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Landesgesetzblatt Jahrgang 2006 Ausgegeben und versendet am 10. Juli Stück

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Landesgesetzblatt

Jahrgang 2006

Ausgegeben und versendet am 10. Juli 2006

18. Stück

84.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gamperlacke“ (AT 2221000) zum Europaschutzgebiet Nr. 21

Auf Grund des § 13 a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1 Gegenstand

Im Bereich der Gamperlacke wird ein in den Gemeinden Liezen und Selzthal gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 21 „Gamperlacke“ bezeichnet.

§ 2 Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszu- standes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 6500 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zustän- digen Stelle;

84. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gamperlacke“

(AT 2221000) zum Europaschutzgebiet Nr. 21.

[CELEX Nr. 31992L0043, 32003R1882]

85. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern“ (AT 2229002) zum Europaschutzgebiet Nr. 41.

[CELEX Nr. 31979L0409]

86. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung der „Ennsaltarme bei Nieder- stuttern“ zum Europaschutzgebiet Nr. 7.

[CELEX Nr. 31992L0043, 32003R1882, 31979L0409]

87. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 2006 über die Prüfungsstoffabgrenzung zum Nachweis der Grundkenntnisse der Geschichte der Steiermark (Steiermärkische Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung).

88. Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Juni 2006 über die Berichtigung von Fehlern im Landes- gesetzblatt.

/.

(2)

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und

c) bei den Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Natur- schutzes zuständigen Stelle.

§ 4

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür- lichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1 ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Vo v e s

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I Code Nr. Lebensraumtyp

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden

6510 Magere Flachland-Mähwiesen

7120 Geschädigte Hochmoore (regenerierbar) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

1193 Gelbbauchunke Bombina variegata

Wirbelloses Tier nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

1042 Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I Code Nr. Lebensraumtyp

91D0 Moorwälder

91E0 Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern

(3)

85.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern“ (AT 2229002) zum Europaschutzgebiet

Nr. 41

Auf Grund des § 13 a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet:

§ 1 Gegenstand

(1) Das Gebiet „Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern“ in den Gemeinden Selzthal, Liezen, Weißen- bach bei Liezen, Lassing, Wörschach, Aigen im Ennstal, Stainach, Pürgg-Trautenfels, Irdning, St. Martin am Grimming, Niederöblarn, Mitterberg, Öblarn, Gröbming, Großsölk, Michaelerberg und Pruggern wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 41 bezeichnet.

(2) Davon ausgenommen ist das Europaschutzgebiet Nr. 4, LGBl. Nr. 14/2003.

§ 2 Schutzzweck

(1) Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs- zustandes nach der Vogelschutzrichtlinie (Anlage A).

(2) Der Zweck wird im Wege des Vertragsnaturschutzes im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten erreicht.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Durch diese Verordnung werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundes- heeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.

(2) Diese Verordnung gilt weiters nicht für in Flächenwidmungsplänen ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohn-, Kern-, Gewerbe- und Dorfgebiete, Gebiete für Industrie- und Gewerbeflächen und Freiland-Sondernut- zungen.

§ 4

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 99.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zustän- digen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und der Politischen Expositur Gröbming, c) bei den Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Natur- schutzes zuständigen Stelle.

§ 5

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Ver- träge, Abl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL) umgesetzt.

/.

(4)

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Vo v e s

Anlage A

Schutzgüter sind folgende Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

A103 Wanderfalke Falco peregrinus

A119 Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana

A120 Kleines Sumpfhuhn Porzana parva

A122 Wachtelkönig Crex crex

A215 Uhu Bubo bubo

A229 Eisvogel Alcedo atthis

A272 Weißsterniges Blaukehlchen Luscinia svecica cyanecula

A338 Neuntöter Lanius collurio

86.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung der

„Ennsaltarme bei Niederstuttern“ zum Europaschutzgebiet Nr. 7

Auf Grund des § 13 a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1 Gegenstand

Im Bereich der Ennsaltarme bei Niederstuttern wird ein in den Gemeinden Pürgg-Trautenfels und Irdning gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 7 „Enns altarme bei Niederstuttern“ bezeichnet.

§ 2 Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutz- gütern nach der FFH-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustan- des auch dessen Wiederherstellung.

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch die planliche Darstellung in Form eines Übersichts- planes im Maßstab von 1 : 10.000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab von 1 : 2000.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden:

/.

(5)

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zustän- digen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen,

c) bei den Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Natur- schutzes zuständigen Stelle.

§ 4

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL),

2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl.

Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl.

Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL).

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Vo v e s

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 i. d. g. F.:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I Code Nr. Lebensraumtyp

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften)

6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) (Glatthaferwiesen)

Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name

1193 Gelbbauchunke Bombina variegata

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 i. d. g. F.:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I Code Nr. Lebensraumtyp

91EO Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) (Weichholzau)

(6)

87.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 2006 über die Prüfungsstoffabgren- zung zum Nachweis der Grundkenntnisse der Geschichte der Steiermark (Steiermärkische Staats-

bürgerschaftsprüfungs-Verordnung)

Auf Grund des § 10 a Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, zuletzt in der Fas- sung BGBl. I Nr. 37/2006, wird verordnet:

§ 1

Gegenstand der Regelung

Die Prüfungen zum Nachweis der Grundkenntnisse der Geschichte Steiermarks sind von der Steier- märkischen Landesregierung nach den Bestimmungen der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung – StbP-V (BGBl. II Nr. 138/2006) abzuhalten.

§ 2

Prüfungsstoffabgrenzung Das Prüfungsgebiet umfasst folgende Themenbereiche:

a) Entstehung des Landes und seines Wappens; Verbindung mit Österreich; Stellung im Habsburgerreich, in Innerösterreich und in der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (Altertum und Mittelalter, Neuzeit bis 1918);

b) Übergang vom Herzogtum zum Bundesland in der Republik Österreich, Landeshymne; politische Geschichte in der Ersten Republik, im Ständestaat, in der NS-Zeit; Zweiter Weltkrieg (die Zwischenkriegszeit 1918–1938, die nationalsozialistische Herrschaft 1938–1945);

c) Besatzungszeit; politische Geschichte in der Zweiten Republik (die Nachkriegszeit ab 1945, die Wirtschaft ab 1955);

d) Bevölkerung und soziale Entwicklung (Statistische Daten des Bundeslandes Steiermark);

e) Entwicklung der Verfassung und der Verwaltungsstrukturen; politische und geographische Einteilung (Statis- tische Daten des Bundeslandes Steiermark);

f) Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie;

g) Bildung, Kultur.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Vo v e s

88.

Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Juni 2006 über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 10 des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1999, in der Fassung LGBl.

Nr. 49/1999, wird die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 68/2006, wie folgt berichtigt:

In der 5. Novellierungsanordnung wird der Begriff „A/V-Verhältnis>_ 0,2” durch den Begriff „A/V-Verhält- nis <_ 0,2” ersetzt.

Landeshauptmann Vo v e s

(7)
(8)

Verlagspostamt 8010 Graz

Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 2769-2006

GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER

Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2006

Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten:

bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1

von 350 Seiten E 51,– E 87,–

1 Preise inkl. Versandspesen

Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung.

Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an

MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, HOFGASSE 15, 8010 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at

Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt.

Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 1,10 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,55 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten.

Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, Hofgasse 15, 8010 Graz;

Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at

Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, VERLAGSSHOP, Hofgasse 15, 8010 Graz

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