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MITTEILUNGSBLATT DER KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

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Academic year: 2021

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MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

29. SONDERNUMMER

___________________________________________________________________

Studienjahr 2017/18 Ausgegeben am 21. 02. 2018 20.g Stück

___________________________________________________________________

Verordnung des Rektorats Aufnahmeverfahren

Masterstudium Psychologie

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Rechts- und Organisationsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz.

E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

Internet: https://online.uni-graz.at/kfu_online/wbMitteilungsblaetter.list?pOrg=1

Offenlegung gem. § 25 MedienG

Medieninhaber: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Unternehmensgegenstand: Erfüllung der Ziele, leitenden Grundsätze und Aufgaben gem. §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe der Beteiligung: Eigentum 100%.

Grundlegende Richtung: Kundmachung von Informationen gem. § 20 Abs. 6 UG in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Seite 1

Verordnung des Rektorats

Aufnahmeverfahren Masterstudium Psychologie

Beschluss vom 17.12.2015

Das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz hat gemäß § 71d des Universitätsgesetzes 2002 (UG) nachfolgendes Aufnahmeverfahren für das Masterstudium Psychologie festgelegt.

Der Beschluss des Rektorates vom 17.12.2015 ist für die Studienjahre 2016/17, 2017/18 und 2018/19 anzuwenden. Nach Stellungnahme des Senates erfolgt der Beschluss durch den Universitätsrat.

§ 1 Grundsätzliche Überlegungen

1. Die Regelung betrifft unabhängig von der Staatsangehörigkeit alle StudienwerberInnen, die während des Geltungszeitraums dieser Verordnung erstmals die Zulassung zum Masterstudium Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz beantragen.

2. Ausgenommen sind:

a) Studierende aus transnationalen EU-, staatlichen oder universitären, zeitlich befristeten Mobilitätsprogrammen, die gem. § 63 Abs. 5 UG eine befristete Zulassung zum Masterstudium Psychologie beantragen.

b) Studierende, die das Bachelorstudium oder das Diplomstudium der Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz absolviert haben.

3. Das Aufnahmeverfahren ist auch von StudienwerberInnen, die an einer anderen inländischen oder ausländischen Universität zu einem Masterstudium der Psychologie zugelassen waren oder sind und an die Karl-Franzens-Universität wechseln wollen, zu absolvieren.

4. Für die Registrierung/Anmeldung zum Aufnahmeverfahren ist die vollständige elektronische Erfassung der persönlichen Daten im Bewerbungstool auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz (http://studienzugang.uni-graz.at) notwendig. Die elektronische Registrierung/Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung. Eine elektronische Registrierung außerhalb der festgesetzten Frist oder ohne Benützung des Bewerbungstools (etwa im Wege von E- Mail, Fax, Telefon etc.) ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Registrierung ist ungültig und bleibt jedenfalls unberücksichtigt.

(3)

Seite 2 5. Das Aufnahmeverfahren erfolgt nur einmal pro Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters. Die jeweiligen Termine und Fristen werden spätestens mit Beginn des vorangehenden Sommersemesters im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens- Universität Graz kundgemacht.

6. StudienwerberInnen, die das Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, müssen spätestens im unmittelbar darauf folgenden Sommersemester die Inskription zum Studium beantragen. Eine spätere Inskription ist nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

7. Für etwaige Problemfälle wird eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet, die dem Rektorat Entscheidungsempfehlungen geben kann. Sie besteht aus einem Mitglied des betroffenen Instituts, einem/r Vertreter/in der ÖH sowie einem Mitglied bzw.

einem/einer Vertreter/in des Rektorates.

§ 2 Studienplätze

1. Die Anzahl der Studienplätze für das Masterstudium Psychologie, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 fallen, wird für den Geltungszeitraum dieser Verordnung mit je 30 Personen pro Studienjahr festgesetzt.

§ 3. Kostenbeteiligung

1. Die StudienwerberInnen haben sich mit einem vom Rektorat der Karl-Franzens- Universität Graz jährlich festzusetzenden Beitrag an den Kosten der Durchführung des Aufnahmeverfahrens zu beteiligen. Die Höhe des Beitrages ist im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Karl-Franzens-Universität Graz zu veröffentlichen und darf den Betrag von Euro 50,-- nicht übersteigen.

2. Die Zahlungsfrist beginnt am 3. April 2018 und endet am 16. Juli 2018. Die Zahlungsfrist ist eine Fallfrist, die nicht erstreckt oder nachgesehen wird.

3. Sollte der Beitrag nicht innerhalb der festgelegten Frist am Konto der Karl-Franzens- Universität Graz einlangen oder StudienwerberInnen nicht zuordenbar sein, gilt die Anmeldung als zurückgezogen. Eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist damit ausgeschlossen.

4. Erscheinen StudienwerberInnen, aus welchem Grund auch immer, trotz gültiger Anmeldung nicht zur Aufnahmeprüfung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages.

§ 4 Verfahren

1. Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist der fristgerechte Nachweis des Abschlusses eines Bachelorstudiums Psychologie oder der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sowie die fristgerechte,

(4)

Seite 3 vollständige Anmeldung/Registrierung zum Aufnahmeverfahren über das Online- Bewerbungstool unter http://studienzugang.uni-graz.at.

2. Über das Vorliegen der Gleichwertigkeit entscheidet der Vizerektor für Studium und Lehre aufgrund einer fachlichen Beurteilung des Instituts für Psychologie.

3. Die StudienwerberInnen haben die Möglichkeit, sich unentgeltlich über Inhalt und Form der Testfragen auf der Homepage http://studienzugang.uni-graz.at einen Eindruck zu verschaffen (Literatur zur Vorbereitung, Beispielfragen).

4. Übersteigt die Zahl der Registrierungen/Anmeldungen die festgelegte Zahl der Studienplätze nicht, kann der Vizerektor für Studium und Lehre nach Absprache mit dem Rektorat und mit dem Institut für Psychologie die Aufnahmeprüfung aussetzen.

5. Falls die Anzahl der gültigen Registrierungen/Anmeldungen die genannte Zahl der Studienplätze nicht übersteigt, können nur jene StudienwerberInnen zum Studium zugelassen werden, die sich fristgerecht zum Aufnahmeverfahren gültig und mit vollständigen Unterlagen angemeldet haben.

6. Wenn die Anzahl der gültigen Registrierungen/Anmeldungen die genannte Zahl der Studienplätze übersteigt, ist die Zulassung zum Masterstudium Psychologie, außer vom Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife, von einer Reihung abhängig, die auf Basis einer durchzuführenden schriftlichen Aufnahmeprüfung erstellt wird.

7. Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punktezahl erfolgt nach Bewertung der schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung beinhaltet Fragen über grundlegende Wissensinhalte, wie sie in einem Bachelorstudium Psychologie vermittelt werden, sowie Aufgaben, bei denen dieses Wissen anzuwenden ist.

8. Die Reihung erfolgt anhand eines Punktesystems. Bei Gleichstand der Punktezahl entscheidet das Los.

9. Das Ergebnis der Reihung ist den StudienbewerberInnen spätestens zu Beginn des Wintersemsesters bekannt zu geben.

§ 5. Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2018 außer Kraft.

2. Die Verordnung des Rektorats betreffend Aufnahmeverfahren zum Masterstudium Psychologie, verlautbart im Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 25.01.2017, 16.h Stück, 25. Sondernummer, tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag außer Kraft.

Der Vizerektor für Studium und Lehre:

Polaschek

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