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Academic year: 2022

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(1)

Grenzüberschreitende Datenbearbeitung

RA Dr. David Vasella

Walder Wyss AG

(2)

Worum geht’s?

• Personendaten werden dem Schutz des 

schweizerischen Rechts entzogen – das Recht  muss den entsprechenden Vorgang daher

prophylaktisch regeln

• “Bekanntgabe”: Übermitteln oder 

Zugänglichmachen (push oder pull; Art. 3 lit. f  DSG) – falls reale Zugriffsmöglichkeit

• ins Ausland: von der Schweiz an einen

Empfänger ausserhalb der Schweiz

(3)

Bekanntgabe ins Ausland

• Verwendung eines Cloud‐Dienstes mit  Serverstandort im Ausland

• Nutzung von Shared Services einer

ausländischen Konzerngesellschaft / Erbringung von Shared Services für den Konzern

• Verwendung eines Cloud‐Dienstes in der 

Schweiz mit Wartungszugriff aus dem Ausland

• Übermittlung von Dokumenten an US‐

Muttergesellschaft für interne Untersuchungen

• etc.

(4)

keine Bekanntgabe ins Ausland

• Übermittlung nur eigener Daten

– Zugriff auf eigene E‐Mails aus dem Ausland – Auslandsreise mit Mobiltelefon

• Ausschluss der Kenntnisnahme im Ausland

– Bekanntgabe ohne Personenbezug, z.B. bei  Verschlüsselung

– Vertragliches Verbot des Zugriffs?

• Übermittlung nur an die betroffene Person

• Veröffentlichung i.S.v. Art. 5 VDSG

• Bearbeitung nur im Ausland A und 

Übermittlung ins Land B 

(5)

Zulässigkeit

• Die Bekanntgabe ist zulässig, falls

– im Zielland angemessener Schutz besteht

primär durch das lokale Recht (Art. 6 Abs. 1; auch “Privacy  Shield”)

subsidiär aufgrund einer Vereinbarung oder anderen

”hinreichenden Garantie” (Art. 6 Abs. 2 lit. a und g)

– im Zielland kein angemessener Schutz besteht, die  Bekanntgabe ausnahmsweise aber trotzdem zulässig ist (Art. 6 Abs. 2 lit. b‐e)

(6)

Zulässigkeit

(7)

Angemessener Schutz

• Länderliste des EDÖB: Vermutung

• Juristische Personen? 

– EDÖB: angemessener Schutz fehlt i.d.R. 

Vertragliche Absicherung notwendig

Ggf. Ergänzung der Standardvertragsklauseln

– m.E. besteht angemessener Schutz zumindest im  Bereich der ERK 108

(8)

”Hinreichende Garantien”

• i.d.R. Datenübermittlungsverträge (“DTAs”):

z.B. Klauseln in einem Vertrag

häufig: EU‐Standardvertragsklauseln oder TBDFA des  EDÖB

oft im Konzern: “Intra‐Group Data Transfer Agreements” 

(IGDTA):

Rahmenvereinbarung

Beschreibung der Anwendungsszenarien

Verwaltung des Vertrags; Bei‐ und Austritt

Anhänge: Standardklauseln und breite Beschreibung der Daten  etc. 

• weniger häufig: “Binding Corporate Rules”, “BCRs”

• Meldepflicht gegenüber dem EDÖB (Art. 6 Abs. 3; 

Art. 6 VDSG)

(9)

Ausnahmetatbestände

• Abschliessende Liste in Art. 6 Abs. 2 DSG

• Einwilligung

• Vertragsanbahnung und ‐abwicklung

• Verfahren im Ausland

• überwiegende öffentliche Interessen

• Schutz von Leib und Leben

• veröffentlichte Daten

• nicht: überwiegende private Interessen

(10)

Geheimnisvorschriften

• Bsp.: 

– Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB)

– Berufsgeheimnisse (Art. 321 f. StGB)  – Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG)

– wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) – etc.

• kein grundsätzliches Verbot der Übermittlung ins Ausland

– Frage v.a. des Geheimniswillens und ‐interesses und  des Schutzes vor Kenntnisnahme

– konkludente Einwilligung möglich

(11)

DSG‐Revision: wesentliche Änderungen

• Feststellung der Angemessenheit: verbindlich durch den  Bundesrat (Art. 13 Abs. 1 E‐DSG)

• vorgängige Information über die Auslandsübermittlung (Art. 17 Abs. 4 E‐DSG)

• Erschwerung der Einwilligung (Ausdrücklichkeit, Art. 14  Abs. 1 lit. a E‐DSG; Risikoaufklärung?)

• Erleichterung der Bekanntgabe zur Vertragsanbahnung oder –abwicklung (Art. 14 Abs. 1 lit. b E‐DSG)

• Freistellung öffentlicher Register (Art. 14 Abs. 1 lit. f E‐

DSG)

• Weitere Informationspflichten gegenüber dem EDÖB

neu, auf Anfrage: Bekanntgabe u.a. zu Vertragsanbahnung und ‐abwicklung oder für ausländische Verfahren

(12)

Vielen Dank.

David Vasella  Walder Wyss AG

david.vasella@walderwyss.com +41 58 658 52 87

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