern unverzüglich so anzupassen, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens keine Wirkung gegenüber den Verkehrsteilnehmern entfalten und damit den sofortigen Vollzug der verkehrsrechtlichen Anordnung aussetzen.

Zu Ihrem Einwand bzgl. § 47 BImSchG und „ruhigen Gebieten“ möchte ich gerne wie folgt ausführen:

Sie führen aus, dass in § 47d Abs. 6 BImSchG auf § 47 BImSchG verwiesen wird. Dies trifft teilweise zu. In § 47d Abs. 6 BImSchG wird lediglich und explizit nur auf § 47 Abs. 3 Satz 2 BImSchG und § 47 Abs. 6 BImSchG verwiesen, dergestalt, dass diese Gesetzestexte entsprechend gelten.

§ 47 Abs. 3 Satz 2 BImSchG lautet: „Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“. „Entsprechend“ im Sinne des § 47d Abs. 6 BImSchG bezieht sich für diesen Abschnitt auf „diese Pläne“, dergestalt, dass Lärmaktionspläne (im Sinne des § 47d

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Abs. 1 BImSchG) gemeint sind (und keinesfalls etwaige Pläne im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, falls Sie dies gemeint haben sollten – der Satz 1 wird in § 47d Abs. 6 BImSchG nämlich explizit nicht benannt).

§ 47 Abs. 6 BImSchG lautet: „Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen

Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.“ Dieses Passus besagt im Kern, dass eine rechtsfehlerfrei in einen Lärmaktionsplan aufgenommene Maßnahme von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu vollziehen ist.

Für mich ist daher nicht erkennbar, woraus Sie die Ermächtigung ableiten möchten, dass Behörden auch befugt seien, in „ruhigeren Gebieten“ Lärmaktionspläne zu erstellen (die (Legal-)Definition von „ruhigen Gebieten“ wäre Ihrerseits bitte noch anzuführen).

Meinen Widerspruch halte ich daher in bekannter Ausfertigung weiterhin aufrecht und bestehe auch weiterhin auf die aufschiebende Wirkung.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens und teilen Sie mir bitte auch mit, wie nun die nächsten Schritte in dieser Sache aussehen werden.

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Gemeinde Kohlberg

Lärmaktionsplan

gemäߧ 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz

Stand 17. November 2017

in Zusammenarbeit mit

acccn

ENV1RONMENTAL CONSULTANTS ACCON GmbH Gewerbering 5 86926 Greifenberg

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Lärmaktionsplan Stand 17. November 2017 der Gemeinde Kohlberg

1 Allgemeine Angaben

1.1 Beschreibung der Gemeinde sowie der Hauptverkehrsstraßen, Haupt- eisenbahnstrecken und anderer Lärmquellen die zu berücksichtigen sind

Die Gemeinde Kohlberg mit rund 2.300 Einwohnern liegt im Landkreis Esslingen am Albtrauf in 357 m bis 673 m Höhe.

Kohlberg ist mit seiner gesamten Gemarkung Teil des Biosphärengebiets Schwäbische Alb.

Durch den Ort verläuft die L 1210, die Kohlberg mit den Nachbargemeinden Metzingen und Neuffen verbindet.

Der für die strategische Lärmkartierung für Orte in der Nähe von klassifizierten Hauptver- kehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Kfz/Jahr zugrunde gelegte Straßen-Datensatz beinhaltet für Kohlberg ausschließlich die L 1210.

Andere Lärmquellen sind im Gemeindegebiet bei der Lärmaktionsplanung im Sinne des

§ 47d BlmSchG nicht relevant.

1.2 Für die Aktionsplanung zuständige Behörde

Gemeindeverwaltung Kohlberg Metzinger Straße 1

72664 Kohlberg

www .kohlberg-wuerttemberg.de

1.3 Rechtlicher Hintergrund

Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG sind gemäߧ§ 47a-f BlmSchG Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden.

