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TOP 39 - Einbürgerungspraxis der Ausländerbehörde Bremerhaven

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In der Senatssitzung am 15. Dezember 2020 beschlossene Fassung

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Der Senator für Inneres Bremen, 11.12.2020

Tischvorlage

für die Sitzung des Senats am 15.12.2020

„Einbürgerungspraxis der Ausländerbehörde Bremerhaven“

Anfrage in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Frage L 14

A. Problem

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) folgende Anfrage an den Senat gestellt:

1. Treffen Medienberichte zu, wonach die Bremerhavener Ausländerbehörde einem Tän- zer des Stadttheaters die Einbürgerung verweigert, solange er nicht in das gefährdete Gebiet Donezk reist, sich dort einen Wohnsitz sucht und gegenüber den örtlichen Be- hörden die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehö- rigkeit erwirkt?

2. Sind dem Senat vergleichbare Fälle aus der Stadtgemeinde Bremen bekannt und wie hat das Migrationsamt hierbei entschieden?

3. Inwieweit nutzt die Bremerhavener Ausländerbehörde im vorliegenden Fall nach Auf- fassung des Senats die gesetzlichen Spielräume zur Einbürgerung aus, auch unter Be- rücksichtigung des in den Medienberichten erwähnten Urteils des Verwaltungsgericht Aachen, das in einem ähnlichen Fall davon ausging, dass ein mehrmonatiger Aufent- halt in der Ukraine erforderlich wäre, und dies für nicht zumutbar hielt?

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Die Medienberichte geben den Sachverhalt unvollständig wieder.

Dem Antragsteller wurde bereits im Oktober 2016 eine Einbürgerungszusicherung ausge- stellt mit der Auflage, sich um die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu bemühen. Die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stellt grundsätzlich eine Einbürgerungsvoraussetzung dar. Die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörig-

(2)

Seite 3 von 3 keit setzt zulässigerweise voraus, dass erklärt wird, dass der Wohnsitz dauerhaft ins Aus- land verlegt wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller es bisher versäumt, dieses Verfahren zu betreiben.

Nach Auskunft des ukrainischen Generalkonsulats Hamburg muss der Betroffene zur Re- gelung der Angelegenheiten nicht zwingend in das Krisengebiet reisen, sondern kann sich in einem Gebiet anmelden, das von der Anti-Terror-Operation nicht betroffen ist und dann die weiteren Anträge stellen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass versucht wurde, den vom Generalkonsulat aufgezeigten Weg zu beschreiten, um einer Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit näher zu kommen.

Zu Frage 2:

Die Problematik ist dem Migrationsamt Bremen ebenfalls bekannt. Es gibt hier ein von den ukrainischen Behörden vorgezeichnetes Verfahren, das nach Auffassung der zustän- digen Stellen zumutbar ist. Lediglich in Einzelfällen zeigt sich, dass dieses Verfahren nicht tauglich ist. Daher wurde in der Vergangenheit in einzelnen Fällen nach einem entspre- chenden glaubhaften und plausiblen Vortrag die bisherigen Entlassungsbemühungen als gescheitert bewertet und die Einbürgerung unter Hinnahme der ukrainischen Staatsange- hörigkeit vollzogen.

Zu Frage 3:

Erst wenn das von dem ukrainischen Generalkonsulat Hamburg vorgezeichnete Verfah- ren sich als undurchführbar erweist und dieses auch dokumentiert werden kann, kommt die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Betracht. Ein mehrmonatiger Aufenthalt der Ukraine außerhalb der gefährdeten Gebiete erscheint unzumutbar. Die Anwendbarkeit anderer Ausnahmeregelungen ist nicht ersichtlich. Die Einbürgerungsbehörde in Bremerhaven steht im Kontakt mit dem Antragsteller und seiner Rechtsanwältin. Die Einbürgerungszusi- cherung soll frühzeitig verlängert werden. Der Antragsteller hat die Bereitschaft signali- siert, den aufgezeigten Weg zu beschreiten und entsprechende Bemühungen zu betrei- ben.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle/Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender- Prüfung

Keine finanziellen oder personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Männer und Frauen sind in gleicher Weise betroffen.

E. Beteiligung / Abstimmung

Nicht erforderlich.

(3)

Seite 3 von 3 F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet. Die Veröffentlichung erfolgt über das zentrale elektronische Informationsregister.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage des Senators für Inneres vom 11. Dezember 2020 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zu.

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