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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 3 W 13/11 = VR 235 Bl. 5870 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Grundbuchsache

betr. das Grundbuch von Bremen Vorstadt R 235 Blatt 5870

[…]

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte […]

hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter Dr. Haberland sowie die Richterinnen Otterstedt und Dr. Siegert am 07.09.2011 beschlossen:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Grundbuchgerichts vom 04.04.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 10.000,00.

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Gründe I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruchs.

Mit Schriftsatz vom 14.02.2011 beantragte der Rechtsanwalt R., das im Rubrum ge- nannte Grundbuch zu berichtigen und statt des ursprünglichen, am 18.06.2010 ver- storbenen Eigentümers W. (im Folgenden: Erblasser) die Beschwerdeführerin als Ei- gentümerin des Grundstücks in das Grundbuch einzutragen. Dazu legte er einen Erb- schein des Amtsgerichts B. vom 07.10.2010 vor, wonach der Erblasser von der Be- schwerdeführerin allein beerbt worden ist. Weiterhin beantragte er die Eintragung einer Zwangshypothek auf Grund eines gegen die Beschwerdeführerin erwirkten Urteils des Amtsgerichts W. vom 29.12.2010 zu Gunsten von Herrn A. über einen Gesamtbetrag von € 6.981,66.

Antragsgemäß hat das Grundbuchamt am 24.02.2011 das Grundbuch geändert und sowohl die Beschwerdeführerin als Eigentümerin als auch die Zwangshypothek einge- tragen.

Mit Schriftsatz vom 28.03.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung ei- nes Amtswiderspruchs. Aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers sei klar erkenn- bar, dass sie, die Beschwerdeführerin, nicht Alleinerbin habe werden sollen, sondern eine Gemeinschaft aus mehreren Personen erben sollte. Das Grundbuch sei deshalb unrichtig und von Amts wegen zu berichtigen.

Das Grundbuchgericht hat diesen Antrag der Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 04.04.2011 zurückgewiesen, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 71 ff. GBO zulässige und auch im Übrigen statthafte Beschwerde ist un- begründet, denn die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß

§ 53 GBO liegen nicht vor.

Nach § 53 Abs. 1 GBO hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen, wenn es unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vor- genommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muss die Ge-

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setzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (vgl.

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2000, 2Z BR 139/99, zitiert nach juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn es kann schon keine Geset- zesverletzung i.S.v. § 53 Abs. 1 GBO festgestellt werden. Der Senat teilt die Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht, dass das Grundbuchamt gehalten gewesen wäre zu prüfen, ob der Erbschein durch das Amtsgericht Bremen auf der Basis der vorlie- genden letztwilligen Verfügung des Erblassers zu Recht erteilt worden ist.

Nach der im Verhältnis zu § 29 GBO speziellen Vorschrift des § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge - vom Fall des Vorliegens eines öffentlichen Testaments abgesehen - für das Grundbuchamt nur durch einen Erbschein geführt werden. Dem- entsprechend ist die im Erbschein verlautbarte Erbfolge für das Grundbuchamt ver- bindlich; zu einer eigenen Prüfung der Rechtslage, insbesondere zu einer eigenen er- gänzenden oder abweichenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen, ist das Grundbuchamt nicht berechtigt; die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht (BayObLG, Beschluss vom 14.11.1996, 2Z BR 83/96, zitiert nach juris; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl., § 35 Rn. 26, jeweils m.w.N.). Insbesondere ist das Grundbuchamt nicht befugt, tatsächliche Ermittlungen über einen etwaigen, in der Testamentsurkunde gegebenenfalls nur un- vollständig zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen durchzuführen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2000, 15 W 35/00, zitiert nach juris). Nur wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbschein in irgendei- nem Punkt erweisen und seine Einziehung durch das Nachlassgericht erwarten lassen, darf der Erbschein der Eintragung nicht mehr zu Grunde gelegt werden (Demharter, a.a.O., m.w.N).

Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin ausschließlich darauf, dass das Nachlassgericht das Testament nach dessen Wortlaut falsch ausgelegt und zu Unrecht angenommen habe, dass Sie Alleinerbin geworden sei. Diesen Einwand hat das Grundbuchamt nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beachten. Das Grundbuchamt hat die streitige Eintragung deshalb zu Recht nach den Angaben im Erbschein vorgenommen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde nach § 131 Abs. 4 KostO i.V.m.

§ 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Dr. Haberland Otterstedt Siegert

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