6847_09_Kohlberg_LAP _2017_11,docx Seite 2 von 7

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Lärmaktionsplan Stand 17. November 2017 der Gemeinde Kohlberg

1.4 Geltende Grenzwerte

Die geltenden nationalen Grenzwerte (Angaben in dB(A)) sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Anwendungs-

Lärmvorsorge Lärmsanierung bereich

gern. 16. BlmSchV 1 gern. LärmSchR 97 Nutzungsart

Tag Nacht Tag Nacht

Krankenhäuser, Kurgebiete u.ä. 57 47 67 57

reine und allg. Wohngebiete 59 49 67 57

Dorf-, Misch- und Kerngebiete 64 54 69 59

Gewerbegebiete 69 59 72 62

Gemäß der Empfehlung des MVI wurden die Auslösewerte für die Lärmaktionsplanung in Kohlberg in zwei Prioritätsstufen berücksichtigt:

Priorität 1: LoeN > 70 dB(A) und LN1ght > 60 dB(A) Priorität 2: LoeN > 65 dB(A} und LNlght > 55 dB(A)

6847 _09_Kohlberg_LAP _2017 _ 11.docx Seite 3 von 7

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Lärmaktionsplan Stand 17. November 2017 der Gemeinde Kohlberg

2 Lärmaktionsplan für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen

2.1 Bewertung der Ist-Situation

2.1.1 Zusammenfassung der Daten der strategischen Lärmkartierung

Geschätzte Zahl der von Lärm an Hauptverkehrsstraßen belasteten Personen

LoeNdB(A} Belastete Personen LNlght dB(A) Belastete Personen

über 55 bis 60 133 über 50 bis 55 120

über 60 bis 65 128 über 55 bis 60 115

über 65 bis 70 100 über 60 bis 65 54

über 70 bis 75 34 über 65 bis 70

-

über 75

-

über 70

-

Geschätzte Zahl der von Lärm an Hauptverkehrsstraßen belasteten Flächen und Woh- nungen

L~NdB(A) Fläche in km2 Wohnungen

über55 0,2 205

über65 0,08 100

über75 0,002

-

2.1.2 Bewertung der Anzahl von Personen, die Straßenverkehrslärm ausgesetzt sind 34 Personen sind ganztägig sehr hohen Belastungen (LoeN > 70 dB(A)) ausgesetzt.

54 Personen sind nachts sehr hohen Belastungen (LNlghl > 60 dB(A)) ausgesetzt.

134 Personen sind ganztägig hohen Belastungen (LoeN > 65 dB(A)) ausgesetzt.

169 Personen sind nachts hohen Belastungen (LNtght > 55 dB(A)) ausgesetzt.

2.1.3 Angaben von Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen

Die vorrangigen Lärmbrennpunkte (LoeN > 70 dB(A) bzw. (LN1ght > 60 dB(A)) und nachge- ordneten Lärmschwerpunkte (LoeN > 65 dB(A) bzw. (LN1ght > 55 dB(A)) wurden durch die Analyse der Lärmkarten und Betroffenenstatistiken differenziert ausgewertet.

Felgende Bereiche wurde als vorrangiger Lärmschwerpunkt ausgewiesen:

- L 1210 im Bereich zwischen Grafenberger Str. im Westen und Schillerstr. im Osten

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K6

(33)

Lärmaktionsplan Stand 17. November 2017 der Gemeinde Kohlberg

Folgende Bereiche wurde als nachgeordnete Lärmschwerpunkte ausgewiesen:

- L 1210 ca. von Metzinger Str. Nr. 76 bis Grarfenberger Straße, - L 1210 von Schillerstraße bis ca. Einmündung Hörnlesweg.

2.2 Bisher durchgeführte und laufende Maßnahmen

2.2.1 Bisher durchgeführte Programme und Maßnahmen zur Lärmminderung

Vom RP Stuttgart wurden 2013 entlang der L 1210 insgesamt 64 betroffene Gebäude als anspruchsberechtigt im Rahmen eines passiven Maßnahmenprogrammes ermittelt.

Wie viele der Betroffenen Maßnahmen in Anspruch genommen haben, ist nicht be- kannt.

2.3 Geplante Maßnahmen

2.3.1 Geplante Maßnahmen für die nächsten fünf Jahre

M1 Tempolimit für die L 1210 von 40 km/h tags und nachts von Einmündung Jusiweg bis zur Hardtstraße

M2 bei anstehender Fahrbahnsanierung für L 1210 Einbau SMA lärmarm (-3 dB(A)) oder zumindest SMA 8 (-2 dB(A)) als lärmarme Regelbauweise

2.3.2 Gesamtkosten der im Lärmaktionsplan enthaltenen Maßnahmen (überschlägige Schätzung)

M1 Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h

Verwaltungskosten, Kosten für Beschilderung und Überwachung des Tempolimits M2 Sanierung des Straßenbelags mit lärmarmen Asphalt (SMA 8; -2 dB(A))

Bei ohnehin geplanter Fahrbahnsanierung entstehen bei Einbau von SMA lärmarm nur geringe, bei lärmarmer Regelbauweise (SMA 8) keine Mehrkosten.

2.3.3 Datum des geplanten Abschlusses der Maßnahmenumsetzung

M2 eher mittelfristig, da keine prioritären Erhaltungsabschnitte ausgewiesen sind

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(34)

Lärmaktionsplan Stand 17. November 2017 der Gemeinde Kohlberg

2.3.4 Geschätzte Zahl der entlasteten Personen

M1 Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h

Die Zahl der Einwohner, die in Wohnungen leben, vor deren Fenstern Fassadenpegel von

LoeN > 70 dB(A) auftreten, sinkt um 21 (-62 %).

Die Zahl der Einwohner, die in Wohnungen leben, vor deren Fenstern Fassadenpegel von

LoeN > 65 dB(A) auftreten, sinkt um 24 (-18 %).

Die Zahl der Einwohner, die in Wohnungen leben, vor deren Fenstern Fassadenpegel von

LN1ght > 60 dB(A) auftreten, sinkt um 17 (-31 %).

Die Zahl der Einwohner, die in Wohnungen leben, vor deren Fenstern Fassadenpegel von

LN1ght > 55 dB(A) auftreten, sinkt um 29 (-17 %).

M2 Sanierung des Straßenbelags mit lärmarmen Asphalt (SMA LA; -3 dB(A))

Die Zahl der Einwohner, die in Wohnungen leben, vor deren Fenstern Fassadenpegel von

LoeN > 70 dB(A) auftreten, sinkt um 33 (-97 %; M2) bzw. um 34 (-100%; M1+M2).

Die Zahl der Einwohner, die in Wohnungen leben, vor deren Fenstern Fassadenpegel von

LoeN > 65 dB(A) auftreten, sinkt um 67 (-50 %; M2) bzw. um 89 (-66%; M1 + M2).

Die Zahl der Einwohner, die in Wohnungen leben, vor deren Fenstern Fassadenpegel von

LN1gh1 > 60 dB(A) auftreten, sinkt um 50 (-93 %; M2) bzw. um 54 (-100%; M1+M2).

Die Zahl der Einwohner, die in Wohnungen leben, vor deren Fenstern Fassadenpegel von LN1ght > 55 dB(A) auftreten, sinkt um 71 (-42 %; M2) bzw. um 116 (-69%; M1 +M2).

2.3.5 langfristige Strategien zu Lärmproblemen und Lärmauswirkungen Lärmarme Fahrbahnbeläge

sanierungsbedürftige Straßen sollen in lärmarmer Regelbauweise (SMA 8) ausgeführt werden.

2.3.6 Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplanes

Der Lärmaktionsplan wird gemäߧ 47d Abs. 5 BlmSchG bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch nach 5 Jahren überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Erfahrungen und Ergebnisse des Aktionsplans werden dabei ermittelt und bewertet.

2.3. 7 Datum der Verabschiedung des Aktionsplans

l

11.11.2011

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Lärmaktionsplan Stand 17. November 2017 der Gemeinde Kohlberg

3 Ergänzende Angaben

3.1 Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.04.2016 der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Anschluss erfolgten vom 30.05.2016 bis 01.08.2016 die öffentliche Auslegung sowie parallel dazu die Beteiligung der Träger öffent- licher Belange (TöB).

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in den Gemeinderatssitzungen vom 19.05.2017, 18.09.2017 und 18.10.2017 behandelt und die in den Lärmaktionsplan aufzu- nehmenden Maßnahmen vorberaten.

In der Gemeinderatssitzung vom 17.11.2017 erfolgten die abschließende Beratung der Maßnahmen sowie die Beschlussfassung zum Lärmaktionsplan in der vorliegenden Fas- sung.

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